• Mail
  • Twitter
  • Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Suche
  • Menü Menü

Schlagwortarchiv für: Einstellung

Privatklage bei Einstellung

Opfervertretung – Nebenklage

Hat ein Tatopfer Anzeige erstattet und will der Staatsanwalt die Sache nicht weiterverfolgen gibt es im Gesetz eine alternative Möglichkeit. Manchmal hilft dann die Privatklage bei Einstellung des Verfahrens gegen den Täter weiter. Verschiedene Voraussetzung müssen jedoch erfüllt sein.

Eine der Voraussetzungen ist die fristgemäße Stellung eines Strafantrages.

Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei den Straftaten, denen die Strafverfolger kein besonderes öffentliche Interesse beimessen. Klassische Beispiele hierfür sind natürlich die Beleidigung, aber auch die Verleumdung, der Diebstahl innerhalb der Familie, die Körperverletzung, etc. In der Regel sind also alle die Delikte davon betroffen, die als Antragsdelikte im Strafgesetzbuch gekennzeichnet sind. Oft ziehen sich die Strafverfolger aus diesen Bereichen zurück.

Weitere Voraussetzung ist die Verweisung auf den Privatklageweg durch die Staatsanwaltschaft.

Hat die Staatsanwaltschaft kein Interesse an der Strafverfolgung verweist sie den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg. Sie teilt dann erstens mit, dass sie selbst keine Anklage erheben will. Zweitens eröffnet sie mit diesem Schreiben dem Opfer die Möglichkeit, selbst Anklage zu erheben. Also eine Privatklage!

In diesem Falle hat also das Tatopfer die Möglichkeit zur Privatklage bei Einstellung!

Die Privatklage ist nichts Anderes als eine strafrechtliche Anklage zum Amtsgericht. Anstelle der Staatsanwaltschaft tritt aber eben der Privatkläger auf. Der Täter heißt nun Privatbeklagter. Das Amtsgericht verhandelt die Sache ganz regulär wie eine Strafsache. Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass sich der Privatbeklagte, – also der Täter, – strafbar gemacht hat verurteilt es ihn zu einer Geldstrafe.

Das Opfer stellt den Beschuldigten damit vor Gericht und beantragt eine strafrechtliche Verurteilung.

Die Sache hat den Haken, dass das Opfer einer Straftat sich in den meisten Fällen nicht auskennt mit derartigen Feinheiten der Strafprozessordnung und einen Anwalt braucht. Die Kosten hierfür werden nicht von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Bereits dieser Umstand sorgt dafür, dass Privatklagen nur äußerst selten vorkommen.

Wird der Privatbeklagte allerdings verurteilt muss er auch die Kosten des Privatklägers übernehmen!

Der Privatkläger kann sich damit seine Anwaltskosten notfalls per Gerichtsvollzieher vom Täter erstatten lassen. Schon dieser Umstand sorgt ebenso wie die drohende Verurteilung durch den Strafrichter für Kompromissbereitschaft auf Seiten der Beschuldigten. Um die Gerichte zu entlasten hat der Bundesgesetzgeber in die Vorschriften über die Privatklage den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, Sühnestellen einzurichten. Der Freistaat Bayern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Städten wie München sind deshalb per Verordnung oder Gesetz sogenannte Sühnestellen vorgeschrieben.

Erhebt das Opfer Privatklage bei Einstellung muss es zunächst versuchen, über eine sog. Sühnestelle bei der Stadt eine Einigung mit dem Täter zu erreichen.

Bei der Stadt München gibt’s hierzu eine eigene Sühnestelle, die Opfer und Täter vorlädt und eine Einigung zwischen Beiden versucht. Die Privatklage wird also in Bundesländern wie Bayern erst dann vom Amtsgericht angenommen, wenn eine Bestätigung der Sühnestelle vorliegt, dass ein Sühneversuch unternommen worden ist. Ist der Sühneversuch bei der Gemeinde gescheitert wird das Privatklageverfahren durchgeführt. Der Strafrichter lädt die Beteiligten und eventuelle Zeugen zu einem Hauptverhandlungstermin.

23. Juni 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-06-23 12:51:232021-06-26 09:37:05Privatklage bei Einstellung

Anklage abgewehrt

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Was hatte das Strafverfahren die Familie aus Oberbayern an Nerven gekostet. Gleich 2 Söhne waren ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten! DIe Polizei hatte gegen die beiden Jungs und ihre Freunde ermittelt. Sie sollen an der Sprengung von Geldautomaten letztes Jahr im Sommer beteiligt gewesen sein.

Der Vorwurf lautete auf gemeinschaftliche Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen und Diebstahl.

Die Clique aus mehreren Männern im Alter von Anfang Zwanzig bis Mitte Dreißig aus München wurde verhaftet. Unter ihnen die beiden Söhne der Familie. Man hatte die Clique erwischt bei der Vorbereitung fürs Einleiten von Gas in Geldautomaten. Eine erste Entlassung aus der Haft war zwar im August letzten Jahres erfolgt. Danach war aber aber der Ältere bei Beiden ein zweites Mal im September ertappt worden. Nun war der Ältere der Beiden sowie die anderen aus der Clique für mehrere Monate in Haft gegangen. Nur der jüngere Sohn der Familie hatte Glück und blieb auf freiem Fuß. Die Verhaftung des älteren Sohnes war aber noch nicht der schlimmste Schlag für die Familie.

In der Untersuchungshaft hatte der sich Anfang des Jahres das Leben genommen.

Die Staatsanwaltschaft hatte schließlich gegen die ganze Clique inzwischen Anklage erhoben. Der Vorwurf gegen den älteren Sohn wurde nach seinem Tod eingestellt. Gegen den Rest der Clique lief die Anklage aber weiter. Einige wurden zusätzlich verdächtigt, einen Leihwagen gestohlen und ins Ausland verkauft zu haben. Das Landgericht ließ die Anklage gegen den jüngeren Sohnes (Verteidiger RA Florian Schneider) der Familie nicht zu.

Anklage abgewehrt!

Die Große Strafkammer des Landgerichts konnte den Tatnachweis bezüglich des Jüngeren nicht erkennen. Er ist damit raus aus dem Verfahren. Gegen die Anderen aus dieser Clique läuft es nun gerade an. Sie müssen teilweise mit mehreren Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

4. Mai 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-05-04 09:32:242019-05-05 13:23:02Anklage abgewehrt

Einstellung bei Unfallflucht

Straßenverkehrsdelikte

Der Beschuldigte aus dem Umland war sich sicher. Er war nach dem Ausparken aus einer engen Parklücke am S-Bahnhof an einen hinter ihm stehenden Bus der MVG angestoßen. Obwohl der Anstoß sehr gering war hatte er sich vergewissert und keinen Schaden entdeckt. Deshalb war er weggefahren, ohne die Polizei zu informieren. Andere Verkehrsteilnehmer hatten jedoch den Anstoß bemerkt. Sie riefen die Polizei und zeigten den Mann an. Als der schon wieder zu Hause war bekam er Besuch von Polizeibeamten. Die rochen dann auch noch Alkohol.

Der Mann, der keinerlei Erfahrung mit der Polizei hatte, machte umfangreiche Angaben zur Sache und zum Alkohol.

Er gab ohne Weiteres und von sich aus an, dass er in der Tat an einen Bus angestoßen sei, dass aber kein Schaden entstanden sei. Außerdem gab er an, dass er erst nach seiner Rückkehr eine Flasche Wein getrunken habe, Vor der Fahrt habe er nur einige Schluck getrunken.

Die Polizei leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren nicht nur wegen Unfallflucht gegen den Mann ein, sondern auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.

Die Polizei glaubte dem Mann nicht und unterstellte ihm, schon vor der Fahrt getrunken zu haben und in diesem Zustand einen Unfall verursacht zu haben. Beim Alkoholtest ergaben sich dann tatsächlich bedenkliche Werte Die Polizei ging von relativer Fahruntüchtigkeit aus.

Sein Führerschein wurde sofort und noch am Tatabend vorläufig sichergestellt.

Der Aussage des Mannes war lediglich insoweit nachgegangen worden, als man nach der Vernehmung seiner Ehefrau wenigstens den geringen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt als bestätigt ansah. Trotzdem war wegen des Unfalles mit dem Bus relative Fahruntüchtigkeit unterstellt worden. Das Ermittlungsverfahren wurde über die Unfallflucht hinaus erweitert .

Erst nach seiner umfangreichen Aussage bei der Polizei zog der Beschuldigte einen Verteidiger (RA Florian Schneider) hinzu.

Beim Einblick in die Ermittlungsakte zeigte sich dann, dass die Beweislage äußerst dürftig war. Denn keiner der Beamten hatte es für nötig gehalten, dem Hinweis des Beschuldigten vom Tatabend nachzugehen, dass er am Autobus gar keinen Schaden verursacht hatte. Erst recht hatte kein Beamter die Schadenskorrespondenz zwischen der Heckstoßstange des Autos des Beschuldigten und der vermeintlich beschädigten Seite des Busses geprüft. Es zeigte sich, dass der Autobus der Verkehrsbetriebe ein erstens alter und zweitens von vielen anderen Schäden überzogener Bus war.

Die Zuordnung eines bestimmten Schadens an dem Bus war nach Ablauf einiger Monate nicht mehr möglich.

Im Rahmen einer umfangreichen Verteidigungsschrift war vom Verteidiger des Beschuldigten auf diese Umstände hingewiesen worden. Das Fehlen jeglicher Schadensanalyse am Bus und jeglicher Schadenskorrespondenzanalyse wurde dabei besonders gerügt. Der Pkw des Beschuldigten selbst wies keinerlei nennenswerte Schäden auf. Zu Gunsten des Beschuldigten mußte daher davon ausgegangen werden, dass er überhaupt gar keinen ihm zurechenbaren Schaden am Bus verursacht hatte. Mangels Fremdschadens fielen die beiden Straftatbestände der Unfallflucht sowie der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung weg.

Am Ende hieß es: Einstellung bei Unfallflucht.

Gleich nach Eingang seiner Verteidigungsschrift bei der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigte die Fahrerlaubnis wieder ausgehändigt.

 

 

19. Februar 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/minderjaehrige-erziehung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-02-19 13:04:332019-02-19 13:07:22Einstellung bei Unfallflucht

Einstellung wg Koerperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Eine Einstellung wäre das Letzte gewesen, woran der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München gedacht hätte. 

Anklage wegen Körperverletzung

Die Nerven lagen bloß vor der Hauptverhandlung am Montag, sowohl auf Seiten der Anzeigeerstatterin als auch auf Seiten des Angeklagten, ihres früheren Freundes.

Handgreiflichkeiten bei der Trennung

Nach zwei Jahren war die Beziehung letztes Jahr wegen einer anderen Frau in die Brüche gegangen. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Polizei die Schlußbearbeitung und Abwicklung der Beziehung übernommen. Wegen der Neuen war die jetzige Ex eifersüchtig und auch etwas handgreiflich geworden. Der Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte sich mehr als nötig zur Wehr gesetzt und war deshalb auf der Anklagebank gelandet: Der Staatsanwalt warf ihm vor, seine Ex im Rahmen der „Abwicklung“ der Beziehungsangelegenheiten gewürgt und geschlagen zu haben. 

Einstellung des Verfahrens

Alle Beteiligten des Verfahrens hatten in der Hauptverhandlung allerdings einige Probleme mit der Aussage der Ex. Sie war als Zeugin geladen und hatte auch ausgesagt und mußte durchaus einiges an eigenen Tätlichkeiten zugeben. Vor allem gabs einiges an Durcheinander an den entscheidenden Stellen ihrer Aussage. Auf Antrag der Verteidigung ist daraufhin das Verfahren gegen den Angeklagten vorläufig eingestellt worden. 

Auflagen für den Angeklagten zur Wiedergutmachung 

Der Angeklagte nahm die Einstellung gerne an, da er damit einer Verurteilung entgangen ist. Er hat allerdings einige Auflagen zu erfüllen: Die Wichtigste ist die Zahlung einer Wiedergutmachung an seine Ex in Höhe von € 1.500 binnen 6 Monaten.

12. Oktober 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-10-12 19:41:212016-10-12 19:52:03Einstellung wg Koerperverletzung

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Freispruch vom Betrug 12. März 2023
  • Haftstrafe für Internetbetrug 9. Februar 2023
  • Schmerzensgeld für Tatopfer 13. Januar 2023
  • Gewahrsam nach BayPAG 30. Dezember 2022
  • Rat vom Verteidiger bei Btm 22. Dezember 2022
  • Führerschein weg bei Kokain 24. November 2022
  • Haft für Steuerhinterziehung 9. November 2022
  • Ohne Führerschein geblitzt 28. Oktober 2022
  • Anwalt für Opfervertretung 29. September 2022
  • Freispruch wegen KV 16. August 2022

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen durchsuchung ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein geldstrafe Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe körperverletzung landgericht Mord Nebenklage opfer Opferanwalt Opfervertretung polizei raub Revision Staatsanwalt Strafantrag strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München (Direkt am Viktualienmarkt, Ecke Schrannenhalle/Rosental – 4. OG)
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nach oben scrollen