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Schlagwortarchiv für: freiheitsstrafe

Jugendstrafe für schweren Raub

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Sogar eine Jugendstrafe für schweren Raub ist für potentielle Täter offenkundig nicht abschreckend genug. Jedenfalls dann, wenn genügend Drogen im Spiel sind. Die Tat geschah vorletztes Jahr im Dezember.

Die Einnahmen aus dem Vorweihnachtsgeschäft des Lokals waren für die drei Täter zu verlockend. Sie brauchten Geld für Drogen.

In der Nacht vom 1. Adventssonntag auf Montag vorletzte Adventszeit hatten sie zu dritt den Gastwirt eines Lokals aus dem Umland überfallen. Sie hatten ihn auf dem Heimweg vom Lokal in die Wohnung abgepaßt. Zwei der Drei hatten ihn in nach dem Öffnen der Wohnungstüre in seine Wohnung gedrängt und ihn zu Boden gebracht. Als er sich gewehrt hatte hatten sie ihn mit einer selbstgebauten Machete und einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole bedroht.

Das Tatopfer händigte den Tätern fast € 20.000 aus den Einnahmen des 1. Vorweihnachtswochenendes 2019 in Bar aus.

Die brutale Vorgehensweise hatte ebenso überzeugend wie die offenkundige Enthemmung aufgrund des krassen Drogenkonsums der Räuber gewirkt. Beim Handgemenge erlitt der Gastwirt eine schwere Verletzung an seiner linken Hand, als die Sehnen seiner Finger infolge eines Abwehrgriffs in die Schneide der Machete durchtrennt wurden. Der Schock über die Verletzung hatte den Gastwirt letztlich dazu gebracht, seinen Widerstand aufzugeben. Hätte er sich weiter gewehrt wäre die Sache womöglich für ihn böse ausgegangen.

Vor der Jugendkammer des Landgerichts München gab’s dann im August für den Jüngsten aus dem Trio eine Jugendstrafe für schweren Raub  und einen Freispruch für den dritten Mann.

Die Verhandlung hatte im Juli mit Geständnissen von 2 der 3 Täter begonnen. Die Beiden räumten im Wesentlichen alles ein. Ihre Verteidiger hatten ihnen anscheinend dazu geraten, kein Risiko einzugehen. Sogar Entschuldigungen gegenüber dem Opfer wurden ausgesprochen. Allerdings blieb es bei dem hohen Schaden von fast € 20.000 und dem Verschwinden des Schmucks des Opfers. Weder wurde das geraubte Geld zurückgezahlt noch der Schmuck zurück gegeben.

Während für den Jüngsten das Urteil auf Jugendstrafe für schweren Raub lautete bekam der 2. Mann eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

Der zur Tatzeit erst 19-Jährige kam mit 4 Jahren davon. Sein Mittäter wurde nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger (Opferanwalt RA Florian Schneider) Revision eingelegt haben. Die Staatsanwaltschaft wendet sich damit gegen die aus ihrer Sicht zu niedrigen Freiheitsstrafen und den Freispruch des dritten Mannes.

26. August 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/waffengesetz-raub-mord.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-08-26 13:38:532021-08-26 13:48:32Jugendstrafe für schweren Raub

Graffiti ist eine Straftat

Jugendliche - Heranwachsende, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Graffito ist der italienische Begriff für ein eingeritztes Bildelement. Eine klangvolle Bezeichnung für eine Straftat. Denn Graffiti ist eine Straftat. Sie ist eine Sachbeschädigung. Oft schön anzuschauen und teilweise schon berühmte Kunst. Trotzdem strafbar.

Als Sachbeschädigung gilt jede Substanzbeeinträchtigung.

Die aufgesprühte Farbei aus der Dose dringt in den Lack der U-Bahnzüge und die Wandfarbe der Häuser ein. Damit ist der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Denn nicht jeder ist bereit, Graffiti auf seiner Wand oder auf seinen Zügen als Kunst anzuerkennen. Und die Kosten für die Beseitigung sind enorm. Ist der Eigentümer einverstanden mit der Sprühaktion ist alles gut. Wenn nicht dann droht Ärger.

Graffiti ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis 2 Jahre geahndet.

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist allerdings ein Strafantrag des Geschädigten. Der muss binnen 3 Monaten ab Bekanntwerden der Tat bei der Polizei eingegangen sein. Hier haben Beschuldigte manchmal noch berechtigte Chancen auf Hoffnung. Kümmert sich nämlich der Geschädigte nicht um die Strafverfolgung sind diese 3 Monate schnell vergangen.

Die Verjährung bietet dagegen weniger Aussicht auf ein ungeschorenes Davonkommen.

Denn die Verjährungsfrist beträgt geschlagene 5 Jahre! Erst dann tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Der Jugendliche aus dem Münchner Umland hatte nur Schmiere gestanden, als Andere sich künstlerisch an einer Wand betätigten. Selbst hatte er keine Spraydose angerührt. Er hat allerdings Beihilfe gelistet durch Schmiere stehen, sagt die Polizei!

Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt zwingend das Jugendgerichtsgesetz JGG.

Dies verhindert die Anwendung der Strafrahmen für Erwachsene. Jugendliche fallen also unter das Erziehungsstrafrecht. Bei Beschuldigten, die bei der Tat schon 18 waren, aber  noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist das Jugendgerichtsgesetz dagegen nicht mehr zwingend anzuwenden. Bei denen ist zu prüfen, ob sie eher noch einem Jugendlichen gleichzusetzen sind oder eher als Erwachsene zu behandeln sind. Massstab ist dabei meist, ob die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist oder nicht.

Kein Argument ist, dass Graffiti-Schmierereien angeblich jugendtypisch sind und deshalb Jugendrecht anzuwenden sein muss, denn Graffiti ist eine Straftat und heftige Sachbeschädigung.

Diese Abwägung, ob noch eher Jugendlicher oder eher einem Erwachsenen gleichzusetzen, wird heute strenger gehandhabt als früher. Bei über 18-Jährigen muss deshalb bei der Verteidigung auch hierauf ein Augenmerk gerichtet werden! Der Jugendliche aus dem Münchner Umland fällt aber auf jeden Fall unter das JGG. Er muss mit Sozialstunden rechnen und womöglich muss er sich an der Reinigung der Wand beteiligen.

23. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/schuldunfähigkeit-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-23 12:10:372020-09-17 13:59:56Graffiti ist eine Straftat

Bewährungswiderruf

Allgemein

Freiheitsstrafen werden oft bedingt verhängt. Unter der Bedingung, dass sich der Verurteilte bewährt. Kommt der Verurteilte seinen Auflagen nicht nach droht der Bewährungswiderruf. Diese Erfahrung macht gerade ein Münchner mit dem Amtsgericht. Er war 2017 wegen Kinderpornos zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Als der Mann seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen war erfolgte der Bewährungswiderruf.

Beim Amtsgericht liegt die Aufsicht über die Bewährung. Meldet der Bewährungshelfer Probleme mit dem Verurteilten beantragt die Staatsanwaltschaft den Bewährungswiderruf. Der erfolgt jedoch erst nach Anhörung des Verurteilten. Der Verurteilte kann sich im Rahmen der Anhörung äußern. Er kann womöglich erklären, warum er seinen Auflagen nicht nachgekommen ist.

Der Termin zur Anhörung muss unbedingt wahrgenommen werden.

Erscheint der Verurteilte nicht hat er dadurch schon verloren. Eine Entschuldigung für sein Ausbleiben muss er so schnell als möglich mitteilen. Und natürlich ein gutes Argument, warum er nicht erschienen ist. Der Eindruck beim Richter für ein unentschuldigtes Fernbleiben ist verheerend. Die Konsequenz ist häufig der Bewährungswiderruf.

Für den Fall des Bewährungswiderrufs gibts einen Rechtsbehelf.

Binnen einer Woche kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie muss unbedingt binnen dieser Frist beim Gericht eingegangen sein. Geht sie zu spät ein gibts die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hier muss man aber Gründe für die Verspätung glaubhaft machen.

Sinnvollerweise zieht man auch einen Verteidiger zu Rate.

Nur ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die Verteidigungsstrategie in solch einer Situation. Gute Begründungen für sein Ausbleiben bei einer Anhörung muss aber der Verurteilte beibringen. Wiedereinsetzungsgründe kennt der Strafverteidiger.

Abtauchen und sich Verstecken ist die dümmste Idee.

Reagiert man nicht auf Schreiben des Gerichts steht am Ende der Haftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Die Polizei findet den Verurteilten. Auch der Münchner wird diese Erfahrung machen. Er hat weder auf die Ladung zur Anhörung reagiert. Noch auf die Schreiben seines Verteidigers, sich zu melden.

Am Ende stehen Bewährungswiderruf und Strafvollzug.

Hatte man sich ursprünglich im Strafverfahren mit viel Mühe eine Bewährung erkämpft so ist dann alles umsonst. Nun kommt die bittere Erfahrung des Strafvollzugs.

23. Dezember 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafvollzug-anwalt-muenchen-strafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-12-23 17:08:452020-01-27 15:54:49Bewährungswiderruf

Durchsuchung wegen Waffen

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Waffengesetze

Wie genau die Polizei Wind davon bekommen hatte ist im Moment noch nicht klar. Jedenfalls hat vor einigen Tagen in einer Münchner Wohnung eine Durchsuchung wegen Waffen stattgefunden. Grund war der Verdacht des illegalen Besitzes von scharfen Waffen.

Die Polizei fand eine ganze Reihe von Pistolen aus den Nachkriegsjahren und sogar eine aus dem II. Weltkrieg.

Klassiker wie die Beretta oder die Walther und andere mehr waren dabei. Zu allen Waffen gab die passende Munition. Alles wurde beschlagnahmt und sichergestellt. Die Waffen sind damit weg. Der Beschuldigte hat keine Chance mehr, sie wieder zurück zu bekommen. Üblicherweise werden sie nun dem Landeskriminalamt übergeben. Das muss die Waffen auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen. Erst wenn klar ist, dass sie scharf sind, ist auch klar, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht hat. Unbrauchbar gemachte Erinnerungsstücke fallen nicht unter das WaffG. 

Für keine einzige der Waffen konnte der über achtzigjährige Beschuldigte eine Waffenbesitzkarte nach § 10 WaffG vorweisen.

Trotz seines hohen Alters wurde gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Waffengesetz eingeleitet. Keine einzige der Waffen, die die Polizei gefunden hatte, darf ein Bürger ohne ausdrückliche Genehmigung des KVR besitzen.

Die logische Folge eines Verstoßes hiergegen ist eine Durchsuchung wegen Waffen.

Diese Genehmigung in Form einer Waffenbesitzkarte erhalten nur noch Jäger oder Sportschützen als Mitglieder eines Schützenvereins. Oder auch Personen, die nachweisbar bedroht werden und eine scharfe Waffe zu ihrem Schutz benötigen. 

Wer scharfe Waffen ohne Waffenbesitzkarte besitzt muss mit hohen Strafen rechnen.

Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten und reicht bis 5 Jahre (pro Waffe). Möglicherweise übersteigt die Strafe für den Rentner sogar den Rahmen für eine Bewährung. Dieser Rahmen reicht bis 2 Jahre Freiheitsstrafe Jeder Monat mehr Strafe bedeutet Strafhaft. Angesichts der Vielzahl an scharfen Waffen und der Menge an Munition wird es womöglich eng für eine Bewährung.

Alter schützt vor Strafe nicht.

Das Strafgesetzbuch StGB sieht keine Strafmilderung vor für ältere Menschen. Der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte als Kind den II. Weltkrieg und die Vertreibung aus dem Osten erlebt. Allerdings sieht das Waffengesetz die Möglichkeit vor, Verstösse gegen das Gesetz als minder schwere Fälle zu ahnden. Dann reduziert sich der Strafrahmen auf Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren.

Der Beschuldigte kämpft noch immer mit den traumatischen Erlebnissen seiner Kindheit.

Die Brutalität zunächst der Nazis und später der Russen, die seine Mutter vergewaltigt hatten, quält ihn heute immer noch. Möglicherweise dienten seine Waffen dazu, niemals wieder Erfahrungen wie solche in seiner Kindheit machen zu müssen. Diese schwere Last kann ihm zwar keiner abnehmen. Sie könnte aber vielleicht den Richter milder stimmen, der über die Strafe für den Beschuldigten zu befinden haben wird.

 

17. April 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/waffengesetz-raub-mord.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-04-17 12:01:552019-04-20 11:46:51Durchsuchung wegen Waffen

Haft für Geldwäsche

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der dreiundzwanzigjährige Angeklagte hatte auf ein Inserat in der Zeitung reagiert. Das Angebot lautete folgendermaßen. Interessenten können Geld ganz einfach damit verdienen, dass sie Geldbeträge weiterleiten. Sie müssen nur ihr Konto zur Verfügung stellen. Sonst nix. Kein Aufwand. Nur einfach Zahlungen entgegennehmen und weiterleiten.

Klar war für ihn. Die Zahlungen stammten aus betrügerischen Inseraten bei Ebay.

Hier wurden Dinge angeboten, die es gar nicht gab. Zum Beispiel Wiesntische oder Eintrittskarten. Einige Käufer fielen darauf herein und überwiesen an den Angeklagten. Der hatte mit dem Inserat selbst nix zu tun. Er leitete Geld gleich weiter an den Inserenten. Damit war das Geld weg. Eine Gegenleistung kam logischerweise nie an.

Geldwäsche ist strafbar.

Der dreiundzwanzigjährige Münchner hatte nach Auffassung des Amtsgerichts München den Tatbestand der Geldwäsche verwirklicht. Denn derartige Handlungsweisen sind natürlich verboten. Der Angeklagte hatte Geld aus Betrugshandlungen entgegengenommen und weiter geleitet. Der eigentliche Zahlungsempfänger ist verschwunden.

Auf leichtfertige Geldwäsche steht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten.

Auf vorsätzliche Geldwäsche stehen sogar sechs Monate Mindeststrafe. Die Staatsanwaltschaft München sah in den Handlungen des Angeklagten nur leichtfertige Geldwäsche. Der Angeklagte hatte also Glück. Denn bei nüchterner Betrachtung ging es bei ihm natürlich um Vorsatz. Am Ende lautete dann das Urteil:

Haft für Geldwäsche.

Die Staatsanwaltschaft wollte 1 Jahr und 9 Monate Haft. Der Angeklagte wurde aber nur zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Ohne Bewährung.

Der Angeklagte hatte keine Chance auf Bewährung

Denn  der Angeklagte hatte weder die Geldwäsche noch den Betrug zum ersten Mal begangen. Er war einschlägig vorbestraft mit einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Gleich nach dem damaligen Urteil war er sofort wieder zur Tat geschritten. Er hatte einfach das Gleiche wieder gemacht.

Die Geschädigten werden ihr Geld nie mehr wiedersehen.

Der Angeklagte hat das Geld nicht mehr und ist pleite. Er ist völlig überschuldet und hat keine Arbeit oder Einkünfte. Er hat nur Schulden von über zweihunderttausend Euro. Derzeit sitzt er noch die Jugendstrafe ab. Danach folgt die Vollstreckung der neuen Freiheitsstrafe.

Ihm bleibt nun nix Anderes, als die Haftzeit für eine Berufsausbildung zu nutzen.

Außerdem muss er schnell Therapie gegen seine Spielsucht machen. Hat er damit Erfolg kommt er in einigen Monaten auf Bewährung frei. Dann werden ihm aber seine vielen Gläubiger auf den Fersen sein. Denn seine hohen Schulden sind mit der Haftstrafe nicht miterledigt. Sie bleiben ihm. Da sie zum großen Teil aus Straftaten stammen gibts dafür auch kein Insolvenzverfahren.

27. April 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-04-27 08:40:482017-06-21 12:24:11Haft für Geldwäsche

Haft für Drogenhandel

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der Staatsanwalt konnte beim besten Willen nicht mehr viel Gutes an dem Angeklagten finden. Der Angeklagte ihm gegenüber hatte es so richtig verbockt! Am Montag ging es vor dem Amtsgericht München ums Ganze.

Erwerb, Besitz, Abgabe und Handeln mit Drogen

Die Anklagebehörde warf dem Asylanten das halbe Spektrum der Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes vor. Es ging um Erwerb, Besitz, Abgabe und vor allem Handeltreiben mit Marihuana. 

Beim Drogenhandel in München ertappt

Der Endzwanziger aus Nigeria war von der Polizei auf frischer Tat ertappt worden: Er hatte in der Umgebung des Münchner Hauptbahnhofes Marihuana verkauft. Im Alten Botanischen Garten klickten die Handschellen im richtigen Moment: Der Angeklagte übergab gerade sechs Portionsbeutel mit jeweils 1 Gramm für € 100 an einen Kunden.

Offene Bewährung wegen Drogenhandels

Der Nigerianer hatte nicht nur weitere 5 Portionsbeutel in seiner Unterhose dabei. Auffällig waren für den Staatsanwalt auch mehrere Fahrkarten von seiner Flüchtlingsunterkunft im Umland nach München. Schwer wogen auch zwei weitere offene Verfahren wegen Erwerbs. Der Ermittlungsrichter erließ sofort Haftbefehl. Nach der Inhaftierung stellte sich dann noch etwas heraus: Der Nigerianer stand bei Tatbegehung unter Bewährung. Die war wegen einer völlig gleichgelagerten Drogenhandels-Aktion im letzten Jahr verhängt worden.

Weitere Strafverfahren in Italien

Doch damit immer noch nicht genug: Die Polizei hatte den Weg des Nigerianers nach Deutschland nachverfolgt. Prompt zeigte sich, dass der Angeklagte durch Italien hindurch gleich noch drei Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels angehäuft hatte.

An der Haftstrafe führte kein Weg vorbei 

Sein Geständnis half ihm dannn auch nix mehr: Am Ende wollte den Angeklagten nicht nur der Staatsanwalt im Knast sehen, sondern auch die Richterin! Am Schersten wog natürlich die offene Bewährung: Buchstäblich nur zwei Monate nach der Rechtskraft seiner ersten Verurteilung war er schon wieder straffällig geworden!

Ausweisung und Abschiebung nach Verbüßung der Hälfte 

So lautete das Urteil am Schluß der Hauptverhandlung auf 1 Jahr und 9 Monate ohne Bewährung wegen Drogenhandel. Zusätzlich droht der Widerruf seiner Bewährung von 1 Jahr. Der Angeklagte wird sich also auf 2 Jahre und 9 Monate in deutscher Strafhaft einrichten müssen. Am Schlimmsten aber für ihn: Mit der zweiten Verurteilung ist für ihn jede Hoffnung auf einen weiteren Aufenthalt in Deutschland gestorben. Nach Verbüßung von etwas mehr als der Hälfte seiner Strafe drohen ihm Ausweisung und Abschiebung nach Nigeria.

 

 

20. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-20 18:11:412016-09-23 07:53:22Haft für Drogenhandel

Bewährung für Drogen-Abgabe

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Zivil-Beamten der Kripo München waren sich sicher, einen Umschlagplatz für Heroin in der Nähe des Hauptbahnhofs ausfindig gemacht zu haben: Immer wieder waren bekannte Gesichter aus der Münchner Drogen-Szene in der Nähe eines Männerwohnheimes beim Ein- und kurz darauffolgenden Ausgehen beobachtet worden. Nachdem die Beamten dieses Schauspiel einige Male beobachtet hatten griffen sie zu. Sie zögerten nicht lange und stürmten die Wohnung.  Einen Durchsuchungsbeschluss brauchten sie nicht, da nach ihrer Ansicht Gefahr im Verzug vorlag.

Drogenfund in der Wohnung

Bei der Durchsuchung des Zimmers konnten dann tatsächlich fünf Portionsplomben Heroin sichergestellt werden. Der Angeklagte zeigte sich von Anfang an geständig und räumte ein, dass es sich um sein Heroin handelte. Allerdings bestritt er den Verkauf. Er gab an, es alleine für seinen hohen Eigenbedarf gekauft zu haben.

Gutachten bestätigt starken Konsum

Ein Gutachten attestierte den Angeklagten eindeutig als polytox und schwerst drogenabhängig. Die Staatsanwaltschaft München I  hielt aber am Tatvorwurf des Handeltreibens mit BtM fest und unterstellte dem Angeklagten einen schwunghaften Handel. Dass das Heroin ledilich seinen Eigenbedarf decke wollte die StA nicht glauben.

Kein Beweis fürs Handeltreiben

Bei der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht München galt nun für die Verteidigung  (RA Florian Schneider), das Gericht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte zwar gelegentlich Heroin an Bekannte im Dienste der Freundschaft abgab, dies aber unentgeltlich tat und keinen ihm vorgeworfenen Handel betrieb.

Die Zeugenaussagen seiner Mitbewohner waren hierbei durchaus nützlich: Keiner der Beiden hatte den Angeklagten je Geld entgegen nehmen sehen. Wohl aber die Abgabe von Drogen an Bekannten.

Staatsanwaltschaft will Haftstrafe, Gericht folgt aber Verteidigung und verhängt Bewährung

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten zu einem Jahr und acht Monate ohne Bewährung zu verurteilen, folgte das Gericht nicht. Stattdessen schloss es sich dem Antrag der Verteidigung an und setzte den Angeklagten nach knapp fünf Monaten U-Haft auf Bewährung auf freien Fuß. Die Staatsanwaltschaft wird wohl Berufung einlegen.

17. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-17 14:08:392016-09-17 16:31:01Bewährung für Drogen-Abgabe

Keine Untersuchungshaft für Falschgeld-Täter

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der 35-jährige Umschüler aus München hatte ziemlich getankt beim Feiern von Samstag auf Sonntag in verschiedenen Münchner Clubs. Annähernd 3 Promille könnten es schließlich geworden sein, als die Handschellen dann klickten. Möglicherweise hatte er gar nicht mehr so recht realisiert, was er dann tat:  Er nahm 6 falsche 50-Euro-Scheine an und brachte sie gleich wieder unter die Leute. Er zahlte Cocktails und andere Getränke in diversen Clubs mit den falschen Fünfzigern. Neben den Getränken bekam er natürlich vor allem sauberes Wechselgeld ausgehändigt. Schließlich flog die Sache auf: Einer der Securities verfolgte den Umschüler auf seinem Weg in die nächsten Clubs. Als der Beschuldigte auch hier wieder mit Falschgeld zahlte kam die Polizei. Der 35-Jährige mußte daraufhin den Rest der Nacht zum Sonntag in der Haftzelle verbringen. Auch die nächste Nacht zum Montag noch.

Haftbefehl wegen Verbreitung von Falschgeld

Die Staatsanwaltschaft wollte jedoch mehr: Sie beantragte Haftbefehl. Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München erließ den auch, setzte ihn aber außer Vollzug: der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte einen festen Wohnsitz. Das rettete ihn schließlich vor der Haft.

Inverkehrbringen von Falschgeld ist ein Verbrechen

Der Beschuldigte hat sich da auf ein riskantes Spiel eingelassen: Das Strafgesetzbuch sieht für jede einzelne Tat des Inverkehrbringens eines falschen Geldscheines einen Strafrahmen von mindestens 1 Jahr bis zu maximal 10 Jahren vor. Der Beschuldigte muß sich daher auf eine erhebliche Freiheitsstrafe einrichten, die sein Führungszeugnis komplett ruinieren wird. 

Bewährung trotzdem unter Umständen möglich

Der Beschuldigte kann sich trotzdem einige Hoffnung auf Bewährung machen: Er ist  nicht vorbestraft und lebt in geregelten Verhältnissen. Ob das aber dann wirklich für eine Bewährung reicht wird entscheidend von dem weiteren Verhalten des Umschülers abhängen: Bei Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr braucht ein Gericht nämlich schon sehr gute Argumente, um eine Strafe noch zur Bewährung auszusetzen. In diesem Zusammenhang wird vor allem auch eine Frage von großer Bedeutung sein: Nämlich, ob er den Schaden wiedergutgemacht hat, den er den Clubs durch die Bezahlung mit Falschgeld verursacht hat

13. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-13 22:18:472016-09-14 07:23:28Keine Untersuchungshaft für Falschgeld-Täter

Haft für Kreditkartenfälscher

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Das Amtsgericht Erding verkündete am Mittwoch ein hartes Urteil: 2 Jahre und 8 Monate Knast für die Verwendung von falschen Kreditkarten in Münchner Läden und am Münchner Flughafen.

Der junge Asiate aus Malaysia war Ende letzten Jahres kurz vor Silvester am Münchner Airport festgenommen worden, als er gerade versuchte, mit einer seiner 12 falschen Kreditkarten in einem der Nobelshops im Flughafengebäude zu bezahlen. Als das Kartenlesegerät sich ein ums andere Mal weigerte, eine seiner Karten zu akzeptieren zog er immer weitere Karten aus der Tasche und probierte diese.

Die Ermittlungsrichterin in Dachau fackelte nicht lange und verfrachtete den Malaysier nach Stadelheim: Für die Verwendung von falschen Kreditkarten im Zahlungsverkehr sieht das Strafgesetzbuch eine Mindeststrafe von zwei bis maximal 15 Jahre vor. Angesichts dieser hohen Strafdrohung hatte sich ohne Weiteres der Haftgrund der Fluchtgefahr begründen lassen.

Hauptverhandlung und Gerichtsurteil

Nach einem halben Jahr der Untersuchungshaft fand nun die Hauptverhandlung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Landshut statt. Trotz seines umfassenden Geständnisses und seiner sehr offenherzigen Nennung des Hintermannes der ganzen Aktion war kein Raum für eine Bewährung, die er sich natürlich erhofft hatte, zumal der von ihm verursachte Schaden erheblich war.

30. Juni 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-06-30 11:06:412016-08-31 11:06:17Haft für Kreditkartenfälscher

Strafanzeige wegen Betrugs im Internet

Internetstrafrecht, Vermögensdelikte

Die Polizei hat gegen einen 21-Jährigen mit ausländischen Wurzeln ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs im Internet eingeleitet, dem vorgeworfen wird, Dinge im Web erworben zu haben, ohne sie wirklich bezahlen zu wollen, um sie dann gleich weiterzuverkaufen. Der Beschuldigte erwarb Dinge  im Wert von mehreren Hundert bis etwa € 1000 über Ebay, die Zahlung wurde über ein Bezahlsystem abgewickelt. Durch einen Trick erfolgte die Bezahlung allerdings nicht wirklich, sodass ihm vom Verkäufer die Ware überlassen wurde, obwohl er tatsächlich gar nicht bezahlt hatte. Geschädigt wurden dadurch das Bezahlsystem und die Verkäufer in Höhe der nicht bezahlten Kaufpreise. Bei einem der Geschäfte flog er auf, so dass er sich nun mit einem Strafverfahren befassen muß. Der Strafrahmen für Betrug dieser Art beginnt bei einer Geldstrafe und reicht bis zur Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Wichtig wird für ihn die Wiedergutmachung der von ihm verursachten Schäden, da diese ein entscheidendes Kriterium für die Strafzumessung ist. 

4. Januar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-01-04 18:51:032016-01-07 22:29:17Strafanzeige wegen Betrugs im Internet
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