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Begleitung durch Zeugenbeistand

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen

Zeuge zu werden kann manchmal schwierig sein. Ein Strafverteidiger berät auch in solch einer Situation. Die Begleitung durch einen Zeugenbeistand kann manchmal durchaus Sinn machen. Ein Zeuge hat nach der Strafprozessordnung nämlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich eines Zeugenbeistands zu versichern und einen Anwalt mitzunehmen zur Vernehmung.

Ein Strafverteidiger kennt die Rechte eines Zeugen besser als der Laie, der noch nie etwas mit einem Gericht zu tun hatte.

Für Menschen, die zum ersten Mal in ihrem Leben mit der Strafjustiz zu tun haben, ist die Sache doch etwas herausfordernd. Sie sind ja eigentlich nur Zeugen und haben nix zu befürchten. So könnte man denken.

Zeugen stehen aber stets mit einem Fuß in der eigenen Strafbarkeit.

Die Ansprüche an Zeugen sind durchaus hoch. Ein Zeuge darf nix verschweigen und er muss alles wahrheitsgemäß berichten. Er darf dabei nicht zu viel des Guten tun und Andere zu Unrecht belasten. Bereits hier gibt’s jede Menge Beratungsbedarf im Rahmen der Begleitung durch einen Zeugenbeistand!

Eine Lüge durch ein fahrlässiges oder absichtliches Verschweigen von Tatsachen kann schnell in eine uneidliche Falschaussage münden.

Es wird erwartet, dass sich der Zeuge wirklich anstrengt in seiner Erinnerung und sein Gedächtnis strapaziert. Denn die Nichterwähnung einer bedeutsamen Tatsache kann unabsehbare Folgen für den Verlauf der Verhandlung haben.

Die Folgen einer Falschaussage können schwerwiegend sein, denn Falschaussagen führen zu einem Fehlurteil.

Daher setzt es auch hohe Strafen fürs Lügen. Hat das Gericht den Eindruck, dass ein Zeugen lügt, kann es den Zeugen nach seiner Vernehmung vereidigen. Dann droht richtig Ungemach, denn ein Meineid wird wie ein Verbrechen bestraft.

Die Begleitung durch Zeugenbeistand heißt daher vor allem, zu erreichen, dass sich der Zeuge mit seiner Aussage nicht selbst strafbar macht.

Der Anwalt als Zeugenbeistand bremst den Zeugen, sobald der sich in einer Falschaussage verwickelt. Der Zeugenbeistand verhindert vor allem aber, dass sein Mandant Dinge berichtet, durch die er sich selbst belastet.

Begleitung durch Zeugenbeistand bedeutet daher auch eine gewisse Vorbereitung der Aussage vor der Vernehmung, um die Fallstricke zu vermeiden.

Die Kosten hierfür müssen selbst übernommen werden, da meine Kanzlei wegen der Geringfügigkeit der diesbezüglichen Pflichtverteidiger-Gebühren nur auf Wahlverteidigerbasis arbeitet.

1. November 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/vergewaltigung-zeuge-entfuehrung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-11-01 15:21:152021-11-05 15:17:49Begleitung durch Zeugenbeistand

Ermittlungen wegen Falschaussage eingestellt

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Aussageverweigerungsrecht von Zeugen

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht sind eingestellt. So lautete der Inhalt des neuesten Schreibens, das der jungen Angestellte aus München so lange erwartet hatte. 

Das erste Schreiben, das er in dieser Sache erhalten hatte, war weniger freundlich gewesen.

Dieses Schreiben stammte von der Polizei. Ihm war darin mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft München I gegen ihn Anzeige erstattet hatte wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage vor Gericht. Er war einige Monate zuvor dazu aufgefordert worden, vor dem Amtsgericht München als Zeuge auszusagen. Hier war es um eine Körperverletzungssache in der München Straßenbahn gegangen. 

Eine andere Zeugin in diesem Verfahren hatte ihn beschuldigt, absichtlich vor Gericht gelogen zu haben.

Nachdem er seine Zeugenaussage erledigt hatte hatte die Staatsanwältin, die in dieser Gerichtsverhandlung anwesend gewesen war, ihn angezeigt. Ein lange zurück liegender WhatsApp-Chat zwischen ihm und der anderen Zeugin war das Problem: Der Chat hatte bei Gericht und bei der Staatsanwältin den Eindruck erweckt, er habe gelogen. 

Erst die genaue Prüfung der Ermittlungsakte durch den Verteidiger hatte dann für Klarheit gesorgt.

In der Ermittlungsakte zeigte sich, dass der Beschuldigte gar keine uneidliche Falschaussage vor Gericht gemacht hatte. Auf Vorschlag seines Verteidigers (RA Florian Schneider) wurde im Rahmen einer sog. Verteidigungsschrift eine Stellungnahme zur Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft geschickt. Hierbei war zunächst auch und vor allem die Motivlage der anderen Zeugin dargestellt worden. Es wurde aber auch nachgewiesen, dass es gar keine Diskrepanz gab zur Aussage des Beschuldigten vor Gericht.

Da dem Beschuldigten damit nicht mehr nachgewiesen werden konnte, dass er gelogen hatte, wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt.

Der jungen Münchner Angestellte atmete nicht ganz ohne Grund am Ende der Sache auf: Auf uneidliche Falschaussage von Zeugen vor Gericht stehen empfindliche Strafen. Die Höhe der Strafen liegt dabei stets so, dass eine Eintragung in Führungszeugnis erfolgen muss. Bei einer Bewerbung bedeutet das, dass der neue Arbeitgeber von der Verurteilung erfährt. Die Einstellung des Verfahrens bedeutet für den Beschuldigten, dass er ohne jede Belastung und ohne Nachteile aus dem Ermittlungsverfahren herausgekommen ist.

28. November 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht2.png 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-11-28 13:47:442020-01-28 11:51:27Ermittlungen wegen Falschaussage eingestellt

Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungsrechte

Allgemein, Aussageverweigerungsrecht von Zeugen

„Ich will nicht aussagen!“ Diesen Satz hört der Fachanwalt für Strafrecht oft. Die Aussage kommt allerdings oft genug nicht von Beschuldigten, sondern von Zeugen. Also von denen, die von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht eine „Einladung“ zur Zeugenaussage erhalten haben.

Grundsätzlich gilt ja, dass jeder Zeuge verpflichtet ist, Angaben zu machen über Sachverhalte, die ihm zur Kenntnis gelangt sind.

Ein Strafverfahren wäre nämlich schlicht undurchführbar, könnte jeder Zeuge einfach sagen, er hat keine Lust auszusagen. Das gilt natürlich auch für zivilgerichtliche Verfahren, die nicht selten parallel zu Strafverfahren laufen oder ihre Spätfolge sind.

Allerdings gilt auch: Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungrechte!

DIe deutsche Strafprozeßordnung ist nämlich ein durchaus demokratisches Gebilde. Sie will keine Strafverfolgung um jeden Preis. Daher dürfen all die der Polizei oder den Gerichten keine Auskünfte erteilen, die sich auf schützenswerte Rechte berufen können.

Eines der wichtigsten Auskunftsverweigungsrechte hat der, der im Falle einer Aussage in Gefahr gerät, sich selbst zu belasten.

Der Klassiker: Wer im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage Gefahr läuft, sich selbst zu belasten, darf die Aussage verweigern. Ein wirklich stark strapaziertes Zeugenrecht, das wohl tägich vielfach unter die Räder gerät, weil sich gerade von Seiten der Polizei gerne darüber hinweg gesetzt wird. DIe Beamten wollen ihre Fälle erfolgreich ermitteln und abschließen. Schon deshalb würden viele wohl lieber ihre Zunge verschlucken, als einen wertvollen Zeugen korrekt über sein Recht zu belehren. Denn dann gäbe es ja keine Aussage!

Die rein formelhaften Belehrungen der Polizei kommen nicht so wirklich an.

Gerade recht einfache und polizeiunerfahrene Menschen verstehen die vorgeschriebene Belehrung einfach nicht. Hinzu kommen Unsicherheit und oft genug Angst. Denn wer getraut sich schon, gegen Polizeibeamte anzustinken? Die sitzen doch eh immer am längeren Hebel, denken viele. Doch dem ist nicht so.

Man muß aber auch zugeben, dass ein Polizeibeamter nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt ist dazu, Rechtsberatung zu leisten!

Die Beamten müssen ermitteln. Das ist ihre Pflicht. Sie sind trotz aller Fürsorgepflicht, die sie als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber Bürgern haben, zu eienr umfassenden Rechtsberatung nicht verpflichtet. Ob es besser wäre, die Aussage zu verweigern, können und müssen sie also strenggenommen für den Zeugen gar nicht entscheiden! Das muß der Zeuge selbst wissen. Denn Polizisten sind eben keine unabhängigen Anwälte. Nur diese dürfen nach unserem Gesetz Rechtsberatung leisten.

Nur ein strafrechtlich versierter Anwalt kann bei solchen Problemen  helfen.

Denn nur ein von jeder staatlichen Gewalt unabhängiger Anwalt kann einen Rechtssuchenden wie zB einen unsicheren Zeugen korrekt beraten. Neben dem oben genannten Auskunftsverweigerungsrecht gibt es nämlich noch Weitere, die besprochen werden müssen. Das kostet zwar, der Preis für eine Erstberatung in der Strafrechtskanzlei Schneider liegt auf der Basis der Gebührenordnung zwischen € 100 und € 200. Dies sollte keinen Zeugen abhalten von einem Anruf.

11. März 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-03-11 18:42:232017-03-11 21:03:50Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungsrechte

Zeugen-Verhaftung im Gerichtssaal

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen

Es dürfte zu den unerfreulichsten Erlebnissen gehören, die man im Kontakt mit der Justiz machen kann.

Der Herr aus der Schweiz war als entscheidender Entlastungszeuge im Münchner Prozess wegen der Messerstecherei auf der Wiesn im letzten Jahr eingeladen. Er sollte zu Gunsten der Angeklagten aussagen und ihre Version von einer Notwehrlage beim Zustechen bestätigen. Allerdings machte er vorletzte Woche die Erfahrung, wie es sich anfühlt, unmittelbar nach der Aussage im Gerichtssaal verhaftet zu werden.

Seine Version nach habe er in den Medien von dem Fall gehört und sich bemüßigt gefühlt, sich sofort bei den Verteidigern der Angeklagten Frau zu melden.  Denn er habe beobachtet, wie die Frau angegriffen worden sei und könne sich an diese Geschichte erinnern.

Dieser Sachverhalt fand nicht den geringsten Glauben beim Münchner Schwurgericht, er musste den Weg nach Stadelheim antreten. Erst nach einigen Tagen Untersuchungshaft klärte er über seine Verteidiger (RA Florian Schneider) Polizei und Gericht auf, was es mit seiner Aussage wirklich auf sich hat.

Die Geschichte ähnelt einer Räuberpistole vom Feinsten

Der sehr vermögende Ehemann der Angeklagten hatte wohl über die Anwälte seiner Frau erfahren, dass es nicht gut steht mit den Erfolgsaussichten der Verteidigungsstrategie und eine Verurteilung wegen versuchten Mordes zu befürchten ist. Da Geld wohl keine Rolle spielt wurde nun mit Hochdruck nach einem Zeugen gesucht, der in keinerlei Verbindung zu dem Fall und zu der Angeklagten steht, und prompt über die Geschäftsverbindungen des Ehemannes in der IT-Szene auch gefunden. Ein Norddeutscher mit Wohnsitz in der Schweiz war der Richtige. Für die Kleinigkeit von 100.000 Euro erklärte er sich bereit, auszusagen, er sei letztes Jahr Ende September am Käferzelt vorbeigelaufen und habe beobachtet, wie die Angeklagte von dem späteren Opfer angegriffen worden sei. Tatsächlich hatte er gar nichts gesehen und war auch nicht auf der Wiesn.

Da er auf seine Aussage im Vorfeld sehr detailliert juristisch vorbereitet worden war und Kenntnisse hatte, die nur von den Verteidigern der Angeklagte stammen könnten, werden die nun einige unruhige Tage und Wochen erleben, denn die Kripo wird sich nun um sie kümmern.

19. Juli 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-07-19 16:02:052016-08-31 11:03:16Zeugen-Verhaftung im Gerichtssaal

Vorladung der Polizei bedeutet keine Pflicht, zu erscheinen

Allgemein, Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Jugendliche - Heranwachsende

Eine Post, auf die die meisten gut verzichten könnten: die formlos mit normalem Brief versandte „Einladung“ der Polizei, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Wirklich kommen muss man aber meist nicht und sollte es auch besser nicht! Denn der, dem in dem Schreiben zugleich mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist und der damit Beschuldigter ist, hat nicht nur das Recht, jede Auskunft zu verweigern, er ist auch ziemlich gut beraten damit, von diesem Recht auch wirklich Gebrauch zu machen! Denn es gibt für ihn nur die Pflicht, seine Personalien vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, mehr muss er nicht tun! Er muss noch nicht einmal irgendetwas zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, – geschweige denn zum Tatvorwurf! Die Angaben zu seiner Person kann auch sein Anwalt machen (den er möglichst nach Erhalt eine solchen Ladung beauftragen sollte), alles Weitere sollte er sich besser sparen. Etwas Anderes gilt, wenn man zur Vernehmung als Zeuge geladen worden ist: hier sollte man sich zwar auch zunächst mal bei einem Strafverteidiger über seine Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge informieren, denn es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte, über die nur ein Strafverteidiger beraten kann. Spätestens einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung muss man dann Folge leisten, allerdings gibt die Möglichkeit einer Begleitung durch einen Anwalt, was das Recht eines jeden Zeugen ist!

25. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-25 20:51:422016-01-07 22:32:20Vorladung der Polizei bedeutet keine Pflicht, zu erscheinen

Auskunftsverweigerungrechte für Zeugen, die zugleich Beschuldigte sind

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Betäubungsmittelgesetz

Dass man mit dem Verkauf von Cannabis reich würde, kann man nun wirklich nicht sagen. Jedenfalls dann nicht, wenn man am Ende der „Vertriebskette“ als Kleindealer vor Ort das Gras an die Endabnehmer vertickt. Dafür hat man plötzlich mengenweise Zeugen gegen sich, wenn die Kiste auffliegt und Endabnehmer und Kleindealer hochgenommen werden.

Diese Erfahrung mußte gerade ein junges Pärchen aus Bayern machen, das für eine ganz kurze Zeit nur, gerade einmal mehrere Wochen, an einen festen Abnehmerstamm Kleinmengen von 1 bis 5 Gramm verkauft hatte und mit dem Erlös bestenfalls den eigenen Konsum hatte finanzieren können.

Und nicht nur das Geschäft hat sich nicht gelohnt, auch der ganze Ärger jetzt ist ein großes Problem: Nach einer krassen Festnahmeaktion der Polizei, die wieder einmal gezeigt hat, dass letztlich immer nur Kleindealer gefasst werden können, und einer völlig kopflosen Aussage des Pärchens bei der Polizei, in der viel mehr gestanden wurde, als eigentlich nötig, kriegen die Beiden nun eine Ladung zur Zeugenaussage vor Gericht nach der Anderen. Hatten sie nämlich vor lauter Schreck bei der Polizei ohne wirkliche Not ausgesagt, – anstatt von ihrem Recht als Beschuldigte Gebrauch zu machen, die Aussage zu verweigern, – und Gott und die Welt belastet, müssen sie nun nach dem Wunsch der Staatsanwaltschaft gegen die von ihnen belasteten Leute als Zeugen vor Gericht aussagen.

Nachdem sie sich nun aber wenigstens jetzt an die Ratschläge ihrer Anwälte halten und nun ihre Rechte als Beschuldigte kennen und ernst nehmen verweigern sie nun alle Auskünfte unter Hinweis auf ihr eigenes offenes Strafverfahren. Das macht deutlich mehr Sinn als die chaotischen Aussagen bei der Polizei anläßlich ihrer Festnahme auch noch vor Gericht zu wiederholen und sich womöglich erneut strafbar zu machen, dieses Mal wegen Falschaussage vor Gericht!

12. Juli 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-07-12 20:55:452015-07-12 20:55:45Auskunftsverweigerungrechte für Zeugen, die zugleich Beschuldigte sind

Haftbefehl während Zeugenvernehmung

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein 25-Jähriger aus Südbayern (Verteidiger RA Florian Schneider) hat letzte Woche eine Erfahrung gemacht, die schon vor ihm viele gemacht haben: Er befolgte eine Ladung der Polizei zur Zeugenvernehmung und fand sich kurz darauf in Handschellen dem Haftrichter im Münchner Polizeipräsidium gegenüber, der ihm einen Haftbefehl eröffnete. Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich: Obwohl die Polizei präzise Informationen hat, dass ein Mensch als Tatverdächtiger zu gelten hat, schickt sie ihm eine Ladung zur Zeugenvernehmung. Während der Vernehmung wird dem vermeintlichen Zeugen dann eröffnet, er gelte gar nicht als Zeuge, sondern ab sofort als Beschuldigter, und nimmt ihn fest. Die bis zu dieser überraschenden Wendung der „Zeugenvernehmung“ getanen Angaben werden selbstverständlich verwertet als Aussage des Beschuldigten und zwar auch gerne zu Lasten des Beschuldigten. Der 25-Jährige erfuhr letzte Woche auf diese Art und Weise, dass er als Tatverdächtiger eines Raubüberfalles in München vor etwa einem Jahr gilt, der bislang noch nicht aufgeklärt werden konnte. Aufgrund der Spuren, die die Polizei damals am Tatort gesichert hatte, war jedoch von Anfang an klar gewesen, dass der „Zeuge“ gar nicht als Zeuge in Frage gekommen war, sondern weit eher als Tatverdächtiger. Durch die Ladung als Zeuge war er jedoch ahnungslos von selbst zur Polizei gekommen und konnte hier unproblematisch festgenommen werden. Was man dem Mann in seienr Ladung natürlich „vergessen“ hat, mitzuteilen, war der nicht ganz unwesentliche Umstand, dass er schon wegen seiner gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge nichts hätte sagen müssen und gleich die ganze Ladung besser nicht befolgt hätte. Dies hätte ihm ein ANwalt sofort egsagt, hätte er den vorher um Rat gefargt.

16. Juni 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-06-16 14:32:152015-06-16 14:32:15Haftbefehl während Zeugenvernehmung

Keine Belehrung durch Polizei über Zeugenrechte für Angehörige

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Betäubungsmittelgesetz

Ein Mittvierziger aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) erhielt letzte Woche wenig erfreulichen Besuch von einer ganzen Horde Polizeibeamten in seiner Wohnung: Dem Vater von vier Kindern wird nicht nur vorgeworfen, illegale Waffen besessen zu haben, sondern vor allem auch, Drogen an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben zu haben. Der Einsatz von zahlreichen Beamten in einer nur von einer sechsköpfigen Familie bewohnten Wohnung rechtfertigt sich daher aus der Sicht der Polizei nicht nur durch den Verdacht des Besitzes illegaler Waffen, sondern vor allem durch die Absicht der Ermittler, im Rahmen des „Überraschungsangriffs“ auf den beschudigten Familienvater zu verhindern, dass er seine Kinder und seine Frau an Angaben gegenüber den Beamten zu hindern. Die Ehefrau und vor allem die 16-jährige Tochter wurden daher sofort nach dem Einmarsch in die Wohnung zur Seite genommen und vernommen. Vor lauter Schrecken machten die Beiden ohne zu zögern Angaben, über ihr Auskunftsverweigerungsrecht waren sie selbstverständlich nicht belehrt worden. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Drogen um ein Kokaingemisch gehandelt haben soll, dürfte die gesetzliche Mindeststrafe von 1 Jahr für den Beschuldigten deutlich überschritten werden, sollte sich der Tatvorwurf im Rahmen der Ermittlungen bestätigen.

23. April 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-04-23 08:10:042015-04-23 08:26:51Keine Belehrung durch Polizei über Zeugenrechte für Angehörige

Hilfe bei Zeugenaussage

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Opfervertretung – Nebenklage

Ein junger Münchner wunderte sich letztes Jahr nicht schlecht, als er nach Hause in seine Wohnung zurückkam und die Wohnungstüre aufgebrochen und seine gesamte Reisekasse für die kurz bevorstehende Fernreise leer vorfand. Da ihm ein Freund seines Mitbewohners kurz zuvor in der Nähe seiner Wohnung begegnet war, der es ungewöhnlich eilig hatte, war sein Verdacht gleich auf diesen gefallen: Der war der einzige, der aufgrund seiner Besuche in der gemeinsamen Wohnung von der bevorstehenden Reise und der Reisekasse gewusst hatte und zudem nicht nur wegen seines Drogenkonsums einen enormen Geldbedarf hatte, sondern auch so viele Vorstrafen, dass ihm dies zuzutrauen war. Ein Blick auf die Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs hatte dann auch prompt gezeigt, dass der Bekannte genau zur Tatzeit das Haus betreten hatte.  Als alle Versuche, die Sache gütlich zu regeln und mit dem Verdächtigen zu sprechen und ihn zur Herausgabe des Geldes zu bewegen, gescheitert waren, hatte der Münchner bei der nächsten Polizeiinspektion Strafanzeige gegen den Bekannten erstattet und das Gefühl gehabt, nun das Seine getan zu haben, die Sache in Ordnung bringen. Doch weit gefehlt: Der Bekannte behauptete bei der Polizei nun plötzlich, in der Wohnung würde Cannabis vertickt und die beiden WG-Jungs seien daher Drogenhändler. Diese Anschuldigungen sind erkennbar nicht nur falsch, sie stellen auch eine neue Straftat des Bekannten dar, da es sich um eine falsche Verdächtigung handelt. Da jedoch der Münchner damit auch als Beschuldigter und eben nicht nur als Opfer des Einbruchsdiebstahls anzusehen ist, macht es für den Münchner Sinn, sich auf die bevorstehende Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht, – wo gegen den Einbrecher verhandelt wird, – anwaltlichen Rat zu holen. Dann kann geklärt werden, wie er sich am Besten gegenüber den Anschuldigungen des wirklichen Täters verhalten kann und was gegen die falschen Anschuldigungen unternommen werden kann.

21. März 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-03-21 09:41:522015-03-27 15:45:35Hilfe bei Zeugenaussage

Schläger verliert Wohnung

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Opfervertretung – Nebenklage

Ein ausländischer Mitbürger muss diese Woche die Erfahrung machen, dass sehr brutale Übergriffe gegen einen Mitbewohner nicht nur die Polizei auf den Plan rufen können, sondern auch dazu führen können, dass man sogar seine Wohnung verliert: Ein Mittzwanziger aus Syrien hatte Ende Februar einen Streit mit seinem Mitbewohner, – mit dem er sich seine Dreizimmer-Wohnung im Münchner Umland teilt, – dem er verbieten wollte, seine Freunde bei sich übernachten zu lassen. Als der Mitbewohner sich weigerte, diesem Verlangen nachzukommen, und darauf verwies, dass er selbst ja auch seine Freunde gerade eben hatte in der gemeinsamen Wohnung übernachten lassen, schlug der Syrer zu: Er verprügelte seinen Mitbewohner so heftig, dass der minutenlang am Boden liegend das Bewußtsein verlor und die Polizei einschreiten mußte. Die Polizeibeamten taten dann die Auseinandersetzung einfach als Streit unter jungen Ausländern ab und taten damit genau das nicht, wozu sie nach dem Gesetz eigentlich verpflichtet gewesen wären: Sie hätten nämlich dem Schläger ein zehntägiges Kontaktverbot mit seinem Opfer erteilen müssen und ihn aus der Wohnung schmeißen müssen. So kam es, dass der Schläger sinem Opfer auch noch den Hinweis mitgeben konnte, dass er ihn für den Fall, dass er sich in der Wohnung  wieder blicken lassen sollte, er ihn so lange schlagen werde, bis er dafür ins Gefängnis müsse. Dem Opfer blieb nichts Anderes übrig, als die Wohnung zu räumen und sich an seine deutschen Bekannten zu wenden und sich so einen Anwalt zu organisieren (RA Florian Schneider). Erst dadurch konnte gegenüber der Kripo klargestellt werden, dass hier nicht einfach nur eine gegenseitige Schlägerei stattgefunden hatte und wer hier Täter und Opfer ist. Vor allem konnte für den Geschädigten, Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht München gestellt werden und so erreicht werden, dass der Schläger aus der Wohnung geworfen wird und ihm im Übrigen verboten wird, sich dem Geschädigten auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dieser Beschluss des Amtsgerichts wird mit Gerichtsvollzieher und Polizei durchgesetzt und hat für den Geschädigten den großen Vorteil, dass der Schläger bei einem Verstoß gegen die Auflagen des Beschlusses, eine Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz begeht und spätestens dann, auch mit einem Haftbefehl rechnen muss. Derartige Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz stehen jedem Opfer einer Straftat zu und gelten ein halbes Jahr. Üblicherweise hat die Polizei die Pflicht, auf diese Möglichkeit sofort bei ihrem Einschreiten am Tatort hinzuweisen und dem Täter noch vor Ort ein Kontaktverbot zu erteilen.

13. März 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-03-13 09:15:442015-03-27 15:58:05Schläger verliert Wohnung
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