Anklage wegen Sozialbetrugs gegen Geldauflage eingestellt
Anklage wegen Sozialbetrugs gegen Geldauflage eingestellt. So lautete am Freitagmittag das Ergebnis einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München. Der Mittdreißiger aus München hatte ALG I beantragt, als er seine Arbeitsstelle wegen Mobbings gekündigt hatte. Die Arbeit war nicht nur unerträglich geworden, sie hatte auch krank gemacht. Trotz der Eigenkündigung konnte der Mann ALG I beantragen, weil er ein ärztliches Attest vorgelegt hatte. Der Mann hatte also Anspruch auf Leistungen gemäß ALG I.
Als es am Schluß der Verhandlung hieß, Anklage wegen Sozialbetrugs gegen Geldauflage eingestellt, fiel dem Mann ein Stein vom Herzen.
Der Angeklagte hatte schon zwei Wochen nach seiner Kündigung des schwierigen Arbeitsverhältnisses eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er hatte für die zweiwöchige Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit Leistungen beantragt, um seine Miete zahlen zu können. Bei der Online-Beantragung hatte er angegeben, das ALG nur für zwei Wochen haben zu wollen.
Die Bundesagentur zahlte ihm daraufhin für mehrere Monate Arbeitslosigkeit mehrere Tausend Euro ALG I.
Als beim regelmäßigen Abgleich der Daten der Sozialversicherer auffiel, dass er schon zwei Wochen nach seinem Ausscheiden aus der alten Arbeit wieder eine neue Arbeit gefunden hatte, forderte sie von ihm € 5.400 zurück und und zeigte ihn an. Schreiben der Bundesagentur, er solle sich zu dem Vorwurf des Sozialbetrugs äußern und das Geld zurückzahlen, ließ der Angeklagte unbeantwortet. Das Amtsgericht erließ dann gegen ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft München einen Strafbefehl in Höhe von einigen Tausend Euro.
Der Mann nahm nun endlich Kontakt mit einem Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht RA Florian Schneider) auf, der sofort Einspruch einlegte.
Der Mann machte genau denselben Fehler, den viele in seiner Situation machen. Anstatt den Stier bei den Hörnern zu packen und das Thema anzugehen verdrängen sie es. Gleichzeitig ist das viele (aber leider unrechtmäßig erlangte) Geld auf dem Konto ganz wohltuend. Die Hoffnung ist, dass vielleicht doch keiner merkt, dass man zu Unrecht Leistungen nach dem SGB bezogen hatte. Diese Hoffnung ist trügerisch und führt in die Strafbarkeit. Erst wenn der Strafbefehl in der Post liegt läßt sich der schon lange bestehende Handlungsdruck nicht mehr länger verdrängen.
Wird eine Anklage wegen Sozialbetrugs gegen Geldauflage eingestellt ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten ohne Nachteile beendet.
Die Einstellung wird nur im Bundeszentralregister vermerkt, nicht aber im Führungszeugnis. Der Angeklagte gilt nicht als vorbestraft, denn eine Einstellung ist keine Verurteilung. Der Angeklagte muss nur seine Geldauflage in Höhe von € 500 bezahlen, das ist alles.





