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Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern kann auch dann gegeben sein, wenn nicht nur der Erwachsene, sondern auch die Minderjährge den Sex wünschen. Ein einunddreißigjähriger Schweizer (Strafverteidiger RA Florian Schneider) und eine dreizehnjährige Schülerin aus dem Münchner Umland hatten sich im Internet über den kik-Chat kennengelernt und gegenseitige Sympathie entwickelt. Das jeweilige Alter war von Anfang an klar gewesen. An der schweren Strafbarkeit des Erwachsenen änderte das jedoch gar nix.

Das erste Treffen war auf Initiative und Drängen der Dreizehnjährigen

erfolgt.

Nach einigen Monaten Chatten hatte die Schülerin die Initiative ergriffen und ein Treffen vorgeschlagen. Als Treffpunkt war ein Hotel im Münchner Umland vereinbart worden. Das damals noch nicht ganz vierzehnjährige Mädchen hatte sich nach eigenem Bekunden verliebt.

Im Hotelzimmer war sie es dann gewesen, die richtigen Sex mit ihrem neuen Freund haben wollte. Er war derjenige, der Bedenken hatte.

Die Schülerin war auch die gewesen, die die Initiaitive zum Sex entwickelt hatte. Das Alter ihres neuen Freundes war ihr egal. Der 31-Jährige war übrigens der gewesen, der Bedenken gehabt hatte. Ihm war klar gewesen, dass er sich strafbar machte. Die Schülerin hatte die Sache jedoch vorangetrieben und ihn, wie sie vor Gericht sagte, verführt. Das Paar führte dann zwei Jahre lang eine regelrechte Beziehung. Da sich die Beiden wegen der Eltern des Mädchens nur hatten treffen können, wenn das Mädchen die Schule schwänzte, war die Sache Anfang des Jahres aufgeflogen.

Sexualpartner unter vollendetem 14. Lebensjahr sind für Jeden über 14 absolut tabu.

Jeder Mensch gilt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kind. Dies gilt sowohl für die sexuelle Betätigung als übrigens auch für die Strafbarkeit. Der Mensch ist auch erst ab 14 strafmündig. Der Gesetzgeber hat sich für eine absolute Altersgrenze in diesen Dingen entschieden, die nicht in der Disposition der beteiligten Personen steht. Zu ganz besonders hoher Strafbarkeit führt der Geschlechtsverkehr. Hier gilt ein Strafrahmen von 2 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Geschlechtsverkehr mit einem Menschen unter 14 ist nicht verhandelbar schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern.

Die Einwilligung des Mädchens und ihre Initiativhaftigkeit spielten vor Gericht für die Strafbarkeit selbst keine entscheidende Rolle.Für die Strafbarkeit spielte es auch keine Rolle, dass das inzwischen sechzehnjährige Mädchen voll zum Angeklagten hält. In der Beweisaufnahme erklärte sie sogar, mit dem Angeklagten zusammen bleiben zu wollen. In dem inzwischen 34-jährigen Angeklagten sehe sie ihren zukünftigen Lebensgefährten.

Das Landgericht München II verhängte ungeachtet der Bitten des Mädchens eine Haftstrafe von 3 Jahren .

Der Angeklagte befindet sich seit Januar in Untersuchungshaft. Unter Anrechnung dieser Haftzeit wird er allerfrühestens Im Sommer nächsten Jahres mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung rechnen können. Wahrscheinlicher ist eine Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und damit von 2 Jahren. Bis dahin wird er sich auf die Grausamkeiten der Strafhaft für Sexualstraftäter einstellen müssen.

Das Landgericht berücksichtigte jedoch die besonderen Umstände des Falles beim Strafmaß und erkannte auf minder schwere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs.

Auch das strenge Urteil kam schließlich nicht an dem Umstand vorbei, dass das Mädchen die treibende Kraft beim Sex gewesen war. Schließlich musste auch berücksichtigt werden, dass sich Beide als Partner einer Liebesbeziehung ansehen und zusammen bleiben wollen. Durch die Anwendung der Vorschriften über den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs gelang es immerhin, den Strafrahmen nach unten auf eine Mindeststrafe von 1 Jahr zu verschieben. Allerdings kam der Höhe der Strafe von mehr als 2 Jahren eine Bewährung von Haus aus nicht in Betracht.

 

28. Mai 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-05-28 13:02:072017-07-29 16:14:02Haftstrafe für Einunddreißigjährigen wegen Liebesbeziehung mit Dreizehnjähriger

Haft für Sex mit 13-Jähriger

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Übers Internet hatten sie sich kennengelernt.

Ein Anfang Dreißiger aus dem nahen Ausland und eine Dreizehnjährige aus dem Münchner Umland. Die Optik hatte gepaßt, Sympathie war jede Menge auch da. Ein Treffen in einem Hotel in der Umgebung von München wurde vereinbart. Es kam zu Intimitäten und zum Geschlechtsverkehr. Zwei Jahre soll das so gegangen sein, aus der 13-Jährigen war inzwischen eine Fünfzehnjährige geworden. Der Mann war jeweils für zwei, drei oder vier Tage aus dem Ausland angereist. Er mietete ein Hotelzimmer, wo man sich tagsüber traf.

Aus dem ersten kurzen Treffen war inzwischen eine Beziehung geworden.

Beide fühlen sich ineinander verliebt. Während der Mann ungebunden war und ohne Probleme anreisen konnte, fielen die ständigen Schulschwänzereien des Mädchens langsam auf. Da sie über Nacht nicht weg konnte tauchte sie einfach in der Schule nicht auf, wenn ihr Freund da war. Ein Hinweis ging an die Polizei, die die Beiden nackt im Bett im Hotelzimmer erwischte.

Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers fanden sich dann auch noch Cannabis und Hasch.

Der Verdacht kam auf, dass die Drogen dem inzwischen vierunddreißigjährigen Mann gehören. Obwohl das Mädchen der Polizei unentwegt signalisierte, dass alles in Ordnung ist und alles mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis stattgefunden hatte, kannten die Strafverfolger kein Einsehen. Deshalb erging sofort Haftbefehl und der Mann ging nach Stadelheim. Der Haftbefehl wurde begründet vor allem mit dem Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, aber auch mit dem Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche. Der Mann hatte, – so die Polizei, – nämlich gleich zwei gravierende Straftatbestände verwirklicht.

Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs ist mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bedroht.

Der Strafrahmen des 176a des Strafgesetzbuches reicht bis zu 15 Jahren. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ist an sich schon jeder sexuelle Kontakt eines über 14-Jährigen mit einem Menschen unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch anzusehen und mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht. Hat auch Geschlechtsverkehr stattgefunden wird das ganze als schwerer sexueller Missbrauch angesehen und mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren geahndet.

Hinzu kommt der Verdacht der Abgabe von Drogen an Jugendliche mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr. 

Die Polizei mutmaßt, dass der Mann dem Mädchen etwas von dem Cannabis abgeben wollte bzw. dass die Beiden die aufgefundenen Drogen im Hotel gemeinsam konsumieren wollten. Dies würde ebenfalls eine schwere Straftat darstellen. Denn grundsätzlich ist es einem über 18-Jährigen verboten, an einen unter 18-Jährigen Drogen abzugeben. Auch hier gilt ein Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren.

Für beide Delikte sieht das Gesetz aber immerhin vor, dass ausnahmsweise auch ein geringerer Strafrahmen angewendet werden kann.

Sowohl die Vorschrift des 176a Absatz 2 des Strafgesetzbuches als auch die des 29a des Betäubungsmittelgesetzes sehen vor, dass der Richter die Taten auch als minder schwere Fälle einstufen kann. Dann würde sich der Strafrahmen von zwei auf ein Jahr bzw. von einem Jahr auf drei Monate reduzieren.

Entscheidend für die Anwendung dieser günstigeren Strafrahmen ist die Gesamtbetrachtung des Falles.

Der Beschuldigte bewegt sich auf einem schmalen Grat. Bei Anwendung der Regelstrafrahmen würde dem Beschuldigten eine Haftstrafe von 3 oder 4 Jahren drohen.Würde es durch engagierte Verteidigung gelingen, die Sache als minder schweren Fall darzustellen, hätte der Mann Aussicht auf eine Strafe von 2 bis 3 Jahren. Ob es für eine Bewährung reicht ist die ganz große Frage. So oder so, der Beschuldigte hat auf jeden Fall bis zur Hauptverhandlung, in der alle diese Punkte geklärt werden können, mit einer Untersuchungshaft von etwa 6 Monaten zu rechnen.

9. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-09 15:54:582017-02-09 15:54:58Haft für Sex mit 13-Jähriger

Nach Strafurteil Schadensersatz

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Mit der Verurteilung durch den Strafrichter hat man noch lange nicht alles überstanden als Angeklagter.

Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen sind die logische Konsequenz aus einer Straftat

Diese Erfahrung müssen vor allem die machen, die sich zum Beispiel wegen Körperverletzungs- oder Sexualdelikten strafbar gemacht haben. Spätestens wenn das Strafverfahren überstanden ist (und nicht mit einem Freispruch geendet hat) melden sich die Tatopfer und machen ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Opferschutzgesetze helfen Opfern schon vor dem Strafurteil

An dieser Reihenfolge haben auch die Opferschutzgesetze Ende des letzten Jahrhunderts, – also der 80er und 90er Jahre, – nix geändert: Sie haben es Tatopfern eigentlich möglich gemacht, sich nicht nur im Wege der Nebenklage einem Strafverfahren gegen einen Täter anzuschließen, sondern auch zivilrechtlichen Ansprüche gleich direkt im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Dafür dient der Adhäsionsantrag, der beim Strafgericht einzureichen ist. 

Gerade bei Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder secuellem Mißbrauch drohen nach dem Strafurteil deftige Schmerzensgeldforderungen der Tatopfer

Die Ansprüche der Tatopfer resultieren aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. Sie geben einem Verletzten aus einer deliktischen Handlung weitgehende Rechte: sie können nämlich ihren Schaden geltend machen.  Darüber hinaus können sie aber auch ihren immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld einzufordern. Viele Angeklagte machen daher große Augen, wenn sie meinen, mit dem Ende ihrer Hauptverhandlung alles überstanden zu haben.

Sinnvolle Strafverteidigung behält diesen Punkt schon im Ermittlungsverfahren im Auge

Sobald klar ist, dass es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, den Tatnachweis zu führen, gilt: Es muß die Wiedergutmachung ins Auge gefaßt werden. Der Beschuldigte kann womöglich also schon im Strafverfahren punkten. Oft gelingt es nämlich, durch Wiedergutmachungsleistungen die Höhe der Strafe zu reduzieren:

Wer sich dazu bereit findet schlägt also 2 Fliegen mit 1 Klappe:

Denn der Beschuldigte, der sich schon sehr früh im Strafverfahren zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bereit findet, spart sich nicht nur den Ärger später. Er hat sich gleichzeitig auch einiges an Strafe erspart.

10. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-10 19:59:572017-07-31 11:21:41Nach Strafurteil Schadensersatz

Strafanzeige wegen Mißbrauchs 11 Jahre nach der Tat

Opfervertretung – Nebenklage, Sexualdelikte

Der 34-jährige Mann hatte sichtlich Probleme, sein Anliegen zu schildern, das er auf dem Herzen hatte, als er zur Beratung kam: 11 Jahre sei es her, dass er in einem Club in Oberbayern gewesen und am Morgen nackt vor dem Club liegend aufgewacht sei. Er habe Schmerzen im After gehabt und keine Erinnerung an den Abend vorher gehabt. Er habe dann lange gebraucht, sich klar darüber zu werden, was an dem Abend wohl passiert war, an den er buchstäblich überhaupt keine Erinnerung mehr gehabt habe. Ihm dämmerte, dass es mit Personen zu tun haben könnte, mit denen er schon lange Probleme gehabt habe und denen er an diesem Abend im Club begegnet sei. Man habe ihm mit Sicherheit KO-Tropfen ins Glas geschüttet und ihn dann in seinem Zustand völliger Bewußtlosigkeit mißbraucht. Aufgrund seiner psychiatrischen Behandlung sei ihm klar geworden, dass er gegen die Täter vorgehen und sie anzeigen müsse, um seinen Frieden zu finden. Er muß nun als Erstes nach Zeugen forschen und den erinnerbaren Ablauf des Abends rekonstruieren, um die Täter, die er in dem Kreis derer vermutet, die ihn lange vor diesem Abend schon drangsaliert hätten, zu überführen und ihrer Bestrafung zuzuführen. Wie aussichtsreich eine Strafanzeige nach so langer Zeit ist wird sich erst zeigen, wenn der Geschädigte seine Informationen und vor allem seine Beweise komplett beieinander hat.

8. Februar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-02-08 16:41:372016-02-08 22:27:37Strafanzeige wegen Mißbrauchs 11 Jahre nach der Tat

Vor dem Sex verschwiegene HIV-Infektion kann schwere Körperverletzung bedeuten

Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Mann mittleren Alters muß einige schlaflose Nächte hinter sich haben, nachdem ihm sein Exfreund erklärt hatte, er werde ihn anzeigen wegen schwerer Körperverletzung, da er ihn angeblich angesteckt hatte beim Sex mit HIV. Die Beiden waren zwei Jahre lang ein Paar gewesen und hatten ungeschützt miteinander verkehrt. Nach Beginn der Beziehung hatte der Mann seinem Partner offenbart, dass er positiv sei. Auch nach diesem Outing hatte sein Partner keine Einwände gehabt gegen den ungeschützten Verkehr. Nach der Trennung jedoch, – die gegen seinen Willen erfolgt war und seinen Partner sehr entäuscht hatte, – hatte sich der Verlassene nicht nur mit der Drohung gerächt, er werde jetzt in der ganzen Stadt verbreiten, dass er positiv sei, sondern auch Strafanzeige erstatten. Unabhängig davon, ob er seine Drohung wahr macht oder nicht, ist mit Erstattung solch einer Anzeige noch lange nicht gesagt, dass der Angezeigte dann tatsächlich auch wegen Körperverletzung verurteilt wird, denn es ist gar nicht so leicht, trotz ungeschützten Verkehrs einen Anderen mit HIV zu infizieren: die Staatsanwaltschaft muß nämlich zum Einen den Nachweis führen, dass der Beschuldigte mit Viren über der Nachweisgrenze infiziert ist, – also andere Menschen überhaupt anzustecken imstande ist, – und zum Anderen, dass das Opfer denselben Virentypus in sich trägt wie der Beschuldigte. Letztlich entscheiden also Mediziner, ob ein Beschuldigter strafrechtlich verfolgt werden kann oder nicht. 

23. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-23 17:45:562016-01-07 22:34:53Vor dem Sex verschwiegene HIV-Infektion kann schwere Körperverletzung bedeuten

Sozialstunden für Vergewaltigung

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht München hat vor Kurzem einen 17-Jährigen wegen Vergewaltigung zu 40 Sozialstunden verurteilt. Der Verurteilung liegt ein nicht sehr alltäglicher Sachverhalt zugrunde, der sich vor etwa 2 Jahren abspielte: eine 16-Jährige hatte den damals 15-Jährigen Angeklagten angezeigt, sie vergewaltigt zu haben. Die Aussage des vermeintlichen Opfers war skurril, zudem hatte sich die vermeintlich Geschädigte immer wieder mit dem Angeklagten getroffen und nach der Tat geäußert, sie wolle sich eigentlich nur an dem Angeklagten rächen, weil der nix mehr von ihr wollte. Statt freizusprechen, wie es das Gesetz für so unklare Fälle vorsieht, entschloß sich das Jugendschöffengericht dazu, eine banale Strafe wie 40 Sozialstunden zu verhängen, was natürlich bei einer „echten“ Vergewaltigung viel zu wenig wäre. Der Angeklagte wechselte den Verteidiger (nun RA Florian Schneider) und ging in Berufung. Vor dem Landgericht wird der Fall nun noch einmal aufgerollt werden mit dem Ziel, den Freispruch nun endlich zu erreichen, denn sich der Angeklagte bereits in der I. Instanz verdient hätte.

5. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-05 17:41:232015-12-09 17:22:18Sozialstunden für Vergewaltigung

Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann schwere KV bedeuten

Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Sorge eines etwa Vierzigjährigen, er könne von einem früheren Sexualpartner wegen schwerer Körperverletzung angezeigt werden, ist unter bestimmten Konstellationen nicht ganz unberechtigt: Zunächst stünde natürlich im Raum, dass der Sexualpartner tatsächlich HIV+ getestet worden  ist und sich nun an die Polizei wendet mit der Behauptung, der Vierzigjährige habe ihn beim Sex angesteckt mit Aids, weil er mit ihm ungeschützten Sex gehabt habe und nix von der Infektion gesagt habe. Sollte er tatsächlich derart beschuldigt werden müßte ein Staatsanwalt sich erstens vergewissern, ob die Art und Weise des Sexualkontakts wirklich geeignet war, Viren zu übertragen und zweitens, ob die Virenstämme des mutmaßlichen Täters und des vermeintlichen Opfers überhaupt identisch sind: Bekanntermaßen können HIV-Viren auch durch noch so intensive Küsse nicht übertragen werden und gibt es eine ganze Reihe von verschiedenen Virenstämmen. Drittens wäre zu untersuchen, ob der mutmaßliche Täter von der Anzahl seiner Viren überhaupt über der Nachweisgrenze liegt, da andernfalls eine Übertragung der Viren gar nicht möglich wäre.Erst wenn alle drei Punkte zum Nachteil des Beschuldigten geprüft worden sind müßte der Beschuldigte ein Strafverfahren fürchten.

7. April 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-04-07 15:09:562015-04-07 15:09:56Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann schwere KV bedeuten

Sexueller Mißbrauch wird mit mindestens 6 Monaten, schwerer sexueller Mißbrauch mit mindestens 2 Jahren bestraft

Allgemein, Sexualdelikte

Sexueller Mißbrauch ist in Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften der 176 ff. des Strafgesetzbuches strafbar: Danach ist jegliche sexuelle Handlung an oder mit Jugendlichen strafbar, sofern der oder die Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt ist. Dann nämlich ist das Tatopfer nach dem Verständnis des Gesetzgebers noch ein Kind. Deshalb ist es auch völlig egal nach dem Gesetzestext, ob das Kind eingewilligt hat oder die sexuellen Handlungen womöglich sogar gefördert hat, zum Beispiel, weil das Mädchen oder der Junge nach seiner sexuellen Entwicklung gar kein Kind mehr ist, sondern sehr frühreif ist und schon auf der Suche nach sexuellen Erfahrungen. Auch eventuelle Einwilligungen von Erziehungsberechtigten in die sexuellen Handlungen spielen für eine Strafbarkeit keine Rolle. Besonders teuer wird es dann, wenn es zum regelrechten Geschlechtsverkehr mit dem Kind gekommen ist: Dann drohen für erwachsene Täter (ab 21) im Minimum 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Äußerst problematisch ist die aktuelle Gesetzeslage deshalb, weil im Gegensatz zur früheren Regelung beim Täter nicht mehr danach unterschieden wird, wie alt er ist: Inzwischen macht sich also der 14-jährige Junge genauso strafbar wie ein Erwachsener, wenn er mit einem 13-jährigen Mädchen Sex hat, ganz egal, ob die Zwei sich schon lange aus der Schule kennen und das Mädchen voll hinter dem sexuellen Kontakt steht, und ganz egal auch, ob vielleicht sogar die Eltern nichts einzuwenden hatten.

Aus der Sicht der vielen Beschuldigten ist es damit ein echtes Problem, dass der Gesetzgeber bislang die strafrechtliche Ahndung Schritt um Schritt verschärft hat und bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass eine unübersehbare gesellschaftliche Entwicklung bei den potentiellen Tatopfern längst in die entgegengesetzte Richtung läuft: Die vermeintlichen Kinder werden immer frühreifer und immer früher sexuell aktiv und bei vielen der sogenannten Tatopfer frägt man sich immer mehr, wen das Gesetz eigentlich schützen will? Sollen wirklich vierzehnjährige Jungs bestraft werden, die Sex hatten mit Mädchen, die mit 11 Jahren schon ihre ersten sexuellen Erfahrungen gesammelt haben und damit eigentlich längst keine echten Tatopfer im Sinne des Gesetzes sein dürften.

5. Mai 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-05-05 11:35:502015-02-05 10:52:40Sexueller Mißbrauch wird mit mindestens 6 Monaten, schwerer sexueller Mißbrauch mit mindestens 2 Jahren bestraft

5 Monate auf Bewährung für Münchner wegen fahrlässigen Vollrauschs

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Betäubungsmittelgesetz, Sexualdelikte

Das Amtsgericht München hat am Dienstag einen etwa dreißigjährigen Handwerker wegen unerlaubten Erwerbs von Cannabis und fahrlässigen Vollrauschs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dem Mann aus dem Münchner Umland lag zur Last, an einem warmen Sommerabend letztes Jahr auf der Terrasse einer älteren Dame aufgetaucht zu sein, die Hose herunter gelassen zu haben, ohne dass ganz klar wurde, was er wollte. Der Angeklagte hatte keinerlei nennenswerte Erinnerung an den weiteren Verlauf des Abends, sein Erinnnerungsfaden reißt im weiteren Verlauf des Abends ab, er hat keinerlei Ahnung was er auf der Terrasse einer älteren Dame gewollt haben könnte. In der Beweisaufnahme wurde folgendes rekonstruiert: Der Mann hatte sich am frühen Abend mit einigen Freunden im Freien getroffen, um Bier zu trinken und einen Joint zu rauchen. Am Schluß wurden es aber doch ziemlich viele Bier, hinzu kamen mehrere Schlucke aus einer Wodkaflasche, auch hier verliert sich die Erinnerung.

Das über die Zeugenaussagen nächste rekonstruierbare Ereignis des weiteren Abends war der panische Anruf einer älteren Dame, die, als sie gerade zu Bett gehen wollte, plötzlich auf ihrer Terrasse einen völlig geistesabwesend wirkenden Mann entdeckte, der die Hose heruntergelassen hatte und Onanierbewegungen machte. Die sehr schnell auftauchende Polizei nahm den Mann fest, der dann irgendwie aus seiner Trance erwachte und sich plötzlich heftig gegen die Beamten wehrte und die Polizisten wüst beleidigte. Im Polizeiauto war er dann wieder völlig geistesabwesend, bis er in die Ausnüchterungszelle mußte und sich wieder heftig wehrte. Danach schlief er einfach ein in seiner Zelle. Als er am Morgen entlassen wurde wußte er rein gar nix mehr von den Vorfällen des Vorabends und wandte sich drei Tage später wieder an die Polizei, um zu erfragen, warum ihm alles weh täte und was los gewesen sei. Als ihm die Polizisten von den Vorfällen erzählten war ihm das Ganze total peinlich. Erklären konnte er sich das Ganze trotzdem nicht.

Die Staatsanwaltschaft klagte ihn jedoch an wegen exhibitionistischer Handlungen und unerlaubten Erwerbs von Cannabis. In der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin am Dienstag mußte ein Sachverständiger vom Institut für Rechtsmedizin aber zunächst klären, ob der Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) überhaupt schuldfähig war, nicht nur, weil der Angeklagte rein gar nichts mehr wußte, sondern auch deshalb, weil alle Berichte der älteren Dame sowie der Polizeibeamten darauf hindeuteten, daß der Mann voll neben der Kappe gewesen sein mußte und womöglich einen Filmriß gehabt hatte. Und in der Tat bestätigte der Sachverständige, dass der Angeklagte nicht ausschließbar schuldunfähig war an dem Abend und damit eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen der exhibitionistischer Handlung nicht mehr in Frage kam. Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches, da er sich betrunken habe, obwohl er aufgrund seiner Vorstrafen wußte, dass er im Rausch dazu neigt, Straftaten zu begehen, die Verteidigung beantragte Freispruch. Das Amtsgericht folgte aber dem Antrag der StA und verurteilte den Mann wegen fahrlässigen Vollrausches und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu 5 Monaten auf Bewährung und verpflichtete ihn zu einem regelmäßigen Drogenscreening. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

22. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-22 10:48:122020-01-28 12:06:215 Monate auf Bewährung für Münchner wegen fahrlässigen Vollrauschs

Anklage gegen den Fahrer eines Behindertenbusses wegen Vergewaltigung einer Behinderten

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Sexualdelikte

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben gegen einen 35-jährigen Münchner Anklage wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung einer 19-jährigen Behinderten erhoben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft soll der Mann, der seit Jahren Behinderte zwischen ihren verschiedenen Einrichtungen hin und her fährt, eine Fahrt mit einer Behinderten dazu mißbraucht haben, die 19-Jährige, die neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen war, zum Oralverkehr gezwungen und ihr den Finger in die Scheide gesteckt zu haben. Der Angeschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) bestreitet dies, er habe mit der Frau in keiner Weise sexuell zu tun gehabt, irgendeine Zwangausübung wäre ihm während des Fahrens sowieso nicht möglich gewesen, zumal die Frau auf der vorderen Sitzbank so weit weg hätte rutschen können, dass er ihr gar nix hätte tun können, selbst wenn er das gewollt hätte. Allerdings habe die Frau hoch sexualisiert auf ihn gewirkt und ihn angemacht und auf die Größe seines Glieds angesprochen.

Auffällig an der Geschichte ist, dass die 19-Jährige diese Geschichte nicht zum ersten Mal erzählt, sondern früher bereits andere Männer wegen vermeintlich gleichartiger Übergriffe belastet hatte, die Schilderungen wirken sehr ähnlich. Auch ein anderer Fahrer eines anderen Behindertenbusses sei nach Erinnerung des Angeschuldigten bereits Opfer ihrer Anschuldigungen geworden.

Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zur Großen Strafkammer am Landgericht München I erhoben, da nach ihrer Auffassung der Strafrahmen des Schöffengerichts von maximal 4 Jahren in diesem Fall nicht ausreichend ist. Die Hauptverhandlung wird daher vor zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen stattfinden und zeigen, wer in seinen Angaben glaubhafter ist, ob die Frau wirklich so glaubhaft ist, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, die sich bereits einer Aussagepsychologin bedient hat, die der Frau Glaubwürdigkeit in ihren Angaben attestiert hat. Sollte der Angeschuldigte wegen der Angeklagten Vergewaltigung für schuldig befunden werden drohen ihm 5 bis 6 Jahre Freiheitsstrafe, für die es naturgemäß keine Bewährung mehr geben kann.

11. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-11 10:45:582020-01-28 12:06:40Anklage gegen den Fahrer eines Behindertenbusses wegen Vergewaltigung einer Behinderten
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