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Rechtsschutz für Opfer

Allgemein, Opfervertretung – Nebenklage

Viele Geschädigte von Straftaten erwarten von einem Opferanwalt vor allem Eines. Er soll ihnen dabei behilflich sein, an Wiedergutmachung zu kommen. Dabei hilft den Opfern von Straftaten der Rechtsschutz für Opfer.

Rechtsschutz für Opfer gibt es aber nur dann, wenn die Geschädigten über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen.

Opfer von Straftaten benötigen eine Privat-Rechtsschutzversicherung. Der wohl am Häufigsten verbreitete Verkehrs-Rechtsschutz hilft dabei natürlich nicht. Eine private Rechtsschutzversicherung hilft ihrem Versicherungsnehmer dabei, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Straftäter geltend zu machen.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt allerdings grundsätzlich keine Anwaltskosten für die aktive Strafverfolgung.

Die aktive Wahrnehmung von Opferrechten im Rahmen eines Strafverfahrens ist nur auf eigene Kosten möglich. Wird der Opferanwalt also auch als Nebenklägervertreter im Strafprozess aktiv müssen Geschädigte dies selbst bezahlen. Aktivitäten in solchem Zusammenhang wie die Erstattung einer Strafanzeige, der Anschluß an das Strafverfahren als Nebenkläger, etc. müssen selbst bezahlt werden!

Für die aktive Strafverfolgung gibt es allerdings Hilfe vom Staat ihm Rahmen der Prozeßkostenhilfe, dem früheren sog. Armenrecht.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin finanziell bedürftig ist. Nur dann gewährt der Staat Prozeßkostenhilfe. Ausnahmen gibts da aber auch: Wurde jemand Opfer einer schweren Gewalttat gibts die Prozeßkostenhilfe auch ohne Bedürftigkeitsprüfung! Die Voraussetzungen sind dieselben wie für zivilrechtliche Verfahren.

Ein Geschädigter könnte also neben dem Rechtsschutz für Opfer also zusätzlich auch die Unterstützung durch PKH beantragen, wenn er sich aktiv am Strafverfahren beteiligen will, aber für einen Anwalt kein Geld hat!

Der vertragliche Rechtsschutz für Opfer von Straftaten umfasst die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Außergerichtlich und auch vor Gericht. Und falls nötig auch durch alle Instanzen hindurch.

Einen privaten Rechtsschutz sollte also wirklich jeder haben!

Die Kosten für einen solchen Vertrag sind in der Regel überschaubar. Oft kriegt man eine solche Versicherung schon für etwa € 100 pro Jahr. Eine gute Sache! Auch wenn man sie natürlich am Besten nie brauchen will.

12. Januar 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/favicon.png 100 100 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-01-12 21:24:452021-01-12 21:31:00Rechtsschutz für Opfer

Haft wg Einfuhr von Koks

Allgemein

Der Serbe hatte seinen Bekannten schon vergessen. Als die Polizei ihn festnahm kam die Erinnerung wieder hoch. Der Haftbefehl war eindeutig. Ein alter Bekannter aus Serbien hatte ihn hingehängt. Nun hieß es Haft wg Einfuhr von Koks.

Der Vorwurf lautete, er habe 70 Gramm Kokain von Österreich nach Deutschland gebracht.

Der Bekannte war in Wien in die Fänge der Polizei geraten, als er einen Fahrzeugdiebstahl vortäuschte. Die Wiener Polizei kam ihm dabei auch schnell auf die Schliche, dass er mit Drogen handelte. Er gab dies zu und machte nun umfangreiche Aussagen zu Mittätern und Hintermännern. Sein Ziel war es natürlich, für sich selbst einen hohen Strafrabatt auszuhandeln. Dieses Ziel erreicht er damit, dass er alle und jeden mitbelastet und in die Sache mit hinein gezogen hat. Dies bezweckt die gesetzliche Kronzeugenregelung in Deutschland genauso wie in Österreich.

Die Einfuhr von Drogen nach Deutschland wird hart bestraft.

Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes gilt dafür eine Mindeststrafe von 1 Jahr. Für die Einfuhr von harten Drogen wie Kokain gibts jedenfalls in Bayern keine Freiheitsstrafen mehr unter 2 Jahren. Und damit auch keine Chance für eine Bewährung.

Der Serbe wird sich also auf Haft wg Einfuhr von Koks einrichten müssen!

Schon der Ermittlungsrichter kannte kein Pardon. Sofort nach der Festnahme wurde ein Haftbefehl erlassen. Für eine Außervollzugsetzung gab’s keine Chance. Nicht nur deshalb, weil der Serbe in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt. Auch deshalb, weil die Strafdrohung so hoch ist.

Da er alles bestreitet wird es entscheidend auf den Zeugen aus Österreich ankommen.

Der wird ebenso aussagen müssen wie die Vernehmungsbeamten aus Österreich. Der Richter am Amtsgericht München muss dann entscheiden, wem er glaubt. Der Belastungszeuge ist mehr als dubios. Ihm zu glauben wird schwer. Sein einziges Motiv ist es gewesen, Strafrabatt um jeden Preis zu erreichen. Auch um den Preis der falschen Verdächtigung.

Glaubt der Richter aber diesem schillernden Zeugen heisst’s für den Serben Haft wg Einfuhr von Koks.

So wie für seinen alten Spezi, der ihn ohne zu zögern in die Pfanne gehauen hatte, als es eng wurde. Und der letztlich damit auch in den Knast gegangen ist.

24. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht2.png 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-24 12:44:252020-11-26 13:04:45Haft wg Einfuhr von Koks

Pflichtverteidigerwechsel

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Pflichtverteidigerwechsel sind bei Gericht nicht sehr beliebt. Das Gesetz sieht sie aber ausdrücklich vor. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind allerdings deutlich andere als bei der Kündigung eines Wahlmandates.

Pflichtverteidigerwechsel sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Denn nicht der Mandant hatte den Pflichtverteidiger beiordnet, sondern ein Gericht. Deshalb kann nur das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wieder aufheben. Die Strafprozessordnung sieht eine Aufhebung der Beiordnung zum Beispiel in dem Fall vor, dass der Mandant einen Wahlverteidiger beauftragt.

Die Mandatierung eines Wahlverteidigers führt nur dann zur Aufhebung der Beiordnung, wenn das Wahlmandat gesichert ist.

Es ist also nicht erfolgversprechend, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, damit der sich dann an Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers beiordnen läßt. Die Beiordnung wird regelmäßig nur dann aufgehoben, wenn der Wahlverteidiger versichert, dass die Finanzierung des Wahlmandates gesichert ist.

Wichtigster Fall der Aufhebung der Beiordnung ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger.

Hierzu muss der Beschuldigte schon einiges vortragen, sofern er einen Wechsel will. Es reicht nicht, einfach nur zu beantragen, dass man einen anderer Pflichtverteidiger will.

Ein häufiges Beispiel für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist, wenn ein Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten keine Zeit nimmt.

Als von den Gerichten anerkanntes Beispiel gilt die fehlende Betreuung durch den Pflichtverteidiger. Wartet ein Beschuldigter im Gefängnis monatelang vergeblich auf einen Besuch seines Pflichtls so ist dies ein gutes Argument für einen Pflichtverteidigerwechsel. Keinem Angeklagten wird zugemutet, ohne Vorbesprechung mit seinem Anwalt in eine Verhandlung gehen zu müssen. Ein Pflichtverteidiger muss sich einfach die Zeit für eine Besprechung nehmen. Sonst ist er der Falsche.

Den Pflichtverteidigerwechsel beantragt man bei dem zuständigen Gericht.

Den Antrag kann der Beschuldigte bzw. der Angeklagte stellen. Oder der neue Wunschverteidiger. Geht ein solcher Antrag bei Gericht ein wird dieser Antrag zunächst an den Pflichtverteidiger geleitet. Dann muss dieser zunächst eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Der zuständige Richter entscheidet sodann, ob ein Fall der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder nicht.

Entscheidet der Richter, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht vorliegen, bleibt alles beim Alten.

Der Beschuldigte muss dann mit seinem bisherigen Anwalt weiter machen. Gibt es Besorgnis der Befangenheit bei dem ablehnenden Richter muss ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt werden. Auch mit der Revision kann die Ablehnung gerügt werden.

Ein Angeklagter ist jedoch frei, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu mandatieren.

Den muss er allerdings selbst bezahlen. Diese Kosten  erstattet die Justiz nur im Falle eines Freispruchs. Und auch in einigen Fällen einer Einstellung. Im Falle einer Verurteilung zahlt der Angeklagte im Übrigen nicht nur seinen Wahlverteidiger. Er muss dann auch den Pflichtverteidiger bezahlen. Diese Gebühren gehören zu den Kosten des Verfahrens.

3. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/jugendstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-03 14:14:032020-11-03 15:35:13Pflichtverteidigerwechsel

Richter-Befangenheit

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Richter sind auch nur Menschen. Das ist die eine Sache. Richter müssen aber auch unparteiisch sein. Sind sie das nicht liegt womöglich ein Fall von Richter-Befangenheit vor.

Die deutschen Prozessordnungen fordern nur, dass sich ein Richter unbefangen gibt.

Ob er wirklich unbefangen ist könnte nur der Richter selbst sagen. Sowohl die deutsche Zivilprozessordnung ZPO als auch die deutsche Strafprozessordnung StPO geben einem Angeklagten die Möglichkeit der Ablehnung. Sowohl Richter als auch Gutachter können abgelehnt werden.

Eine Ablehnung ist dann möglich, wenn ein Angeklagter die Besorgnis der Richter-Befangenheit haben kann.

Ein Ablehnungsantrag erfolgt also durchaus nicht wegen erwiesener Befangenheit. Eine Richterablehnung ist schon dann möglich, wenn ein Angeklagter nach neutraler Beobachtung die Besorgnis haben kann, dass sich der Richter seinem Fall nicht unparteiisch widmet.

Während im Strafprozess Ablehnungsanträge gegen Richter und Sachverständige durchaus hie und da gestellt werden sind sie im Zivilprozess sehr selten.

Auch die Zivilprozessordnung regelt aber ausdrücklich die Ablehnung von Richtern. Auch hier kann der Antrag schon dann gestellt werden, wenn es Anlass zur Besorgnis gibt.

Kein Angeklagter muss also den Nachweis der tatsächlichen Richter-Befangenheit erbringen!

Dies wäre schon deshalb nicht möglich, weil kein Angeklagter und kein Verteidiger in den Kopf eines Richters hinein blicken kann. Ob der Angeklagte allerdings wirklich die Besorgnis der Richter-Befangenheit haben konnte oder nicht entscheidet dann nicht der Richter selbst. Im Strafprozess ist es letztlich eine Frage des Nachweises. Kann der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass sich ein Richter so oder so geäußert hatte.

Wichtig ist vor allem, den Ablehnungsantrag ohne Verzug zu stellen.

Oft gelingt es erst im Revisionsverfahren, Erfolg mit einem Ablehnungsantrag zu haben. Reagiert eine Strafkammer auf einen Befangenheitsantrag nicht bleibt nur die Rüge in der Revisionsinstanz. Dann muss der BGH entscheiden. Ist es dem Verteidiger gelungen, sein Ablehnungsgesuch glaubhaft zu machen, hebt der BGH das Urteil auf. Die Sache würde dann vom BGH an das Landgericht zurück verwiesen werden zur neuen Verhandlung vor einer anderen Strafkammer.

4. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafrecht-anwalt-muenchen.jpg 950 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-04 12:42:472020-09-17 13:58:54Richter-Befangenheit

Höhere Strafen sinnlos

Allgemein

Es erinnert an eine Massenhysterie. Kaum berichten die Medien über bedeutendere Straftaten mit großem Interesse ergreift Medien und  Politiker die Hysterie. Unisono ruft dann jeder nach höheren Strafen. Die Wenigen, die sich dem zu entziehen versuchen, geraten in den Ruf der Strafvereitler oder gar der Unterstützer von Straftaten. Jegliche Vernunft scheint ausgeblendet. Höhere Strafen sind aber sinnlos.

Politiker erwecken den Eindruck, sämtlichen Fehlentwicklungen in unserer Zeit alleine mit den Mitteln des Strafrechts begegnen zu können.

Kriminalisierung möglichst vieler Lebenssachverhalte, Strafverschärfungen an allen Ecken und Enden. Das scheint das Allheilmittel gegen jedes Problem des Landes zu sein.

Unser Strafgesetzbuch (StGB) hat inzwischen über 500 Paragrafen.

Man möchte meinen, das sei genug und würde für ganze Ewigkeiten ausreichen. Weit gefehlt. Täglich rufen Politiker neue Forderungen nach neuen und höheren Strafen und die Welt hinaus. Es ist aber auch so praktisch. Müßte man eigentlich reine Einfallslosigkeit gegenüber so hartnäckigen Problemen wie dem Thema zB des Rassismus oder des sexuellen Mißbrauchs von Kindern eingestehen kann man mit neuen Gesetzen und höheren Strafen ganz einfach den Anschein von Aktivität entfalten.

Höhere Strafen alleine sind aber sinnlos.

Strafgesetze sind so abstrakt und so weit weg wie alle Gesetze. Die Probleme gehen weit tiefer. An die Ursache der vielen Probleme, mit denen das Land kämpft, wie Kindesmißbrauch, Rassismus, Naziumtriebe und ähnliches mehr reichen neue Gesetze alleine nicht heran.

Strafgesetze und ihre Verschärfungen können nichts anderes sein als Signale an die Öffentlichkeit, wie von der gewählten Mehrheit mit bestimmten Themen umgegangen wird.

Höhere Strafen sind dann sinnlos, wenn sie nicht nur Aktivismus signalisieren. Die Strafrahmen der Gesetze gegen alle Formen von sexuellem Mißbrauch reichen zum Teil schon bis an das Maximum der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren heran. Viele weisen eine Mindeststrafe von 1 Jahr auf. Das alles ist wahrlich nicht wenig. Man möchte meinen, es ist wirklich genug.

Höhere Strafen werden dann sinnlos, wenn sie inflationär gehandhabt werden.

Die konsequente Anwendung der vielen Strafgesetze zum Beispiel gegen Naziumtriebe mit der rechtsstaatsverhöhnenden Verwendung von Nazisymbolen wäre schon viel wert. dafür brauchst aber sicher keine neuen Gesetze. Die sind schon da. Man müßte sie nur anwenden.

19. Juni 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafverteidigung-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-06-19 12:30:512020-09-17 13:59:28Höhere Strafen sinnlos

Haft wegen Corona

Allgemein

Haft wegen Corona in Form von Gewahrsam nach PAG. So lauten in Corona-Zeiten wie diesen Maßnahmen der Polizei gegen die Bürger. Eine Mutter und ihre drei Kinder aus dem Allgäu hatten über das Osterwochenende diesbezügliche Erfahrungen gemacht. Die Allgäuer Polizei hatte ihren ersten Einsatz bei der Familie an Ostern schon am Karfreitag. Der Freund der Mutter kam nicht klar damit, dass sie ihre 3 erwachsenen Kinder über die Feiertage nicht weggeschickt hatte. Sondern zu sich in die gemeinsame Wohnung eingeladen hatte.

Der Streit war dann eskaliert, als der Freund der Mutter auf die erwachsene Tochter mit einem Messer los ging und sie an der Hand verletzte.

Im darauf folgenden Polizeieinsatz an Karfreitagabend wurde der Täter zwar festgenommen und in die Psychiatrie verbracht, aber gleich wieder freigelassen, nachdem sich seine Lebensgefährtin für ihn eingesetzt hatte. Das war für die Familie wohl der größte Fehler. Kaum war der Freund der Mutter wieder aus der Klappse frei und zurück nach Hause ging der Ärger weiter. Die Auseinandersetzungen eskalierten.

Da die Mutter und eine ihrer beiden Töchter positiv auf COVID-19 getestet worden waren war gegen die ganze Familie Quarantäne verhängt worden.

Das bedeutete, dass keiner das Haus verlassen durfte. Alle 4 Familienmitglieder sowie der Freund der Mutter mußten über 2 Wochen und damit über Ostern zuhause bleiben. Auch der Messertäter hatte Ausgangsverbot bekommen. Dies interessierte ihn jedoch nicht und er verließ das Haus, wann er wollte. Er verließ das Haus gleich mehrfach pro Tag, ging spazieren, radeln, traf sich mit Freunden.

Obwohl also er Derjenige war, der ständig gegen die Quarantäne verstieß, rief er die Polizei und schwärzte die Familie an, nur um sie schlecht zu machen und loszuwerden.

Er zeigte die Mutter und ihre 3 erwachsenen Kinder also ganz bewußt falsch an wegen Verstosses gegen die Quarantänevorschriften. Er beging damit die schwere Straftat der falschen Verdächtigung. Obwohl er sogar inzwischen ebenfalls positiv auf Corona getestet worden war! Und derjenige war, der ständig gegen die Allgemeinverfügung verstossen hatte! Die Folgen für die Familie waren dramatisch!

Als die Polizei an Karsamstag erneut anrückte hieß es für die Familie Haft wegen Corona.

Die Polizei interessierte sich nicht für die Einwände und nahm die Mutter und ihre 3 Kinder fest und steckte sie in Polizeigewahrsam. Den eigentlichen Übeltäter übersah sie geflissentlich. Die Mutter, ihre beiden Töchter und ihr Sohn gingen an Karsamstagabend in die Polizeizelle. Nur 2 der 4 kamen an Ostermontag wieder frei. Ein Richter hatte ein Einsehen. Die anderen Beiden, Mutter und Sohn, steckte er aber in den Knast.

Mutter und Sohn gingen an Ostermontag aus dem Polizeigewahrsam ins Gefängnis.

Und dort blieben sie bis Dienstag nach Ostern. Erst dann konnte sie ihr Anwalt (Strafverteidiger RA Florian Schneider) befreien. Nun geht es an die rechtliche Aufarbeitung der Sache. Juristische Schritte gegen den Exfreund der Mutter stehen genauso auf der To-do-Liste wie die Klagen gegen die Ingewahrsamnahme.

25. Mai 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/opfervertretung-nebenklage-strafrecht-anwalt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-05-25 12:25:352020-09-17 13:59:35Haft wegen Corona

Bewährungswiderruf

Allgemein

Freiheitsstrafen werden oft bedingt verhängt. Unter der Bedingung, dass sich der Verurteilte bewährt. Kommt der Verurteilte seinen Auflagen nicht nach droht der Bewährungswiderruf. Diese Erfahrung macht gerade ein Münchner mit dem Amtsgericht. Er war 2017 wegen Kinderpornos zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Als der Mann seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen war erfolgte der Bewährungswiderruf.

Beim Amtsgericht liegt die Aufsicht über die Bewährung. Meldet der Bewährungshelfer Probleme mit dem Verurteilten beantragt die Staatsanwaltschaft den Bewährungswiderruf. Der erfolgt jedoch erst nach Anhörung des Verurteilten. Der Verurteilte kann sich im Rahmen der Anhörung äußern. Er kann womöglich erklären, warum er seinen Auflagen nicht nachgekommen ist.

Der Termin zur Anhörung muss unbedingt wahrgenommen werden.

Erscheint der Verurteilte nicht hat er dadurch schon verloren. Eine Entschuldigung für sein Ausbleiben muss er so schnell als möglich mitteilen. Und natürlich ein gutes Argument, warum er nicht erschienen ist. Der Eindruck beim Richter für ein unentschuldigtes Fernbleiben ist verheerend. Die Konsequenz ist häufig der Bewährungswiderruf.

Für den Fall des Bewährungswiderrufs gibts einen Rechtsbehelf.

Binnen einer Woche kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie muss unbedingt binnen dieser Frist beim Gericht eingegangen sein. Geht sie zu spät ein gibts die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hier muss man aber Gründe für die Verspätung glaubhaft machen.

Sinnvollerweise zieht man auch einen Verteidiger zu Rate.

Nur ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die Verteidigungsstrategie in solch einer Situation. Gute Begründungen für sein Ausbleiben bei einer Anhörung muss aber der Verurteilte beibringen. Wiedereinsetzungsgründe kennt der Strafverteidiger.

Abtauchen und sich Verstecken ist die dümmste Idee.

Reagiert man nicht auf Schreiben des Gerichts steht am Ende der Haftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Die Polizei findet den Verurteilten. Auch der Münchner wird diese Erfahrung machen. Er hat weder auf die Ladung zur Anhörung reagiert. Noch auf die Schreiben seines Verteidigers, sich zu melden.

Am Ende stehen Bewährungswiderruf und Strafvollzug.

Hatte man sich ursprünglich im Strafverfahren mit viel Mühe eine Bewährung erkämpft so ist dann alles umsonst. Nun kommt die bittere Erfahrung des Strafvollzugs.

23. Dezember 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafvollzug-anwalt-muenchen-strafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-12-23 17:08:452020-01-27 15:54:49Bewährungswiderruf

Beschwerde oft sinnvoll

Allgemein

Eine Beschwerde kann durchaus oft sinnvoll sein. Sie richtet sich gegen die Beschlüsse von Richterin im Ermittlungsverfahren. Sie ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach diesem Gesetz bemisst sich, was Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren dürfen und was nicht.

Die Befugnisse der Justiz sind üppig bemessen!

Die Justiz hat ziemlich viele Rechte gegenüber Beschuldigten. Die Beschwerde ist die einzige Möglichkeit des Beschuldigten, sich zu wehren. Mit diesem Rechtsbehelf kann eine Entscheidung dem übergeordneten Richter zur Überprüfung übergeben werden.

Die Klassiker ist die Haftbeschwerde: Oft ein Weg in die Freiheit!

Durch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wird der Ermittlungsrichter zunächst aufgefordert, seinen eigenen Beschluss abzuändern. Tut er das nicht muss er das Landgericht anrufen. Das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht überprüft daraufhin z.B. den Haftbefehl des Amtsgerichts, aber auch Durchsuchungsbeschlüsse etc.

Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse funktionieren naturgemäß erst im Nachhinein.

Ein Durchsuchungsbeschluss wird dem Beschuldigten in der Regel erst bekannt, wenn er vollzogen wird. Deshalb kann eine Beschwerde erst im Nachhinein eingelegt werden. Aber auch dies macht manchmal Sinn. Denn das Landgericht entscheidet dann, ob die Durchsuchung rechtens war oder nicht.

Die Einlegung einer Beschwerde will aber trotzdem vorher immer gut überlegt sein.

Denn sie kann auch einen Nachteil haben. Der liegt auf der Hand. Schon im Ermittlungsverfahren wird das Landgericht eingeschaltet. Sollte die Anklage am Ende an das Amtsgericht gehen hat das dann übergeordnete Landgericht womöglich schon ein Präjudiz geschaffen! Das Landgericht könnte nämlich anlässlich einer Haftbeschwerde durchaus auch sehr unerfreulich entscheiden. Zum Beispiel, dass eine Bewährung sowieso nicht mehr in Frage kommt! Dann wird es später in der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter schwierig werden, eine Bewährung zu erreichen!

Ändert ab nichts daran, dass die Beschwerde oft sinnvoll ist!

Die Entscheidung trifft der Strafverteidiger nur mit seinem  Mandanten. Denn nur der kann nach umfangreicher Beratung die Entscheidung treffen. Ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Ob es zum Beispiel vielleicht auch besser sein kann, eine kurze Untersuchungshaftzeit in Kauf zu nehmen. Um dann damit ein Argument in der Hauptverhandlung zu haben für eine Bewährung!

 

 

11. Juli 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/beschwerde-haft-festnahme-widerstand.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-07-11 09:21:112019-09-05 15:29:54Beschwerde oft sinnvoll

Bewährung für Schleuser

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Als die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München vorüber war war der etwa 30-Jährige aus Ghana (Verteidiger RA Florian Schneider) nur knapp an einer Haftstrafe vorbei geschrammt.

Der Angeklagte hatte im Mai mit seinem Auto zwei Landsleute, deren Baby und einen Pakistani von Italien nach Deutschland gebracht.

Er hatte nicht die stark kontrollierte Autobahn Kufstein – München genommen, sondern hatte nach dem Brenner die Landstraße über Scharnitz genommen. Seine Hoffnung war natürlich, dass er hier nicht so sehr auffällt. Doch die Polizei kennt inzwischen auch diese Art der Ausweichrouten über die Landstraßen.

Sein Kleinstwagen vollbesetzt mit 3 Schwarzen, einem Pakistani und einem Baby sprang der Polizei sofort ins Auge.

Bei der Kontrolle der vier erwachsenen Insassen zeigte sich dann auch gleich, dass nur der Fahrer einen Aufenthaltstitel für die EU hatte, die anderen aber noch nicht einmal über einen Pass verfügten. Wie in vielen anderen Fällen auch hatten die Mitfahrer Ihre Pässe absichtlich im Heimatland gelassen. Sie hofften so, die Herkunft verschleiern zu können. Und damit leichter Asylgründe geltend zu machen.

Gegen den Fahrer wurde sofort Haftbefehl erlassen, er ging sofort nach Stadelheim. Der Pakistani ging sofort in Abschiebehaft.

Damit saß der Angeklagte gut zwei Monate in Untersuchungshaft, als die Hauptverhandlung letzte Woche stattfand. Dieser Umstand einer sozusagen vorweggenommenen Haft kam dem Angeklagten dann ebenso zugute wie sein umfangreiches Geständnis. Eine echtes Plus bei der Strafzumessung stellte auch der Umstand dar, dass er seit Jahren nachweisbar einer regulären Arbeit in Italien nachging und die Schleuserei ein einmaliger Ausrutscher war.

Am Ende erkannte das Amtsgericht München auf Bewährung für den Schleuser aus Ghana.

Er wurde sofort nach der Verhandlung auf freien Fuß gesetzt, muss Deutschland aber sofort verlassen. Der Angeklagte verfügt in Italien über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die er schnellstens verlängern muss. Seine Verurteilung in Deutschland kann ihm allerdings bei der Beantragung der Verlängerung zum Verhängnis werden, 

5. August 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/08/bewaehrung-fuer-schleuser.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-08-05 22:05:222019-09-05 15:25:51Bewährung für Schleuser

Geldstrafe für falsche Versicherung an Eides statt

Allgemein, Straßenverkehrsdelikte

Der etwa Dreißigjährige aus den neuen Bundesländern hatte nur seinem Freund helfen wollen. Der war mit seinem Auto alkoholisiert und ohne Führerschein unterwegs gewesen und hatte das Auto in einem Tunnel in München an die Wand gesetzt.Als seine Fahrerlaubnis

Als die Polizei kam und seine Fahrerlaubnis sehen wollte hatte er natürlich keine und gab sich kurzerhand als ein Anderer aus.

Dabei zeigte er den Führerschein seines Freundes und Lebensgefährten her. Er selbst hatte ja keinen Führerschein mehr. Die Papiere hatte er zusammen mit der Brieftasche und den Autoschlüsseln aus der Wohnung mitgenommen, ohne seinen Freund zu fragen. Die Polizei merkte zunächst nichts von dem Betrug. Sie leitete gegen den Falschen ein Verfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung ein. Dabei stellte sie auch den falschen Führerschein sicher. Als die Polizei bei zu Hause anrief gab sich der Inhaber des Führerscheins zunächst ahnungslos. Der wollte den Betrug seines Lebensgefährten nicht auffliegen lassen, um ihn zu schützen.

Denn der war nicht zum ersten Mal im Straßenverkehr auffällig geworden wegen Alkohols am Steuer, sondern einschlägig vorbestraft.

Die Polizei lud aber zunächst den Inhaber des Führerscheins zu einer Vernehmung vor, da sie von dem ja auch die Fahrerlaubnis hatte. Jetzt wurde es schwierig für ihn. Denn nun stellte sich heraus, dass die Polizei den Falschen vorgeladen hatte, denn der, der kam, war ja gar nicht gefahren! Nachdem er sich lange gewunden hatte gab er schließlich zu, dass er seinen Freund hatte schützen wollen und dass er nicht der Richtige war. Die Polizei leitete nun gegen den Richtigen ein Strafverfahren ein.

Gegen den echten Fahrer wurde aber nicht nur wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ermittelt.

Sondern auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen falscher Verdächtigung sowie wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Wegen dieser Vorwürfe muss er sich nun im Juli vor dem Amtsgericht München verantworten. Gegen seinen Lebensgefährten, der inzwischen sein Ehemann ist, leitete die Polizei aber ebenfalls ein Verfahren ein. Der musste sich ebenfalls vor dem Amtsgericht verantworten wegen falscher Versicherung an Eides statt. Denn er hatte einfach, als er zu hause seine Brieftasche und seinen Führerschein nicht mehr fand, bei der Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis.beantragt. Hierfür hatte er eidesstattlich versichern müssen, dass er seine Fahrerlaubnis wirklich verloren hatte und dass sie nicht von der Polizei sichergestellt worden war. Seine Versicherung an Eides statt vor der Führerscheinstelle war also falsch!

Das Amtsgericht verurteilte den Inhaber der Fahrerlaubnis für die falsche Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe.

Der Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) akzeptierte das Urteil, da er einsah, dass er etwas falsch gemacht hatte, Sein Ehemann hat sowieso das größere Problem, denn er ist vorbestraft und nicht zum ersten Mal wegen Straßenverkehrsdelikten auffällig geworden. Er wird sich in der bevorstehenden Hauptverhandlung gut verteidigen müssen. Ihm droht eine Freiheitsstrafe und eine lange Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

 

25. Juni 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/ra-florian-schneider.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-06-25 12:48:132018-06-25 12:53:29Geldstrafe für falsche Versicherung an Eides statt
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Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

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