• Mail
  • Twitter
  • Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Strafrechtskanzlei Florian Schneider | München
  • Home
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Kontakt
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Suche
  • Menü Menü

Erfolg bei der Haftprüfung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Ein Erfolg  bei der Haftprüfung ist nicht selbstverständlich. Hier kann nur der punkten, der den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin überzeugt. Die Argumente richten sich nach den jeweiligen Haftgründen im Haftbefehl.

Häufigster Haftgrund ist die Fluchtgefahr.

Befürchtet der Richter, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, muss er Fluchtgefahr bejahen. Der Beschuldigte tut also gut daran, darzustellen, was ihn im Inland hält. Entscheidenster Punkt ist ein fester Wohnsitz im Inland. Der auch einer Nachprüfung durch die Polizei standhält. Bestehen Zweifel sucht die Polizei die vermeintliche Wohnung auf und prüft nach.

Auch die Verdunkelungsgefahr ist ein häufiger Haftgrund.

Nur der Beschuldigte in Untersuchungshaft kann die Zeugen des Strafverfahrens nicht einschüchtern. Oder anders beeinflußen. So die Logik der Strafverfolger. Traut sich eine vielfach mißhandelte Lebensgefährtin endlich zur Polizei stehen die Chancen für den prügelnden Beschuldigten für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls schlecht. Würde in einem solchen Fall der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wären nach Ansicht der Strafverfolger schwere Folgen für die Freundin zu befürchten.

In so einem Fall würde der Haftbefehl auch wegen Wiederholungsgefahr erlassen werden.

Die Gefahr wäre groß, dass sich der schlägernde Beschuldigte seine Freundin vorknöpft. Bei beiden Haftgründen wäre also ebenfalls die Sicherung des Strafverfahrens ein Argument. Die Schwüre des Beschuldigten, es nicht wieder zu tun, reichen daher alleine nicht aus. Nur eine den Richter zufriedenstellende Darstellung der Trennung der Parteien kann in einer solchen Konstellation weiter helfen.

Ein Erfolg bei der Haftprüfung ist also gar nicht so leicht zu erreichen.

Will es so gar nicht klappen mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls kann es auch noch andere Gründe haben. Manchmal hat eine Untersuchungshaft damit zu tun, dass die Strafverfolger eine Aussage des beschuldigten brauchen, die sie anders nicht kriegen können. Läßt man den Beschuldigten lange genug hinter Gittern kommt irgendwann die dringend benötigte Aussage. So die Erwartung. Und oft auch die Realität.

Irgendwann wird jeder mürbe. Und fängt an zu singen. Und dann dann erst seinen Erfolg bei der Haftprüfung.

Böse Zungen nennen dies staatliche Aussageerpressung. Offiziell verboten. In der Praxis jedoch gerne angewendet. Auch wenn es keiner zugeben will. Hier kommt der Erfolg bei der Haftprüfung dann also nur durch eine Aussage.

28. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-28 13:37:422020-11-28 13:37:42Erfolg bei der Haftprüfung

Verteidiger bei Haftbefehl

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Beschuldigte brauchen einen Verteidiger bei Haftbefehl. Diese Erfahrung macht derzeit eine Tatverdächtige aus der Republik Moldau. Sie war zunächst als Asylbewerberin nach Deutschland eingereist. Da sie über kaum Geld verfügt kam sie auf dumme Gedanken.

Gelegenheit macht Diebe, sagt ein altes Sprichwort.

Die Kaufhäuser der Münchner Innenstadt bieten ein unglaubliches Angebot. Zuviel Versuchung für jemanden mit wenig Geld. Dringend nötig war Kleidung. Für sie, ihren Mann und ihre drei Kinder. In der Asylunterkunft gibts davon wohl nicht genug. Die „Shoppingtour“ durch die Innenstadt war gut vorbereitet.

Mitgeführt wurde eine mit Alufolie präparierte Tasche.

Die sollte den Alarm am Ausgang verhindern. In der Umkleide wurde alles anprobiert und dann in die Tasche gepackt. Der Ehemann war sinnvollerweise gleich mit dabei, da auch er erstmal anprobieren musste.

Und eine Schere für die Diebstahlsicherungen war auch mit von der Partie.

Damit sollten die Diebstahlsicherungen von den Kleidungsstücken entfernt werden. Da die Zeit aber drängte wurden die Sicherungen in der Umkleide einfach mit der Hand abgerissen.

Hinter dem Ausgang auf der Straße war dann Schluß. Ladendetektive hatten das Paar die ganze Zeit beobachtet.

In der Tasche fanden sich dann nicht nur die Präparierungen mit Alu. Es fanden sich auch Kleidungsstücke im Wert von fast € 700. Das Diebesgut wurde also sichergestellt. Durch das Abreißen der Sicherungsetiketten sind die Kleidungsstücke allerdings zerstört und unbrauchbar. Das Kaufhaus hat einen großen Schaden erlitten. Trotz Sicherstellung der Kleidung. Die Polizei nahm das Paar sofort fest. Die drei Kinder gingen in Obhut des Jugendamtes.

Die Haftrichterin ordnete einen Verteidiger bei Haftbefehl für die Beschuldigte an.

Hier gabs nix zu diskutieren. Die Beschuldigte hatte in Deutschland nicht nur keinen festen Wohnsitz. Sie hatte auch noch gar keinen gesicherten ausländerrechtlichen Status. Denn bislang hatte die Frau nur Asylantrag gestellt. Ob der wirklich Erfolg haben wird ist unklar. Das Strafverfahren wird hier sicher nicht hilfreich sein. Um Beschuldigte nicht alleine in der Haft zu lassen muss ein Verteidiger bei Haftbefehl angeordnet werden.

Das Gesetz sieht wegen all dieser Punkte einen Verteidiger bei Haftbefehl aus gutem Grunde vor.

Denn nun steht der Termin beim Ermittlungsrichter an. Hier wird die Frage geklärt, ob die Frau in Haft bleiben muss. Oder zurück kann zu ihren Kindern.

Der Umstand, dass sie eine Schere mitgeführt hatte, macht aus dem (normalen) Ladendiebstahl einen Diebstahl mit Waffen.

Der Strafrahmen verschiebt sich also erheblich nach oben. Führt nämlich ein Ladendieb einen Gegenstand wie eine Schere griffbereit mit sich erhöht sich die Strafdrohung. Mit der Geldstrafe als Strafrahmenuntergrenze ist’s nun vorbei. Mindeststrafe ist nun eine Freiheitsstrafe.

Hinzu kommt, dass man bei der Frau auch Drogen gefunden hat. Damit ist der Verteidiger bei Haftbefehl doppelt nötig!

Sie hatte eine XTC-Tablette dabei. Gegen ihre Kopfschmerzen, sagte sie bei Polizei. Dieser Umstand macht die Sache natürlich schlimmer. Besitz von Drogen ist strafbar. Besonders von harten Drogen wie Ecstasy. Der Weg aus der Haft wird nicht leicht. Als nächstes entscheidet nun die Ermittlungsrichterin über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Ehepaares.

22. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2015/05/strafrechtskanzlei-muenchen.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-22 12:48:582020-09-17 13:58:39Verteidiger bei Haftbefehl

Der Strohmann haftet

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der Strohmann haftet und konnte noch nicht einmal ein Wort Deutsch. Der Rumäne war in seiner Heimat angeworben worden. Das Versprechen lautete gute Arbeit und guter Lohn. Angesichts der ärmlichen Verhältnisse in seiner Heimat sagte der Rumäne sofort zu. Deutsch konnte er noch immer nicht. Brauchte er ja auch nicht. Er fing in Nürnberg als Maurer an, dafür reichten die Sprachkenntnisse.

Die Dinge, die ihm sein Arbeitgeber zum Unterschreiben gab, konnte er jedenfalls nicht lesen.

Er unterschrieb trotzdem, denn sei Chef verlangte es von ihm. Sein Chef erklärte ihm das so, dass er ihn anmelden müsse und einen Arbeitsvertrag von ihm brauchte. Eine Übersetzung der Unterlagen gab’s nicht, sie waren alle auf Deutsch. Dass es wichtige Geschäftsunterlagen waren sagte ihm kein Mensch. Vor allem sagte ihm keiner, dass er Geschäftsführer einer GmbH geworden war.

Vor dem Amtsgericht München lernte der Rumäne nun, dass der Strohmann haftet.

Der ahnungslose Rumäne war zum Strohmann einer Bande von Serben geworden, die für ihre Straftaten einen Ahnungslosen brauchten. Als der Ermittlungsrichter ihm den Haftbefehl eröffnete fiel er aus allen Wolken. Tatsächlich hatte er überhaupt keine Ahnung gehabt, was er unterschrieb. Als die Staatsanwaltschaft gegen die Firma ermittelte wegen diverser Delikte stand er nun plötzlich als Geschäftsführer der Firma im Feuer.

Der Ermittlungsrichter erklärte ihm dann, dass keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt und auch keine Bilanzen erstellt worden waren.

Jede Menge Rechnungen anderer Firmen waren nicht bezahlt worden und das Finanzamt hatte auch nie eine Umsatzsteuer gesehen. Steuererklärungen waren nie abgegeben worden.

Der Strohmann haftet für sämtliche Vorgänge in einer GmbH, wenn er als Geschäftsführer eingetragen ist.

Es spielt dabei keine Rolle, wenn der Strohmann eigentlich gar nicht wußte, was er unterschreibt. Die Unterschriften gelten trotzdem. Und der Strafrichter hält ihn an seinen Unterschriften fest. Selbst schuld, wer etwas unterschriebt, was er nicht versteht! Der eigentlich Schuldige duckt sich weg!

18. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/10/prozess-deal-drogen-haft.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-18 12:46:042020-09-17 13:58:48Der Strohmann haftet
DNA verrät FahrraddiebEigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die DNA verrät den Fahrraddieb. Auch lange nach der Tat noch. Denn die Sache schien längst abgeschlossen und erledigt für die Polizei. Ein polizeibekanntes Tätergesicht hatte nicht identifiziert werden können. Dabei war es um ziemlich wertvolles Diebesgut gegangen. Ein Mountainbike und ein teures E-Bike waren im letzten Jahr aus einer Tiefragarage entwendet worden. Wert insgesamt so etwa € 3.000. Tatort der Osten von München.

Doch die DNA verrät den Fahrraddieb.

Die Polizei hatte gründlich gearbeitet. Es waren Spuren gesichert worden. Auch an zwei Gitterboxen. Aus denen waren die beiden Räder gestohlen worden. Der Täter hatte mit einem Gegenstand das Schließen der Türe verhindert. Diesen Gegenstand hatte er vergessen, mitzunehmen. Hieran konnten Spuren gesichert werden. 

Gestohlene Bikes verschwinden in der Regel oft spurlos im Ausland.

Im Ausland können sie unauffällig verkauft werden. In Osteuropa frägt kein Mensch nach einer Rahmennummer. Für gestohlene Räder gibt es auch noch keine Satellitenortung wie für Pkw’s und heute Motorräder. Dieser Aufwand lohnt sich für Räder noch nicht. Allerdings gehen alle davon aus, dass sich dies bald ändern wird! Die Versicherungsprämien gerade für die teuren E-Bikes werden weiter steigen. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis zumindest auch teure Räder eine Satellitenortung bekommen werden.

Da die Neu-Räder inzwischen horrende Ladenpreise kosten sind Diebstähle ein immer lohnenderes Geschäft. 

Fahrraddiebstähle nehmen ständig weiter zu. Immerhin reagiert die Polizei hierauf mit erhöhtem Verfolgungseifer. Der vorliegende Fall zeigt es. Und der Tatverdächtige aus Ex-Jugoslawien bekam genau dies zu spüren. Als er nach Deutschland einreiste nahm man ihn fest. Die Polizei hatte in einer früheren Strafsache gegen ihn seine DNA genommen. Denn die DNA verrät alle Täter, auch den Fahrraddieb! Bei der Einreise nach Deutschland klickten die Handschellen.Die Spur aus der Tiefgarage hatte eine Übereinstimmung mit seiner DNA erbracht. Der Beschuldigte bestreitet allerdings trotzdem die Täterschaft.

Ein endgültiger und letzter Beweis ist eine DNA-Spur aber nicht!

Die DNA am Tatort ist immerhin ein wichtiges Indiz. Theoretisch wäre es nämlich möglich, dass der Beschuldigte den Gegenstand aus der Tiefgarage zwar einmal in seiner Nähe und in seiner Hand hatte. Es könnte aber ein Anderer diesen Allerweltsgegenstand, ein Tuch, dann für den Bruch benutzt haben. Die DNA beweist letztlich nur einen Kontakt zwischen Täter und Gegenstand!

Der Ermittlungsrichter fackelte nicht lange.

Nach der Überzeugung des Ermittlungsrichters konnte aber nur der Jugoslawe der Täter sein. Folgerichtig erließ er einen Haftbefehl. Da der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Deutschland hatte gabs auch keine Außervollzugsetzung. Der Haftbefehl wurde mit dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr begründet. Der 60-jährige Mann mußte am Dienstag den Weg in die Untersuchungshaftanstalt Stadelheim antreten.

Der Beschuldigte muss im laufenden Verfahren den Tatverdacht widerlegen.

Der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) muss nun mit einer Anklage rechnen. Hier wird es für ihn vor allem um die Frage der Widerlegung der Täterschaft gehen. Es wird aufzuklären sein, wer alles die Spur verursacht haben könnte. Wer also für den Bruch 2018 als Täter in Frage käme. Die bayerische Justiz geht mit ausländischen Tätern nicht sehr gnädig um. Der Mann ist in Deutschland vorbestraft.

Iim Falle einer Verurteilung müsste er mit einer Haftstrafe rechnen.

Dies kann er womöglich nur mit umfangreichen Angaben abwenden, die ihn entlasten. Die Polizei muss dann seine Angaben nachprüfen und die von ihm genannten anderen Tatverdächtigen überprüfen. Ein Geständnis kommt für den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht in Frage!

11. Oktober 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-10-11 15:59:312019-10-13 16:52:06DNA verrät Fahrraddieb

Anklage abgewehrt

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Was hatte das Strafverfahren die Familie aus Oberbayern an Nerven gekostet. Gleich 2 Söhne waren ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten! DIe Polizei hatte gegen die beiden Jungs und ihre Freunde ermittelt. Sie sollen an der Sprengung von Geldautomaten letztes Jahr im Sommer beteiligt gewesen sein.

Der Vorwurf lautete auf gemeinschaftliche Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen und Diebstahl.

Die Clique aus mehreren Männern im Alter von Anfang Zwanzig bis Mitte Dreißig aus München wurde verhaftet. Unter ihnen die beiden Söhne der Familie. Man hatte die Clique erwischt bei der Vorbereitung fürs Einleiten von Gas in Geldautomaten. Eine erste Entlassung aus der Haft war zwar im August letzten Jahres erfolgt. Danach war aber aber der Ältere bei Beiden ein zweites Mal im September ertappt worden. Nun war der Ältere der Beiden sowie die anderen aus der Clique für mehrere Monate in Haft gegangen. Nur der jüngere Sohn der Familie hatte Glück und blieb auf freiem Fuß. Die Verhaftung des älteren Sohnes war aber noch nicht der schlimmste Schlag für die Familie.

In der Untersuchungshaft hatte der sich Anfang des Jahres das Leben genommen.

Die Staatsanwaltschaft hatte schließlich gegen die ganze Clique inzwischen Anklage erhoben. Der Vorwurf gegen den älteren Sohn wurde nach seinem Tod eingestellt. Gegen den Rest der Clique lief die Anklage aber weiter. Einige wurden zusätzlich verdächtigt, einen Leihwagen gestohlen und ins Ausland verkauft zu haben. Das Landgericht ließ die Anklage gegen den jüngeren Sohnes (Verteidiger RA Florian Schneider) der Familie nicht zu.

Anklage abgewehrt!

Die Große Strafkammer des Landgerichts konnte den Tatnachweis bezüglich des Jüngeren nicht erkennen. Er ist damit raus aus dem Verfahren. Gegen die Anderen aus dieser Clique läuft es nun gerade an. Sie müssen teilweise mit mehreren Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

4. Mai 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-05-04 09:32:242019-05-05 13:23:02Anklage abgewehrt

Durchsuchung wegen Waffen

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Waffengesetze

Wie genau die Polizei Wind davon bekommen hatte ist im Moment noch nicht klar. Jedenfalls hat vor einigen Tagen in einer Münchner Wohnung eine Durchsuchung wegen Waffen stattgefunden. Grund war der Verdacht des illegalen Besitzes von scharfen Waffen.

Die Polizei fand eine ganze Reihe von Pistolen aus den Nachkriegsjahren und sogar eine aus dem II. Weltkrieg.

Klassiker wie die Beretta oder die Walther und andere mehr waren dabei. Zu allen Waffen gab die passende Munition. Alles wurde beschlagnahmt und sichergestellt. Die Waffen sind damit weg. Der Beschuldigte hat keine Chance mehr, sie wieder zurück zu bekommen. Üblicherweise werden sie nun dem Landeskriminalamt übergeben. Das muss die Waffen auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen. Erst wenn klar ist, dass sie scharf sind, ist auch klar, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht hat. Unbrauchbar gemachte Erinnerungsstücke fallen nicht unter das WaffG. 

Für keine einzige der Waffen konnte der über achtzigjährige Beschuldigte eine Waffenbesitzkarte nach § 10 WaffG vorweisen.

Trotz seines hohen Alters wurde gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Waffengesetz eingeleitet. Keine einzige der Waffen, die die Polizei gefunden hatte, darf ein Bürger ohne ausdrückliche Genehmigung des KVR besitzen.

Die logische Folge eines Verstoßes hiergegen ist eine Durchsuchung wegen Waffen.

Diese Genehmigung in Form einer Waffenbesitzkarte erhalten nur noch Jäger oder Sportschützen als Mitglieder eines Schützenvereins. Oder auch Personen, die nachweisbar bedroht werden und eine scharfe Waffe zu ihrem Schutz benötigen. 

Wer scharfe Waffen ohne Waffenbesitzkarte besitzt muss mit hohen Strafen rechnen.

Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten und reicht bis 5 Jahre (pro Waffe). Möglicherweise übersteigt die Strafe für den Rentner sogar den Rahmen für eine Bewährung. Dieser Rahmen reicht bis 2 Jahre Freiheitsstrafe Jeder Monat mehr Strafe bedeutet Strafhaft. Angesichts der Vielzahl an scharfen Waffen und der Menge an Munition wird es womöglich eng für eine Bewährung.

Alter schützt vor Strafe nicht.

Das Strafgesetzbuch StGB sieht keine Strafmilderung vor für ältere Menschen. Der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte als Kind den II. Weltkrieg und die Vertreibung aus dem Osten erlebt. Allerdings sieht das Waffengesetz die Möglichkeit vor, Verstösse gegen das Gesetz als minder schwere Fälle zu ahnden. Dann reduziert sich der Strafrahmen auf Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren.

Der Beschuldigte kämpft noch immer mit den traumatischen Erlebnissen seiner Kindheit.

Die Brutalität zunächst der Nazis und später der Russen, die seine Mutter vergewaltigt hatten, quält ihn heute immer noch. Möglicherweise dienten seine Waffen dazu, niemals wieder Erfahrungen wie solche in seiner Kindheit machen zu müssen. Diese schwere Last kann ihm zwar keiner abnehmen. Sie könnte aber vielleicht den Richter milder stimmen, der über die Strafe für den Beschuldigten zu befinden haben wird.

 

17. April 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/waffengesetz-raub-mord.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-04-17 12:01:552019-04-20 11:46:51Durchsuchung wegen Waffen

Bewährung für Schleuser

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Als die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München vorüber war war der etwa 30-Jährige aus Ghana (Verteidiger RA Florian Schneider) nur knapp an einer Haftstrafe vorbei geschrammt.

Der Angeklagte hatte im Mai mit seinem Auto zwei Landsleute, deren Baby und einen Pakistani von Italien nach Deutschland gebracht.

Er hatte nicht die stark kontrollierte Autobahn Kufstein – München genommen, sondern hatte nach dem Brenner die Landstraße über Scharnitz genommen. Seine Hoffnung war natürlich, dass er hier nicht so sehr auffällt. Doch die Polizei kennt inzwischen auch diese Art der Ausweichrouten über die Landstraßen.

Sein Kleinstwagen vollbesetzt mit 3 Schwarzen, einem Pakistani und einem Baby sprang der Polizei sofort ins Auge.

Bei der Kontrolle der vier erwachsenen Insassen zeigte sich dann auch gleich, dass nur der Fahrer einen Aufenthaltstitel für die EU hatte, die anderen aber noch nicht einmal über einen Pass verfügten. Wie in vielen anderen Fällen auch hatten die Mitfahrer Ihre Pässe absichtlich im Heimatland gelassen. Sie hofften so, die Herkunft verschleiern zu können. Und damit leichter Asylgründe geltend zu machen.

Gegen den Fahrer wurde sofort Haftbefehl erlassen, er ging sofort nach Stadelheim. Der Pakistani ging sofort in Abschiebehaft.

Damit saß der Angeklagte gut zwei Monate in Untersuchungshaft, als die Hauptverhandlung letzte Woche stattfand. Dieser Umstand einer sozusagen vorweggenommenen Haft kam dem Angeklagten dann ebenso zugute wie sein umfangreiches Geständnis. Eine echtes Plus bei der Strafzumessung stellte auch der Umstand dar, dass er seit Jahren nachweisbar einer regulären Arbeit in Italien nachging und die Schleuserei ein einmaliger Ausrutscher war.

Am Ende erkannte das Amtsgericht München auf Bewährung für den Schleuser aus Ghana.

Er wurde sofort nach der Verhandlung auf freien Fuß gesetzt, muss Deutschland aber sofort verlassen. Der Angeklagte verfügt in Italien über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die er schnellstens verlängern muss. Seine Verurteilung in Deutschland kann ihm allerdings bei der Beantragung der Verlängerung zum Verhängnis werden, 

5. August 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/08/bewaehrung-fuer-schleuser.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-08-05 22:05:222019-09-05 15:25:51Bewährung für Schleuser

Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs. So lautete der Bescheid der Staatsanwaltschaft München für einen beschuldigten Musiklehrer. Dem etwa 70-jährigen Münchner war vorgeworfen worden, einen zehnjährigen Musikschüler während der Musikstunden sexuell belästigt zu haben.

Der Vorwurf lautete auf sexueller Missbrauch von Kindern wegen Auslegens von Comics mit sexuellem Inhalt im Wartezimmer.

Der Beschuldigte hatte sich in einem Laden am Münchner Rosental am Viktualienmarkt Comics gekauft, in denen es auch sexuelle Witze gab. Die hatte er dann zusammen mit anderen Zeitschriften im Wartezimmer seiner Musikschule ausgelegt. Der zehnjährige Junge hatte sich diese Comics natürlich sofort aus dem Stapel gefischt und zu Hause behauptet, in der Musikschule lägen Pornos aus.

Außerdem behauptete der Junge, der Beschuldigte habe sich ihm während der Musikstunden in sexueller Weise angenähert.

Der Junge hatte Keyboardunterricht genommen. Um ihm die Griffe zeigen zu können hatte ihn sein Lehrer auf sein Knie setzen lassen. Dieses auf dem Knie sitzen lassen stellte für die Eltern des Jungen ebenfalls einen sexuellen Missbrauch dar. Der Junge hatte jedoch mit keinem Wort verbale oder tätliche Annäherungsversuche schildern können. Nicht einmal die ausgiebige Vernehmung des Jungen durch eine Ermittlungsrichterin hatte Hinweise auf unzulässige Annäherungsversuche erbracht. Ein Betatschen oder Befummeln oder verbale Anmachversuche konnte auch der sehr phantasiereiche Junge nicht schildern.

Die Polizei nahm die Sache trotzdem ernst und leitete ein Verfahren ein.

Weder der Junge selbst noch die Eltern des Jungen hatten zunächst das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht. Dies wäre sicher der Weg gewesen, vor einer Anzeige eine Stellungnahme des Musiklehrers zu den Vorwürfen zu erhalten. Stattdessen erstatten sie sofort Strafanzeige. Die Polizei durchsuchte daraufhin als Erstes die ganze Musikschule des Beschuldigten und beschlagnahmte die „Pornos“.

Sexueller Missbrauch von Kindern, diesem schwerwiegenden Vorwurf sah sich der etwa siebzigjährige Musiklehrer unversehens ausgesetzt.

Der alte Herr hatte sich sein ganzes Leben nichts zuschulden kommen lasen und war immer gänzlich straffrei geblieben. Nun wurden die achtzehn Monate dauernden Ermittlungen eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte nach dem Grundsatz Im Zweifel für den Beschuldigten gemäß § 170 Absatz II der Strafprozessordnung.

Beharrliches Ankämpfen gegen den üblen Verdacht durch umfangreiche Verteidigungsschriften (Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht RA Florian Schneider) hatten den Erfolg nach eineinhalb Jahren gebracht.

Dem Münchner wird es damit nun auch möglich sein, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der Eltern des Jungen erfolgreich abzuwehren. Die Eltern hatten nämlich sofort nach Anzeigeerstattung einen Anwalt damit beauftragt, Geldforderungen gegen den Beschuldigten zu erheben mit derselben Behauptung, es läge sexueller Missbrauch von Kindern vor. Diesen Forderungen ist nun ebenfalls und endgültig jegliche Grundlage entzogen.

2. Oktober 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/strafrecht-polizeieinsatz.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-10-02 12:44:092017-10-02 13:50:25Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs

Antrag auf Wiedereinsetzung sofort stellen

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Strafvollzug

Der etwa 30-jährige Programmierer konnte es nicht fassen. Sein Anwalt (Strafverteidiger RA Florian Schneider), dem er gerade seine Post ungeöffnet übergeben hatte, hatte schockierende Nachrichten für ihn. Unter den zahlreichen Briefen der Justiz fand sich auch ein Beschluss, in dem seine Bewährung widerrufen worden war.

Das Ärgerliche: Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war bereits 3 Monate alt, als er gelesen wurde.

Der Münchner hatte vor etwa ein bis zwei Jahren eine kurze Freiheitsstrafe abgesessen. Der Rest war zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit seiner Entlassung aus der Haftanstalt war für den Mann die Sache erledigt. An die Bewährungsauflagen dachte er nicht mehr. Deshalb hatte er auch Ladungen zu Anhörungen in der Bewährungssache nicht geöffnet.

Nach der Post sah er im günstigsten Fall nur einmal im Jahr.

Was der Justiz offenkundig völlig verborgen geblieben war: Der Mann ist psychisch krank. Der an schweren Depressionen leidende Verurteilte war aufgrund seiner Erkrankung außerstande, sich um die Erledigung seiner Angelegenheiten zu kümmern. Auch das Verlassen seiner Wohnung stellte ihn vor große Probleme. Da er sich nie meldete und sich auch gegen nichts wehrte wurden Urteile und Beschlüsse immer gleich rechtskräftig. Dies war schon deshalb eine schnelle Sache, da es sich um Strafbefehle gehandelt hatte. Gegen die muss man aktiv Einspruch einlegen, wenn man sie nicht akzeptieren will. Auch in den Knast war er schon gekommen, weil er sich nicht wehrte.

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf hätte man innerhalb einer Woche einreichen müssen.

Als der Mann seinem Strafverteidiger die Post übergab war die Frist allerdings schon seit fast drei Monaten abgelaufen. Nach der herrschenden Rechtslage kann der Mann aber Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Dieser Antrag muss ebenfalls binnen einer Woche bei dem Gericht eingehen, das den Beschluss erlassen hatte.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung muss man sofort stellen.

Nach dem Gesetz gibt es also nur dieses ganz schmale Zeitfenster, sich gegen eine vergeigte Frist zu wehren. Das Gericht prüft dann zunächst die Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung. Dann erst kann es entscheiden, ob es die Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf zulässt. Im vorliegenden Fall des Programmierers war sein Antrag auf Wiedereinsetzung untermauert worden mit einer ärztlichen Bestätigung über seine Erkrankung.

 

16. Juli 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-07-16 20:21:432017-07-28 14:15:03Antrag auf Wiedereinsetzung sofort stellen

Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern kann auch dann gegeben sein, wenn nicht nur der Erwachsene, sondern auch die Minderjährge den Sex wünschen. Ein einunddreißigjähriger Schweizer (Strafverteidiger RA Florian Schneider) und eine dreizehnjährige Schülerin aus dem Münchner Umland hatten sich im Internet über den kik-Chat kennengelernt und gegenseitige Sympathie entwickelt. Das jeweilige Alter war von Anfang an klar gewesen. An der schweren Strafbarkeit des Erwachsenen änderte das jedoch gar nix.

Das erste Treffen war auf Initiative und Drängen der Dreizehnjährigen

erfolgt.

Nach einigen Monaten Chatten hatte die Schülerin die Initiative ergriffen und ein Treffen vorgeschlagen. Als Treffpunkt war ein Hotel im Münchner Umland vereinbart worden. Das damals noch nicht ganz vierzehnjährige Mädchen hatte sich nach eigenem Bekunden verliebt.

Im Hotelzimmer war sie es dann gewesen, die richtigen Sex mit ihrem neuen Freund haben wollte. Er war derjenige, der Bedenken hatte.

Die Schülerin war auch die gewesen, die die Initiaitive zum Sex entwickelt hatte. Das Alter ihres neuen Freundes war ihr egal. Der 31-Jährige war übrigens der gewesen, der Bedenken gehabt hatte. Ihm war klar gewesen, dass er sich strafbar machte. Die Schülerin hatte die Sache jedoch vorangetrieben und ihn, wie sie vor Gericht sagte, verführt. Das Paar führte dann zwei Jahre lang eine regelrechte Beziehung. Da sich die Beiden wegen der Eltern des Mädchens nur hatten treffen können, wenn das Mädchen die Schule schwänzte, war die Sache Anfang des Jahres aufgeflogen.

Sexualpartner unter vollendetem 14. Lebensjahr sind für Jeden über 14 absolut tabu.

Jeder Mensch gilt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kind. Dies gilt sowohl für die sexuelle Betätigung als übrigens auch für die Strafbarkeit. Der Mensch ist auch erst ab 14 strafmündig. Der Gesetzgeber hat sich für eine absolute Altersgrenze in diesen Dingen entschieden, die nicht in der Disposition der beteiligten Personen steht. Zu ganz besonders hoher Strafbarkeit führt der Geschlechtsverkehr. Hier gilt ein Strafrahmen von 2 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Geschlechtsverkehr mit einem Menschen unter 14 ist nicht verhandelbar schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern.

Die Einwilligung des Mädchens und ihre Initiativhaftigkeit spielten vor Gericht für die Strafbarkeit selbst keine entscheidende Rolle.Für die Strafbarkeit spielte es auch keine Rolle, dass das inzwischen sechzehnjährige Mädchen voll zum Angeklagten hält. In der Beweisaufnahme erklärte sie sogar, mit dem Angeklagten zusammen bleiben zu wollen. In dem inzwischen 34-jährigen Angeklagten sehe sie ihren zukünftigen Lebensgefährten.

Das Landgericht München II verhängte ungeachtet der Bitten des Mädchens eine Haftstrafe von 3 Jahren .

Der Angeklagte befindet sich seit Januar in Untersuchungshaft. Unter Anrechnung dieser Haftzeit wird er allerfrühestens Im Sommer nächsten Jahres mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung rechnen können. Wahrscheinlicher ist eine Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und damit von 2 Jahren. Bis dahin wird er sich auf die Grausamkeiten der Strafhaft für Sexualstraftäter einstellen müssen.

Das Landgericht berücksichtigte jedoch die besonderen Umstände des Falles beim Strafmaß und erkannte auf minder schwere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs.

Auch das strenge Urteil kam schließlich nicht an dem Umstand vorbei, dass das Mädchen die treibende Kraft beim Sex gewesen war. Schließlich musste auch berücksichtigt werden, dass sich Beide als Partner einer Liebesbeziehung ansehen und zusammen bleiben wollen. Durch die Anwendung der Vorschriften über den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs gelang es immerhin, den Strafrahmen nach unten auf eine Mindeststrafe von 1 Jahr zu verschieben. Allerdings kam der Höhe der Strafe von mehr als 2 Jahren eine Bewährung von Haus aus nicht in Betracht.

 

28. Mai 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-05-28 13:02:072017-07-29 16:14:02Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger
Seite 1 von 13123›»

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Erfolgreiche Strafanzeige 20. Januar 2021
  • Rechtsschutz für Opfer 12. Januar 2021
  • Polizistenbeleidigung 2. Januar 2021
  • Unterlassungsklage 29. Dezember 2020
  • Freigang in der Strafhaft 24. Dezember 2020
  • Revision erfolgreich 16. Dezember 2020
  • Verteidigung bei Drogen 11. Dezember 2020
  • Security ohne Waffe 1. Dezember 2020
  • Erfolg bei der Haftprüfung 28. November 2020
  • Haft wg Einfuhr von Koks 24. November 2020

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen Drogenbesitz Drogenhandel durchsuchung ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch geldstrafe Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe körperverletzung landgericht Mord opfer polizei raub Revision Staatsanwalt Strafanwalt strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverfahren strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger Zeuge
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München (Direkt am Viktualienmarkt, Ecke Schrannenhalle/Rosental – 4. OG)
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Strafrechtskanzlei und Anwalt

Nach oben scrollen