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4 Jahre für versuchten Totschlag

Jugendliche - Heranwachsende

Es war hoch hergegangen letztes Jahr im Juni im Münchner Norden. Zwischen Jugendlichen aus der Gegend hatte es Streit gegeben wegen einer vorangegangenen Tätlichkeit. Man hatte sich daraufhin einer Schlägerei getroffen. Als die gegnerische Übermacht zu groß wurde zückte ein Jugendlicher (Verteidiger RA Florian Schneider) ein Taschenmesser. Und rammte es einem Gegner, einem anderen 16-Jährigen, in den Rücken. Der erlitt nur eine Fleischwunde und überlebte. 4 Jahre für versuchten  Totschlag hieß es dann letzte Woche vor der Münchner Jugendkammer.

4 Jahre für versuchten Totschlag in Form einer Jugendstrafe.

Ein Jahr nach der Tat waren der Jugendliche mit dem Taschenmesser und sein bester Freund (beide zur Tatzeit 16) als Mittäter verurteilt worden. Nach der Erkenntnis des Landgerichts München hatten sich Beide des gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Beide sitzen seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft.

Der Verletzte hatte großes Glück, dass seine Stichverletzung nicht tödlich verlaufen war.

Der Junge war in den unteren Rücken gestochen worden. Das Messer war etwa 25 Zentimeter in seinen Rumpf eingedrungen. Wenige Millimeter weiter rechts oder links bzw weiter oben oder unten wäre es tödlich ausgegangen. Dann wären Niere oder Darm oder auch die Aorta getroffen worden. der Jugendliche wäre sofort verblutet. Auch ein sofortiger Notarzt hätte nicht mehr helfen können.

4 Jahre für versuchten Totschlag sah für die Jugendkammer als Schwurgericht deshalb als unausweichlich an.

Obwohl der Jugendliche geständig war. Und einsichtig. Und auch sofort bei der Verhaftung letztes Jahr alles zugegeben hatte. Bekanntermaßen sind frühe Geständnisse die wertvollsten. Jedenfalls für die Strafzumessung. Vor alle hatte der Jugendliche aber sich auch beim Opfer entschuldigt. Und Wiedergutmachung geleistet. Er hatte das Opfer mit einem hohen Geldbetrag entschädigt.

Die Jugendkammer musste wegen des Alters der beiden Angeklagten zwingend Jugendrecht anwenden.

Das bedeutete für die Angeklagten, dass sie nicht mit dem Strafmaß der Erwachsenen konfrontiert worden sind. Wären sie zur Tatzeit schon über 21 Jahre alt gewesen hätte den Beiden auch gut eine doppelt so hohe Freiheitsstrafe gedroht. Im Jugendrecht gelten jedoch die Strafrahmen der Erwachsenen nicht. Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Die Beiden haben die Chance, früher frei zu kommen, wenn sie ihre Haftzeit beanstandungsfrei absolvieren.

Reststrafe auf Bewährung heißt das Zauberwort. Nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Drittel der Strafe. Je nachdem, wie sie sich benehmen in der Haftzeit. Leisten sich die Beiden viele Disziplinarvergehen in der Haft bleiben sie bis zum Ende der Strafe. Ein Ansporn, sich zu benehmen.

17. Juni 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-06-17 14:24:422022-06-17 14:35:054 Jahre für versuchten Totschlag

Jugendstrafe für Messerstecherei

Jugendliche - Heranwachsende

Das Münchner Jugendgericht hat heute eine Sechzehnjährige zu zweieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Jugendliche erhielt eine Jugendstrafe für Messerstecherei. Sie hatte als Fünfzehnjährige einem anderen gleichaltrigen Mädchen in einem Münchner U-Bahnhof mit dem Messer zweimal in den Oberschenkel und einmal in die Hand gestochen. Außerdem hatte sich die Jugendliche nach den Ermittlungen der Polizei im Herbst zuvor mehrere Male mit anderen Mädchen in München geprügelt. Jugendstrafe für Messerstecherei stand am Ende der Verhandlung.

Aufgrund der Höhe der Strafe gab es die Jugendstrafe für Messerstecherei ohne Bewährung!

Für die Jugendliche hatte es aus der Sicht des Gerichts keine Chance für eine Bewährung gegeben. Sie war kurz vor den beiden Schlägereien im Herbst letzten Jahres schon zweimal vor Gericht gestanden. Ebenfalls wegen Körperverletzung! Aus der Sicht des Gerichts definitiv eine zu hohe Rückfallgeschwindigkeit!

Die Jugendliche war letztes Frühjahr sofort nach der Messerstecherei verhaftet worden.

Sie befand sich zum Zeitpunkt des Urteilsspruches damit seit 11 Monaten in Untersuchungshaft in der Frauenhaftanstalt. Eine lange Haftzeit schon vor der Verurteilung! Wegen der Coronabeschränkungen auch eine besonders belastende Haft! Besuche durch die Familie waren nicht so einfach möglich.

Die Staatsanwaltschaft hatte für das Mädchen sogar zwei Jahre 10 Monate Jugendstrafe für Messerstecherei gefordert.

Das Amtsgericht ist mit seinem strengen Urteil also sogar noch unter dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft geblieben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise geht die Staatsanwaltschaft aber in Berufung.

Sollte Berufung eingelegt werden würde die Sache vor der Jugendkammer neu verhandelt werden.

2 Berufsrichter und zwei Schöffen würden den Fall komplett neu aufrollen. Bis dahin würde es etwa drei Monate dauern. Bis zum Zeitpunkt des Urteils der Jugendkammer würde sich die Jugendliche weiter in Untersuchungshaft befinden. Ohne Rechtsmittel würde das Urteil eine Woche nach der Verkündung rechtskräftig werden. Die Jugendliche würde dann in den Jugendstrafvollzug gehen. Die 11 Monate Untersuchungshaft würden bei der Strafzeitberechnung angerechnet werden.

Der Strafvollzug für Jugendliche bedeutet tatsächlich aber auch oft eine Chance für Jugendliche.

Viele Jugendliche aus schwierigen Verhältnissen kriegen ihr Leben in Freiheit nicht hin. Mit Schule und Berufsausbildung hat es bis zur Inhaftierung oft nicht so sehr gut ausgesehen. In der Jugendhaftanstalt sind dagegen Schulabschlüsse und Berufsausbildungen möglich.

1. Februar 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-02-01 17:11:112022-02-02 16:20:35Jugendstrafe für Messerstecherei

Graffiti ist eine Straftat

Jugendliche - Heranwachsende, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Graffito ist der italienische Begriff für ein eingeritztes Bildelement. Eine klangvolle Bezeichnung für eine Straftat. Denn Graffiti ist eine Straftat. Sie ist eine Sachbeschädigung. Oft schön anzuschauen und teilweise schon berühmte Kunst. Trotzdem strafbar.

Als Sachbeschädigung gilt jede Substanzbeeinträchtigung.

Die aufgesprühte Farbei aus der Dose dringt in den Lack der U-Bahnzüge und die Wandfarbe der Häuser ein. Damit ist der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Denn nicht jeder ist bereit, Graffiti auf seiner Wand oder auf seinen Zügen als Kunst anzuerkennen. Und die Kosten für die Beseitigung sind enorm. Ist der Eigentümer einverstanden mit der Sprühaktion ist alles gut. Wenn nicht dann droht Ärger.

Graffiti ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis 2 Jahre geahndet.

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist allerdings ein Strafantrag des Geschädigten. Der muss binnen 3 Monaten ab Bekanntwerden der Tat bei der Polizei eingegangen sein. Hier haben Beschuldigte manchmal noch berechtigte Chancen auf Hoffnung. Kümmert sich nämlich der Geschädigte nicht um die Strafverfolgung sind diese 3 Monate schnell vergangen.

Die Verjährung bietet dagegen weniger Aussicht auf ein ungeschorenes Davonkommen.

Denn die Verjährungsfrist beträgt geschlagene 5 Jahre! Erst dann tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Der Jugendliche aus dem Münchner Umland hatte nur Schmiere gestanden, als Andere sich künstlerisch an einer Wand betätigten. Selbst hatte er keine Spraydose angerührt. Er hat allerdings Beihilfe gelistet durch Schmiere stehen, sagt die Polizei!

Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt zwingend das Jugendgerichtsgesetz JGG.

Dies verhindert die Anwendung der Strafrahmen für Erwachsene. Jugendliche fallen also unter das Erziehungsstrafrecht. Bei Beschuldigten, die bei der Tat schon 18 waren, aber  noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist das Jugendgerichtsgesetz dagegen nicht mehr zwingend anzuwenden. Bei denen ist zu prüfen, ob sie eher noch einem Jugendlichen gleichzusetzen sind oder eher als Erwachsene zu behandeln sind. Massstab ist dabei meist, ob die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist oder nicht.

Kein Argument ist, dass Graffiti-Schmierereien angeblich jugendtypisch sind und deshalb Jugendrecht anzuwenden sein muss, denn Graffiti ist eine Straftat und heftige Sachbeschädigung.

Diese Abwägung, ob noch eher Jugendlicher oder eher einem Erwachsenen gleichzusetzen, wird heute strenger gehandhabt als früher. Bei über 18-Jährigen muss deshalb bei der Verteidigung auch hierauf ein Augenmerk gerichtet werden! Der Jugendliche aus dem Münchner Umland fällt aber auf jeden Fall unter das JGG. Er muss mit Sozialstunden rechnen und womöglich muss er sich an der Reinigung der Wand beteiligen.

23. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/schuldunfähigkeit-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-23 12:10:372020-09-17 13:59:56Graffiti ist eine Straftat

Strafbarkeit von THC

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Cannabis ist in allen Formen und Mengen alltäglich geworden in unserer Gesellschaft. Übersehen wird dabei, dass schon der Besitz von vergleichsweise geringen Mengen strafbar ist. Erst recht die Abgabe und das Handeln damit. Die Strafbarkeit des Besitzes von THC mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr aufwärts beginnt schon früh.

Ab dem Besitz von 7,5 Gramm reinem Wirkstoffgehalt stellt die Strafbarkeit von THC einen Verbrechenstatbestand dar.

Das Betäubungsmittelstrafrecht beruft sich darauf, dass 7,5 Gramm reines THC 500 Konsumeinheiten darstellen. Damit ist der reine Wirkstoffgehalt gemeint. Bleibt der reine Wirkstoffgehalt darunter sinkt auch die Strafdrohung. Unterhalb dieses Wertes liegt eine geringe Menge vor und damit ein Strafrahmen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren.

Als Verbrechen wird auch die Abgabe von Drogen an Jugendliche gewertet, wenn man selbst 21 Jahr oder älter ist.

Auch in solchen Fällen beginnt der Strafrahmen bei 1 Jahr und reicht bis 15 Jahre. In solchen Fällen kennt das Gesetz keine Begrenzung auf Mindestmengen. Wer also als 21-Jähriger auch nur eine einzige Konsumeinheit an einen Jugendlichen unter 18 abgibt hat bereits eine Mindeststrafe von 1 Jahr verwirkt. Also auch hier schon eine vergleichsweise frühe Strafbarkeit. Denn eine Konsumeinheit ist nicht mehr als 15 mg oder 0,015 Gramm reines THC! 

Die Strafbarkeit von THC gilt auch für Jugendliche, es gelten aber nicht die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts.

Als Jugendlicher gilt man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Hier muss das JGG angewendet werden. Das bedeutet, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes keine Anwendung finden. Damit gelten die erzieherischen Maßnahmen des JGG und es werden Sozialstunden und Arreste verhängt. Oder in den schwereren Fällen auch Jugendstrafen. 

Ist der Täter über 18, aber noch nicht 21, kann er in bestimmten Fällen noch als Heranwachsender gelten und dann strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden. 

Kann, aber muss nicht! Es ist durchaus nicht so, dass Jugendrichter bei Angeklagten über 18 aber unter 21 in jedem Falle das JGG anwenden! Sie tun dies nur, wenn der Täter, der nach den sonstigen Gesetzen ja eigentlich schon als Erwachsener gilt, strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden kann. Also in den Fällen von Reifeverzögerungen. Oft sind das Täter, die noch in der Ausbildung stehen und noch zu Hause wohnen. Wer also zwar noch unter 21 ist, aber schon eine eigene Wohnung hat und im Berufsleben steht, hat schlechte Karten damit, unter das JGG zu fallen!

22. September 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-09-22 17:41:232019-09-30 08:47:00Strafbarkeit von THC

Haftbefehl wegen Arrest

Jugendliche - Heranwachsende

Die neueste Post ließ keinen Zweifel mehr. Der Arrest des Jugendgerichts muss nun angetreten werden. Die neunzehnjährige Münchnerin fand in ihrem Briefkasten die unmissverständliche Benachrichtigung. Das Münchner Jugendgericht hatte gegen sie einen Haftbefehl wegen Arrestes erlassen. 

Ein Haftbefehl wegen Arrest wird grundsätzlich nur dann erlassen, wenn der Jugendliche nicht von alleine seinen Freizeit- oder Dauerarrest antritt.

Die Neunzehnjährige hatte dies in ihrem Urteil klipp und klar gesagt bekommen. Wegen Besitzes einer sehr geringen Menge an Cannabis und wegen wiederholten Schwarzfahrens muss sie einen Freizeitarrest antreten. Also ein Wochenende in der Münchner Jugendarrestanstalt verbringen. Das bedeutet, sie muss Samstagmorgen in der Stadelheimer Straße auftauchen. Und dann bis Sonntagabend dort bleiben. Dies ist ihre ganze Strafe.

Da sie das unentschuldigt nicht rechtzeitig getan hatte hatte das Amtsgericht München einen Haftbefehl wegen Arrest erlassen. 

Das bedeutet, sie muss zusätzlich zum Freizeitarrest eine ganze Woche in der Jugendarrestanstalt verbringen. Das Jugendgerichtsgesetzes sieht dies so vor. Ein Jugendrichter darf auch wegen Ungehorsam Arreste verhängen. Dies kann er immer dann tun, wenn ein Jugendlicher den Weisungen seines Urteils keine Folge leistet. Verhängt wird dann in der Regel ein sogenannter Dauerarrest. Das bedeutet eine ganze zusätzliche Woche in der Arrestanstalt.

Zu allem Überfluss kommt also noch eine Woche Arrest extra obendrauf!

Es wäre wesentlich einfacher gewesen für die junge Frau, hätte sie es auf diese Maßnahme des Jugendrichters nicht ankommen lassen. Eine Beratung bei einem auf Jugendrecht spezialisierten Strafverteidiger schafft mit wesentlich weniger Stress Klarheit. Als sie sich zum Beratungsgespräch begab war der Haftbefehl bereits in der Welt. Und sie war jetzt zur Fahndung ausgeschrieben. Die Beratung beim Jugendstrafverteidiger (RA Florian Schneider) hatte dann vor allem Schadensbegrenzung zum Ziel.

Klar ist aber auch, dass Arrest nichts mit Knast zu tun hat!

Arreste werden nur gegen Jugendliche verhängt. Und dann nur in Jugendarrestanstalten verbüßt. Diese müssen räumlich und organisatorisch von Erwachsenen-Haftanstalten getrennt sein. In München befindet sich die Jugendarrestanstalt zwar auch in der Stadelheimer Straße. Sie ist allerdings komplett getrennt vom Männervollzug, der einige Hausnummern weiter entfernt ist. Benachbart ist lediglich die sehr kleine Haftanstalt für Frauen.

28. August 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/haftbefehl-wegen-arrest.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-08-28 13:13:342019-09-05 15:28:14Haftbefehl wegen Arrest

Keine Strafe bei Drogenbesitz

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der Vorwurf des Jugendstaatsanwalts gegen den 16-jährigen Schüler lautete auf unerlaubten Drogenerwerb, Drogenbesitz sowie Weitergabe von Marihuana in geringer Menge.

Am Ende hieß es dann aber trotzdem keine Strafe bei Drogenbesitz.

Der Jugendliche hatte sich sofort nach Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider) gewandt. Vor allem hat er auf Anraten seines Verteidigers keine Aussage bei der Polizei gemacht. Stattdessen erklärte er sich auf Betreiben seines Anwalts dazu bereit, an dem Drogenberatungsprogramm „FED“ teilzunehmen. Dies ist gerade für junge Beschuldigte gedacht, bei denen noch am Ehesten eine positive Beeinflußbarkeit gegeben ist.

Nehmen Jugendliche freiwillig an dem Programm FED teil wird das Strafverfahren oft eingestellt.

Entscheidend hierfür ist die Überlegung der Jugendstaatsanwälte, dass im Falle einer Anklage und Verurteilung nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz) auch nichts Anderes als Urteil herauskommt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Jugendliche einsichtig und vor allem nicht einschlägig vorbestraft ist. Denn auch einem Jugendrichter fällt als Sanktion meist nix Anderes ein als das Programm FED.

Im Jugendstrafverfahren steht nämlich nicht die Bestrafung

des Täters im Vordergrund, sondern die Erziehung.

So kommen Jugendliche oft mit der zeitlich sehr überschaubaren Teilnahme an einem Beratungsprogramm davon, obwohl sie ja nach unserem rechtlichen Wertesystem mit Drogen hantiert hatten. Hat sich der Beschuldigte aber schon von alleine und freiwillig der Drogenberatung FED unterzogen sieht der Staatsanwalt keine Notwendigkeit mehr für eine Anklage. Deshalb steht in diesen Fällen dann am Ende also eine unerwartete Einstellung.

22. Juli 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-07-22 12:59:132018-07-22 13:11:45Keine Strafe bei Drogenbesitz

Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern kann auch dann gegeben sein, wenn nicht nur der Erwachsene, sondern auch die Minderjährge den Sex wünschen. Ein einunddreißigjähriger Schweizer (Strafverteidiger RA Florian Schneider) und eine dreizehnjährige Schülerin aus dem Münchner Umland hatten sich im Internet über den kik-Chat kennengelernt und gegenseitige Sympathie entwickelt. Das jeweilige Alter war von Anfang an klar gewesen. An der schweren Strafbarkeit des Erwachsenen änderte das jedoch gar nix.

Das erste Treffen war auf Initiative und Drängen der Dreizehnjährigen

erfolgt.

Nach einigen Monaten Chatten hatte die Schülerin die Initiative ergriffen und ein Treffen vorgeschlagen. Als Treffpunkt war ein Hotel im Münchner Umland vereinbart worden. Das damals noch nicht ganz vierzehnjährige Mädchen hatte sich nach eigenem Bekunden verliebt.

Im Hotelzimmer war sie es dann gewesen, die richtigen Sex mit ihrem neuen Freund haben wollte. Er war derjenige, der Bedenken hatte.

Die Schülerin war auch die gewesen, die die Initiaitive zum Sex entwickelt hatte. Das Alter ihres neuen Freundes war ihr egal. Der 31-Jährige war übrigens der gewesen, der Bedenken gehabt hatte. Ihm war klar gewesen, dass er sich strafbar machte. Die Schülerin hatte die Sache jedoch vorangetrieben und ihn, wie sie vor Gericht sagte, verführt. Das Paar führte dann zwei Jahre lang eine regelrechte Beziehung. Da sich die Beiden wegen der Eltern des Mädchens nur hatten treffen können, wenn das Mädchen die Schule schwänzte, war die Sache Anfang des Jahres aufgeflogen.

Sexualpartner unter vollendetem 14. Lebensjahr sind für Jeden über 14 absolut tabu.

Jeder Mensch gilt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kind. Dies gilt sowohl für die sexuelle Betätigung als übrigens auch für die Strafbarkeit. Der Mensch ist auch erst ab 14 strafmündig. Der Gesetzgeber hat sich für eine absolute Altersgrenze in diesen Dingen entschieden, die nicht in der Disposition der beteiligten Personen steht. Zu ganz besonders hoher Strafbarkeit führt der Geschlechtsverkehr. Hier gilt ein Strafrahmen von 2 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Geschlechtsverkehr mit einem Menschen unter 14 ist nicht verhandelbar schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern.

Die Einwilligung des Mädchens und ihre Initiativhaftigkeit spielten vor Gericht für die Strafbarkeit selbst keine entscheidende Rolle.Für die Strafbarkeit spielte es auch keine Rolle, dass das inzwischen sechzehnjährige Mädchen voll zum Angeklagten hält. In der Beweisaufnahme erklärte sie sogar, mit dem Angeklagten zusammen bleiben zu wollen. In dem inzwischen 34-jährigen Angeklagten sehe sie ihren zukünftigen Lebensgefährten.

Das Landgericht München II verhängte ungeachtet der Bitten des Mädchens eine Haftstrafe von 3 Jahren .

Der Angeklagte befindet sich seit Januar in Untersuchungshaft. Unter Anrechnung dieser Haftzeit wird er allerfrühestens Im Sommer nächsten Jahres mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung rechnen können. Wahrscheinlicher ist eine Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und damit von 2 Jahren. Bis dahin wird er sich auf die Grausamkeiten der Strafhaft für Sexualstraftäter einstellen müssen.

Das Landgericht berücksichtigte jedoch die besonderen Umstände des Falles beim Strafmaß und erkannte auf minder schwere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs.

Auch das strenge Urteil kam schließlich nicht an dem Umstand vorbei, dass das Mädchen die treibende Kraft beim Sex gewesen war. Schließlich musste auch berücksichtigt werden, dass sich Beide als Partner einer Liebesbeziehung ansehen und zusammen bleiben wollen. Durch die Anwendung der Vorschriften über den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs gelang es immerhin, den Strafrahmen nach unten auf eine Mindeststrafe von 1 Jahr zu verschieben. Allerdings kam der Höhe der Strafe von mehr als 2 Jahren eine Bewährung von Haus aus nicht in Betracht.

 

28. Mai 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-05-28 13:02:072017-07-29 16:14:02Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haft für Sex mit 13-Jähriger

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Übers Internet hatten sie sich kennengelernt.

Ein Anfang Dreißiger aus dem nahen Ausland und eine Dreizehnjährige aus dem Münchner Umland. Die Optik hatte gepaßt, Sympathie war jede Menge auch da. Ein Treffen in einem Hotel in der Umgebung von München wurde vereinbart. Es kam zu Intimitäten und zum Geschlechtsverkehr. Zwei Jahre soll das so gegangen sein, aus der 13-Jährigen war inzwischen eine Fünfzehnjährige geworden. Der Mann war jeweils für zwei, drei oder vier Tage aus dem Ausland angereist. Er mietete ein Hotelzimmer, wo man sich tagsüber traf.

Aus dem ersten kurzen Treffen war inzwischen eine Beziehung geworden.

Beide fühlen sich ineinander verliebt. Während der Mann ungebunden war und ohne Probleme anreisen konnte, fielen die ständigen Schulschwänzereien des Mädchens langsam auf. Da sie über Nacht nicht weg konnte tauchte sie einfach in der Schule nicht auf, wenn ihr Freund da war. Ein Hinweis ging an die Polizei, die die Beiden nackt im Bett im Hotelzimmer erwischte.

Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers fanden sich dann auch noch Cannabis und Hasch.

Der Verdacht kam auf, dass die Drogen dem inzwischen vierunddreißigjährigen Mann gehören. Obwohl das Mädchen der Polizei unentwegt signalisierte, dass alles in Ordnung ist und alles mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis stattgefunden hatte, kannten die Strafverfolger kein Einsehen. Deshalb erging sofort Haftbefehl und der Mann ging nach Stadelheim. Der Haftbefehl wurde begründet vor allem mit dem Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, aber auch mit dem Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche. Der Mann hatte, – so die Polizei, – nämlich gleich zwei gravierende Straftatbestände verwirklicht.

Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs ist mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bedroht.

Der Strafrahmen des 176a des Strafgesetzbuches reicht bis zu 15 Jahren. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ist an sich schon jeder sexuelle Kontakt eines über 14-Jährigen mit einem Menschen unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch anzusehen und mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht. Hat auch Geschlechtsverkehr stattgefunden wird das ganze als schwerer sexueller Missbrauch angesehen und mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren geahndet.

Hinzu kommt der Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr. 

Die Polizei mutmaßt, dass der Mann dem Mädchen etwas von dem Cannabis abgeben wollte bzw. dass die Beiden die aufgefundenen Drogen im Hotel gemeinsam konsumieren wollten. Dies würde ebenfalls eine schwere Straftat darstellen. Denn grundsätzlich ist es einem über 18-Jährigen verboten, an einen unter 18-Jährigen Drogen abzugeben. Auch hier gilt ein Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren.

Für beide Delikte sieht das Gesetz aber immerhin vor, dass ausnahmsweise auch ein geringerer Strafrahmen angewendet werden kann.

Sowohl die Vorschrift des 176a Absatz 2 des Strafgesetzbuches als auch die des 29a des Betäubungsmittelgesetzes sehen vor, dass der Richter die Taten auch als minder schwere Fälle einstufen kann. Dann würde sich der Strafrahmen von zwei auf ein Jahr bzw. von einem Jahr auf drei Monate reduzieren.

Entscheidend für die Anwendung dieser günstigeren Strafrahmen ist die Gesamtbetrachtung des Falles.

Der Beschuldigte bewegt sich auf einem schmalen Grat. Bei Anwendung der Regelstrafrahmen würde dem Beschuldigten eine Haftstrafe von 3 oder 4 Jahren drohen.Würde es durch engagierte Verteidigung gelingen, die Sache als minder schweren Fall darzustellen, hätte der Mann Aussicht auf eine Strafe von 2 bis 3 Jahren. Ob es für eine Bewährung reicht ist die ganz große Frage. So oder so, der Beschuldigte hat auf jeden Fall bis zur Hauptverhandlung, in der alle diese Punkte geklärt werden können, mit einer Untersuchungshaft von etwa 6 Monaten zu rechnen.

9. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-09 15:54:582017-02-09 15:54:58Haft für Sex mit 13-Jähriger

Freispruch für Jugendliche wegen Körperverletzung

Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die meisten von ihnen waren keine unbeschriebenen Blätter als das Münchner Jugendgericht ihnen eine neue Anklage wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Körperverletzung schickte. Und sie aufforderte, sich Verteidiger zu suchen. Die sechs Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahre mussten sich wegen einer Anzeige verantworten, die ein etwa gleichaltriger Jugendlicher gegen sie erstattet hatte. Es ging um einen Vorfall von Anfang Januar, als die 6 Angeklagten ihn gemeinschaftlich in seinem Hauseingang verprügelt haben sollen.

In der Hauptverhandlung vor dem Münchner Jugendschöffengericht am Mittwoch stellte sich dann jedoch heraus, dass der Anzeigenerstatter bei der Polizei maßlos übertrieben hatte und er tatsächlich nur mit einem der 6 eine Auseinandersetzung gehabt hatte, die zudem nicht zuletzt auch wegen seiner eigenen Provokationen gegen den Ältesten aus der Gruppe entstanden war.

Als sich auch die anderen Zeugen, – Passanten, die ursprünglich alles gesehen haben wollten, – in Widersprüche verwickelten blieb der Staatsanwaltschaft nichts mehr Anderes übrig, als selbst den Freispruch von 5 der 6 Angeklagten zu beantragen. Das Amtsgericht München folgte dem Antrag und sprach alle bis auf den Einen frei, der sich wegen einer geringfügigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte, 

27. Juli 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-07-27 21:15:562016-08-31 11:01:27Freispruch für Jugendliche wegen Körperverletzung

Anklage wg. Schlägerei unter Azubis

Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Ärger hat sich eigentlich schon lange angebahnt, die beiden Mechatronik-Azubis in der Werkstatt eines Autohändlers verstanden sich einfach nicht. Es gab täglich Reibereien, die zwar auch mit dem viel zu geringen Personalstand zu tun hatten, aber eben auch mit heftiger Abneigung. Als der Angeschuldigte wieder einmal den einen Spindschrank mit altem Motoröl vollgeschmiert vorfand und dann feststellte, dass seine Kleidung aus seinem anderen Spindschrank verschwunden war, obwohl er es sehr eilig hatte, seinen Bus abends nach der Abend zu erreichen, flippte er aus.

Sein Kontrahent hatte zwar gleich nach seinen Untaten die Füße in die Hand genommen und geschaut, dass er Land gewinnt, hatte dummerweise aber nicht bedacht, dass er an diesem Abend mit denselben Öffentlichen fahren musste wie der Angeschuldigte.

Der Showdown

Am Bahnsteig kam es dann zum Zusammentreffen und zum Showdown: der Angeschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider), der deutlich kräftiger und ein Jahr älter ist als der Übeltäter, packte sich seinen Kontrahenten. Über das, was weiter geschah, gehen die Meinungen allerdings dann weit auseinander. Während der Angeschuldigte bestreitet, seinem Kontrahenten auf dem Bahnsteig übel mitgespielt zu haben, gibt ein unbeteiligter Augenzeuge an, der Angeschuldigte habe den Jüngeren nach Strich und Faden vermöbelt, ihn dann einfach liegen gelassen und sei dann in die S-Bahn eingestiegen und davon gefahren.

Der Staatsanwalt glaubte offenkundig dem Opfer und dem Augenzeugen und erhob Anklage zum Münchner Jugendgericht. In der Verhandlung wird dann zu klären sein, wem Glauben zu schenken ist. Auffällig ist jedoch schon nach Aktenlage, dass der angeblich so krass Verprügelte so gut wie keine Verletzungen aufwies. 

10. Juni 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-06-10 14:17:102016-08-31 11:09:06Anklage wg. Schlägerei unter Azubis
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