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Haftstrafen für Kraeutermischungen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Wohl kaum einer hats gemerkt: Mit einem Schlag waren die sogenannten Kraeutermischungen (oder auch „Spice“) strafbar geworden. Das NpSG hats möglich gemacht. Seit dem 21.11.2016 kann der Staatsanwalt die Besitzer, Käufer und Verkäufer von Kräutermischungen verfolgen.

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz stellt die Kraeutermischungen mit Drogen gemäß BtmG auf ein und dieselbe Stufe.

Hintergrund ist die in der Öffentlichkeit bislang wohl unterschätzte Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten. Immer wieder waren Fälle bekannt geworden, wo nach dem Konsum von „Spice“ der Notarzt eingreifen mußte. Konsumenten hatten zum Beispiel das Bewußtsein verloren oder Herzprobleme bekommen. 

Nun drohen plöztlich auch Haftstrafen für Kraeutermischungen.

Maßstab für die strafrechtliche Verfolgung ist seit November 2016 das Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Die Abgabe von „Spice“ an Jugendliche zum Beispiel wird mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren geahndet. Das Mitführen von Waffen wie Messern oder ähnlichem beim Handeltreiben wird ebenfalls teuer.

Die Auskünfte von Verkäufern im Internet, Kraeutermischungen seien legal, sind  falsch!

Kaum zu glauben: Noch immer findet sich in den entsprechenden Foren und Verkaufsplattformen im Netz die Behauptung, Kraeutermischungen seien ungefährlich und legal. Mit dem neuen Gesetz gibts keinen Unterschied mehr, ob jemand Cannabis im Netz kauft oder Spice. Wer hier bestellt begibt sich in Gefahr.

Das heißt jetzt auch, Ermittlungsverfahren nicht zu leicht zu nehmen und keine Angaben bei der Polizei zu machen!

Denn jetzt wirds ernst. Es werden jetzt auch wegen Spice Wohnungen durchsucht und Haftbefehle erlassen. Ganz normale Betäubungsmittelverfahren wie bei den anderen Drogen auch! Besser also keine Angaben machen, wenn einen die Polizei vernehmen will. Lieber erst mal einen Anwalt einschalten und sich Rat holen!

23. März 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-03-23 20:34:372018-03-24 10:02:16Haftstrafen für Kraeutermischungen

Privatklage ist Aufgabe eines Strafrechtsanwaltes

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Opfervertretung – Nebenklage, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Die Privatklage ist ein weithin unterschätzter Teil der Opfervertretung. Gerade bei den Delikten, die Geschädigte oft besonders belasten, hilft die Justiz den Opfern nicht weiter. Dies sind die sogenannten Bagatelldelikte. Zum Beispiel Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, Sachbeschädigung und andere mehr. Bei den Geschädigten ruft dies oft Wut und Empörung hervor. Die Staatsanwaltschaften berufen sich aber oft darauf, dass sie für solch vermeintlichen Kleinkram keine Zeit haben. 

Dann werden die Geschädigten von der Staatsanwaltschaft oft auf den Privatklageweg verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren wegen fehlendem öffentlichem Interesse eingestellt. Zweite Voraussetzung ist, dass die bei den oben genannten Bagatelldelikten regelmäßig erforderlichen Strafanträge fristgemäß gestellt worden sind. Dann kann der Geschädigte jetzt selbst eine Anklage bei Gericht einreichen und wird damit zum Privatkläger.

Privatklage ist jedoch Aufgabe eines Strafrechtsanwaltes.

Der Geschädigte tritt gewissermaßen in die Rolle des Anklägers ein. Seine Privatklage wird nun vom Amtsgericht als Anklage behandelt. Privatkläger und Privatbeklagter, – der Angeklagte, – werden geladen. Es findet eine  Hauptverhandlung statt. Auch eventuelle Zeugen werden geladen. Da es sich um Strafrecht und Strafprozessrecht handelt befindet man sich auf dem Feld des reinsten Strafrechts. Ein nicht spezialisierter Anwalt ist mit diesem Terrain oft überfordert.

Der Geschädigte muss zunächst mit den Kosten für seinen Strafrechtsanwalt in Vorleistung gehen.

Wenn das Amtsgericht den Privatbeklagten (oder Angeklagten) verurteilt muss es ihm nach dem Gesetz auch die Kosten des Verfahrens auferlegen. Dann muss der verurteilte Privatbeklagte auch den gesetzlichen Anteil der Anwaltskosten tragen. 

Der große Vorteil ist, dass der Geschädigte sein Recht selbst in die Hand nimmt.

Der Geschädigte ist nicht mehr länger der Abwartende und Zuschauer des Verfahrens. Er kann selbst aktiv werden. Die Verurteilung des Täters stellt dann oft den Rechtsfrieden wieder her. Denn der Geschädigte muss sich nicht länger als das eigentliche Opfer ansehen, dem die Justiz nicht helfen will. Das Strafurteil stellt eine normale strafrichterliche Verurteilung zu einer Geldstrafe dar.

29. Juli 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/vergewaltigung-zeuge-entfuehrung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-07-29 15:14:432020-01-28 11:52:42Privatklage ist Aufgabe eines Strafrechtsanwaltes

Nebenklage ist Aufgabe eines Strafverteidigers

Allgemein, Opfervertretung – Nebenklage, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Die Nebenklage ist ein immer noch unterschätzter Teil der Opfervertretung. Bei einem erheblichen Teil von Straftaten kann die oder der Geschädigte Nebenklage einreichen. Das sind die Delikte, die Opfer oft besonders stark belasten, wie zum Beispiel Körperverletzung oder andere Gewaltdelikte mehr. Bei den Geschädigten herrscht hier immer noch weithin Ahnungslosigkeit. Polizei und Staatsanwaltschaften haben anscheinend keine Zeit, Geschädigte auf ihre Rechte hinzuweisen. 

Geschädigte wissen oft nicht, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat.

Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige nicht eingestellt, sondern angeklagt. Jetzt kann sich der Geschädigte im Wege einer Nebenklage an die Anklage anschließen und wird damit zum Nebenkläger. Der hat alle die Rechte, die die Strafverfolger auch haben. Er kann nun Akteneinsicht beantragen, über seinen Anwalt Fragen stellen und auch Rechtsmittel einlegen.

Nebenklage ist jedoch Aufgabe eines Strafverteidigers.

Der Geschädigte tritt gewissermaßen mit ein in die Rolle des Anklägers. Da es sich um Strafrecht und Strafprozessrecht handelt befindet man sich auf dem Feld der reinsten Strafverteidigung. Ein nicht spezialisierter Anwalt ist mit diesem Terrain oft überfordert.

Wenn das Amtsgericht den Nebenbeklagten verurteilt muss es ihm nach dem Gesetz auch die Kosten des Nebenklägers und seines Anwaltes auferlegen.

Dann muss der verurteilte Angeklagte auch den gesetzlichen Anteil der Anwaltskosten tragen sowie die Auslagen des Nebenklägers. Ergänzt werden kann die Nebenklage durch die Einreichung eines sogenannten Adhäsionsantrages. Hier kann der Geschädigte direkt in der Hauptverhandlung vom Angeklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen.Er braucht also kein eigenes neues Zivilverfahren anzustrengen.

Der große Vorteil ist, dass der Geschädigte sein Recht selbst in die Hand nimmt.

Der Geschädigte ist nicht mehr länger der Abwartende und Zuschauer des Verfahrens. Er kann selbst aktiv werden. Denn der Geschädigte muss sich nicht länger als das eigentliche Opfer betrachten, das nur von außen das Verfahren mitansehen darf, in dem er als der eigentlich Hauptbetroffene keine Rechte hat.

29. Juli 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/ra-florian-schneider.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-07-29 13:00:412017-08-01 09:38:08Nebenklage ist Aufgabe eines Strafverteidigers

Strafverteidiger hilft auch bei Schmerzensgeldklage

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Einsatz eines Strafverteidigers ist so schnell nicht beendet. Denn trotz der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ist eine Klage auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz vor dem Zivilgericht noch möglich.

Obwohl das strafrechtliche Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt worden ist kann das Opfer den oder die Beschuldigte verklagen.

In einem Münchner Club war es zwischen Besuchern zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung darüber gekommen, wer sich wo neben der Tanzfläche hinstellen darf. Kurze Zeit später gab dann eine Rangelei. Als die Gruppe, die behauptete, sich auf einem reservierten Platz zu befinden, beleidigte und handgreiflich wurde und die spätere Beschuldigte am Arm packte, biss die Beschuldigte zu. Die Angreiferin erlitt einen großen blauen Fleck am Oberarm. 

Das strafrechtliche Verfahren wegen der Körperverletzung wurde eingestellt, da sich ein Tatnachweis nicht führen ließ.

Aufgrund sich widersprechender Angaben der Beteiligten konnte die Polizei nicht feststellen, was sich wirklich zugetragen hat. Andere Beweismittel wie etwa eine Videoaufzeichnung gab es nicht. Der Staatsanwalt stellte das das Verfahren gegen die beschuldigte Studentin (Strafverteidiger RA Florian Schneider) ein.

Das hinderte die Angreiferin nicht daran, die Studentin wegen des Bisses in ihren Oberarm auf Schmerzensgeld zu verklagen.

Für den Laien mag es widersinnig klingen. Obwohl das Strafverfahren eingestellt worden ist kann ein Anzeigeerstatter den Beschuldigten vor dem Zivilgericht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. So ist unsere Rechtsordnung. Die strafrechtliche Verfahrenseinstellung hindert nicht daran, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Beide Verfahrensarten haben streng genommen nichts miteinander zu tun. 

Der Strafverteidiger hilft dann auch bei der Schmerzensgeldklage.

Die Rechtsschutzversicherung machts möglich. Mit völlig überzogenen Forderungen zieht die Anzeigeerstatterin gegen die Beschuldigte vor Gericht. Ihre Klage lautet gleich auf  6.000 Schmerzensgeld. Völlig überhöht, sagt das Gericht, – selbst wenn man der Anspruchstellerin dem Grunde nach recht geben würde.

Der Strafverteidiger ist aus der vorangegangenen Strafverteidigung in die Sache gut eingearbeitet und damit auch der richtige Ansprechpartner für die Abwehr der zivilrechtlichen Forderungen.

Damit kann der maßlosen Klage gerade in diesem fall mit dem entscheidenden Argument begegnet werden. Die Klägerin war diejenige, die die Auseinandersetzung damit begonnen hatte, dass sie die vorherige Beschuldigte und jetzige Beklagte am Arm gepackt hatte. Damit kann die Studentin für sich ein Notwehrrecht in Anspruch nehmen. Die Klage wird daher keine Chance haben.

 

28. Juli 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-07-28 15:11:412020-01-28 11:53:03Strafverteidiger hilft auch bei Schmerzensgeldklage

Verleumdung und üble Nachrede im Streit ums Umgangsrecht

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Dieser Mutter, die um jeden Preis verhindern will, dass ihr Ex-Ehemann Kontakt zum gemeinsamen 12-jährigen Sohn hat, ist jedes Mittel recht. Zunächst behauptete sie gegenüber dem Familiengericht, dass der Vater seit mehrt als 10  Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn gesucht und diesen total vernachlässigt habe. Doch das war nur das erste vieler weiterer Geschütze, die sie auffuhr, um ihren Krieg gegen den ebenso sorgeberechtigten Exmann zu gewinnen.

Verleumdung und üble Nachrede im Streit ums Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind sind leider keine Seltenheit.

Vor dem Familiengericht ließ die Frau behaupten, ihr geschiedener Mann habe vor dem Sohn behauptet, er wolle jemanden abknallen. Der Vater habe ja nix zu verlieren, da er ja ohnehin auf Bewährung sei. Der Sohn fürchte sich nun und wolle keinen Kontakt zum eigenen Vater. Sie ließ auch behaupten, der Vater interessiere sich gar nicht für das Wohl seines Kindes. Ihm ginge es lediglich darum, finanzielle Vorteile zu erhalten. Denn ihre Mutter sei vor einiger Zeit verstorben und habe ihr einen beachtlichen Nachlass hinterlassen. Dass der Kindsvater sich jetzt so anstrenge, sei also ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass er auf das baldige Ableben seiner schwerkranken Ex-Ehefrau hoffe. In diesem Falle wolle er als alleinig sorgeberechtigter Elternteil ja nur den Nachlass für den Sohn verwalten und so an die Vermögensmasse heran kommen.

Glatte Lügen, die nur dazu dienen, dem Mann um jeden Preis zu schaden.

Ihrer Familie gegenüber behauptete die Mutter des Jungen sogar, ihr geschiedener Mann und Kindsvater sei inhaftiert gewesen. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin behauptete sie steif und fest, ihr Ex-Ehemann habe in der Vergangenheit eine Haftstrafe verbüßt. Auch dies hatte sie bewusst wahrheitswidrig behauptet. Der Vater ist noch nicht mal wegen eines einzigen Bagatelldelikts in seinem ganzen bisherigen Leben belangt worden und kann ein gänzlich staffreies Vorleben präsentieren.

Auch bewusst wahrheitswidrige Strafanzeigen und damit falsche Verdächtigungen gehören zu ihrem Repertoire.

Eine derartige krankhafte Lügnerin läßt natürlich auch keine Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann aus. Zuletzt versuchte sie es  mit dem Vorwurf: des Hausfriedensbruch. Als der um seinen zwölfjährigen Sohn besorgte Vater seinen Sohn besuchen wollte und dazu in die von der Frau geführte Gaststätte kam rief die Frau sofort die Polizei und erstattete Anzeige wegen Hausfriedensbruchs. Außerdem rief sie gleich noch einen Krankenwagen, da sie angeblich bis zur Ohnmacht unter Stress gesetzt worden sei.

Wegen der bewusst unrichtigen Anzeige hat sich die Frau nun unter Anderem wegen falscher Verdächtigung zu verantworten.

Der nicht im Geringsten vorbestrafte Vater lässt sich diese wüsten Beschuldigungen nun nicht mehr gefallen. Wegen der unwahren Behauptungen hat er Anzeige wegen übler Nachrede gestellt. Wegen der falschen Verdächtigung hat er außerdem durch seinen Anwalt (Strafverteidiger RA Florian Schneider) Strafanzeige wegen übler Nachrede gestellt.

 

15. Juli 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht.jpg 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-07-15 14:29:312020-01-28 11:53:29Verleumdung und üble Nachrede im Streit ums Umgangsrecht

Haft für Geldwäsche

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der dreiundzwanzigjährige Angeklagte hatte auf ein Inserat in der Zeitung reagiert. Das Angebot lautete folgendermaßen. Interessenten können Geld ganz einfach damit verdienen, dass sie Geldbeträge weiterleiten. Sie müssen nur ihr Konto zur Verfügung stellen. Sonst nix. Kein Aufwand. Nur einfach Zahlungen entgegennehmen und weiterleiten.

Klar war für ihn. Die Zahlungen stammten aus betrügerischen Inseraten bei Ebay.

Hier wurden Dinge angeboten, die es gar nicht gab. Zum Beispiel Wiesntische oder Eintrittskarten. Einige Käufer fielen darauf herein und überwiesen an den Angeklagten. Der hatte mit dem Inserat selbst nix zu tun. Er leitete Geld gleich weiter an den Inserenten. Damit war das Geld weg. Eine Gegenleistung kam logischerweise nie an.

Geldwäsche ist strafbar.

Der dreiundzwanzigjährige Münchner hatte nach Auffassung des Amtsgerichts München den Tatbestand der Geldwäsche verwirklicht. Denn derartige Handlungsweisen sind natürlich verboten. Der Angeklagte hatte Geld aus Betrugshandlungen entgegengenommen und weiter geleitet. Der eigentliche Zahlungsempfänger ist verschwunden.

Auf leichtfertige Geldwäsche steht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten.

Auf vorsätzliche Geldwäsche stehen sogar sechs Monate Mindeststrafe. Die Staatsanwaltschaft München sah in den Handlungen des Angeklagten nur leichtfertige Geldwäsche. Der Angeklagte hatte also Glück. Denn bei nüchterner Betrachtung ging es bei ihm natürlich um Vorsatz. Am Ende lautete dann das Urteil:

Haft für Geldwäsche.

Die Staatsanwaltschaft wollte 1 Jahr und 9 Monate Haft. Der Angeklagte wurde aber nur zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Ohne Bewährung.

Der Angeklagte hatte keine Chance auf Bewährung

Denn  der Angeklagte hatte weder die Geldwäsche noch den Betrug zum ersten Mal begangen. Er war einschlägig vorbestraft mit einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Gleich nach dem damaligen Urteil war er sofort wieder zur Tat geschritten. Er hatte einfach das Gleiche wieder gemacht.

Die Geschädigten werden ihr Geld nie mehr wiedersehen.

Der Angeklagte hat das Geld nicht mehr und ist pleite. Er ist völlig überschuldet und hat keine Arbeit oder Einkünfte. Er hat nur Schulden von über zweihunderttausend Euro. Derzeit sitzt er noch die Jugendstrafe ab. Danach folgt die Vollstreckung der neuen Freiheitsstrafe.

Ihm bleibt nun nix Anderes, als die Haftzeit für eine Berufsausbildung zu nutzen.

Außerdem muss er schnell Therapie gegen seine Spielsucht machen. Hat er damit Erfolg kommt er in einigen Monaten auf Bewährung frei. Dann werden ihm aber seine vielen Gläubiger auf den Fersen sein. Denn seine hohen Schulden sind mit der Haftstrafe nicht miterledigt. Sie bleiben ihm. Da sie zum großen Teil aus Straftaten stammen gibts dafür auch kein Insolvenzverfahren.

27. April 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-04-27 08:40:482017-06-21 12:24:11Haft für Geldwäsche

Strafanzeige gegen verleumderische Mail

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Annäherungsversuche ohne Ende und bei allen Gelegenheiten. Die junge attraktive Barfrau des Münchner Clubs hatte wohl einiges zu ertragen von ihrem Chef. Als er merkte, dass er nicht landen konnte, rächte er sich. Und als ihr Chef ein paar betrügerische Angestellte beim falsch Abrechnen erwischte nutzte er die Chance. An etwa einhundert Besitzer von Lokalen in München, mit denen er in einer WhatsApp-Gruppe verbunden war, schrieb er eine Mail. Darin bezichtigte er seine Barfrau des betrügerischen Abrechnens. Dabei spielte es für ihn keine Rolle, dass die Barfrau (Verteidiger RA Florian Schneider) mit den Betrügereien ihrer Kollegen nachweislich gar nix zu tun hatte.

Die Barfrau wird nun mit einer Strafanzeige gegen die verleumderische Mail vorgehen.

Die Handlungsweise des Geschäftsführers des Münchner Clubs erfüllt den Tatbestand der Verleumdung. Die Barfrau wird deshalb gegen ihren Chef die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Dessen WhatsApp-Mail bedeutet nämlich de facto das Ende ihrer beruflichen Existenz in München. Die Frau arbeitet seit Jahren in Clubs und muß davon ihren Lebensunterhalt bestreiten. Nach dieser Mail wird ihr aber kein anderes Münchener Lokal mehr eine Stelle anbieten. 

Zusätzlich wird sie ihren Chef auf Unterlassung verklagen.

Denn die Barfrau hat im Grunde den ganzen Rechtsstaat auf ihrer Seite. Dazu gehört natürlich neben der Strafanzeige vor allem auch der Zivilrechtsweg. Sie wird ihrem Chef deshalb auch ein Anwaltsschreiben zukommen lassen. Darin wird sie ihn auffordern, ihr schriftlich zu bestätigen, dass er derartige Behauptungen künftig unterlassen wird. Kommt er dieser anwaltlichen Aufforderung nicht fristgemäß nach wird er sich mit seiner Mitarbeiterin vor Gericht wiedersehen. 

Vor dem Arbeitsgericht wird sie auch gegen die kalte Kündigung vorgehen. 

Denn neben dem ganzen Unbill, das sie während ihrer Beschäftigung zu erleiden hatte, wurde sie in ihrer Arbei de facto auch kaltgestellt. Ihr Chef teilte sie nämlich einfach nicht mehr ein, nachdem er von ihr zurück gewiesen worden war. Sie hat als fest Angestellte aber Anspruch auf Beschäftigung und Gehalt. Trotzdem hat sie seit zwei Monaten keinen Cent an Gehaltszahlung mehr erhalten.

Sie wird ihren Arbeitgeber also nicht nur anzeigen und auf Unterlassung verklagen, sondern auch auf auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung.

Am Ende wird das Ganze ein teurer Spaß für den Arbeitgeber. Denn es wird ihm weder vor dem Staatsanwalt noch vor dem Zivilgericht gelingen, den Nachweis anzutreten, dass seine Behauptungen zutreffen. Denn die Barfrau hatte ein Jahr lang völlig beanstandungsfrei gearbeitet und mit den Betrügereien ihrer Kollegen nachweislich nix zu tun. Sie hat einfach nur keinen Bock auf Sex mit ihrem Chef. Schließlich ist der verheiratet und sie hat einen festen Freund. Damit wird der Geschäftsführer des Clubs auch vor seinen Münchner Kollegen zugeben müssen, dass er falsche Behauptungen in die Welt gesetzt hatte.

17. April 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-04-17 22:58:502020-01-28 11:53:53Strafanzeige gegen verleumderische Mail

Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungsrechte

Allgemein, Aussageverweigerungsrecht von Zeugen

„Ich will nicht aussagen!“ Diesen Satz hört der Fachanwalt für Strafrecht oft. Die Aussage kommt allerdings oft genug nicht von Beschuldigten, sondern von Zeugen. Also von denen, die von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht eine „Einladung“ zur Zeugenaussage erhalten haben.

Grundsätzlich gilt ja, dass jeder Zeuge verpflichtet ist, Angaben zu machen über Sachverhalte, die ihm zur Kenntnis gelangt sind.

Ein Strafverfahren wäre nämlich schlicht undurchführbar, könnte jeder Zeuge einfach sagen, er hat keine Lust auszusagen. Das gilt natürlich auch für zivilgerichtliche Verfahren, die nicht selten parallel zu Strafverfahren laufen oder ihre Spätfolge sind.

Allerdings gilt auch: Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungrechte!

DIe deutsche Strafprozeßordnung ist nämlich ein durchaus demokratisches Gebilde. Sie will keine Strafverfolgung um jeden Preis. Daher dürfen all die der Polizei oder den Gerichten keine Auskünfte erteilen, die sich auf schützenswerte Rechte berufen können.

Eines der wichtigsten Auskunftsverweigungsrechte hat der, der im Falle einer Aussage in Gefahr gerät, sich selbst zu belasten.

Der Klassiker: Wer im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage Gefahr läuft, sich selbst zu belasten, darf die Aussage verweigern. Ein wirklich stark strapaziertes Zeugenrecht, das wohl tägich vielfach unter die Räder gerät, weil sich gerade von Seiten der Polizei gerne darüber hinweg gesetzt wird. DIe Beamten wollen ihre Fälle erfolgreich ermitteln und abschließen. Schon deshalb würden viele wohl lieber ihre Zunge verschlucken, als einen wertvollen Zeugen korrekt über sein Recht zu belehren. Denn dann gäbe es ja keine Aussage!

Die rein formelhaften Belehrungen der Polizei kommen nicht so wirklich an.

Gerade recht einfache und polizeiunerfahrene Menschen verstehen die vorgeschriebene Belehrung einfach nicht. Hinzu kommen Unsicherheit und oft genug Angst. Denn wer getraut sich schon, gegen Polizeibeamte anzustinken? Die sitzen doch eh immer am längeren Hebel, denken viele. Doch dem ist nicht so.

Man muß aber auch zugeben, dass ein Polizeibeamter nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt ist dazu, Rechtsberatung zu leisten!

Die Beamten müssen ermitteln. Das ist ihre Pflicht. Sie sind trotz aller Fürsorgepflicht, die sie als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber Bürgern haben, zu eienr umfassenden Rechtsberatung nicht verpflichtet. Ob es besser wäre, die Aussage zu verweigern, können und müssen sie also strenggenommen für den Zeugen gar nicht entscheiden! Das muß der Zeuge selbst wissen. Denn Polizisten sind eben keine unabhängigen Anwälte. Nur diese dürfen nach unserem Gesetz Rechtsberatung leisten.

Nur ein strafrechtlich versierter Anwalt kann bei solchen Problemen  helfen.

Denn nur ein von jeder staatlichen Gewalt unabhängiger Anwalt kann einen Rechtssuchenden wie zB einen unsicheren Zeugen korrekt beraten. Neben dem oben genannten Auskunftsverweigerungsrecht gibt es nämlich noch Weitere, die besprochen werden müssen. Das kostet zwar, der Preis für eine Erstberatung in der Strafrechtskanzlei Schneider liegt auf der Basis der Gebührenordnung zwischen € 100 und € 200. Dies sollte keinen Zeugen abhalten von einem Anruf.

11. März 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-03-11 18:42:232017-03-11 21:03:50Zeugen haben oft Auskunftsverweigerungsrechte

Aussage bei der Polizei ist nicht ratsam

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Es trifft Beschuldigte stets auf dem falschen Fuß. DIe Polizei steht plötzlich vor der Türe mit einem Haftbefehl oder einem Durchsuchungsbeschluß in der Hand. Der völlig unvorbereitete Beschuldigte wird übertölpelt und macht eine Aussage, die er noch Monate und Jahre später bereuen wird. Zwei ganz aktuelle Fälle verdeutlichen dies.

Als die Polizei die Wohnung stürmt ist der Beschuldigte wie vor den Kopf gestoßen.

Der achtundzwanzigjährige Münchner hatte in seiner Wohnung einen Joint geraucht. Wohl wegen des Geruchs hatte ein Nachbar die Polizei verständigt. Als die Polizei den Mann dann auch noch ins Präsidium mitnimmt ist es mit ihm vorbei. Er erzählt ohne jede Not, dass er schon monatelang kifft und dabei auch noch Auto fährt. Für diese völlig überflüssig umfassende Aussage gibts noch nicht einmal einen Dank. Stattdessen informiert die Polizei aber die Führerscheinstelle. Die droht sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Alleine wegen seiner Aussage hat er jetzt also nicht nur ein Strafverfahren am Hals, sondern auch noch seinen Führerschein weg!

Als die Polizei die Hoteltüre aufbricht und den Jungen mit einem fünfzehnjährigen Mädchen im Bett erwischt klappt der Junge zusammen.

Der Schock war groß. Die Polizei hatte von einem Nachbarn eine Info. Das Teenie-Mädel aus der Nachbarschaft schwänze die Schule und treffe sich mit einem Jungen im Hotel. Die Polizei geht der Sache nach und erwischt die Beiden im Bett. Zwar sehr ärgerlich für die Beiden, aber eigentlich war ja nix Verbotenes passiert. Das Mädel bleibt cool und schützt ihren Freund in ihrer Aussage. Der Junge aber muß mit zur Polizei. Im Hotelzimmer hatte sich nämlich Marihuana gefunden. Voll unter Druck erzählt er, er kenne das Mädchen schon zwei Jahre und habe ihr Drogen mitgebracht. Schlimmer konnte man die Sache wirklich nicht machen als mit solch einer Aussage!

Eine einfache Antwort hätte genügt: Ich mache keine Aussage!

Beide Tatverdächtige hatten als Beschuldigte ein wichtiges Recht. Sie dürfen bei der Polizei schweigen und müssen keine Aussage zu machen. Aber so verliert der Eine auf Jahre seine kostbare Fahrerlaubnis und muß der Andere mit mehreren Jahren Haft rechnen. Denn die Abgabe von Drogen an Minderjährige stellt ein Verbrechen dar. Und das nur, weil sie Beide völlig unnötig Aussagen gemacht haben.

Ein Verteidiger rät: Aussage bei der Polizei ist nicht ratsam!

Jeder Tatverdächtige sollte diesen Rat beherzigen. Er ist kostenlos und eigentlich unbezahlbar. Denn eine Aussage kann man immer machen. Und man sollte sie erst dann machen, wenn man sich beruhigt hat und einen Verteidiger konsultiert hat. Am Besten erst dann, wenn man die Ermittlungsakte kennt. Denn eine Aussage als Beschuldigter kommt nie zu spät. Und oft ist Schweigen die besten Verteidigung!

Aussagen bei der Polizei stellen ein Recht dar und sind keine Pflicht!

Die polizeiliche Vernehmung ist Ausfluß des verfassungsmäßigen Anspruchs eines von staatlichen Maßnahmen betroffenen Staatsbürgers auf rechtliches Gehör. Es ist daher keine Pflicht! Darauf hinzuweisen wäre Pflicht der Strafverfolger. Da sie aber um die Nöte eines in die Zange genommenen Bürgers wissen nutzen sie diese Situation aber lieber aus und kommen. Später in der Hauptverhandlung weiß keiner der gerichtserfahrenen Vernehmer mehr etwas von der fehlenden Belehrung des Beschuldigten.

 

9. März 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-03-09 18:14:072017-03-10 21:39:20Aussage bei der Polizei ist nicht ratsam

Revision nur durch Anwalt

Allgemein, Eigentumsdelikte
Festnahme, Handschellen

In der Revision steht’s jetzt Spitz auf Knopf. Die Mutter eines kleinen Kindes hatte es einfach übertrieben. Zum soundsovielten Male war sie erwischt worden. Immer wieder war sie in einen Laden gegangen und hatte beim Hinausgehen vergessen, zu bezahlen.

Auf die Dauer kann es nicht immer nur Geldstrafen geben

Es waren ja nie große Werte gewesen, die sie geklaut hatte. Deshalb hatte es bei den ersten Malen vor Gericht immer nur Geldstrafen gegeben. Auch später gab’s nur eine Bewährung, weil es ja wieder nur Kleinbeträge gewesen waren. Irgendwann Anfang diesen Jahres war aber dann einer Richterin am Amtsgericht München der Geduldsfaden mit der notorischen Angeklagten gerissen. Auch wenn der Wert des Diebesgutes weniger als dreißig Euro betragen hatte zog die Richterin die Rote Karte. Sie verhängte einen Monat Haft ohne Bewährung. Das wohl entscheidende Problem: Die Angeklagte war trotz der drohenden Haftstrafe ohne Verteidiger.

Auch in der Berufung gab’s keine Rettung.

Daran lag’s wohl auch, dass auch der Berufungsrichter kein Einsehen haben wollte: Die Angeklagte hatte immerhin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Danach ist die Frau infolge einer Hirnverletzung geistig eindeutig eingeschränkt. Auch dies interessierte die Berufungskammer jedoch nicht weiter. Auch die II. Instanz verurteilte sie zu einer Haftstrafe. Sie war auch in dieser Instanz ohne Rechtsbeistand geblieben.

Trotz der drohenden Haftstrafe legte die Angeklagte ohne Anwalt Revision ein

In der dafür zuständigen Stelle des Landgerichts nahm man dann ihre Revision entgegen. Die Angeklagte war weiterhin ohne Verteidiger unterwegs. Sie legte ihre Revision nur zu Protokoll eines Urkundsbeamten ein. Wie nicht anders zu erwarten droht nun auch das Revisionsverfahren verloren zu gehen. Denn dem Oberlandesgericht als Revisionsinstanz liegt keinerlei anwaltliche Revisionsbegründung vor. Das bedeutet, dass keine von einem Verteidiger gefertigte Begründung für die Revision abgegeben wurde! Die vielen Fehler in dem Strafverfahren gegen die Frau bleiben damit ohne Folgen!

Kurz vor Ablauf der letzten Frist ging es dann doch zum Anwalt

Als die Generalstaatsanwaltschaft die Verwerfung der Revision der Frau beantragte kapierte sie es endlich. Ohne Anwalt geht in diesem Rechtssystem einfach gar nix! Weder ihr Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers noch ihre ärztliche Bescheinigung hatten ihr aber geholfen. Beide Instanzen hatten sie verurteilt, obwohl es jede Veranlassung gegeben hätte, sie ärztlich auf ihre Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen. Nun ist es wohl zu spät. Auch die Revisionsinstanz wird ihr nicht helfen.

Bei Verurteilung zu einer Haftstrafe wird auch die vorangegangene Bewährung widerrufen

Die Angeklagte wird sich deshalb auf insgesamt 4 Monate Strafhaft einrichten müssen. Sie bringt immerhin 3 Monate auf Bewährung aus der vorangegangenen Verurteilung mit. 

Die Lehr‘ aus der Geschicht: Ohne Anwalt läuft es nicht!

Mit Angeklagten, die ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen, haben Richter ein leichtes Spiel. Nur ein Strafverteidiger weiß, wie man welche Anliegen in ein Verfahren einbringt. Wer schon meint, es in den Tatsacheninstanzen unbedingt alleine versuchen zu müssen, soll sich wenigstens für die Revision einen Strafverteidiger suchen. 

8. November 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-11-08 14:11:032016-11-08 18:25:18Revision nur durch Anwalt
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