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Aussagepflicht für Zeugen

Allgemein
Strafrechtskanzlei München RA Florian Schneider

Menschen können in allen mögliche Lebenssituationen in die Pflicht geraten, Zeugen zu werden. Es gibt dann eine Aussagepflicht für Zeugen. Zeugen haben die gesetzliche Pflicht, auszusagen.

Das Argument, dass dies unangenehm sei, zieht nicht.

Die Zeugenpflicht ist eine Bürgerpflicht. Vom einfachen Mann bis zum Bundespräsidenten kann sie jeden jederzeit treffen. Denn vor dem Gesetz sind alle gleich. Unsere Rechtsordnung erwartet von jedem Bürger, dass er sich den Unannehmlichkeiten unterzieht, die sich aus der Zeugenstellung ergeben.

Belastend können Vernehmungstermine bei der Polizei oder dem Gericht werden.

Denn private Termine müssen womöglich verschoben werden. Urlaube müssen womöglich unterbrochen werden. Die lange Warterei in den Gerichtsfluren auf den Vernehmungstermin muss hingenommen werden. Und vielleicht auch lange Anreisen zu Gerichtsterminen.

All das für vielleicht nur wenige Minuten Vernehmung, denn es gibt ja die Aussagepflicht für Zeugen!

Auf besonderen Unmut stößt regelmäßig die wiederholte Ladung von Zeugen zu mehreren verschiedenen Vernehmungsterminen. „Ich habe doch schon mal ausgesagt!“, so lautet häufig der Protest. Nach der Ladung zur polizeilichen Vernehmung kommt nach einigen Monaten womöglich die Ladung zur gerichtlichen. Und dann vielleicht sogar noch eine dritte zur Vernehmung in der Berufungsinstanz.

Von diesen gesetzlichen Zeugenpflichten gibt es nur wenige Ausnahmen.

Verwandtschaftsverhältnisse können solche Ausnahmen ergeben. Auch die Gefahr, sich selbst zu belasten. Das Gesetz regelt hier so einiges, was zur Auskunftsverweigerung berechtigen kann. Ärgerlich ist immer nur, wie das praktisch läuft mit dem gesetzlichen Auskunftsverweigerungrecht:

Auch wenn man sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann muss man doch vor Gericht erscheinen!

Auch der, der gar nicht aussagen muss, muss seiner Pflicht zum Erscheinen vor Gericht nachkommen! Er kann erst in seinem Vernehmungstermin dann sein Auskunftsverweigerungrecht geltend machen. So unpraktisch dies manchmal sein mag, es hilft einfach nix.

Die Aussagepflicht für Zeugen bedeutet aber auch, dass Zeugen sich anwaltlichen Beistand suchen können.

Denn glücklicherweise muss ein Zeuge nicht alleine bei der Polizei erscheinen oder vor Gericht aussagen. Der anwaltliche Zeugenbeistand ist dann bei der Vernehmung von Anfang bis zum Ende dabei. Und er prüft an jeder Stelle, ob der Zeuge wirklich aussagen muss.

5. Mai 2022/von Florian Schneider
Schlagworte: Aussagepflicht, Berufung, Gericht, polizei, Vernehmung, Zeugen
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https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2015/05/strafrechtskanzlei-muenchen.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-05-05 13:23:572022-05-08 17:14:22Aussagepflicht für Zeugen
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