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Nach Strafurteil Schadensersatz

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Mit der Verurteilung durch den Strafrichter hat man noch lange nicht alles überstanden als Angeklagter.

Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen sind die logische Konsequenz aus einer Straftat

Diese Erfahrung müssen vor allem die machen, die sich zum Beispiel wegen Körperverletzungs- oder Sexualdelikten strafbar gemacht haben. Spätestens wenn das Strafverfahren überstanden ist (und nicht mit einem Freispruch geendet hat) melden sich die Tatopfer und machen ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Opferschutzgesetze helfen Opfern schon vor dem Strafurteil

An dieser Reihenfolge haben auch die Opferschutzgesetze Ende des letzten Jahrhunderts, – also der 80er und 90er Jahre, – nix geändert: Sie haben es Tatopfern eigentlich möglich gemacht, sich nicht nur im Wege der Nebenklage einem Strafverfahren gegen einen Täter anzuschließen, sondern auch zivilrechtlichen Ansprüche gleich direkt im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Dafür dient der Adhäsionsantrag, der beim Strafgericht einzureichen ist. 

Gerade bei Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder secuellem Mißbrauch drohen nach dem Strafurteil deftige Schmerzensgeldforderungen der Tatopfer

Die Ansprüche der Tatopfer resultieren aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. Sie geben einem Verletzten aus einer deliktischen Handlung weitgehende Rechte: sie können nämlich ihren Schaden geltend machen.  Darüber hinaus können sie aber auch ihren immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld einzufordern. Viele Angeklagte machen daher große Augen, wenn sie meinen, mit dem Ende ihrer Hauptverhandlung alles überstanden zu haben.

Sinnvolle Strafverteidigung behält diesen Punkt schon im Ermittlungsverfahren im Auge

Sobald klar ist, dass es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, den Tatnachweis zu führen, gilt: Es muß die Wiedergutmachung ins Auge gefaßt werden. Der Beschuldigte kann womöglich also schon im Strafverfahren punkten. Oft gelingt es nämlich, durch Wiedergutmachungsleistungen die Höhe der Strafe zu reduzieren:

Wer sich dazu bereit findet schlägt also 2 Fliegen mit 1 Klappe:

Denn der Beschuldigte, der sich schon sehr früh im Strafverfahren zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bereit findet, spart sich nicht nur den Ärger später. Er hat sich gleichzeitig auch einiges an Strafe erspart.

10. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-10 19:59:572017-07-31 11:21:41Nach Strafurteil Schadensersatz

Strafanzeige wegen Mißbrauchs 11 Jahre nach der Tat

Opfervertretung – Nebenklage, Sexualdelikte

Der 34-jährige Mann hatte sichtlich Probleme, sein Anliegen zu schildern, das er auf dem Herzen hatte, als er zur Beratung kam: 11 Jahre sei es her, dass er in einem Club in Oberbayern gewesen und am Morgen nackt vor dem Club liegend aufgewacht sei. Er habe Schmerzen im After gehabt und keine Erinnerung an den Abend vorher gehabt. Er habe dann lange gebraucht, sich klar darüber zu werden, was an dem Abend wohl passiert war, an den er buchstäblich überhaupt keine Erinnerung mehr gehabt habe. Ihm dämmerte, dass es mit Personen zu tun haben könnte, mit denen er schon lange Probleme gehabt habe und denen er an diesem Abend im Club begegnet sei. Man habe ihm mit Sicherheit KO-Tropfen ins Glas geschüttet und ihn dann in seinem Zustand völliger Bewußtlosigkeit mißbraucht. Aufgrund seiner psychiatrischen Behandlung sei ihm klar geworden, dass er gegen die Täter vorgehen und sie anzeigen müsse, um seinen Frieden zu finden. Er muß nun als Erstes nach Zeugen forschen und den erinnerbaren Ablauf des Abends rekonstruieren, um die Täter, die er in dem Kreis derer vermutet, die ihn lange vor diesem Abend schon drangsaliert hätten, zu überführen und ihrer Bestrafung zuzuführen. Wie aussichtsreich eine Strafanzeige nach so langer Zeit ist wird sich erst zeigen, wenn der Geschädigte seine Informationen und vor allem seine Beweise komplett beieinander hat.

8. Februar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-02-08 16:41:372016-02-08 22:27:37Strafanzeige wegen Mißbrauchs 11 Jahre nach der Tat

Vor dem Sex verschwiegene HIV-Infektion kann schwere Körperverletzung bedeuten

Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Mann mittleren Alters muß einige schlaflose Nächte hinter sich haben, nachdem ihm sein Exfreund erklärt hatte, er werde ihn anzeigen wegen schwerer Körperverletzung, da er ihn angeblich angesteckt hatte beim Sex mit HIV. Die Beiden waren zwei Jahre lang ein Paar gewesen und hatten ungeschützt miteinander verkehrt. Nach Beginn der Beziehung hatte der Mann seinem Partner offenbart, dass er positiv sei. Auch nach diesem Outing hatte sein Partner keine Einwände gehabt gegen den ungeschützten Verkehr. Nach der Trennung jedoch, – die gegen seinen Willen erfolgt war und seinen Partner sehr entäuscht hatte, – hatte sich der Verlassene nicht nur mit der Drohung gerächt, er werde jetzt in der ganzen Stadt verbreiten, dass er positiv sei, sondern auch Strafanzeige erstatten. Unabhängig davon, ob er seine Drohung wahr macht oder nicht, ist mit Erstattung solch einer Anzeige noch lange nicht gesagt, dass der Angezeigte dann tatsächlich auch wegen Körperverletzung verurteilt wird, denn es ist gar nicht so leicht, trotz ungeschützten Verkehrs einen Anderen mit HIV zu infizieren: die Staatsanwaltschaft muß nämlich zum Einen den Nachweis führen, dass der Beschuldigte mit Viren über der Nachweisgrenze infiziert ist, – also andere Menschen überhaupt anzustecken imstande ist, – und zum Anderen, dass das Opfer denselben Virentypus in sich trägt wie der Beschuldigte. Letztlich entscheiden also Mediziner, ob ein Beschuldigter strafrechtlich verfolgt werden kann oder nicht. 

23. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-23 17:45:562016-01-07 22:34:53Vor dem Sex verschwiegene HIV-Infektion kann schwere Körperverletzung bedeuten

Sozialstunden für Vergewaltigung

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht München hat vor Kurzem einen 17-Jährigen wegen Vergewaltigung zu 40 Sozialstunden verurteilt. Der Verurteilung liegt ein nicht sehr alltäglicher Sachverhalt zugrunde, der sich vor etwa 2 Jahren abspielte: eine 16-Jährige hatte den damals 15-Jährigen Angeklagten angezeigt, sie vergewaltigt zu haben. Die Aussage des vermeintlichen Opfers war skurril, zudem hatte sich die vermeintlich Geschädigte immer wieder mit dem Angeklagten getroffen und nach der Tat geäußert, sie wolle sich eigentlich nur an dem Angeklagten rächen, weil der nix mehr von ihr wollte. Statt freizusprechen, wie es das Gesetz für so unklare Fälle vorsieht, entschloß sich das Jugendschöffengericht dazu, eine banale Strafe wie 40 Sozialstunden zu verhängen, was natürlich bei einer „echten“ Vergewaltigung viel zu wenig wäre. Der Angeklagte wechselte den Verteidiger (nun RA Florian Schneider) und ging in Berufung. Vor dem Landgericht wird der Fall nun noch einmal aufgerollt werden mit dem Ziel, den Freispruch nun endlich zu erreichen, denn sich der Angeklagte bereits in der I. Instanz verdient hätte.

5. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-05 17:41:232015-12-09 17:22:18Sozialstunden für Vergewaltigung

Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann schwere KV bedeuten

Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Sorge eines etwa Vierzigjährigen, er könne von einem früheren Sexualpartner wegen schwerer Körperverletzung angezeigt werden, ist unter bestimmten Konstellationen nicht ganz unberechtigt: Zunächst stünde natürlich im Raum, dass der Sexualpartner tatsächlich HIV+ getestet worden  ist und sich nun an die Polizei wendet mit der Behauptung, der Vierzigjährige habe ihn beim Sex angesteckt mit Aids, weil er mit ihm ungeschützten Sex gehabt habe und nix von der Infektion gesagt habe. Sollte er tatsächlich derart beschuldigt werden müßte ein Staatsanwalt sich erstens vergewissern, ob die Art und Weise des Sexualkontakts wirklich geeignet war, Viren zu übertragen und zweitens, ob die Virenstämme des mutmaßlichen Täters und des vermeintlichen Opfers überhaupt identisch sind: Bekanntermaßen können HIV-Viren auch durch noch so intensive Küsse nicht übertragen werden und gibt es eine ganze Reihe von verschiedenen Virenstämmen. Drittens wäre zu untersuchen, ob der mutmaßliche Täter von der Anzahl seiner Viren überhaupt über der Nachweisgrenze liegt, da andernfalls eine Übertragung der Viren gar nicht möglich wäre.Erst wenn alle drei Punkte zum Nachteil des Beschuldigten geprüft worden sind müßte der Beschuldigte ein Strafverfahren fürchten.

7. April 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-04-07 15:09:562015-04-07 15:09:56Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann schwere KV bedeuten

Sexueller Mißbrauch wird mit mindestens 6 Monaten, schwerer sexueller Mißbrauch mit mindestens 2 Jahren bestraft

Allgemein, Sexualdelikte

Sexueller Mißbrauch ist in Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften der 176 ff. des Strafgesetzbuches strafbar: Danach ist jegliche sexuelle Handlung an oder mit Jugendlichen strafbar, sofern der oder die Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt ist. Dann nämlich ist das Tatopfer nach dem Verständnis des Gesetzgebers noch ein Kind. Deshalb ist es auch völlig egal nach dem Gesetzestext, ob das Kind eingewilligt hat oder die sexuellen Handlungen womöglich sogar gefördert hat, zum Beispiel, weil das Mädchen oder der Junge nach seiner sexuellen Entwicklung gar kein Kind mehr ist, sondern sehr frühreif ist und schon auf der Suche nach sexuellen Erfahrungen. Auch eventuelle Einwilligungen von Erziehungsberechtigten in die sexuellen Handlungen spielen für eine Strafbarkeit keine Rolle. Besonders teuer wird es dann, wenn es zum regelrechten Geschlechtsverkehr mit dem Kind gekommen ist: Dann drohen für erwachsene Täter (ab 21) im Minimum 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Äußerst problematisch ist die aktuelle Gesetzeslage deshalb, weil im Gegensatz zur früheren Regelung beim Täter nicht mehr danach unterschieden wird, wie alt er ist: Inzwischen macht sich also der 14-jährige Junge genauso strafbar wie ein Erwachsener, wenn er mit einem 13-jährigen Mädchen Sex hat, ganz egal, ob die Zwei sich schon lange aus der Schule kennen und das Mädchen voll hinter dem sexuellen Kontakt steht, und ganz egal auch, ob vielleicht sogar die Eltern nichts einzuwenden hatten.

Aus der Sicht der vielen Beschuldigten ist es damit ein echtes Problem, dass der Gesetzgeber bislang die strafrechtliche Ahndung Schritt um Schritt verschärft hat und bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass eine unübersehbare gesellschaftliche Entwicklung bei den potentiellen Tatopfern längst in die entgegengesetzte Richtung läuft: Die vermeintlichen Kinder werden immer frühreifer und immer früher sexuell aktiv und bei vielen der sogenannten Tatopfer frägt man sich immer mehr, wen das Gesetz eigentlich schützen will? Sollen wirklich vierzehnjährige Jungs bestraft werden, die Sex hatten mit Mädchen, die mit 11 Jahren schon ihre ersten sexuellen Erfahrungen gesammelt haben und damit eigentlich längst keine echten Tatopfer im Sinne des Gesetzes sein dürften.

5. Mai 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-05-05 11:35:502015-02-05 10:52:40Sexueller Mißbrauch wird mit mindestens 6 Monaten, schwerer sexueller Mißbrauch mit mindestens 2 Jahren bestraft

5 Monate auf Bewährung für Münchner wegen fahrlässigen Vollrauschs

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Betäubungsmittelgesetz, Sexualdelikte

Das Amtsgericht München hat am Dienstag einen etwa dreißigjährigen Handwerker wegen unerlaubten Erwerbs von Cannabis und fahrlässigen Vollrauschs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dem Mann aus dem Münchner Umland lag zur Last, an einem warmen Sommerabend letztes Jahr auf der Terrasse einer älteren Dame aufgetaucht zu sein, die Hose herunter gelassen zu haben, ohne dass ganz klar wurde, was er wollte. Der Angeklagte hatte keinerlei nennenswerte Erinnerung an den weiteren Verlauf des Abends, sein Erinnnerungsfaden reißt im weiteren Verlauf des Abends ab, er hat keinerlei Ahnung was er auf der Terrasse einer älteren Dame gewollt haben könnte. In der Beweisaufnahme wurde folgendes rekonstruiert: Der Mann hatte sich am frühen Abend mit einigen Freunden im Freien getroffen, um Bier zu trinken und einen Joint zu rauchen. Am Schluß wurden es aber doch ziemlich viele Bier, hinzu kamen mehrere Schlucke aus einer Wodkaflasche, auch hier verliert sich die Erinnerung.

Das über die Zeugenaussagen nächste rekonstruierbare Ereignis des weiteren Abends war der panische Anruf einer älteren Dame, die, als sie gerade zu Bett gehen wollte, plötzlich auf ihrer Terrasse einen völlig geistesabwesend wirkenden Mann entdeckte, der die Hose heruntergelassen hatte und Onanierbewegungen machte. Die sehr schnell auftauchende Polizei nahm den Mann fest, der dann irgendwie aus seiner Trance erwachte und sich plötzlich heftig gegen die Beamten wehrte und die Polizisten wüst beleidigte. Im Polizeiauto war er dann wieder völlig geistesabwesend, bis er in die Ausnüchterungszelle mußte und sich wieder heftig wehrte. Danach schlief er einfach ein in seiner Zelle. Als er am Morgen entlassen wurde wußte er rein gar nix mehr von den Vorfällen des Vorabends und wandte sich drei Tage später wieder an die Polizei, um zu erfragen, warum ihm alles weh täte und was los gewesen sei. Als ihm die Polizisten von den Vorfällen erzählten war ihm das Ganze total peinlich. Erklären konnte er sich das Ganze trotzdem nicht.

Die Staatsanwaltschaft klagte ihn jedoch an wegen exhibitionistischer Handlungen und unerlaubten Erwerbs von Cannabis. In der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin am Dienstag mußte ein Sachverständiger vom Institut für Rechtsmedizin aber zunächst klären, ob der Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) überhaupt schuldfähig war, nicht nur, weil der Angeklagte rein gar nichts mehr wußte, sondern auch deshalb, weil alle Berichte der älteren Dame sowie der Polizeibeamten darauf hindeuteten, daß der Mann voll neben der Kappe gewesen sein mußte und womöglich einen Filmriß gehabt hatte. Und in der Tat bestätigte der Sachverständige, dass der Angeklagte nicht ausschließbar schuldunfähig war an dem Abend und damit eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen der exhibitionistischer Handlung nicht mehr in Frage kam. Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches, da er sich betrunken habe, obwohl er aufgrund seiner Vorstrafen wußte, dass er im Rausch dazu neigt, Straftaten zu begehen, die Verteidigung beantragte Freispruch. Das Amtsgericht folgte aber dem Antrag der StA und verurteilte den Mann wegen fahrlässigen Vollrausches und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu 5 Monaten auf Bewährung und verpflichtete ihn zu einem regelmäßigen Drogenscreening. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

22. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-22 10:48:122020-01-28 12:06:215 Monate auf Bewährung für Münchner wegen fahrlässigen Vollrauschs

Anklage gegen den Fahrer eines Behindertenbusses wegen Vergewaltigung einer Behinderten

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Sexualdelikte

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben gegen einen 35-jährigen Münchner Anklage wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung einer 19-jährigen Behinderten erhoben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft soll der Mann, der seit Jahren Behinderte zwischen ihren verschiedenen Einrichtungen hin und her fährt, eine Fahrt mit einer Behinderten dazu mißbraucht haben, die 19-Jährige, die neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen war, zum Oralverkehr gezwungen und ihr den Finger in die Scheide gesteckt zu haben. Der Angeschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) bestreitet dies, er habe mit der Frau in keiner Weise sexuell zu tun gehabt, irgendeine Zwangausübung wäre ihm während des Fahrens sowieso nicht möglich gewesen, zumal die Frau auf der vorderen Sitzbank so weit weg hätte rutschen können, dass er ihr gar nix hätte tun können, selbst wenn er das gewollt hätte. Allerdings habe die Frau hoch sexualisiert auf ihn gewirkt und ihn angemacht und auf die Größe seines Glieds angesprochen.

Auffällig an der Geschichte ist, dass die 19-Jährige diese Geschichte nicht zum ersten Mal erzählt, sondern früher bereits andere Männer wegen vermeintlich gleichartiger Übergriffe belastet hatte, die Schilderungen wirken sehr ähnlich. Auch ein anderer Fahrer eines anderen Behindertenbusses sei nach Erinnerung des Angeschuldigten bereits Opfer ihrer Anschuldigungen geworden.

Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zur Großen Strafkammer am Landgericht München I erhoben, da nach ihrer Auffassung der Strafrahmen des Schöffengerichts von maximal 4 Jahren in diesem Fall nicht ausreichend ist. Die Hauptverhandlung wird daher vor zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen stattfinden und zeigen, wer in seinen Angaben glaubhafter ist, ob die Frau wirklich so glaubhaft ist, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, die sich bereits einer Aussagepsychologin bedient hat, die der Frau Glaubwürdigkeit in ihren Angaben attestiert hat. Sollte der Angeschuldigte wegen der Angeklagten Vergewaltigung für schuldig befunden werden drohen ihm 5 bis 6 Jahre Freiheitsstrafe, für die es naturgemäß keine Bewährung mehr geben kann.

11. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-11 10:45:582020-01-28 12:06:40Anklage gegen den Fahrer eines Behindertenbusses wegen Vergewaltigung einer Behinderten

Kachelmann verklagt seine Ex auf Schadensersatz wegen falscher Verdächtigung

Allgemein, Sexualdelikte

Vor dem Landgericht Mannheim wird ab dieser Woche die Klage des ehemaligen Wetterfroschs der ARD Kachelmann gegen seine frühere Freundin auf Schadensersatz verhandelt werden. Kachelmann hat seine Ex auf Zahlung von Euro 13.352 verklagt, die er für die Erstellung von Sachverständigengutachten im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung verauslagt hatte. Kachelmann begründet seine Klage damit, dass seine Ex ihn damals fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigt hatte und ihn deshalb dazu gezwungen hatte, die genannte Summe zu seiner Verteidigung zu verauslagen. Sein Freispruch beweise, dass ihre Anschuldigungen falsch gewesen seien. Kachelmann fordert nur deshalb die Kosten für die Gutachten von seiner Ex, da die übrigen Verfahrenskosten, zB alle übrigen Gutachten, – von denen es eine ganze Menge gegeben haben dürfte, – wegen des Freispruchs von der Staatskasse getragen werden.

Angesichts des Umfangs des Verfahrens dürften seine Anwaltskosten allerdings den fünfstelligen Bereich überschritten haben: dieser Betrag scheint von ihm (jedenfalls vorläufig) nicht geltend gemacht zu werden, obwohl er der weitaus höhere Betrag ist und nicht von der Justiz erstattet wird. Das legt den Verdacht nahe, dass Kachelmann mit seiner Klage einen Versuchsballon steigen lassen will: Klappt seine Klage mit den Auslagen für die Gutachter legt er weiterer Forderungen nach.

Die Klage von Kachelmann steht nämlich auf törnernen Füßen: Er ist zwar in der Tat vom Landgericht Mannheim seinerzeit freigesprochen worden. Der Freispruch erfolgte allerdings nach dem Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo), was das entscheidende Problem für Kachelmann werden dürfte. Der Zweifelsgrundsatz spiegelt die Beweislast im Strafverfahren wieder, wo dem Angeklagten dessen strafrechtliche Schuld nachgewiesen werden muß. Im Zivilverfahren wegen Zahlung liegt die Beweislast aber nun komplett bei K., was für ihn bedeutet, dass er seiner Ex nachweisen muss, dass sie ihn damals wissentlich und absichtlich falsch verdächtigt hatte. Die Zivilkammer am Landgericht muss also jetzt prüfen, ob K’s Beweise für ein derart vorsätzliches Handeln (was eigentlich eine Straftat der Ex darstellen würde) ausreichen. Sein Freispruch wird ihm da nicht viel helfen, gut möglich also, dass K mit seiner Klage scheitern wird!

31. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-31 10:37:352015-01-31 23:33:15Kachelmann verklagt seine Ex auf Schadensersatz wegen falscher Verdächtigung

Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch

Allgemein, Sexualdelikte

Mehr als 10 Jahre Tätigkeit als Strafverteidiger führen zu einer ernüchternden Bilanz: Nicht der sexuelle Mißbrauch von Kindern beschäftigt Justiz und Verteidiger, sondern der absichtliche Mißbrauch der Schutzvorschriften des Strafgesetzbuchs durch vermeintliche Opfer, die aus ganz verschiedenen Gründen (vor allem Männer) wegen sexuellen Mißbrauchs anzeigen, ohne dass es aber tatsächlich derartige Straftaten gegeben hätte. Ähnlich verhält es sich mit den Anzeigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Während meiner gesamten Verteidigertätigkeit mußte genau eine einzige Verurteilung eines Mandanten wegen Vergewaltigung hingenommen werden, alle anderen Verfahren mußten entweder bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden oder die Angeklagten mußten spätestens in der Hauptverhandlung freigesprochen werden. Bei den Strafanzeigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern sehen die Erfahrungswerte nicht so viel besser aus.

Fakt ist, dass es zweifellos echten sexuellen Mißbrauch von Kindern ebenso gibt wie Vergewaltigungsstraftaten. Die ernüchternde Erfahrung bei der praktischen Verteidigertätigkeit im Strafrechtsalltag zeigt aber, dass Strafanzeigen wegen dieser Delikte von Frauen geradezu inflationär oft erstattet werden, weil es ganz offenkundig Mode geworden ist, sich als Opfer eines sexuellen Mißbrauchs oder einer Vergewaltigung zu outen, um völlig andere Zwecke zu verfolgen: So neigen Teenager angesichts ihrer Überflutung mit Sexthematiken in Nachmittagsgerichtssendungen und in den Medien dazu, plötzlich und aus heiterem Himmel zu behaupten, sie seien mißbraucht worden, sobald sie den Eindruck haben, sie könnten Vorteile aus einer derartigen Anzeige ziehen. Eines der Motive hierfür ist gerne die Bestrafung eines Erwachsenen, eine häufige andere der Versuch, durch eine solche Anzeige Aufmerksamkeit zu erregen, entweder der Eltern oder auch der Behörden wie zB des Jugendamtes, gerade wenn das verrmeintliche Tatopfer im Prekariat lebt.

Mein oben angeführte Kanzleistatistik zeigt aber immerhin eines, nämlich dass die Justiz funktioniert, weil es doch immer wieder gelingt, vorgetäuschte Strafanzeigen als falsche Verdächtigungen zu entlarven. Das Problem ist allerdings, dass dies oft Monate dauert und die Männer in dieser Zeit mindestens in schweren seelischen Nöten aufgrund der hohen Bedeutung der Vorwürfe gegen sie verbringen müssen, -wenn sie diese Zeit nicht gar in Untersuchungshaft sitzen müssen und nicht nur die Arbeit verloren geht, sondern auch alle privaten Kontakte und Beziehungen. Der Fall Kachelmann ist nur einer von vielen Fällen, der zeigt, dass man nach vielen Monaten zwar durchaus freigesprochen wird, wenn sich die Vorwürfe als erfunden herausstellen, man aber trotzdem seinen Job und viele zigtausend Euros verloren hat, obwohl man unschuldig ist. Die vermeintlichen Opfer haben dagegen nie etwas zu befürchten, sie brauchen nur in den allerseltensten Fällen mit Konsequenzen zu rechnen.

11. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-11 10:25:292015-01-31 23:46:04Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch
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