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Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann schwere KV bedeuten

Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Sorge eines etwa Vierzigjährigen, er könne von einem früheren Sexualpartner wegen schwerer Körperverletzung angezeigt werden, ist unter bestimmten Konstellationen nicht ganz unberechtigt: Zunächst stünde natürlich im Raum, dass der Sexualpartner tatsächlich HIV+ getestet worden  ist und sich nun an die Polizei wendet mit der Behauptung, der Vierzigjährige habe ihn beim Sex angesteckt mit Aids, weil er mit ihm ungeschützten Sex gehabt habe und nix von der Infektion gesagt habe. Sollte er tatsächlich derart beschuldigt werden müßte ein Staatsanwalt sich erstens vergewissern, ob die Art und Weise des Sexualkontakts wirklich geeignet war, Viren zu übertragen und zweitens, ob die Virenstämme des mutmaßlichen Täters und des vermeintlichen Opfers überhaupt identisch sind: Bekanntermaßen können HIV-Viren auch durch noch so intensive Küsse nicht übertragen werden und gibt es eine ganze Reihe von verschiedenen Virenstämmen. Drittens wäre zu untersuchen, ob der mutmaßliche Täter von der Anzahl seiner Viren überhaupt über der Nachweisgrenze liegt, da andernfalls eine Übertragung der Viren gar nicht möglich wäre.Erst wenn alle drei Punkte zum Nachteil des Beschuldigten geprüft worden sind müßte der Beschuldigte ein Strafverfahren fürchten.

7. April 2015/von Florian Schneider
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