• Mail
  • Twitter
  • Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Suche
  • Menü Menü

Schlagwortarchiv für: Nebenklage

Privatklage bei Einstellung

Opfervertretung – Nebenklage

Hat ein Tatopfer Anzeige erstattet und will der Staatsanwalt die Sache nicht weiterverfolgen gibt es im Gesetz eine alternative Möglichkeit. Manchmal hilft dann die Privatklage bei Einstellung des Verfahrens gegen den Täter weiter. Verschiedene Voraussetzung müssen jedoch erfüllt sein.

Eine der Voraussetzungen ist die fristgemäße Stellung eines Strafantrages.

Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei den Straftaten, denen die Strafverfolger kein besonderes öffentliche Interesse beimessen. Klassische Beispiele hierfür sind natürlich die Beleidigung, aber auch die Verleumdung, der Diebstahl innerhalb der Familie, die Körperverletzung, etc. In der Regel sind also alle die Delikte davon betroffen, die als Antragsdelikte im Strafgesetzbuch gekennzeichnet sind. Oft ziehen sich die Strafverfolger aus diesen Bereichen zurück.

Weitere Voraussetzung ist die Verweisung auf den Privatklageweg durch die Staatsanwaltschaft.

Hat die Staatsanwaltschaft kein Interesse an der Strafverfolgung verweist sie den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg. Sie teilt dann erstens mit, dass sie selbst keine Anklage erheben will. Zweitens eröffnet sie mit diesem Schreiben dem Opfer die Möglichkeit, selbst Anklage zu erheben. Also eine Privatklage!

In diesem Falle hat also das Tatopfer die Möglichkeit zur Privatklage bei Einstellung!

Die Privatklage ist nichts Anderes als eine strafrechtliche Anklage zum Amtsgericht. Anstelle der Staatsanwaltschaft tritt aber eben der Privatkläger auf. Der Täter heißt nun Privatbeklagter. Das Amtsgericht verhandelt die Sache ganz regulär wie eine Strafsache. Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass sich der Privatbeklagte, – also der Täter, – strafbar gemacht hat verurteilt es ihn zu einer Geldstrafe.

Das Opfer stellt den Beschuldigten damit vor Gericht und beantragt eine strafrechtliche Verurteilung.

Die Sache hat den Haken, dass das Opfer einer Straftat sich in den meisten Fällen nicht auskennt mit derartigen Feinheiten der Strafprozessordnung und einen Anwalt braucht. Die Kosten hierfür werden nicht von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Bereits dieser Umstand sorgt dafür, dass Privatklagen nur äußerst selten vorkommen.

Wird der Privatbeklagte allerdings verurteilt muss er auch die Kosten des Privatklägers übernehmen!

Der Privatkläger kann sich damit seine Anwaltskosten notfalls per Gerichtsvollzieher vom Täter erstatten lassen. Schon dieser Umstand sorgt ebenso wie die drohende Verurteilung durch den Strafrichter für Kompromissbereitschaft auf Seiten der Beschuldigten. Um die Gerichte zu entlasten hat der Bundesgesetzgeber in die Vorschriften über die Privatklage den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, Sühnestellen einzurichten. Der Freistaat Bayern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Städten wie München sind deshalb per Verordnung oder Gesetz sogenannte Sühnestellen vorgeschrieben.

Erhebt das Opfer Privatklage bei Einstellung muss es zunächst versuchen, über eine sog. Sühnestelle bei der Stadt eine Einigung mit dem Täter zu erreichen.

Bei der Stadt München gibt’s hierzu eine eigene Sühnestelle, die Opfer und Täter vorlädt und eine Einigung zwischen Beiden versucht. Die Privatklage wird also in Bundesländern wie Bayern erst dann vom Amtsgericht angenommen, wenn eine Bestätigung der Sühnestelle vorliegt, dass ein Sühneversuch unternommen worden ist. Ist der Sühneversuch bei der Gemeinde gescheitert wird das Privatklageverfahren durchgeführt. Der Strafrichter lädt die Beteiligten und eventuelle Zeugen zu einem Hauptverhandlungstermin.

23. Juni 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-06-23 12:51:232021-06-26 09:37:05Privatklage bei Einstellung

Adhäsion hilft Opfern

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Lamento ist weit verbreitet. Unser Strafrecht sei nur für die Bösen da. Es helfe nur den Tätern und stelle alleine die Angeklagten in den Mittelpunkt des Verfahrens. Die Opfer jedoch seien nur am Rande wichtig, so weit sie eine Rolle als Zeugen zu spielen hätten. Dabei hätten doch gerade die Geschädigten die Straftaten abbekommen! Die Regelungen des Gesetzgebers über die Adhäsion kennen anscheinend aber nicht viele. Fakt ist: Die Adhäsion hilft Opfern!

Dieses Lamento über die vermeintliche Rechtlosigkeit der Opfer hat seine Ursache in einer weit verbreiteten Unkenntnis über die vielen Rechte, die Opfer von Straftaten haben. Als Beispiel dient die Adhäsion, sie hilft Opfern von Straftaten.

Nicht nur Beschuldigte und Angeklagte haben nämlich das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen. Auch Opfer von Straftaten können dies tun. Und sie sollten dies auch tun! Geschädigte haben manchmal sogar Anspruch darauf, Prozesskostenhilfe für den Wunschanwalt zu bekommen. Der Katalog von Möglichkeiten, sich am Verfahren gegen Straftäter zu beteiligen, ist aber noch viel reichhaltiger.

Ist ein Opferanwalt beauftragt kann er sich schon im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft wenden und Einblick in die Ermittlungsakte nehmen.

Dieses Recht kann ihm nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. Damit erhalten Geschädigte nicht nur die Möglichkeit, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen und einen eigenen Anwalt in die Hauptverhandlung zu schicken. 

Vor allem kann ein Opfer bei dem Gericht, das die Anklage gegen den Täter verhandelt, einen sog. Adhäsionsantrag stellen. 

Hierbei handelt es sich letztlich um nichts anderes als um eine Zivilklage vor dem Strafgericht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zum Beispiel. Ein Geschädigter erspart sich also den Weg zu einem zweiten Gericht. Es kann seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter schon in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unterbringen. 

Die Adhäsion hilft also den Opfern von Straftaten sehr pragmatisch.

Im Gegensatz zu einer Zivilklage, die meist nach Abschluß des Strafverfahrens gegen den Täter vor einem eigenen Zivilgericht erhoben wird, müssen hier keine Gerichtskosten vorverauslagt werden. Und die Zeugen, die die Geschädigten für ihren Schadensersatzanspruch brauchen, werden vom Strafrichter sowieso vernommen. Auch hier wird Zeit und Geld gespart.

Und was das Wichtigste ist: In seiner Hauptverhandlung hat der Täter noch jede Motivation, sein freiwillig Opfer zu entschädigen, weil er sich damit einiges an Strafe erspart!

Das Strafgesetzbuch regelt dies im Rahmen seiner Bestimmungen über die Strafzumessung. Entschädigt der Täter das Opfer bedeutet dies einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich. Das Gericht wird dies bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen. Und die Geschädigten sind ohne lange Rechtsstreitigkeiten und ohne die Frustrationen über eine aussichtslose Zwangsvollstreckung nach dem Urteil zu ihrem Geld gekommen!

30. Juni 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-06-30 16:31:252019-09-05 15:01:13Adhäsion hilft Opfern

Opfervertretung durch Strafverteidiger

Opfervertretung – Nebenklage, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Opfervertretung wird vor allem durch einen Strafverteidiger geleistet. Denn nur ein Anwalt kann dem einundzwanzigjährigen Münchner dabei behilflich sein, dass er zu seinem Recht kommt. Der hatte mit nichts Schlimmem gerechnet, als er vor einigen Tagen seine Wohnung verlassen wollte, um in den Keller zu gehen.

Beim Öffnen der Wohnungstüre erwarteten ihn zwei Schläger, die ihm im Hausflur aufgelauert hatten.

Nachdem ihn einer in den Schwitzkasten genommen und der andere ihn verprügelt und ihm die Nase gebrochen hatte zerrten ihn die Schläger zurück in die Wohnung. Dort fingen die Schläger an, seine Wohnung nach Wertsachen zu durchsuchen. Sie fanden über zweitausend Euro und Anderes. 

Die zwei Täter zwangen den jungen Mann dazu, ihnen zum Auto zu folgen, um ihn zu entführen.

Der junge Mann hatte es in einem unbeobachteten Moment geschafft, seinem Bruder eine Mail zu schreiben. Der hatte sofort die Polizei alarmiert. Als die eintraf standen die beiden Täter gerade ratlos vor dem Haus am Straßenrand neben dem jungen Mann, der einen epileptischen Anfall erlitten hatte und am Boden lag.

Als die Polizisten die Täter ansprachen gaben die sich als seine Freunde aus.

Sie hatten ihn angeblich nur ins Krankenhaus bringen wollen. Die Polizisten glaubten das zunächst und ließen die Räuber entkommen. Erst als ein Zeuge die Polizei ansprach realisierten die Beamten, dass da etwas nicht stimmt. Im Krankenhaus konnte der junge Mann dann endlich mit den Polizisten sprechen und eine Aussage machen.

Obwohl die Polizisten die Täter identifiziert hatten wurde kein Haftbefehl beantragt.

Die Schläger laufen immer noch frei herum. Aus unerfindlichen Gründen ermittelt die Polizei gegen die Täter immer noch nur wegen Körperverletzung, nicht jedoch wegen gemeinschaftlichen Raubes und wegen versuchter Freiheitsberaubung.

Der Fall zeigt, dass eine effektive Opfervertretung letztlich nur durch einen Strafverteidiger möglich ist.

Denn wohl nur das Eingreifen eines auf Strafrecht spezialisierten Anwaltes bietet die Gewähr, dass die Strafverfolger ihre Arbeit korrekt verrichten. Der Strafrechtsanwalt kann sich durch Akteneinsicht einen Überblick über den Stand der Ermittlungen verschaffen. Er kann auch in die Ermittlungen eingreifen und den Staatsanwalt auf Versäumnise hinweisen. 

Sollte es zur Anklage gegen die Täter kommen kann der Verteidiger dem Tatopfer dazu verhelfen, sich am Strafverfahren aktiv zu beteiligen.

Damit kann das Tatopfer als Nebenkläger an der Hauptverhandlung teilnehmen. Es kann über seinen Anwalt Zeugen befragen und Beweisanträge stellen. Fällt das Gericht ein fehlerhaftes Urteil kann das Tatopfer auch Rechtsmittel einlegen. Damit könnte das Opfer die Sache in die nächste Instanz bringen.

27. Januar 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-01-27 18:02:162018-01-28 12:11:35Opfervertretung durch Strafverteidiger

Nebenklage ist Aufgabe eines Strafverteidigers

Allgemein, Opfervertretung – Nebenklage, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Die Nebenklage ist ein immer noch unterschätzter Teil der Opfervertretung. Bei einem erheblichen Teil von Straftaten kann die oder der Geschädigte Nebenklage einreichen. Das sind die Delikte, die Opfer oft besonders stark belasten, wie zum Beispiel Körperverletzung oder andere Gewaltdelikte mehr. Bei den Geschädigten herrscht hier immer noch weithin Ahnungslosigkeit. Polizei und Staatsanwaltschaften haben anscheinend keine Zeit, Geschädigte auf ihre Rechte hinzuweisen. 

Geschädigte wissen oft nicht, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat.

Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige nicht eingestellt, sondern angeklagt. Jetzt kann sich der Geschädigte im Wege einer Nebenklage an die Anklage anschließen und wird damit zum Nebenkläger. Der hat alle die Rechte, die die Strafverfolger auch haben. Er kann nun Akteneinsicht beantragen, über seinen Anwalt Fragen stellen und auch Rechtsmittel einlegen.

Nebenklage ist jedoch Aufgabe eines Strafverteidigers.

Der Geschädigte tritt gewissermaßen mit ein in die Rolle des Anklägers. Da es sich um Strafrecht und Strafprozessrecht handelt befindet man sich auf dem Feld der reinsten Strafverteidigung. Ein nicht spezialisierter Anwalt ist mit diesem Terrain oft überfordert.

Wenn das Amtsgericht den Nebenbeklagten verurteilt muss es ihm nach dem Gesetz auch die Kosten des Nebenklägers und seines Anwaltes auferlegen.

Dann muss der verurteilte Angeklagte auch den gesetzlichen Anteil der Anwaltskosten tragen sowie die Auslagen des Nebenklägers. Ergänzt werden kann die Nebenklage durch die Einreichung eines sogenannten Adhäsionsantrages. Hier kann der Geschädigte direkt in der Hauptverhandlung vom Angeklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen.Er braucht also kein eigenes neues Zivilverfahren anzustrengen.

Der große Vorteil ist, dass der Geschädigte sein Recht selbst in die Hand nimmt.

Der Geschädigte ist nicht mehr länger der Abwartende und Zuschauer des Verfahrens. Er kann selbst aktiv werden. Denn der Geschädigte muss sich nicht länger als das eigentliche Opfer betrachten, das nur von außen das Verfahren mitansehen darf, in dem er als der eigentlich Hauptbetroffene keine Rechte hat.

29. Juli 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/ra-florian-schneider.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-07-29 13:00:412017-08-01 09:38:08Nebenklage ist Aufgabe eines Strafverteidigers

Nach Strafurteil Schadensersatz

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Mit der Verurteilung durch den Strafrichter hat man noch lange nicht alles überstanden als Angeklagter.

Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen sind die logische Konsequenz aus einer Straftat

Diese Erfahrung müssen vor allem die machen, die sich zum Beispiel wegen Körperverletzungs- oder Sexualdelikten strafbar gemacht haben. Spätestens wenn das Strafverfahren überstanden ist (und nicht mit einem Freispruch geendet hat) melden sich die Tatopfer und machen ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Opferschutzgesetze helfen Opfern schon vor dem Strafurteil

An dieser Reihenfolge haben auch die Opferschutzgesetze Ende des letzten Jahrhunderts, – also der 80er und 90er Jahre, – nix geändert: Sie haben es Tatopfern eigentlich möglich gemacht, sich nicht nur im Wege der Nebenklage einem Strafverfahren gegen einen Täter anzuschließen, sondern auch zivilrechtlichen Ansprüche gleich direkt im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Dafür dient der Adhäsionsantrag, der beim Strafgericht einzureichen ist. 

Gerade bei Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder secuellem Mißbrauch drohen nach dem Strafurteil deftige Schmerzensgeldforderungen der Tatopfer

Die Ansprüche der Tatopfer resultieren aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. Sie geben einem Verletzten aus einer deliktischen Handlung weitgehende Rechte: sie können nämlich ihren Schaden geltend machen.  Darüber hinaus können sie aber auch ihren immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld einzufordern. Viele Angeklagte machen daher große Augen, wenn sie meinen, mit dem Ende ihrer Hauptverhandlung alles überstanden zu haben.

Sinnvolle Strafverteidigung behält diesen Punkt schon im Ermittlungsverfahren im Auge

Sobald klar ist, dass es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, den Tatnachweis zu führen, gilt: Es muß die Wiedergutmachung ins Auge gefaßt werden. Der Beschuldigte kann womöglich also schon im Strafverfahren punkten. Oft gelingt es nämlich, durch Wiedergutmachungsleistungen die Höhe der Strafe zu reduzieren:

Wer sich dazu bereit findet schlägt also 2 Fliegen mit 1 Klappe:

Denn der Beschuldigte, der sich schon sehr früh im Strafverfahren zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bereit findet, spart sich nicht nur den Ärger später. Er hat sich gleichzeitig auch einiges an Strafe erspart.

10. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-10 19:59:572017-07-31 11:21:41Nach Strafurteil Schadensersatz

Kategorien

Neueste Beiträge

  • 4 Jahre für versuchten Totschlag 17. Juni 2022
  • Kündigung wegen Straftat im Betrieb 3. Juni 2022
  • Nicht alle Messer sind verboten 25. Mai 2022
  • Weniger Strafe mit einem TOA 13. Mai 2022
  • Aussagepflicht für Zeugen 5. Mai 2022
  • Strafanzeige zurücknehmen? 7. April 2022
  • Verteidigerwechsel möglich 4. April 2022
  • Unterlassungsklage wg Beleidigung 15. Februar 2022
  • Gewaltschutzantrag gegen Schläger 8. Februar 2022
  • Jugendstrafe für Messerstecherei 1. Februar 2022

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen Drogenhandel durchsuchung ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch geldstrafe Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord Nebenklage opfer polizei raub Revision Staatsanwalt Strafantrag strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger Zeuge
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München (Direkt am Viktualienmarkt, Ecke Schrannenhalle/Rosental – 4. OG)
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nach oben scrollen