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Schlagwortarchiv für: Mord

Morde durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte

Sie sind in aller Munde, die Medien berichten fast täglich über Fälle von schwersten Unfällen durch Autorennen in der Stadt. Vor allem über die vielen Toten, die durch solche Raserei zu beklagen sind. Sie werden seit Neuestem als Morde durch Autorennen berichtet. Das hat mit den neuesten Urteilen verschiedener Landgerichte in Deutschland zu tun.

Die Opfer von Raserei in der Stadt werden nun oft als Morde durch Autorennen von der Justiz abgeurteilt.

Derartige Urteile sind aus Verteidigersicht nicht zu vertreten. Denn ein Mord ist nun mal eine absichtliche Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel. Der Raser stellt eine enorme Gefahr im Straßenverkehr dar. Das läßt sich nicht bestreiten. Er handelt aber nicht mit Tötungsvorsatz.

Der Raser nimmt noch nicht einmal billigend den Tod eines Menschen in Kauf. 

Er überschätzt sein Können, aber er ist sich sicher, dass nix passiert. Er glaubt an seine fahrerischen Fähigkeiten. Und an die überragende Technik seines Autos. Die Möglichkeit eines Crashs sieht er nicht. All dies ist eine falsche Selbsteinschätzung. Und eine Überschätzung der technischen Möglichkeiten des Wagens. Äußerst kritiwürdig. Aber kein Tötungsvorsatz. Noch nicht einmal eine billigende Inkaufnahme des Todes eines Menschen!

Das Auto ist auch ganz sicher kein gemeingefährliches Tötungsmittel. Morde durch Autorennen gibts allenfalls sehr selten!

Der Mordparagraf sieht als gemeingefährliche Mittel Gift, Sprengstoff und ähnliches an. Das Auto dagegen ist ein alltägliches Fortbewegungsmittel für Jedermann. 47 Millionen Autos sind auf unseren Straßen zugelassen. 567 von eintausend Einwohnern Deutschlands setzen auf das Auto zu ihrer Fortbewegung. Die gerichtlichen Einstufungen als gemeingefährliches Tatmittel ist eine Entscheidung contra legem. Unvertretbar und nicht nachvollziehbar!

Der Gesetzgeber hat bereits reagiert. § 315d des Strafgesetzbuches regelt nun die Autorennen mit Todesfolge für andere Verkehrsteilnehmer.

Es besteht deshalb nun glücklicherweise kein Bedarf mehr an den Mordverurteilungen durch Schwurgerichte, die wohl mehr der öffentlichen Meinung geschuldet waren. Diese Urteile wollten zweifelsohne Zeichen setzen. Auch Richter fühlen mit den Opfern und verspüren Wut, wenn sie mit Fällen sinnloser Raserei in den engen Innenstädten unserer Zeit zu tun kriegen.

Rücksichtslos durch Innenstädte rasende junge Männer verdienen nach der Meinung vieler Menschen sicher nicht viel Mitgefühl.

Vor allem dann, wenn sie den Tod von Anderen verursachen. Und gerade immer dann, wenn die Medien die öffentliche Meinung aufputschen und als Einpeitscher fungieren. Das neue Gesetz bleibt glücklicherweise in der besonnenen Systematik der bisherigen Regelungen gegenüber den anderen Straftaten im Verkehr. Es zeigt Augenmaß.

Immerhin ist nach der neuen Rechtslage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich, wenn Menschen durch Autorennen zu Tode kommen.

Eine Verurteilung wegen Mordes muss in den Fällen von Raserei die absolute Ausnahme bleiben und den allerschlimmsten Fällen vorbehalten bleiben, wo die Fahrer den Tod Anderer tatsächlich billigend in Kauf nahmen. Dieser Tatvorsatz der billigenden Inkaufnahme des Todes anderer Menschen darf aber den verwegenen Rennfahrern nicht einfach unterstellt werden. Er muss im Rahmen einer aufwändigen Beweisaufnahme ermittelt werden.

 

1. Dezember 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/Florian-Schneider-Strafrechtsanwalt.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-12-01 17:34:582020-01-27 17:02:24Morde durch Autorennen

Schuldunfähigkeit

Straftaten gegen das Leben

Es geht hoch her in den Medien seit dem Mord an dem achtjährigen Jungen am Frankfurter Hauptbahnhof. Seitdem wird die Frage der Schuldunfähigkeit bei Mordtaten heftig diskutiert. Es steht nämlich durchaus in Frage, ob der tatverdächtige Eritreer schuldfähig war. Nach Lage der Dinge könnte er psychisch krank sein.

Schuldfähigkeit ist Voraussetzung für jede Verurteilung.

Nach dem aktuellen Stand der Berichterstattung in den Medien hat der Tatverdächtige nicht nur einen vollendeten Mord begangen. Sondern auch zwei Fälle des versuchten Mordes zu Lasten der Mutter des Jungen und einer weiteren Zugreisenden. Die Mutter des Jungen soll er nämlich ebenfalls ins Gleis gestoßen haben. Außerdem soll er versucht haben, noch eine weitere Frau vor den Zug zu stoßen. Die Motiv-Lage ist bislang völlig unklar. Die Äußerungen der Ermittler deuten jedoch bislang nicht darauf hin, dass der Tatverdächtige ein radikalisierter Islamist ist. Der Täter wurde deshalb in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Nur ein in forensischen Dingen erfahrener psychiatrischer Gutachter kann die Frage einer eventuellen Schuldunfähigkeit abklären.

Praktisch sieht dies so aus, dass die Staatsanwaltschaft sofort nach Begehung der Tat einen Gutachter einschaltet. Dies ist auch im Frankfurter Fall geschehen. Der taverdächtige Eritreer wurde unverzüglich in die Psychiatrie eingewiesen. Nur dort und nur im Rahmen einer längeren Beobachtung kann abgeklärt werden, ob der Täter schuldfähig ist oder nicht. Allerdings wird der Tatverdächtige nicht nur beobachtet, sondern auch ausgiebig exploriert. Der psychiatrische Sachverständige wird Hebte A. ausgiebig zu seinem Leben befragen.

Aus Verteidigersicht regelmäßig sehr problematisch sind allerdings die Fragen des Gutachters zur Tat.

Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers bislang alle Angaben zur Tat verweigert und geschwiegen hat. Die ausgiebige Exploration des Tatverdächtigen bedeutet natürlich vor allem Fragen zur Tat. Regelmäßig rät der Verteidiger seinem Mandanten, keine Angaben zur Sache zu machen. Hier gerät der Beschuldigte in einen Konflikt mit seinem Gutachter. Denn schweigt der Proband bei der Begutachtung kann er nichts beitragen zu einer eventuellen Schuldunfähigkeit.

Die Feststellung der Schuldunfähigkeit führt einen Täter womöglich bis ans Ende seines Lebens in die geschlossene Psychiatrie!

Die Psychiatrie bedeutet also oft ein echtes „Lebenslang“. Denn aus der Psychiatrie wieder raus zu kommen klappt nur über Gutachter, die den Täter nun als ungefährlich einschätzen müssen, Das tun sie nur ungerne bei einem wegen Mordes Einsitzenden! Wird der Tatverdächtige aber als schuldfähig angesehen und erhält ein Urteil mit „Lebenslang“ hat er nach 15 Jahren eine realistische Chance, wieder frei zu kommen. Deshalb wird ein Verteidiger gut abzuwägen haben, ob der Ratschlag, Aussagen im Rahmen der Exploration zu machen, wirklich ein guter Weg ist. Schweigen ist manchmal besser. Denn der aussagende Beschuldigte wird sich oft selbst belasten

 

5. August 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/schuldunfähigkeit-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-08-05 13:27:062019-09-05 15:27:41Schuldunfähigkeit

Lebenslang wegen Mordes für Tod durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte

Das Schwurgericht am Landgericht Berlin hat es getan. Nach einer ganzen Reihe von tödlich verlaufenen Autorennen in Deutschland in der letzten Zeit hat es die dunkelrote Karte gezogen. 

Wer an einem Autorennen teilnimmt und dabei einen tödlichen Unfall verursacht läuft künftig Gefahr, als Mörder verurteilt zu werden.

Die beiden jungen Autofahrer von 25 und 28 Jahren hatten sich in Berlin-Mitte mit ihren schnellen Wagen ein Rennen geliefert. Bis zu 160 km/h sollen sie auf dem Kurfürstendamm erreicht haben. Sie rasten sogar über mehrere rote Ampeln. An einer weiteren Kreuzung verursachten sie schließlich einen Horrorcrash. Ein unbeteiligtes Auto war korrekt bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Dabei töteten sie den 69 Jahre alten Fahrer. 

Für das Berliner Schwurgericht ist solch eine Fahrweise als bedingter Tötungsvorsatz zu werten. 

Wer mit 160 km/h durch eine belebte Innenstadt rast und dabei jemanden tötet ist ein Mörder. Dies bedeutet eine Zeitenwende in der Rechtsprechung zu tödlich verlaufenden Verkehrsunfällen. Den Angeklagten solcher Strafverfahren war bislang Eines stets zugute gehalten worden. Den Unfall nur fahrlässig verursacht zu haben. Das Ergebnis waren damit stets Verurteilungen zu Bewährungsstrafen. Oder höchstens zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu 2,5 oder 3 Jahren. Für die Berliner Richter ist jedoch angesichts der hohen Geschwindigkeiten und den vielen bei Rot überfahrenen Ampeln für einen Fahrlässigkeitsvorwurf kein Raum mehr. Die Verteidiger der beiden Angeklagten in Berlin hatten dies so beantragt. 

Mordmerkmal ist der Einsatz eines Autos als gemeingefährliches Tatmittel.

Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten niedrige Beweggründe unterstellt. Dem folgte das Landgericht nicht. Sie nahmen stattdessen als Mordmerkmal die Verwendung eines gemeingefährlichen Tatmittels an. Diese Argumentation der Richter führt aber nun auf ein schwieriges Terrain. Denn dies wird bei vielen schweren Verkehrsunfällen zu neuen Ergebnissen führen. 

Ganz neu ist das Thema Auto als gemeingefährliches Tatmittel nicht!

Bereits in den vergangenen Jahren war das Auto mehrmals vom Bundesgerichtshof als gemeingefährliches Tatmittel eingestuft worden.Als Beispiel sind die Fälle der Amokfahrten zu nennen. Oder auch Fahrten auf der Autobahn in der falschen Richtung und ohne Licht.

Wegen der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes werden sich aber künftig wohl viele Verursacher tödlicher Verkehrsunfälle Mordanklagen stellen müssen.

Denn wo soll nun künftig die Grenze gezogen werden? Wie werden die verurteilt werden, die mit ihren Autos schwerste Fahrfehler begehen? Weil sie zum Beispiel durch krass überhöhte Geschwindigkeiten den Tod von Verkehrsteilnehmern verursacht haben? Immerhin hatte das Landgericht Berlin die Raserei als bedingten Tötungsvorsatz gewertet!

Das letzte Wort hat nun der BGH.

Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidiger haben Revision angekündigt. Vor dem BGH werden diese Fragen zu klären sein. Die Wichtigste wird Folgende sein. Kann jedem Raser künftig bedingter Tötungsvorsatz unterstellt werden? Nämlich genau dann, wenn ein Mensch durch üble Raserei zu Tode gekommen ist? Spannende Fragen, die große Auswirkungen auf die Urteile zu Unfällen in den nächsten Jahren haben werden.

28. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/minderjaehrige-erziehung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-28 12:54:412017-02-28 14:20:01Lebenslang wegen Mordes für Tod durch Autorennen

Bei Notwehr Freispruch vom Mordvorwurf

Allgemein, Straftaten gegen das Leben

Notwehr ist bei Gerichten nicht gerade beliebt. Das ist die leidige Erfahrung eines Strafverteidigers. Viel zu häufig wird einem Angeklagten das Recht abgesprochen, in Notwehr gehandelt zu haben. Das Schwurgericht am Landgericht Hamburg stellt hier eine löbliche Ausnahme dar: Am Mittwoch wurde ein italienischer Gastwirt wegen Notwehr vom Vowurf des Totschlags freigesprochen. Er hatte seinen Schutzgeld-Erpresser getötet.

Der Angeklagte ist ein erfolgreicher Gastronom. Sein Ristorante „Casa Alfredo“ ist in Hamburg sehr beliebt und macht viel Umsatz. Jahrelang war der Angeklagte deshalb von einem vielfach vorbestraften Gewalttäter erpresst worden. Er hatte schon insgesamt etwa 25.000 Euro an ihn gezahlt, um seine Ruhe zu haben. Als der Erpresser jedoch immer mehr Geld wollte und auch noch drohte, seine Töchter zu entführen, war Schluß für den Wirt: Im Handgemenge erschoß er den Erpresser mit dessen eigener Waffe. Dann betonierte er ihn im Fußboden seines Lokal ein. Die Polizei fand jedoch die Leiche, der Gastronom wurde wegen Totschlags angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ging davon aus, dass der Angeklagte rechtswidrig als Totschläger gehandelt hatte.

Am Mittwoch sprach ihn das Schwurgericht jedoch frei und fällte damit im Grunde ein spektakuläres Urteil. Der Mann habe eindeutig in Notwehr gehandelt: es habe für ihn zu Recht keinen anderen Weg mehr gegeben, sich gegen den unersättlichen Erpresser zu wehren, als ihn zu erschießen. 

Damit hat das Hamburger Landgericht ein Urteil gefällt, das sich in der Szene der Schutzgelderspresser und bei den deutschen Ablegern der italienischen Mafia wohl ganz schnell herumsprechen wird. Es setzt aber vor allem auch ein klares Zeichen für die Erpresser.

Was ist der normale Fall:

Opfer sind meist hilflos, weil sie völlig auf sich selbst gestellt sind und auf keinerlei Hilfe hoffen können: Sie können schließlich nicht die Polizei zu Hilfe rufen. Denn die Erpresser würden dann ja ihre Drohungen gegen die Familien ihrer Opfer sofort wahrmachen. Das Hamburger Schwurgericht hat nun klargestellt: Erpressungsopfer dürfen sich durchaus rechtmäßig selbst zur Wehr setzen und ihren Erpressern notfalls auch die dunkelrote Karte zeigen.

Das Deutsche Strafgesetzbuch sieht das schon seit jeher vor. Die Regelungen zur Notwehr sind wahrhaftig nix Neues. Allerdings getrauen sich Richter leider ganz selten nur, diese Vorschriften auch mal zu Gunsten der Angeklagten anzuwenden.

31. August 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-08-31 18:59:002016-09-02 13:55:46Bei Notwehr Freispruch vom Mordvorwurf

Exfreund der getöteten Giesingerin droht Haftbefehl wegen Mordes

Straftaten gegen das Leben

Die intensive Fahndung der Polizei nach dem Münchner Architekten, der im Verdacht steht, seine Exfreundin, – ebenfalls eine Architektin, – vergangene Woche mit mehreren Messerstichen vor ihrer Wohnung in München-Giesing getötet zu haben, droht im Falle seiner Verhaftung ein Haftbefehl wegen Mordes. Dieser Vorwurf hat damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Exfreund bei seinem mutmaßlichen Messerangriff nicht nur sein Opfer getötet hatte, sondern zusätzlich Mordmerkmale wie Heimtücke verwirkt hat. Da es (jedenfalls nach den Meldungen in den Medien) keine Tatzeugen gab sind alleinige Grundlage für den Verdacht gegen den Architekten wahrscheinlich ausschließlich Indizien.

Der Tatverdächtige tut also gut daran, bei seiner Festnahme von seinem Recht Gebrauch zu machen, jegliche Angaben zu vermeiden, und stattdessen zu schweigen: dieses Recht hat ein jeder, der als Beschuldigter ins Visier der Ermittler gerät, und der Ratschlag eines jeden Strafverteidigers geht grundsätzlich dahin, zunächst einmal von diesem Recht Gebrauch zu machen, zumindest so lange, bis Rücksprache mit einem Strafverteidiger genommen werden konnte.

Aussagen kann man nämlich immer machen, auch noch Tage und Wochen nach der Festnahme.

24. August 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-08-24 21:08:002016-09-06 17:08:05Exfreund der getöteten Giesingerin droht Haftbefehl wegen Mordes

Exfreund der getöteten Giesingerin droht Haftbefehl wg. Mordes

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen das Leben

Die intensive Fahndung der Polizei nach dem Münchner Architekten, der im Verdacht steht, seine Exfreundin, – ebenfalls eine Architektin, – vergangene Woche mit mehreren Messerstichen vor ihrer Wohnung in München-Giesing getötet zu haben, droht im Falle seiner Verhaftung ein Haftbefehl wegen Mordes.

Dieser Vorwurf hat damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Exfreund bei seinem mutmaßlichen Messerangriff nicht nur sein Opfer getötet hatte, sondern zusätzlich Mordmerkmale wie Heimtücke verwirkt hat. Da es (jedenfalls nach den Meldungen in den Medien) keine Tatzeugen gab sind alleinige Grundlage für den Verdacht gegen den Architekten wahrscheinlich ausschließlich Indizien.

Angaben vermeiden und stattdessen schweigen!

Der Tatverdächtige tut also gut daran, bei seiner Festnahme von seinem Recht Gebrauch zu machen, jegliche Angaben zu vermeiden, und stattdessen zu schweigen. Dieses Recht hat ein jeder, der als Beschuldigter ins Visier der Ermittler gerät, und der Ratschlag eines jeden Strafverteidigers geht grundsätzlich dahin, zunächst einmal von diesem Recht Gebrauch zu machen, zumindest so lange, bis Rücksprache mit einem Strafverteidiger genommen werden konnte. Aussagen kann man nämlich immer machen, auch noch Tage und Wochen nach der Festnahme, – nicht nur sofort! 

21. August 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-08-21 19:23:332016-08-31 11:27:31Exfreund der getöteten Giesingerin droht Haftbefehl wg. Mordes

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