Opfervertretung | Opferanwalt

Fester Bestandteil meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger ist seit Jahren die Vertretung von Opfern von Straftaten.

Fachanwalt für Strafrecht München | Florian Schneider

Hierzu gehören insbesondere die Opfer von Verstößen gegen die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, also die Opfer von Körperverletzungsdelikten wie einfacher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung oder schwerer Körperverletzung oder auch von Delikten gegen das Leben wie versuchter Totschlag.

Ich vertrete auch Opfer von Eigentums- oder Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug, räuberischem Diebstahl, Raub und schwerem Raub.

Die Opfer dieser und anderer Delikte haben aufgrund der Opferschutzgesetze der letzten Jahrzehnte umfangreiche Rechte in strafrechtlicher ebenso wie in zivilrechtlicher Hinsicht:

Speziell Verletzte von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die Gesundheit und gegen Leib und Leben sind berechtigt, sich auf Kosten des Täters am Strafverfahren gegen den Täter zu beteiligen und z. B. (strafrechtliche) Nebenklage zu erheben. Verletzte einer Straftat wie der vorgenannten können sich also der öffentlichen Anklage über ihren Anwalt anschließen und damit zur Partei im Strafprozess werden (= Opfervertretung).

Dies ist insofern eine bedeutsame Verbesserung gegenüber der Situation eines Tatopfers in früheren Jahren, wo Verletzte lediglich als Geschädigte und Zeugen geführt wurden.

Zusätzlich haben Tatopfer natürlich und vor allem auch die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz und Schmerzensgeld von einem Täter einzufordern und diese Ansprüche sogar im Strafverfahren gegen den Täter selbst im Rahmen eines Adhäsionsantrages geltend zu machen:

Der Vorzug dieses Adhäsionsantrages ist der, dass ein Geschädigter nicht in einem gesonderten Zivilverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens nochmals vor Gericht ziehen muss, um seine finanziellen Ansprüche gemäß den Vorschriften des BGB (§§ 249 ff. BGB) einzuklagen.

Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) sowie der Zivilprozessordnung (ZPO) haben Verletzte auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe und damit auf Ersatz ihrer Anwaltskosten durch den Staat.

In den Fällen von schweren Sexualstraftaten wie versuchte oder vollendete Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern bzw. Schutzbefohlenen wird ein Anwalt auf Antrag auch ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse des Opfers vom Staat übernommen.

Im Rahmen eines Erstberatungsgespräches zur Opfervertretung können die verschiedenen Optionen, die Geschädigte bzw. Verletzte aus Straftaten haben, gerne ausführlich erörtert werden.

Sie benötigen einen Anwalt?

Gerne werden wir für Sie tätig. Kontaktieren Sie uns!