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Führerscheinentzug bei Kokainkonsum

Betäubungsmittelgesetz, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Führerscheinentzug bei Kokainkonsum. So lautet die Konsequenz für die Inhaber einer Fahrerlaubnis, wenn sie von der Polizei erwischt werden und sich dann Kokain im Blut findet. Der etwa fünfzigjährige Mann hatte gar nicht als Beschuldigter, sondern eigentlich als Opfer einer Straftat durch die Polizei eine Haarentnahme angeordnet bekommen. Bei der Haarentnahme waren dann geringfügige Spuren von Kokain festgestellt worden. Strafrechtlich eigentlich kein Problem. Sehr wohl aber führerscheinrechtlich:

Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet, die Führerscheinstelle über ihre Ermittlungen in Kenntnis zu setzen.

Die Führerscheinstelle erfährt also zwangsläufig, wenn sich in den Haaren eines Führerscheininhabers Spuren von Kokain finden, auch wenn gar keine Straftat vorliegt. Das Gesetz zwingt die Strafverfolger dazu, ihre Erkenntnisse an die Verwaltung weiter zu geben. Ohne weiteres Zutun des Kokainkonsumenten erfahren also Führerscheinstelle, Gewerbeamt, etc. von dem Kokainkonsum.

Die Konsequenz lautet manchmal dann Führerscheinentzug bei Kokainkonsum.

Die Menge an Kokain und Kokainabbauprodukten in den Haaren konnte laut Gutachter nur mit Konsum begründet werden. Laut Gesetz genügt für eine Führerscheinentziehung die Feststellung, dass der Führerscheininhaber konsumiert hat. Im Gegensatz zu Alkohol und Cannabis ist es also nicht erforderlich, dass die Führerscheinstelle einen Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen nachweist.

Der Kokainkonsum alleine wäre nach dem Gesetz straffrei.

Den Staatsanwalt interessiert es nicht, wenn ein Mensch Kokain konsumiert. Denn bestraft werden nur Erwerb, Besitz, Abgabe oder Verkauf, etc. Der Konsum alleine wird aber nicht bestraft. Das dicke Ende kommt trotzdem in Form von unangenehmer Post der Verwaltung.

Bevor es Führerscheinentzug bei Kokainkonsum heißt muss die Behörde den Betroffenen ordnungsgemäß anhören.

Dies schreibt das Verwaltungsverfahrensgesetz vor: Vor einem belastenden Verwaltungsakt, – besonders einem wie dem, dass eine Fahrerlaubnis entzogen wird, – ist ein Betroffener anzuhören. Nun hat der betreffende Bürger Gelegenheit, sich zu äußern und seine Sicht der Dinge zu schildern. Anhaltspunkte für eine solche Rückäußerung ist die Angabe der Polizei, welche Haarlänge ausgewertet wurde und in welcher Konzentration Kokain und -abbauprodukte in den Haaren gefunden wurden. 1 Zentimeter Haar bedeutet einen Zeitraum von etwa einem Monat. In den Haaren läßt sich so ziemlich alles nachweisen, alle Arten von Drogen- und Medikamentenkonsum. Der Mann muss sich nun nach anwaltlicher Beratung (RA Florian Schneider) zu diesen Vorwürfen äußern, um seinen Führerschein zu retten.

3. März 2025/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2025-03-03 14:37:222025-03-03 14:40:04Führerscheinentzug bei Kokainkonsum

Ansprüche gegen Täter

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld

Opfer von Straftaten haben grundsätzlich jede Menge Ansprüche gegen Täter. Dies sieht das Bürgerliche Gesetzbuch BGB so vor. Zum Anspruch auf Schadensersatz kommt oft auch noch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der etwa Dreißigjährige aus München war in bester Feierlaune unterwegs zu einem Club, als der Täter zuschlug.

Bei der Frage an eine Gruppe Jugendlicher, wo man am Besten feiern gehen könne, traf den Mann eine Faust ins Gesicht. Als er zu Boden ging verlor er kurz das Bewusstsein. Am Boden trafen ihn weitere Faustschläge im Gesicht.

Wohl schon mit dem ersten Schlag brach der Unterkiefer.

Mit zumindest einem weiteren Schlag brach der Unterkiefer ein weiteres Mal. Glücklicherweise war der Mann nicht alleine unterwegs. Sein Begleiter hielt den Schläger fest. Als Zeuge ist der später auch eine wichtige Hilfe für das Opfer.

Die Ansprüche gegen Täter sollten frühzeitig angemeldet werden.

Schon im Strafverfahren können Opfer ihre Ansprüche gegen Täter geltend machen. Der richtige Weg ist oft der Adhäsionsantrag. Wie das Wort schon sagt hängt sich der oder die Geschädigte mit ihren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen an die Anklage.

Die Ansprüche gegen Täter werden dann schon im Strafprozess mitverhandelt.

Das Tatopfer erspart sich eine separate Klage vor einem Zivilgericht. Dies erspart dem Opfer weitere Kosten. Gerade die Beweisaufnahme wird nur einmal durchgeführt. Die ist mit viel Zeit- und Kostenaufwand verbunden.

Mit dem Adhäsionsverfahren müssen Zeugen nur einmal gehört und Gutachten nur einmal erholt werden.

Entscheidend ist hier oft folgender Umstand. Das Tatopfer hat im Strafprozess noch die starke Stellung eines Zeugen. In einem späteren Zivilverfahren ist der oder die Geschädigte nur noch Partei! Dieser Punkt kann den entscheidenden Nachteil für das Opfer darstellen.

Denn fehlen einem Tatopfer Zeugen kann ein späterer Zivilprozess hierdurch verloren gehen.

Was oft auch übersehen wird: Das Ergebnis eines Strafprozesses ist für ein Zivilgericht nicht bindend! Der Zivilrichter entscheidet unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Das Strafurteil gegen den Täter kann dann nur Stimmung machen.

 

 

 

 

 

21. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht.jpg 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-21 12:02:382020-09-17 14:00:02Ansprüche gegen Täter

Haft für Nötigung

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Zuerst sollte es vor dem Amtsgericht weder Haft geben noch überhaupt eine Verurteilung für die Nötigung geben.

Der erstinstanzliche Richter am Amtsgericht München hatte die Sache noch ziemlich entspannt gesehen.

Der Angeklagte hatte seine Taten schließlich ausführlich erläutert. Warum er seine Ex-Freundin (Opferanwalt RA Florian Schneider) nicht nur misshandelt hatte. Sondern danach auch mit ihrem gestohlenen Schlüssel in ihre Wohnung eingedrungen war. Und ihren ganzen Schmuck und alle ihre Wertsachen und Papiere mitgenommen hatte.

Sinn der Aktion sei schließlich nur der gewesen, ein Pfand gegen sie zu haben.

Der Amtsrichter glaubte alles und verurteilte den Angeklagten daraufhin nur wegen der Misshandlungen. Es gab eine moderate Bewährung von 1 Jahr für einfache und gefährliche Körperverletzungen. Wegen der Entwendung ihres Schmucks im Wert von etwa € 8.000 und ihres Passes und Ausweises sprach er ihn sogar großzügig frei. Denn der Angeklagten habe ja nur ein Pfand gegen seine Ex-Freundin haben wollen. Schließlich habe sie sich ja von ihm getrennt und habe doch auch Schulden bei ihm gehabt!. Die geschädigte Ex wandte sich an einen Anwalt.  

In der Berufung war der Spaß dann vorbei und es hieß Haft für die Nötigung.

Von einem Freispruch für den Einbruch in die Wohnung seiner Ex wollte das Landgericht München nichts mehr wissen. Es erkannte in dem Einbruch bei der Ex-Freundin und in der Mitnahme auf eine erhebliche Strafbarkeit. Die Mitnahme ihrer gesamten Wertgegenstände sei als nichts Anderes zu werten als eine schwerwiegende Nötigung zu Lasten der Ex-Freundin. Denn sie sollte zur Rückkehr bewegt und außerdem bestraft werden für ihre Widerspenstigkeit. Die Ex bestritt, auch nur die allergeringsten Schulden beim Angeklagten zu haben. Nicht er habe ihr Geld geliehen, sie habe immer alles gezahlt! 

Außerdem habe der Angeklagte auch einen Hausfriedensbruch begangen.

Die Polizei hatte die gesamten Wertsachen im Schlafzimmer des Angeklagten gefunden. Er hatte deshalb schlecht abstreiten können, sie zu haben. Allerdings beteuerte er stets, alles zurückgeben zu wollen, wenn sie ihre Schulden bei ihm bezahlt habe. Das Landgericht München verstand da keinen Spaß und ließ den Angeklagten und die geschädigte Ex alle Kontoauszüge und Nachweise über die finanzielle Situation während der kurzen Beziehungszeit von 1 Jahr vorlegen. Es zeigte sich prompt, dass der Angeklagte mehrere Tausend Euro Schulden bei seiner Ex-Freundin hatte und nicht sie bei ihm. Das Pfandrecht des Angeklagten gab’s also gar nicht!

Der Angeklagte war zudem erheblich vorbestraft und stand unter offener Bewährung.

Deshalb hatte auch die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten und vor dem Landgericht gewonnen. Der erstinstanzliche Richter des Amtsgerichts hatte sich einfach von dem wortgewandten Angeklagten hinters Licht führen lassen. Die Staatsanwaltschaft München konnte das nicht akzeptieren. Der Angeklagte muss nun für 1 Jahr und 4 Monate in Haft. Außerdem wird seine offene Bewährung von 5 Monaten widerrufen werden. Von den insgesamt 21 Monaten Strafhaft wird er 14 tatsächlich absitzen müssen. 7 Monate erhält er auf Bewährung.

 

13. Juli 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/opfervertretung-nebenklage-strafrecht-anwalt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-07-13 15:32:432019-07-15 16:08:54Haft für Nötigung

Adhäsion hilft Opfern

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Lamento ist weit verbreitet. Unser Strafrecht sei nur für die Bösen da. Es helfe nur den Tätern und stelle alleine die Angeklagten in den Mittelpunkt des Verfahrens. Die Opfer jedoch seien nur am Rande wichtig, so weit sie eine Rolle als Zeugen zu spielen hätten. Dabei hätten doch gerade die Geschädigten die Straftaten abbekommen! Die Regelungen des Gesetzgebers über die Adhäsion kennen anscheinend aber nicht viele. Fakt ist: Die Adhäsion hilft Opfern!

Dieses Lamento über die vermeintliche Rechtlosigkeit der Opfer hat seine Ursache in einer weit verbreiteten Unkenntnis über die vielen Rechte, die Opfer von Straftaten haben. Als Beispiel dient die Adhäsion, sie hilft Opfern von Straftaten.

Nicht nur Beschuldigte und Angeklagte haben nämlich das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen. Auch Opfer von Straftaten können dies tun. Und sie sollten dies auch tun! Geschädigte haben manchmal sogar Anspruch darauf, Prozesskostenhilfe für den Wunschanwalt zu bekommen. Der Katalog von Möglichkeiten, sich am Verfahren gegen Straftäter zu beteiligen, ist aber noch viel reichhaltiger.

Ist ein Opferanwalt beauftragt kann er sich schon im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft wenden und Einblick in die Ermittlungsakte nehmen.

Dieses Recht kann ihm nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. Damit erhalten Geschädigte nicht nur die Möglichkeit, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen und einen eigenen Anwalt in die Hauptverhandlung zu schicken. 

Vor allem kann ein Opfer bei dem Gericht, das die Anklage gegen den Täter verhandelt, einen sog. Adhäsionsantrag stellen. 

Hierbei handelt es sich letztlich um nichts anderes als um eine Zivilklage vor dem Strafgericht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zum Beispiel. Ein Geschädigter erspart sich also den Weg zu einem zweiten Gericht. Es kann seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter schon in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unterbringen. 

Die Adhäsion hilft also den Opfern von Straftaten sehr pragmatisch.

Im Gegensatz zu einer Zivilklage, die meist nach Abschluß des Strafverfahrens gegen den Täter vor einem eigenen Zivilgericht erhoben wird, müssen hier keine Gerichtskosten vorverauslagt werden. Und die Zeugen, die die Geschädigten für ihren Schadensersatzanspruch brauchen, werden vom Strafrichter sowieso vernommen. Auch hier wird Zeit und Geld gespart.

Und was das Wichtigste ist: In seiner Hauptverhandlung hat der Täter noch jede Motivation, sein freiwillig Opfer zu entschädigen, weil er sich damit einiges an Strafe erspart!

Das Strafgesetzbuch regelt dies im Rahmen seiner Bestimmungen über die Strafzumessung. Entschädigt der Täter das Opfer bedeutet dies einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich. Das Gericht wird dies bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen. Und die Geschädigten sind ohne lange Rechtsstreitigkeiten und ohne die Frustrationen über eine aussichtslose Zwangsvollstreckung nach dem Urteil zu ihrem Geld gekommen!

30. Juni 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-06-30 16:31:252019-09-05 15:01:13Adhäsion hilft Opfern

Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs. So lautete der Bescheid der Staatsanwaltschaft München für einen beschuldigten Musiklehrer. Dem etwa 70-jährigen Münchner war vorgeworfen worden, einen zehnjährigen Musikschüler während der Musikstunden sexuell belästigt zu haben.

Der Vorwurf lautete auf sexueller Missbrauch von Kindern wegen Auslegens von Comics mit sexuellem Inhalt im Wartezimmer.

Der Beschuldigte hatte sich in einem Laden am Münchner Rosental am Viktualienmarkt Comics gekauft, in denen es auch sexuelle Witze gab. Die hatte er dann zusammen mit anderen Zeitschriften im Wartezimmer seiner Musikschule ausgelegt. Der zehnjährige Junge hatte sich diese Comics natürlich sofort aus dem Stapel gefischt und zu Hause behauptet, in der Musikschule lägen Pornos aus.

Außerdem behauptete der Junge, der Beschuldigte habe sich ihm während der Musikstunden in sexueller Weise angenähert.

Der Junge hatte Keyboardunterricht genommen. Um ihm die Griffe zeigen zu können hatte ihn sein Lehrer auf sein Knie setzen lassen. Dieses auf dem Knie sitzen lassen stellte für die Eltern des Jungen ebenfalls einen sexuellen Missbrauch dar. Der Junge hatte jedoch mit keinem Wort verbale oder tätliche Annäherungsversuche schildern können. Nicht einmal die ausgiebige Vernehmung des Jungen durch eine Ermittlungsrichterin hatte Hinweise auf unzulässige Annäherungsversuche erbracht. Ein Betatschen oder Befummeln oder verbale Anmachversuche konnte auch der sehr phantasiereiche Junge nicht schildern.

Die Polizei nahm die Sache trotzdem ernst und leitete ein Verfahren ein.

Weder der Junge selbst noch die Eltern des Jungen hatten zunächst das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht. Dies wäre sicher der Weg gewesen, vor einer Anzeige eine Stellungnahme des Musiklehrers zu den Vorwürfen zu erhalten. Stattdessen erstatten sie sofort Strafanzeige. Die Polizei durchsuchte daraufhin als Erstes die ganze Musikschule des Beschuldigten und beschlagnahmte die „Pornos“.

Sexueller Missbrauch von Kindern, diesem schwerwiegenden Vorwurf sah sich der etwa siebzigjährige Musiklehrer unversehens ausgesetzt.

Der alte Herr hatte sich sein ganzes Leben nichts zuschulden kommen lasen und war immer gänzlich straffrei geblieben. Nun wurden die achtzehn Monate dauernden Ermittlungen eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte nach dem Grundsatz Im Zweifel für den Beschuldigten gemäß § 170 Absatz II der Strafprozessordnung.

Beharrliches Ankämpfen gegen den üblen Verdacht durch umfangreiche Verteidigungsschriften (Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht RA Florian Schneider) hatten den Erfolg nach eineinhalb Jahren gebracht.

Dem Münchner wird es damit nun auch möglich sein, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der Eltern des Jungen erfolgreich abzuwehren. Die Eltern hatten nämlich sofort nach Anzeigeerstattung einen Anwalt damit beauftragt, Geldforderungen gegen den Beschuldigten zu erheben mit derselben Behauptung, es läge sexueller Missbrauch von Kindern vor. Diesen Forderungen ist nun ebenfalls und endgültig jegliche Grundlage entzogen.

2. Oktober 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/strafrecht-polizeieinsatz.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-10-02 12:44:092017-10-02 13:50:25Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs

Nach Strafurteil Schadensersatz

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Mit der Verurteilung durch den Strafrichter hat man noch lange nicht alles überstanden als Angeklagter.

Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen sind die logische Konsequenz aus einer Straftat

Diese Erfahrung müssen vor allem die machen, die sich zum Beispiel wegen Körperverletzungs- oder Sexualdelikten strafbar gemacht haben. Spätestens wenn das Strafverfahren überstanden ist (und nicht mit einem Freispruch geendet hat) melden sich die Tatopfer und machen ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Opferschutzgesetze helfen Opfern schon vor dem Strafurteil

An dieser Reihenfolge haben auch die Opferschutzgesetze Ende des letzten Jahrhunderts, – also der 80er und 90er Jahre, – nix geändert: Sie haben es Tatopfern eigentlich möglich gemacht, sich nicht nur im Wege der Nebenklage einem Strafverfahren gegen einen Täter anzuschließen, sondern auch zivilrechtlichen Ansprüche gleich direkt im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Dafür dient der Adhäsionsantrag, der beim Strafgericht einzureichen ist. 

Gerade bei Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder secuellem Mißbrauch drohen nach dem Strafurteil deftige Schmerzensgeldforderungen der Tatopfer

Die Ansprüche der Tatopfer resultieren aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. Sie geben einem Verletzten aus einer deliktischen Handlung weitgehende Rechte: sie können nämlich ihren Schaden geltend machen.  Darüber hinaus können sie aber auch ihren immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld einzufordern. Viele Angeklagte machen daher große Augen, wenn sie meinen, mit dem Ende ihrer Hauptverhandlung alles überstanden zu haben.

Sinnvolle Strafverteidigung behält diesen Punkt schon im Ermittlungsverfahren im Auge

Sobald klar ist, dass es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, den Tatnachweis zu führen, gilt: Es muß die Wiedergutmachung ins Auge gefaßt werden. Der Beschuldigte kann womöglich also schon im Strafverfahren punkten. Oft gelingt es nämlich, durch Wiedergutmachungsleistungen die Höhe der Strafe zu reduzieren:

Wer sich dazu bereit findet schlägt also 2 Fliegen mit 1 Klappe:

Denn der Beschuldigte, der sich schon sehr früh im Strafverfahren zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bereit findet, spart sich nicht nur den Ärger später. Er hat sich gleichzeitig auch einiges an Strafe erspart.

10. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-10 19:59:572017-07-31 11:21:41Nach Strafurteil Schadensersatz

2 Wochen Dauerarrest für 21-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Jugendrichter am Amtsgericht München hat am Montag einen einundzwanzigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu verschiedenen Weisungen sowie 2 Wochen Dauerarrest verurteilt. Der Auszubildende zum Industriekaufmann war im Sommer von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden, noch zwanzigjährig im Februar diesen Jahres auf einer Faschingsparty nach kräftigem Alkoholkonsum einen 17-jährigen, der ebenfalls feiern war, ohne jeden Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dann, als er am Boden lag, mit den Füssen getreten zu haben. Einzig nachvollziehbarer Anlaß war eine Drängelei in der Schlange vor dem WC. Der Jugendliche hat glücklicherweise kaum nennenswerte Verletzungen davon getragen mit Ausnahme eines demolierten Schneidezahns. Trotz der Tritte ins Gesicht hatte der Junge vor allem keinerlei Gesichtsfrakturen erlitten, sondern lediglich eine geschwollene Backe und Nase.

Eine Lebensgefahr für das Opfer war also zu keiner Zeit gegeben. Dies war natürlich der Grund, warum die Staatsanwaltschaft nicht von einem versuchten Totschlag ausgegangen ist und weder einen Haftbefehl beantragt noch die Sache zur Jugendkammer angeklagt hat. Der Angeklagte konnte also bis zur Hauptverhandlung auf freiem Fuß bleiben.

Dass also keine Jugendstrafe, sondern nur Arrest herausgekommen sind und das Urteil so sehr niedrig ausgefallen ist, lag aber auch daran, dass der Angeklagte von Anfang an geständig war und sich frühzeitig entschuldigt hat bei dem Jungen und Wiedergutmachung geleistet hat. Auch der Umstand, dass der Angeklagte einen guten Schulabschluss vorzuweisen hat und in seiner Lehre kurz vor der Prüfung steht, war natürlich sehr günstig für ihn. Eine erheblichen Teil der Strafe allerdings konnte der Richter nicht verkünden, nämlich die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten für sämtlichen Schadensersatz und das Schmerzensgeld für das Opfer, was in der Zukunft wohl noch viel Geld ausmachen wird, da die Krankenkasse des Opfers sämtliche Zahnrechnungen an den Angeklagten weiterleiten wird. Diesen Forderungen kann der Angeklagte nicht entgehen.

26. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-26 10:40:372017-07-31 11:23:022 Wochen Dauerarrest für 21-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung

Haft für fingierte Verträge

Schadensersatz und Schmerzensgeld, Vermögensdelikte

Die Jugendkammer am Landgericht München II hat soeben einen ehemaligen Filialleiter eines Handyshops in Dachau zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, der zusammen mit einem früheren Mitarbeiter des Shops fingierte Mobilfunkverträge abgeschlossen hatte, die entweder erfundene Namen trugen oder auf Namen von Kunden ausgestellt waren, die gar nichts wußten von diesen Verträgen. Die mit den Verträgen mitgelieferten Handys vertickten die Beiden unter der Hand, die Rechnungen des Mobilfunkunternehmens wurden naturgemäß von niemandem bezahlt, da es die Kunden zumeist gar nicht ab. Der frühere Mitarbeiter erhielt zwei Jahre auf Bewährung. Zwei weitere Komplizen, die mit dem Fälschen von Ausweisen für die nicht existenten Kunden beschäftigt waren, erhielten 2 Jahre 9 Monate bzw. 1 Jahr 3 Monate auf Bewährung.

Die Sache flog erst auf, als das Mobilfunkunternehmen sich mit immer mehr Verträgen herumschlagen mußte, die nicht bezahlt wurden und wo die Einschaltung eines Inkassounternehmens nur die Informationen erbrachte, daß es die Kunden gar nicht gab. Nach den Feststellungen des Landgerichts München II beläuft sich der Gesamtschaden für das Unternehmen auf 50.000 Euro.

Bei der Bemessung der Strafe spielte aber nicht nur die Höhe des Schadens eine Rolle, – der als Rädelsführer angesehene ehemalige Filialleiter hatte immerhin Euro 5.000 an Schadensersatz geleistet, – sondern auch die Tatsache, daß die Angeklagten einigen real existierenden Menschen erhebliche Probleme mit den gefälschten Verträgen und den Inkassounternehmen in der weiteren Folge einbrockten, da diese sich plötzlich in der Schufa eingetragen sahen und zunächst nachweisen mußten, daß sie die Verträge gar nicht abgeschlossen hatten.

27. März 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-03-27 16:10:582017-07-31 11:22:48Haft für fingierte Verträge
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