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Erfolgreiche Strafanzeige

Allgemein
Strafverteidigung Anwalt München, Fachanwalt für Strafrecht

Der Erfolg einer Strafanzeige bemißt sich nicht unbedingt immer daran, ob der Beschuldigte am Schluß auch wirklich eine Strafe bekommt. Eine erfolgreiche Strafanzeige ist auch dann gegeben, wenn der Blick des Staatsanwaltes sich dadurch etwas weitet, weil er infolge der Strafanzeige einen Sachverhalt anders sieht, den er gerade ermittelt.

Eine erfolgreiche Strafanzeige hat man auch dann erstattet, wenn man es schafft, aus dem bisherigen Beschuldigten ein Tatopfer zu machen.

Es ist nach aller Erfahrung oft nur eine Frage der Strategie. Nach landläufiger Auffassung bei der Justiz und Polizei wird oft dem geglaubt, der als Erster eine Anzeige erstattet hat. Das kann durchaus das echte Opfer sein, das so handelt. Das kann aber auch der sein, der schon viele Jahre mit der Strafjustiz eigene Erfahrungen gesammelt hat und sich auskennt.

Eine gute Verteidigungsstrategie für einen Beschuldigten kann es also erforderlich machen, gegen das vermeintliche Opfer ebenfalls Anzeige zu erstatten!

Als recht durchsichtige Flucht nach Vorne kommt man damit nicht durch. Hat man aber gute Argumente für ein solches Vorgehen wird diese Anzeige Anklang finden bei den Strafverfolgern. Die Herausforderung ist also, gute Recherche-Arbeit im Vorfeld der Anzeige zu leisten und dann gute Argumente zu liefern.

Die Strafverfolger sind an Recht und Gesetz gebunden und können eine Gegenanzeige nicht einfach als leicht zu durchschauendes Manöver abtun.

Oft genug gelingt es damit, einem Anzeigeerstatter den Wind aus den Segeln zu nehmen, wenn der Angezeigte den Spieß umdreht. Denn oft genug werden dann beide Anzeigen eingestellt. Wichtig ist immer, nicht zu lange zu warten. Sind inzwischen mehrere Monate ins Land gegangen leidet schon mal die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters.

Immer im Auge zu behalten ist für eine erfolgreiche Strafanzeige die Strafantragsfrist von 3 Monaten!

Viele Delikte werden nur auf Antrag hin verfolgt. Das bedeutet, dass die Strafverfolger auf die Strafanzeige alleine noch nicht reagieren. Der Anzeigeerstatter muss zusätzlich auch noch extra und ausdrücklich Strafantrag stellen. Und er muss dies innerhalb von 3 Monaten nach dem Bekanntwerden der Straftat tun. Sonst ist die Sache rum ums Eck!

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt’s hier nicht, auch keine Fristverlängerung!

Strafantragsfrist versaust heißt die Sache ist durch! Der Anzeigeerstatter guckt in die Röhre. Das Gesetz ist hier gnadenlos. Ist die Strafantragsfrist versaust gibts keine Strafverfolgung mehr. Die Sache wird eingestellt.  Nur in wenigen Fällen bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und ermittelt trotz fehlendem Strafantrag.

Strafantragsdelikte sind Körperverletzung, Diebstahl, Beleidigung, Sachbeschädigung und Anderes mehr.

Auch im Urheber-Strafrecht gibts da was. Es sind immer diejenigen Delikte, wo das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht so groß ist wie bei den kapitalen Straftaten.

20. Januar 2021/von Florian Schneider
Schlagworte: anzeige, Anzeigeerstatter, beschuldigter, opfer, Strafantrag, Strafantragsfrist, strafanzeige, strafverteidiger, Täter, verteidiger
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