Ein 25-Jähriger aus Südbayern (Verteidiger RA Florian Schneider) hat letzte Woche eine Erfahrung gemacht, die schon vor ihm viele gemacht haben: Er befolgte eine Ladung der Polizei zur Zeugenvernehmung und fand sich kurz darauf in Handschellen dem Haftrichter im Münchner Polizeipräsidium gegenüber, der ihm einen Haftbefehl eröffnete. Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich: Obwohl die Polizei präzise Informationen hat, dass ein Mensch als Tatverdächtiger zu gelten hat, schickt sie ihm eine Ladung zur Zeugenvernehmung. Während der Vernehmung wird dem vermeintlichen Zeugen dann eröffnet, er gelte gar nicht als Zeuge, sondern ab sofort als Beschuldigter, und nimmt ihn fest. Die bis zu dieser überraschenden Wendung der „Zeugenvernehmung“ getanen Angaben werden selbstverständlich verwertet als Aussage des Beschuldigten und zwar auch gerne zu Lasten des Beschuldigten. Der 25-Jährige erfuhr letzte Woche auf diese Art und Weise, dass er als Tatverdächtiger eines Raubüberfalles in München vor etwa einem Jahr gilt, der bislang noch nicht aufgeklärt werden konnte. Aufgrund der Spuren, die die Polizei damals am Tatort gesichert hatte, war jedoch von Anfang an klar gewesen, dass der „Zeuge“ gar nicht als Zeuge in Frage gekommen war, sondern weit eher als Tatverdächtiger. Durch die Ladung als Zeuge war er jedoch ahnungslos von selbst zur Polizei gekommen und konnte hier unproblematisch festgenommen werden. Was man dem Mann in seienr Ladung natürlich „vergessen“ hat, mitzuteilen, war der nicht ganz unwesentliche Umstand, dass er schon wegen seiner gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge nichts hätte sagen müssen und gleich die ganze Ladung besser nicht befolgt hätte. Dies hätte ihm ein ANwalt sofort egsagt, hätte er den vorher um Rat gefargt.
Am Donnerstag hat das Schöffengericht am Amtsgericht München eine etwa fünfzigjährige Hebamme zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hatte die Angeklagten schuldig befunden, in insgesamt 192 Fällen die gesetzlichen Kranken-und Ersatzkassen um insgesamt mehr als € 100.000 betrogen zu haben: Aufgrund einer Anzeige einer unzufriedenen AOK-Patientin waren gegen die Frau Ermittlungen eingeleitet worden mit dem Verdacht, sie habe im Rahmen ihrer monatlichen Abrechnungen gegenüber den Kassen etwa doppelt so viele Besucher bei frisch entbundenen Müttern angegeben, als sie tatsächlich absolviert hatte. Dieser Verdacht erhärtete sich, als die Polizei bei einer Durchsuchung in der Wohnung der Hebamme Kalenderaufzeichnungen auffand, die viele Besuche bei Patientinnen als doppelt abgerechnet bewies. Die Polizei wertete die Kalenderaufzeichnungen aus und ermittelte einen Schaden von € 100.000. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage zum Schöffengericht, das mit einer Strafkompetenz von bis zu 4 Jahren ausgestattet ist, denn üblicherweise droht bei einer derart hohen Anzahl von Straftaten mit einem so hohen Gesamtschaden eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb bis dreieinhalb Jahren. Dies liegt daran, dass so viele Einzeltaten als gewerblicher Betrug gewertet werden, die mit einer Mindeststrafe von jeweils 6 Monaten pro einzelner Tat geahndet werden müssen, so das Strafgesetzbuch. Da die nicht vorbestrafte Angeklagte jedoch von Anfang an geständig war und dem Gericht damit eine sehr aufwändige Beweisaufnahme mit der Anhörung von mehr als hundert Zeuginnen ersparte kam sie mit einer Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren zur Bewährung davon, die sie akzeptieren wird. Die weiteren Folgen ihres Betrugs sind jedoch noch weit schlimmer als diese Verurteilung: Sie wird nach aller Erfahrung mit solchen Fällen ihre Zulassung als Hebamme verlieren und damit nicht mehr arbeiten können. Zusätzlich wird sie in absehbarer Zeit mit den Rückzahlungsforderungen der Kassen in Höhe von etwa € 100.000 konfrontiert werden, was sie vor eine unlösbare Aufgabe stellen wird, da sie diesen enormen Betrag wohl nie wird zurückzahlen können.
Eine junge Mutter aus München staunte vergangene Woche nicht schlecht, als sie ihren Briefkasten öffnete und in einem einfachen Brief Post der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft München I vorfand, die eine Ladung zum sofortigen Strafantritt enthielt: Das Entsetzen war groß, denn gleichzeitig enthielt das Schreiben der Staatsanwaltschaft auch als Begründung für die Ladung, dass die seit Jahtren sorgsam gepflegte Bewährung widerrufen worden sei. Nach dem Schreiben der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft hatte sich die Mutter eines zweijährigen Sohnes binnen einer Woche im Münchner Frauenknast in Stadelheim einzufinden, um eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr abzusitzen. Die letzte Post, die sie in der lange zurückliegenden Strafsache wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten hatte, war aber nur ein Schreiben des bewährungsüberwachenden Amtsgerichts München vor drei Monaten gewesen, in dem ihr mitgeteilt worden war, sie müsse zusätzliche Haarproben durchführen, um ihre Abstinenz von Cannabis nachzuweisen. Von einem Widerruf ihrer Bewährung keine Spur! Der Verteidiger hat nun beim Amtsgericht zunächst nachzuforschen, ob es hier tatsächlich einen Bewährungswiderruf gegeben hat oder nicht, und, wenn ja, wann und an wen der zugestellt worden ist. Sollte es hier wirklich einen Widerruf der Bewährung gegeben haben könnte sich die junge Mutter allerdings immer noch dadurch retten, dasss sie durch ihren Verteidiger (RA Florian Schneider) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und in diesem Rahmen dann die sofortige Beschwerde einlegt, die sie mangels Zustellung des (eventuellen) Widerrufsbeschlusses nicht hatte einlegen können. Damit kann sie sich zumindest vorläufig ihren Strafantritt ersparen und das Landgericht einschalten.
Soeben hat das Amtsgericht Starnberg gegen einen Zweiundzwanzigjährigen aus dem Münchner Umland einen Strafbefehl wegen des Besitzes verbotener Waffen sowie wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz erlassen. Hintergrund des Ganzen war eine Bestellung des Mannes im letzten Jahr im Internet, wo er bei einem tschechischen Anbieter Feuerwerkskörper bestellt hatte. da dieser Anbieter auf seiner Website versichert hatte, alles sei legal und innerhalb der EU zugelassen hatte er vertraut und bestellt. Die Lieferungen dieses Anbieters nach Deutschland waren aber alle abgefangen worden, daher auch die an den Beschuldigten, der daraufhin unliebsamen Besuch der Polizei bei seinen Eltern bekam, wo er derzeit noch wohnt. Bei der Durchsuchung seines Zimmers wurden dann nicht nur die Bestellungen aus Tschechien gefunden, sondern auch noch einige andere Dinge, für die der Mann nun ebenfalls Ärger mit der Justiz bekam: So fanden die Beamten auch noch zwei Platzpatronen aus dem Besitz der Bundeswehr, einen Gürtel mit einem Schlagring als Gürtelschnalle und ein Butterflymesser, die allesamt verboten sind und deren Besitz bereits strafbar ist. Der Zweiundzwanzigjährige hatte sich um diese Dinge keinen großen Kopf gemacht, er hatte sie entweder in seiner Kindheit von anderen Kindern geschenkt bekommen oder sie gefunden und seitdem irgendwo in seinem Kinderzimmer aufbewahrt, ohne daran zu denken. Hätte sich ja auch keiner darum gekümmert, wäre da nicht die Bestellung in Tschechien gewesen und die darauf folgende Durchsuchung seines Zimmers! Am Ende stellte sich die Sache dann doch als halb so schlimm heraus: Das Amtsgericht verhängte eine moderate Geldstrafe von 40 Tagessätzen, mit denen der Mann als nicht vorbestraft gilt.
Ein etwa dreißigjähriger Möbelpacker (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte nach einem halben Jahr in Untersuchungshaft in Stadelheim aufatmen: Das Amtsgericht München verurteilte ihn zwar wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe, setzte die aber zur Bewährung aus. Der Mann war angeklagt worden, sich Anfang August letzten Jahres zunächst regelrecht gedopt zu haben, mit Alkohol und Drogen und dann bei seienr Freundin einmarschiert zu sein, mit der er „was zu klären“ hatte. Sie hatte ihm nach diversen körperlichen Auseinandersetzungen in den Monaten zuvor den Laufpaß gegeben und war dann mit einem anderen Mann zusammengegangen. Das hatte der Angeklagte nicht akzeptieren können und daher, – da er nüchtern ein ganz friedlicher Mensch ist, – zunächst sich ordentlich Wut und Aggression angetrunken. In der Wohnung wurde es dann recht heftig, es gab Tritte und Schläge und eine Menge Drohungen und dann einen Besuch von der Polizei. Die fackelte nicht lange und nahm den Möbelpacker fest, der Ermittlungsrichter erließ einen Haftbefehl. Ein knapp halbes Jahr Untersuchungshaft wirkten Wunder: Der Angeklagte nahm die Therapieangebote im Knast wahr und bewarb sich direkt vom Gefängnis aus über seinen Verteidiger in einer Therapieeinrichtung, die die sofortige Antrittsmöglichkeit für den Fall einer Haftebtlassung bestätigte. Auch die Kostenübernahme konnte vom Knast aus geregelt werden. In der Hauptverhandlung letzten Freitag ließ sich der Richter von einem geständigen und sehr einsichtigen Angeklagten überzeugen und verhängte die gewünschte Bewährung. Die wurde allerdings unter der Auflage nur erteilt, dass sich der Angeklagte sofort in die Therapie begibt.
Die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht München hat vor zwei Wochen gegen vier Männer Haftbefehl erlassen, die kurz zuvor in einem Auto auf der Salzburger Autobahn Richtung München festgenommen worden waren. Die Autobahnpolizei hatte einen Mercedes mit italienischem Kennzeichen gestoppt, der mit einem Marokkaner und drei Pakistani besetzt war. Bei der Prüfung der Ausweise stellte sich heraus, dass der Fahrer des Wagens (Verteidiger RA Florian Schneider) korrekte Papiere hatte und einen festen Wohnsitz in Mailand, die drei Pakistani jedoch keinerlei Papiere. Die Polizei nahm alle Vier vorläufig fest und teilte den Männern die Beschuldigungen mit: Gegen den Fahrer wurde Anzeige erstattet wegen Schleusung, gegen die 3 Pakistani wegen unerlaubter Einreise. Bei den nachfolgenden Vernehmungen machten alle vier Angaben. Der Fahrer des Wagens bestritt jede Schleusungsabsicht, er habe einfach drei Leute aus Mailand nach Deutschland mitgenommen, die ihn darum gebeten hatten.
Die Pakistani gaben unumwunden zu, vor ein paar Monaten von einem Menschenschleuser aus Pakistan nach Italien gebracht worden zu sein und hierfür mehrere Tausend Euro bezahlt zu haben. In Mailand seien sie dann zunächst in ein Taxi nach Deutschland eingestiegen Als der Taxifahrer sie nach ihren Papieren gefragt habe und sie keine hätten vorzeigen können seien sie einfach an einer Tankstelle abgesetzt worden. Hier seien sie dann von dem Marokkaner aufgenommen worden, der sie netterweise mitgenommen habe. Sie leugneten also zunächst alle jede Schleusung durch den Marokkaner.
Die Ermittlungsrichterin glaubte dem Fahrer des Mercedes nicht, er habe seine drei Beifahrer lediglich aus Freundlichkeit mitgenommen und erließ gegen ihn genauso Haftbefehl wie gegen die Pakistani, alle Vier befinden sich nun in Untersuchungshaft, wo der Fahrer wohl bis zur Hauptverhandlung bleiben muß, danach kann er jedoch mit einer Bewährungsstrafe rechnen. Die Pakistani jedoch werden in Abschiebehaft gehen und abgeschoben werden, obwohl sie sicherlich bereits Asylantrag gestellt haben, der jedoch chancenlos ist.
Die Situation haben viele meiner Mandanten, – vielleicht die meisten -, schon erlebt: Sie öffnen ihren Briefkasten und finden ein Schreiben der Polizei, das eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung enthält. In der Betreffzeile des Schreibens finden sich der oder die Tatvorwürfe, die gegen den Empfänger des Schreibens erhoben werden. Weiter unten dann der Termin, zu dem der Empfänger vorgeladen wird, oft so kurz, dass es kaum möglich ist, sich darauf einzurichten. Der erste Schrecken sollte nicht zu lange dauern, denn nun ist es wichtig, kühlen Kopf zu bewahren. Das Wichtigste vorneweg: Was derartige Schreiben nicht enthalten ist der entscheidende rechtliche Hinweis, dass eine solche Ladung keinen Pflichttermin mitteilt, sondern rein rechtlich nichts Anderes darstellt als erstens eine Mitteilung, dass gegen den Empfänger ermittelt wird (oft wissen die Leute ja noch gar nix von ihrem Glück), und zweitens die Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.
Eine solche Ladung stellt also im Grunde nichts Anderes dar als die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör, die aus unserer Verfassung resultiert und sich in allen anderen hoheitlichen Verfahren der Behörden wieder findet! Und nur als solche sollte der Empfänger, – der nun als Beschuldigter bezeichnet wird, – dieses Schreiben der Polizei verstehen, keinesfalls als Verpflichtung, der Ladung nachzukommen! Denn der Empfänger hat nur das RECHT, nicht aber die Pflicht bei der Vernehmung zu erscheinen! Es ist allerdings kein Zufall, dass diese Ladungen keine Hinweise dieser Art enthalten, denn die Polizei hofft natürlich, dass die Beschuldigten keine Ahnung von ihren Rechten haben und brav den Ladungen nachkommen und dann vor allem brav Aussagen machen: Nichts erleichtert Ermittlungsarbeit so stark wie eine Aussage des Beschuldigten, der sich um Kopf und Kragen redet und am Ende alles zugibt!
Mit der Wahrnehmung eines solchen Vernehmungstermins bei der Polizei ohne Anwalt gerät ein Beschuldigter also regelmäßig in Gefahr, Fehler zu machen, die er später oft bereut: Denn erst wenn er merkt, dass die Polizei sich durchaus nicht seine Sicht der Dinge zu eigen gemacht hat, sondern ihm im Gegenteil einen Strick aus seiner Aussage gedreht hat und eine Anklage in der Post liegt, ist dann klar, dass man besser nichts gesagt hätte. Daher sollte ein Beschuldigter solche Termine grundsätzlich nicht wahrnehmen, sondern sich zunächst mit einem Anwalt beraten, welche Risiken für ihn bestehen. Eine Beratung kostet nicht die Welt und stellt sicher, dass man sich nicht ins Unglück stürzt mit einem solchen Besuch bei der Polizei. Denn oft haben Beschuldigte das dringende Bedürfnis, sich rechtfertigen zu wollen, und machen dann später die Erfahrung, dass sie alles nur schlimmer gemacht haben!
Das Amtsgericht Rosenheim hat soeben gegen einen Marokkaner Haftbefehl wegen der Verdachts des Einschleusens von Ausländern erlassen. Dem verheirateten Familienvater (Verteidiger RA Florian Schneider) wird vorgeworfen, letzte Woche drei pakistanische Staatsangehörige mit seinem Auto nach Deutschland mitgenommen und damit nach Meinung der Polizei eingeschleust zu haben. Nach den Ermittlungen der Rosenheimer Polizei soll der Beschuldigte, der mit Frau und zwei kleinen Kindern seit Jahren ganz offiziell in Mailand lebt, die 3 Pakistani in Mailand in sein Auto eingeladen und dann über Österreich Richtung München gefahren haben. Auf der Autobahn wurden die Vier in der Nähe von Rosenheim kontrolliert und festgenommen. Bei der Kontrolle soll sich nach den Angaben der Polizei herausgestellt haben, dass die Pakistani als Illegale eingereist sind, also weder eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland noch zumindest ein Touristenvisum hatten.
Der Marokkaner wurde nach seiner Verhaftung in die JVA Stadelheim in Untersuchungshaft verfrachtet. Hier muß er sich darauf einstellen, zumindest zwei bis drei Monate bis zur Hauptverhandlung zu verbringen.
Sollte sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung entschließen, – weil sie den Tatvorwurf des Schleusens und damit des Verstoßes gegen das Ausländergesetz, – für erwiesen erachten wird er er nur dann Aussicht auf eine Bewährungsstrafe haben, wenn es ihm gelingt, dem Richter klarzumachen, dass er zumindest kein finanzielles Interesse an der Schleusung gehabt zu haben, – sofern es der Staatsanwaltschaft auch gelingen sollte, den Richter von ihrer Meinung zu überzeugen.
Nach § 323c des Strafgesetzbuchs macht sich derjenige strafbar, dem in einer erkennbaren Notlage eines Anderen Hilfeleistung zwar zumutbar ist, der sie aber absichtlich unterläßt, obwohl für ihn keine eigene Gefahr ausgeht. Das Gesetz sieht für unterlassene Hilfeleistung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. Die einzige Einschränkung dabei ist lediglich, dass niemandem zugemutet wird sein eigenes Leben zu riskieren.
Der Wortlaut des Gesetzes ist genau betrachtet ziemlich weit gefaßt. Das bedeutet, dass eigentlich jeder von uns ziemlich schnell unter den Tatbestand fallen kann, denn im Grunde genommen ist bereits jeder strafbar, der an einem schweren Unfall vorbei fährt und nur glotzt anstatt zu helfen, oder auch derjenige, der beobachtet, wie Straftäter einen Menschen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln attackieren, aber nicht eingreift, sondern wegsieht. Niemand muss aber sein Leben riskieren, indem er bei einer Schlägerei eingreift. Einen sofortigen Notruf abzusetzen oder andere Passanten aufmerksam zu machen, die vielleicht helfen können, wäre dagegen für jeden zumutbar.
Der Angeklagte räumte den Tatvorwurf unumwunden im Hinblick auf den zweiten Diebstahl ein, wobei er allerdings klarstellte, dass er nur Euro 6.800 hatte mitgehen lassen. Den ersten Diebstahl bestritt er.
Das Amtsgericht München stellte nach aufwendiger Beweisaufnahme und Vernehmung der Exfreundin im Hinblick auf den 1. Diebstahl ein und verurteilte ihn wegen des 2. Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Der Schuldnachweis hatte sich im Hinblick auf den 1. Diebstahl nicht führen lassen. Der Haftbefehl wurde sofort nach der Verhandlung aufgehoben und der Angeklagte in Freiheit entlassen.