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Schlagwortarchiv für: BtmG

Verteidiger für die MPU

Betäubungsmittelgesetz, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Dass er mal auch einen Verteidiger für die MPU brauchen würde, hatte er nicht gedacht. Der 16-Jährige hatte sich wie oft in diesem Alter keinen großen Kopf darum gemacht, als er angefangen hatte, zu kiffen. Es hatte jede Menge Probleme mit Schule und Freunden gegeben. Als er Ältere kennenlernte, die ihn zum Kiffen einluden, machte er gerne mit. Dazugehören war ja wichtig.

Schneller als gedacht war er beim Handeltreiben gelandet.

Die Kifferei kostet, und zwar gar nicht so wenig. So bot es sich an, gleich größere Mengen zu kaufen, da es Rabatt gab. Abnehmer in seiner Schule und seinem neuen Freundeskreis gab’s eh die Menge. Schnell war der 16-Jährige (Jugendverteidiger RA Florian Schneider) unter den Drogenhändlern gelandet.

Die Polizei hatte ihn schon länger beobachtet und erwischte ihn beim Verticken seines Vorrates an Marihuana an seine Kumpels.

Noch nicht ganz 17 geworden hatte er schon ein fettes Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Btm in nicht geringer Menge Marihuana am Bein. Zuerst gab’s den Ärger nur mit dem Staatsanwalt und dem Jugendgericht. Da er das erste Mal vor Gericht stand und auch alles zugab fiel die jugendrechtliche Sanktion nicht ganz so schlimm aus.

Seinen Verteidiger für die MPU brauchte er aber ganz bald danach.

Denn die Justiz ist verpflichtet, Strafverfahren an die Führerscheinstelle zu melden. Die reagierte schnell. Als er mit 17 seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellte gab’s ein böses Erwachen. Die Führerscheinstelle nahm den Antrag zwar an, gab aber schnell zu verstehen, dass ohne Drogenscreening und ohne MPU nix weitergehen wird.

Die Kifferei hatte der Jugendliche immerhin schon vor dem Jugendrichter zugegeben, also machte ein Abstreiten jetzt bei der MPU wenig Sinn.

Da die Führerscheinstelle von der Justiz grundsätzlich Einblick in die Strafakte bekommt war es wenig sinnvoll, abzustreiten, dass er sowohl selbst gekifft als auch an andere verkauft hatte. Damit war der Jugendliche als Drogenkonsument abgestempelt. Eine Fahrerlaubnis gibt es unter solchen Umständen nur nach negativen Befunden im Drogenscreening und mit einer günstigen Zukunftsprognose durch eine MPU.

Nur ein Verteidiger für die MPU kann in solchen Fällen bei der Vorbereitung auf die MPU helfen, denn hier geht’s ans Eingemachte!

Das Schwierigste an der MPU ist nicht der medizinische Teil, sondern das psychologische Untersuchungsgespräch. Ein Diplom-Psychologe fühlt dem Probanden auf den Zahn. Er will alles wissen, nämlich wann und warum es los ging mit dem Kiffen und wie lange die Kifferei nun schon dauert. Am meisten interessiert ihn aber, ob man wirklich aufgehört hat oder im Untersuchungsgespräch nur schummelt.

Der Proband muss den Nachweis erbringen, dass er seit mindestens einem Jahr drogenfrei ist.

Sonst gibt’s keine positive Prognose bei der Beurteilung! Gerade über diesen Teil des Gespräches sollte man sich so einige Gedanken machen. Einfach nur zu behaupten, man habe aufgehört, reicht mit Sicherheit nicht! Der Psychologe oder die Psychologin riechen schnell den Braten! Die Durchfallquote bei der MPU ist groß, gerade an diesem Punkt.

27. Oktober 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 208 411 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-10-27 14:28:152020-10-29 12:48:26Verteidiger für die MPU

Rat vom Btm-Verteidiger

Betäubungsmittelgesetz

Den Rat vom Btm-Verteidiger hat er nicht berherzigt. Der junge Mann mit ausländischen Wurzeln (Verteidiger RA Florian Schnedier) war völlig perplex. Auf einer Fahrt auf der Autobahn nach München wurde er aus seiner Sicht grundlos angehalten. Die Strafverfolger suchten bei ihm nach Drogen. Und wurden fündig. Mit fast 300 Gramm Kokain. Sie bekamen jedoch keine Angaben vom Beschuldigten.

Wichtigster Rat vom Btm-Verteidiger: Keine Aussage bei der Polizei!

Die Aufregung bei einer Anhaltung durch die Polizei auf der Straße ist riesig. Keine Frage! Für die meisten Beschuldigten ist dies nämlich eine ungewohnte Situation. Wer tatsächlich Drogen mit sich führt hat zudem ein schlechtes Gewissen. Und er hat Angst vor den Folgen.

Dem Druck der Polizei hier nachzugeben ist oft der größte Fehler, den Beschuldigte machen können.

Denn dieser Fehler ist später schlecht zu korrigieren. Die ersten Angaben bei der Polizei gelten für Staatsanwälte und Richter oft als die authentischsten. An ihnen wird der Beschuldigte später immer gemessen. Ein echter Widerruf eines Geständnisses ist schwierig.

Der Rat vom Btm-Verteidiger lautet deshalb, immer zuerst einen Anwalt zu kontaktieren.

Eine Aussage bei der Polizei kann man immer und zu jeder Zeit später nachholen. Die Strafverfolger sind richtig scharf auf die Angaben von Beschuldigten. Vor allem dann, wenn sie mehr als nur ein dünnes Geständnis zu erhalten hoffen. Angaben zur richtigen Zeit und gut vorbereitet stellen sie oft eine echte Chance für den Beschuldigten dar.

Angaben nach Akteneinsicht können den Weg bahnen zur sog. Kronzeugenregelung nach BtmG.

Das Betäubungsmittelgesetz BtmG belohnt Angaben von Beschuldigten. Wenn die zur Ergreifung anderer Btm-Straftäter führen gibts einen Strafrabatt. Den erhält aber nur der, der nicht blind einfach andere belastet. Sondern nur der, der brauchbare und nachprüfbare Angaben macht. An deren Ende dann Ermittlungsansätze für die Strafverfolger stehen. Und natürlich Verhaftungen anderer Verdächtiger sowie Verurteilungen.

Der beschuldigte junge Mann wird mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen müsssen.

Der Tatvorwurf lautet auf Handeltreiben einer nicht geringen Menge nach § 29a BtmG. Die Mindeststrafe hierfür beginnt bei 1 Jahr. Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München erließ sofort Haftbefehl. Der Beschuldigte sitzt nun in Untersuchungshaft.

 

11. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/10/prozess-deal-drogen-haft.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-11 11:56:312020-09-17 14:00:07Rat vom Btm-Verteidiger

Strafbarkeit von THC

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Cannabis ist in allen Formen und Mengen alltäglich geworden in unserer Gesellschaft. Übersehen wird dabei, dass schon der Besitz von vergleichsweise geringen Mengen strafbar ist. Erst recht die Abgabe und das Handeln damit. Die Strafbarkeit des Besitzes von THC mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr aufwärts beginnt schon früh.

Ab dem Besitz von 7,5 Gramm reinem Wirkstoffgehalt stellt die Strafbarkeit von THC einen Verbrechenstatbestand dar.

Das Betäubungsmittelstrafrecht beruft sich darauf, dass 7,5 Gramm reines THC 500 Konsumeinheiten darstellen. Damit ist der reine Wirkstoffgehalt gemeint. Bleibt der reine Wirkstoffgehalt darunter sinkt auch die Strafdrohung. Unterhalb dieses Wertes liegt eine geringe Menge vor und damit ein Strafrahmen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren.

Als Verbrechen wird auch die Abgabe von Drogen an Jugendliche gewertet, wenn man selbst 21 Jahr oder älter ist.

Auch in solchen Fällen beginnt der Strafrahmen bei 1 Jahr und reicht bis 15 Jahre. In solchen Fällen kennt das Gesetz keine Begrenzung auf Mindestmengen. Wer also als 21-Jähriger auch nur eine einzige Konsumeinheit an einen Jugendlichen unter 18 abgibt hat bereits eine Mindeststrafe von 1 Jahr verwirkt. Also auch hier schon eine vergleichsweise frühe Strafbarkeit. Denn eine Konsumeinheit ist nicht mehr als 15 mg oder 0,015 Gramm reines THC! 

Die Strafbarkeit von THC gilt auch für Jugendliche, es gelten aber nicht die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts.

Als Jugendlicher gilt man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Hier muss das JGG angewendet werden. Das bedeutet, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes keine Anwendung finden. Damit gelten die erzieherischen Maßnahmen des JGG und es werden Sozialstunden und Arreste verhängt. Oder in den schwereren Fällen auch Jugendstrafen. 

Ist der Täter über 18, aber noch nicht 21, kann er in bestimmten Fällen noch als Heranwachsender gelten und dann strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden. 

Kann, aber muss nicht! Es ist durchaus nicht so, dass Jugendrichter bei Angeklagten über 18 aber unter 21 in jedem Falle das JGG anwenden! Sie tun dies nur, wenn der Täter, der nach den sonstigen Gesetzen ja eigentlich schon als Erwachsener gilt, strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden kann. Also in den Fällen von Reifeverzögerungen. Oft sind das Täter, die noch in der Ausbildung stehen und noch zu Hause wohnen. Wer also zwar noch unter 21 ist, aber schon eine eigene Wohnung hat und im Berufsleben steht, hat schlechte Karten damit, unter das JGG zu fallen!

22. September 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-09-22 17:41:232019-09-30 08:47:00Strafbarkeit von THC

Haftstrafen für Kraeutermischungen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Wohl kaum einer hats gemerkt: Mit einem Schlag waren die sogenannten Kraeutermischungen (oder auch „Spice“) strafbar geworden. Das NpSG hats möglich gemacht. Seit dem 21.11.2016 kann der Staatsanwalt die Besitzer, Käufer und Verkäufer von Kräutermischungen verfolgen.

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz stellt die Kraeutermischungen mit Drogen gemäß BtmG auf ein und dieselbe Stufe.

Hintergrund ist die in der Öffentlichkeit bislang wohl unterschätzte Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten. Immer wieder waren Fälle bekannt geworden, wo nach dem Konsum von „Spice“ der Notarzt eingreifen mußte. Konsumenten hatten zum Beispiel das Bewußtsein verloren oder Herzprobleme bekommen. 

Nun drohen plöztlich auch Haftstrafen für Kraeutermischungen.

Maßstab für die strafrechtliche Verfolgung ist seit November 2016 das Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Die Abgabe von „Spice“ an Jugendliche zum Beispiel wird mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren geahndet. Das Mitführen von Waffen wie Messern oder ähnlichem beim Handeltreiben wird ebenfalls teuer.

Die Auskünfte von Verkäufern im Internet, Kraeutermischungen seien legal, sind  falsch!

Kaum zu glauben: Noch immer findet sich in den entsprechenden Foren und Verkaufsplattformen im Netz die Behauptung, Kraeutermischungen seien ungefährlich und legal. Mit dem neuen Gesetz gibts keinen Unterschied mehr, ob jemand Cannabis im Netz kauft oder Spice. Wer hier bestellt begibt sich in Gefahr.

Das heißt jetzt auch, Ermittlungsverfahren nicht zu leicht zu nehmen und keine Angaben bei der Polizei zu machen!

Denn jetzt wirds ernst. Es werden jetzt auch wegen Spice Wohnungen durchsucht und Haftbefehle erlassen. Ganz normale Betäubungsmittelverfahren wie bei den anderen Drogen auch! Besser also keine Angaben machen, wenn einen die Polizei vernehmen will. Lieber erst mal einen Anwalt einschalten und sich Rat holen!

23. März 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-03-23 20:34:372018-03-24 10:02:16Haftstrafen für Kraeutermischungen

BH ist kein gutes Versteck für Drogen

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der kleine Park in München ist schon lange bekannt als Handelsplatz für Kiffer. Wohl deshalb fielen die sieben Jugendlichen gleich auf, als sie den Park betraten.

Die Polizei schritt sofort zur Tat und wurde auch gleich fündig: Im BH einer Siebzehnjährigen (Verteidiger RA Florian Schneider) aus dieser Gruppe fanden sich 10 Gramm Gras von guter Qualität. Da die anderen Sechs gar nichts dabei hatten, aber alle Sieben gemeinsam unterwegs waren geht die Polizei nun davon aus, dass die Jugendliche mit dem Marihuana ein Geschäft vorhatte und an die Anderen verkaufen oder zumindest abgeben wollte.

Beides wäre strafbar und je nachdem, wie hoch der Wirkstoffgehalt des Marihuanas ist, geht es dann sogar um Handel treiben in nicht geringer Menge nach 29a BtmG. Ein anderer Verdacht liegt jedoch aus diesseitiger Sicht viel näher: Die Jugendliche hatte einfach für die anderen 6 das Gras verwahrt, die um die Gefahr wussten und im Falle einer Polizeikontrolle als Unschuldslämmer gelten wollten. Die 17-Jährige ist nicht vorbestraft und hatte bislang nicht zu tun mit Drogen, was nicht jeder von den anderen in dieser Gruppe von sich sagen kann. So bleibt, – wie womöglich sogar von den anderen Sechs in Kauf genommen, – der ganze Ärger zunächst an ihr hängen.

Mögliche Folgen für das Mädchen

Sie fällt zwar glücklicherweise noch unter das Jugendgerichtsgesetz, – die Strafe wird daher überschaubar bleiben, – allerdings hat sie die ganzen anderen Nebenfolgen eines Ermittlungsverfahrens und einer Verurteilung gemäß BtmG nun wohl ganz alleine auszubaden.

Eine Einreise in die USA ist für sie, selbst nur für touristische Zwecke, unmöglich und eventuelle Bewerbungen bei der Polizei oder Bundeswehr wären aussichtslos. Vor allem aber der Ärger mit dem geplanten Führerschein wird groß sein. An all diese Dinge denken die Wenigstens, die sich auf derartige Spielchen einlassen.  Wenn sie sich wie sie dazu bereit erklären, für Andere den Kopf hinzuhalten und nun absehbarerweise auch noch die Schuld auf sich zu nehmen.  

21. Mai 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-05-21 21:22:292016-08-31 11:12:15BH ist kein gutes Versteck für Drogen

Haftbefehl wegen Heroinverkaufs

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die ausführliche Observation der Wohnung in der Nähe des Münchner Hauptbahnhofs bestätigte den Verdacht: Der Mieter verkaufte an seine vielen Besucher, die gleich nach dem Verlassen der Wohnung abgefangen wurden, Kleinmengen Heroin.

Die Drogenjäger der Kripo griffen schnell zu und verhafteten den Mieter, gegen den sofort Haftbefehl wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlassen wurde. Die Staatsanwaltschaft vermutet, der etwa 35-jährige Mann (Verteidiger Rechtsanwalt Florian Schneider) hatte vor allem zur Finanzierung seines Lebensunterhalts mit Heroin gehandelt. Aus der Sicht seines Verteidigers aber wohl eher zur Finanzierung seiner Abhängigkeit und damit seines eigenen Konsums.

Die Haar-, Blut- und Urinproben werden den Nachweis erbringen, wem am Ende zu glauben ist. Der nicht nennenswert vorbestrafte Mann wird sich allerdings so oder so Gericht verantworten müssen und sich sehr anstrengen müssen, um eine unbedingte Freiheitsstrafe abzuwenden. 

19. Mai 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-05-19 20:00:462016-08-31 11:12:35Haftbefehl wegen Heroinverkaufs
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