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Maßregel statt Haft

Strafvollzug

Der Dreißigjährige (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte es als großen Erfolg verbucht. Nach jahrelangem Drogenkonsum und vielen Verurteilungen sollte es nun endlich mit einer Therapie klappen. Viele Anläufe zu freiwilligen Therapiemaßnahmen waren gescheitert. Therapie also anstelle einer langen Haftstrafe. Gleich zwei Amtsgerichte erkannten nach entsprechenden Begutachtungen kurz hintereinander auf Maßregel statt Haft.

Maßregel statt Haft bedeutet für einen Angeklagten Drogentherapie statt Knast.

Angesichts der Sinnlosigkeit langer Haftstrafen ein echter Fortschritt. Strafvollzug in den regulären Justizvollzugsanstalten bewirkt letztlich nicht viel bei den Verurteilten. Die Rückfallquoten sind hoch. Im Knast gibts wenig Perspektiven und viel Drogen. Verlorene Zeit anstelle sinnvoller Therapien.

Die Maßregel statt Haft wird im Urteil zusammen mit einer Haftstrafe angeordnet.

Zunächst findet der Vorwegvollzug eines gewissen Anteils Haftzeit statt, meist die angerechnete U’haftzeit und ein wenig Strafhaft schon mal oben drauf. Dann wechselt der Verurteilte in die Klinik. Arbeitet er hier engagiert mit und absolviert er erfolgreich seine Drogentherapie bekommt er den Rest der Strafe auf Bewährung.

Gibts Probleme in der Theapieeinrichtung fliegt er aus der Klinik raus.

Dem Verurteilten wird in diesem Fall ein Abbruchschreiben mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei der Strafvollstreckungskammer den Abbruch der Maßregel. Die Grundlage hierfür ist eine Stellungnahme der Klinik, wonach der Abbruch empfohlen wird, weil eine Fortführung der Maßregel keinen Erfolg mehr verspricht.

Das Gericht trifft die Entscheidung, ob es weiter Maßregel statt Haft heißt.

Die Stellungnahme der Klinik wird dem Verurteilten mitgeteilt. Sinnvollerweise bespricht der Verurteilte diese zunächst mit einem Verteidiger. Sodann muss eine Gegenvorstellung hierzu ans Gericht geschickt werden. Der Verurteilte sollte sich gute Argumente überlegen, wie er dem Abbruchantrag entgegnen kann.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Gericht nehmen alle Beteiligten Stellung.

Bei diesem Anhörungstermin äußern sich sowohl die behandelnden Ärzte als auch der Verurteilte und sein Verteidiger und die Psychologen. Die Strafvollstreckungskammer trifft dann eine Entscheidung. Regelmäßig orientieren sich die Richter allerdings an den Empfehlungen der Ärzte und Psychologen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb meist stattgegeben.

Dem Verurteilte bleibt dann nur noch die sofortige Beschwerde.

Entscheidet auch das Oberlandesgericht auf Abbruch gehts direkt zurück in den Knast. Hier muss dann zumeist die gesamte restliche Haftstrafe verbüßt werden. Angerechnet werden allerdings nach wie vor die Zeiten in der Untersuchungshaft und die im Maßregelvollzug. Problem allerdings: Mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung schaut’s nach einem Abbruch schlecht aus!

Nach einem Abbruch droht in der Regel die Endstrafe.

Der Verurteilte hat durch den Abbruch bewiesen, dass er nicht bewährungswürdig ist. Er muss sich im Strafvollzug deutlich stärker engagieren als andere Häftlinge, wenn er früher raus will.

8. August 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/straftaten-ibiza-video-strache.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-08-08 11:38:082022-08-08 11:44:00Maßregel statt Haft

Freigang in der Strafhaft

Strafvollzug

Freigang in der Strafhaft ist ein oft geäußertes Anliegen von Mandanten. Und gar nicht so einfach zu realisieren. Denn die Hürden sind hoch. Gerechnet auf die Gesamtzahl der Strafgefangenen kommt kaum einer in den Genuss von solchen Lockerungen.

Strafhaft soll Strafe sein, Freigang in der Strafhaft soll deshalb eine Vergünstigung nur für ganz Wenige sein.

So hält es die Justizverwaltung gerade in Bayern. Die Gewährung von Lockerungen ist rein Sache der Verwaltung. Die frühere Liberalität ist einer Rückkehr zur Strenge gewichen.

Der Strafvollzug anderer Bundesländer gewährt deutlich mehr Gefangenen Freigang als der bayerische.

Die Weichen hierfür werden bereits bei der Erstellung der Strafvollzugspläne durch die Justizverwaltungen gestellt. Und bei den Ladungen zum Strafantritt. Die Bundesländer regeln alles in eigener Kompetenz, was Strafvollzug betrifft. Den großen Rahmen hierfür allerdings bildet das bundeseinheitliche Strafvollzugsgesetz. Ein Punkt allerdings kann durch die Mandanten selbst beeinflußt werden.

Wer wo seine Strafhaft verbüßt richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten.

Es soll Verurteilte geben, die ihren Wohnsitz nach dem Ruf des Bundeslandes beim Strafvollzug ausrichten. Hier gelten Hessen und NRW als eher liberal. Eine Wohnsitznahme bedeutet allerdings eine korrekte Anmeldung bei einer Gemeinde und eine nachprüfbare Wohnung. Deshalb muss es auch einen Namen am Briefkasten und am Klingelschild geben. Schwer zu deichseln, wenn man im Knast sitzt und draußen Keinen mehr hat. Deshalb ist eine Einflussnahme auf die Wohnsitzwahl gar nicht so einfach.

Der Freigang in der Strafhaft kann aber auch im Wege eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung erzwungen werden.

§ 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, sich gegen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Wehr zu setzen. Geht gar nix weiter muss man zu diesem Mittel greifen!

Und womöglich auch eine Rechtsbeschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts einlegen.

Auch dieses revisionsähnliche Mittel nach § 116 StVollzG kann helfen, obwohl die Verteidiger kaum zu diesem Mittel greifen. Die Erfahrung zeigt, dass die Justiz nur auf Druck reagiert. Leider bleiben viele Verteidigungen in Strafvollstreckungsverfahren unter ihren gesetzlich gebotenen Möglichkeiten.

24. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafverteidigung-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-24 13:57:252020-12-24 14:10:13Freigang in der Strafhaft

Antrag auf Wiedereinsetzung sofort stellen

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Strafvollzug

Der etwa 30-jährige Programmierer konnte es nicht fassen. Sein Anwalt (Strafverteidiger RA Florian Schneider), dem er gerade seine Post ungeöffnet übergeben hatte, hatte schockierende Nachrichten für ihn. Unter den zahlreichen Briefen der Justiz fand sich auch ein Beschluss, in dem seine Bewährung widerrufen worden war.

Das Ärgerliche: Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war bereits 3 Monate alt, als er gelesen wurde.

Der Münchner hatte vor etwa ein bis zwei Jahren eine kurze Freiheitsstrafe abgesessen. Der Rest war zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit seiner Entlassung aus der Haftanstalt war für den Mann die Sache erledigt. An die Bewährungsauflagen dachte er nicht mehr. Deshalb hatte er auch Ladungen zu Anhörungen in der Bewährungssache nicht geöffnet.

Nach der Post sah er im günstigsten Fall nur einmal im Jahr.

Was der Justiz offenkundig völlig verborgen geblieben war: Der Mann ist psychisch krank. Der an schweren Depressionen leidende Verurteilte war aufgrund seiner Erkrankung außerstande, sich um die Erledigung seiner Angelegenheiten zu kümmern. Auch das Verlassen seiner Wohnung stellte ihn vor große Probleme. Da er sich nie meldete und sich auch gegen nichts wehrte wurden Urteile und Beschlüsse immer gleich rechtskräftig. Dies war schon deshalb eine schnelle Sache, da es sich um Strafbefehle gehandelt hatte. Gegen die muss man aktiv Einspruch einlegen, wenn man sie nicht akzeptieren will. Auch in den Knast war er schon gekommen, weil er sich nicht wehrte.

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf hätte man innerhalb einer Woche einreichen müssen.

Als der Mann seinem Strafverteidiger die Post übergab war die Frist allerdings schon seit fast drei Monaten abgelaufen. Nach der herrschenden Rechtslage kann der Mann aber Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Dieser Antrag muss ebenfalls binnen einer Woche bei dem Gericht eingehen, das den Beschluss erlassen hatte.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung muss man sofort stellen.

Nach dem Gesetz gibt es also nur dieses ganz schmale Zeitfenster, sich gegen eine vergeigte Frist zu wehren. Das Gericht prüft dann zunächst die Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung. Dann erst kann es entscheiden, ob es die Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf zulässt. Im vorliegenden Fall des Programmierers war sein Antrag auf Wiedereinsetzung untermauert worden mit einer ärztlichen Bestätigung über seine Erkrankung.

 

16. Juli 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-07-16 20:21:432017-07-28 14:15:03Antrag auf Wiedereinsetzung sofort stellen

Therapie statt Strafe nach Einbruchsserie

Betäubungsmittelgesetz, Strafvollzug

Schlechter hätte die Ausgangslage für die Verhandlung vor dem Jugendgericht am Freitag gar nicht sein können: Die beiden 20-Jährigen, die wegen eines Einbruchsversuchs in einer München Groß-Metzgerei im letzten Herbst vor Gericht standen, waren wenige Monate davor aus dem Jugendknast entlassen worden, wo sie ebenfalls wegen einiger Einbrüche in München eingesessen waren. Da sie vor dieser letzten Verurteilung ebenfalls schon Einbrüche begangen hatten waren sie bereits seit Längerem bei der Polizei als Intensivtäter geführt worden. Hintergrund dieser hohen Frequenz an Straftaten war wie so oft der Drang, sich Betäubungsmittel kaufen zu können von der Tatbeute: Die Beiden hatten einen geradezu extremen Bedarf an Gras und Kokain.Da sie schon mehr als zwei Jahre ihres jungen Lebens in Straf- und Untersuchungshaft verbracht hatten wollten sie es jedoch dieses Mal anders machen und die Wurzel des Übels angehen. Deshalb ließen sie sich schon in der Untersuchungshaftanstalt von Drogenberatern beraten und organisierten sich Therapien. Deshalb konnte in der Hauptverhandlung von Freitag eine Begutachtung der Beiden im Hinblick auf § 35 des Betäubungsmittelgesetzes angeordnet werden, so dass sie sich nun anstelle auf weitere Strafhaft auf die Absolvierung einer Drogentherapie einrichten können. Nach dem erfolgreiche Absolvieren dieser Therapie wird ihnen dann der Strafrest erlassen werden.Das Jugendschöffengericht verhängte für beide Angeklagte 4 Jahre Jugendstrafe (natürlich ohne Bewährung) und bezog dabei die vorangegangene Verurteilung von 3 Jahren mit ein. Da insgesamt etwa 2 Jahre an Straf- und Untersuchungshaft angerechnet werden können sie nun auf Therapie gehen, anstatt im Knast zu hocken.

8. April 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-04-08 15:12:332016-04-08 16:03:18Therapie statt Strafe nach Einbruchsserie

Flucht ins Ausland vor Strafverfolgung braucht langen Atem

Jugendliche - Heranwachsende, Strafvollzug

Der Widerruf der Bewährung stand kurz bevor, da setzte sich der junge Türke noch schnell ab in sein Heimatland Türkei. Er hatte so ziemlich gegen alle Bewährungsauflagen verstoßen und war erneut straffällig geworden. Dem jungen Türken (Verteidiger RA Florian Schneider) war klar, dass es Zeit war, zu verschwinden. Seine deutsche Freundin mußte natürlich hier bleiben, seine ganze Familie ebenfalls, aber er sah keine andere Chance. Dumm nur, dass er infolge seiner Flucht keine Post mehr erhielt und damit alle Schreiben der Justiz unbeantwortet blieben und damit auch vielerlei Entscheidungen wie der Bewährungswiderruf rechtskräftig werden konnten, ohne dass der junge Türke hiergegen etwas unternahm. Besser wäre es gewesen, rechtzeitig vor der Flucht nicht nur jemand Vertrauenswürdigen und Zuverlässigen mit der Versorgung der Post zu betrauen, sondern auch einen Anwalt in der Heimat mit Vollmachten zu versorgen, damit man sich um die Gerichtspost kümmern kann. Der Mittzwanziger wird nun langen Atem brauchen, bis er wieder mit einer Rückkehr nach Deutschland rechnen kann: Verjährungsfristen für die Strafverfolgung der in Rede stehenden Delikte betragen mindestens 5 Jahre, die sogenannte Vollstreckungsverjährung für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile beträgt zehn Jahre. Seine schwangere Freundin wird ihr Kind daher wohl zunächst alleine großziehen müssen.

27. Februar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-02-27 21:55:342016-02-27 22:05:52Flucht ins Ausland vor Strafverfolgung braucht langen Atem

Haftprüfungstermin wiederholbar

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Strafvollzug

Die große Hoffnung eines jeden Untersuchungsgefangenen, der Haftprüfungstermin. Er kann prinzipiell jederzeit und während jeder Phase der Untersuchungshaft gestellt werden. Binnen zwei Wochen nach Antragstellung muß der Termin zur mündlichen Haftprüfung stattfinden. Wurde der Antrag auf Außervollzugsetzuing vom Gericht abgelehnt so kann erst zwei Monate nach dem letzten Termin zur Haftprüfung ein neuer Termin stattfinden. Wurde dagegen der Antrag im Termin zurückgenommen kann ohne Einhaltung einer Frist ein neuer Haftprüfungstermin beantragt werden. 

10. Januar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-01-10 22:39:082016-01-10 22:39:08Haftprüfungstermin wiederholbar

Wiedereinsetzung möglich bei Fristversäumnis

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Strafvollzug

Eine junge Mutter aus München staunte vergangene Woche nicht schlecht, als sie ihren Briefkasten öffnete und in einem einfachen Brief Post der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft München I vorfand, die eine Ladung zum sofortigen Strafantritt enthielt: Das Entsetzen war groß, denn gleichzeitig enthielt das Schreiben der Staatsanwaltschaft auch als Begründung für die Ladung, dass die seit Jahtren sorgsam gepflegte Bewährung widerrufen worden sei. Nach dem Schreiben der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft hatte sich die Mutter eines zweijährigen Sohnes binnen einer Woche im Münchner Frauenknast in Stadelheim einzufinden, um eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr abzusitzen. Die letzte Post, die sie in der lange zurückliegenden Strafsache wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten hatte, war aber nur ein Schreiben des bewährungsüberwachenden Amtsgerichts München vor drei Monaten gewesen, in dem ihr mitgeteilt worden war, sie müsse zusätzliche Haarproben durchführen, um ihre Abstinenz von Cannabis nachzuweisen. Von einem Widerruf ihrer Bewährung keine Spur! Der Verteidiger hat nun beim Amtsgericht zunächst nachzuforschen, ob es hier tatsächlich einen Bewährungswiderruf gegeben hat oder nicht, und, wenn ja, wann und an wen der zugestellt worden ist. Sollte es hier wirklich einen Widerruf der Bewährung gegeben haben könnte sich die junge Mutter allerdings immer noch dadurch retten, dasss sie durch ihren Verteidiger (RA Florian Schneider) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und in diesem Rahmen dann die sofortige Beschwerde einlegt, die sie mangels Zustellung des (eventuellen) Widerrufsbeschlusses nicht hatte einlegen können. Damit kann sie sich zumindest vorläufig ihren Strafantritt ersparen und das Landgericht einschalten.

17. Mai 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-05-17 19:04:472015-05-17 19:04:47Wiedereinsetzung möglich bei Fristversäumnis

Staatsanwaltschaft Regensburg bereitet Wiederaufnahmeantrag für Mollath vor

Allgemein, Strafvollzug

Nach Mitteilung der Medien kann der in der Psychiatrie in Bayreuth untergebrachte Gustl Mollath einen ersten Erfolg verbuchen: Auf Druck der Öffentlichkeit soll die Staatsanwaltschaft Regensburg jetzt Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vorbereiten. Im Gegensatz zu verschiedenen Meldungen in den Medien ist allerdings damit noch lange nicht bewiesen, dass Mollath tatsächlich das Opfer eines Justizirrtums ist, als das ihn die Medien so gerne sehen wollen. Zur Erinnerung: Mollath war 2001 von seiner Ehefrau angezeigt worden, er habe sie geschlagen und bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt, außerdem soll er die Autoreifen der Freunde seiner Frau zerstochen haben. Der Ausgangspunkt des Strafverfahrens war also durchaus kein „Racheverfahren“ des Justiz, – wie zur Zeit so gerne und oft von den Medien behauptet, – weil M vermeintlich damals seiner Frau bei deren Steuerstraftaten auf die Schliche gekommen war, sondern eine ziemlich brutale Körperverletzung des Untergebrachten.

Da der geistige Zustand des damaligen Angeklagten M. aus Sicht des damaligen Gerichts Anlaß zu Zweifeln gegeben hatte hatte das Gericht seine psychiatrische Untersuchung angeordnet, was immer dann auch in vielen anderen Verfahren üblich ist, wenn überprüft werden muß, ob der Angeklagte überhaupt schuldfähig ist. Also auch das nichts weiter Besonderes! Da sich Mollath allerdings geweigert haben soll, mit dem Gutachter zu sprechen war die Einweisung in die Psychiatrie in Bayreuth erfolgt. Auch hier soll sich Mollath geweigert haben, mit einem Gutachter zu sprechen. Inzwischen haben drei von fünf Gutachter dem M attestiert, gemeingefährlich zu sein, zwei nicht.

Unabhängig davon, ob das für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht in Regensburg überhaupt den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg als begründet ansehen und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnen wird, ist es also völlig unklar, ob das eigentliche Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung u.a., – das ja dann als Folge der Zulassung der Wiederaufnahme durchgeführt werden muß, – von Erfolg für Mollath gekrönt sein wird. Denn auch hier wird wieder die Frage zu prüfen sein, ob Mollath zurechnungsfähig ist oder nicht, ob man ihn strafrechtlich also überhaupt zur Rechenschaft ziehen kann oder nicht. Angesichts der insgesamt drei sehr negativen Gutachten für Mollath stehen die Vorzeichen nicht sehr günstig! Opfer eines Justizirrtums ist er jedenfalls vor dem Hintergrund der derzeitigen Aktenlage, – wie sie jedenfalls von den Medien berichtet wird, – wohl kaum, auch wenn ihn Teile der Öffentlichkeit gerne zu einem solchen hochstilisieren wollen.

4. Dezember 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-12-04 10:45:122015-03-23 19:40:49Staatsanwaltschaft Regensburg bereitet Wiederaufnahmeantrag für Mollath vor

Auslieferung bei Schleuserei

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Strafvollzug

Ein gut dreißigjähriger Kurde aus München (verteidigt von RA Florian Schneider) fand sich in den letzten Wochen unversehens in der Justizvollzugsanstalt München in Auslieferungshaft wieder: die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München hatte einen Haftbefehl sowie ein Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vorliegen, ausweislich dessen der Kurde von der italienischen Staatsanwaltschaft beschuldigt wird, Mitglied einer professionellen Schleuserbande und damit einer kriminellen Vereinigung zu sein. Da die Schleusertätigkeit in Italien statt gefunden haben soll, – er also kurdische Landsleute über Griechenland und Italien nach Europa eingeschleust haben soll, – wird dieser Fall von Italien verfolgt. Obwohl der Kurde seit vielen Jahren in Deutschland lebt, hier Familie und Arbeit hat, wurde er vom Ermittlungsrichter in Auslieferungshaft genommen.

Auslieferungsersuchen bezüglich eines in Deutschland lebenden Ausländers werden von den deutschen Gerichten regelmäßig positiv verbeschieden und vollzogen, sofern das Ersuchen von einem anderen EU-Staat stammt und gewährleistet ist, daß die Menschenrechte und deutsche Strafprozeßgrundsätze beachtet werden, was bei Italien fraglos der Fall ist.

Etwas anderes würde bei einem Auslieferungsersuchen eines Staates wie Iran zB gelten, wo Auslieferungen regelmäßig Bedenken begegnen, ob die Menschenrechte beachtet werden.

9. September 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-09-09 16:56:432015-03-23 21:29:11Auslieferung bei Schleuserei

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