Am Mittwoch hatte die Berufungskammer des Landgerichts München I einen nicht gerade alltäglichen Fall zu verhandeln: die Staatsanwaltschaft München und der 17-jährige Angeklagte waren gegen ein Urteil des Münchner Jugendschöffengerichts in Berufung gegangen, durch das der Jugendliche wegen Vergewaltigung zu 40 Sozialstunden verurteilt war. Der Verurteilung lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich vor etwa 2 Jahren abspielte: eine damals 16-Jährige hatte den damals 15-Jährigen Angeklagten angezeigt, sie gefingert zu haben. Der Angeklagte und das Mädchen kannten sich zu dem Zeitpunkt schon lange und sie hatten sich damals nachts auf einem Spielplatz in der Nähe ihres Zuhauses getroffen. Als sich der Jugendliche an das Mädel heranmachte und sie zwischen den Beinen streichelte war sie sauer geworden und hatte ihn zwei Monate später angezeigt, er habe ihr seine Finger unten rein gesteckt, was sie gar nicht gewollt habe und was nach Angaben des Angeklagten aber gar nicht stimmte. Hintergrund der Anzeige war wohl, dass sie ihn damals gefragt hatte, ob sie nun zusammen seien, was er jedoch abgelehnt hatte. Als die Polizei in Ingolstadt sie vernahm und sie erzählte, dass der Junge das wohl immer so mache und auch andere Mädels belästige, vernahm die Polizei jede Menge Teenies, die Kontakt mit dem Jugendlichen gehabt hätten. Am Schluß kamen dann fünf Fälle der Vergewaltigung zusammen, die das Münchner Jugendschöffengericht letztes Jahr zu verhandeln hatte. Am Ende war der 17-Jähige in allen Fällen freigesprochen worden, nur der eine Fall war an ihm hängen geblieben und er hatte sich als Strafe 40 Sozialstunden eingefangen. Da weder der Jugendliche diese Verurteilung auf sich sitzen lassen wollte noch sich die Staatsanwaltschaft mit den vielen Freisprüchen abfinden wollte mußte nun die Jugendkammer ran. Am Ende nahmen jedoch beide Seiten ihre Berufungen zurück, sodass das Urteil des Jugendschöffengerichts vom letzten Jahr rechtskräftig wurde. Der Jugendliche hatte nach insgesamt mehr als zwei Jahren Ermittlungs- und Strafverfahren keine Lust mehr auf eine mehrtägige Hauptverhandlung und viele Zeugen, die Staatsanwaltschaft hatte wohl gemerkt, dass sie an den vielen Freisprüchen nix mehr ändern konnte.
Der Ärger mit dem anderen Kindergartenkind geht schon lange und eine Lösung rückte in immer weitere Ferne: Immer wieder war der sechsjährige Sohn der Beschuldigen nach Hause gekommen und hatte sich darüber beschwert, dass er von dem anderen Jungen in den Bauch geschlagen worden sei. Immer wieder war die Beschuldigte im Kindergarten vorstellig geworden mit der Bitte, den anderen Jungen besser zu beaufsichtigen. Keine überzogene Mutterliebe einer Helikoptermama (wie so oft in Anderern Fällen), sondern eine sehr berechtigte Sorge: Der Sechsjährige hatte eine schwere OP an der Bauchdecke nach der Geburt hinter sich, als es Probleme mit der Nabelschnur gegeben hatte, und zeigt eine große OP-Narbe quer über den ganzen Bauch. Die Schläge des anderen Jungen in seinen Bauch mögen nicht böse gemeint gewesen sein, – sicher waren sie nur derbe Späße unter kleinen Jungs, – sie waren trotzdem nicht nur sehr schmerzhaft, sondern auch gefährlich für die operierte Bauchdecke. Als sich die Beschuldigte jedoch nicht durchsetzen konnte bei den Kindergärtnerinnen mit ihrer Sorge um ihr Kind und deshalb ihren Sohn aus dem Kindergarten nahm, um ihn nun bis zur Einschulung im September selbst zu beaufsichtigen, lag aus heiterem Himmel die Nachricht der nächstgelegenen Polizeiinspektion in der Post, dass gegen sie ermittelt werde wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung des anderen Jungen, den sie geschlagen haben soll. Die plötzlich Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte das andere Kind nicht einziges Mal angefaßt, sondern sich stets nur an den Kindergarten gewandt. Die Anzeige ist deshalb nichts Anderes als eine ganz durchsichtige Racheaktion des Kindergartens, der sich damals bei ihr über die Kündigung beschwert hatte, dass der Platz nun nicht mehr neu vergeben werden könne bis Herbst und der Kindergarten dadurch einen finanziellen Schaden erleiden müsse. Dabei war der Frau letztlich nichts Anderes übriggeblieben, da es nicht gelungen war, das andere Kind besser zu kontrollieren, und hatte wegen der Kündigung des Kindergartenplatzes auch große Opfer bringen müssen: Sie hatte ihre Arbeit kündigen müssen, denn mitten unterm Jahr war es ihr nicht möglich gewesen, einen anderen Kindergartenplatz zu finden, und der Ehemann arbeitet Vollzeit und ernährt die Familie. Man könnte nun meinen, dass sie dann ja nix zu befürchten hat und dass das Ganze sich als Irrtum herausstellen wird. Als Erstes muss nun die Ermittlungsakte organisiert werden, um zu sehen, wie die Gemengelage bei der Anzeige aussieht und woher die Anzeige genau stammt, und dann im Rahmen einer Verteidigungsschrift dagegen vorgegangen werden.
Der Widerruf der Bewährung stand kurz bevor, da setzte sich der junge Türke noch schnell ab in sein Heimatland Türkei. Er hatte so ziemlich gegen alle Bewährungsauflagen verstoßen und war erneut straffällig geworden. Dem jungen Türken (Verteidiger RA Florian Schneider) war klar, dass es Zeit war, zu verschwinden. Seine deutsche Freundin mußte natürlich hier bleiben, seine ganze Familie ebenfalls, aber er sah keine andere Chance. Dumm nur, dass er infolge seiner Flucht keine Post mehr erhielt und damit alle Schreiben der Justiz unbeantwortet blieben und damit auch vielerlei Entscheidungen wie der Bewährungswiderruf rechtskräftig werden konnten, ohne dass der junge Türke hiergegen etwas unternahm. Besser wäre es gewesen, rechtzeitig vor der Flucht nicht nur jemand Vertrauenswürdigen und Zuverlässigen mit der Versorgung der Post zu betrauen, sondern auch einen Anwalt in der Heimat mit Vollmachten zu versorgen, damit man sich um die Gerichtspost kümmern kann. Der Mittzwanziger wird nun langen Atem brauchen, bis er wieder mit einer Rückkehr nach Deutschland rechnen kann: Verjährungsfristen für die Strafverfolgung der in Rede stehenden Delikte betragen mindestens 5 Jahre, die sogenannte Vollstreckungsverjährung für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile beträgt zehn Jahre. Seine schwangere Freundin wird ihr Kind daher wohl zunächst alleine großziehen müssen.
Ein Münchner Jugendstaatsanwalt hat soeben einem 15-jährigen Hauptschüler (Verteidiger RA Florian Schneider) eine Anklage wegen des Vorwurfes der Störung des öffentlichen Friedens geschickt. Nach den Ermittlungen der Polizei hatte der Teenager vor Kurzem an seiner Schule laut und unüberhörbar für die anderen Schüler während eines Handytelefonats geäußert, er wolle am Liebsten die Schule in die Luft sprengen. Hintergrund war, dass er sich über irgendetwas geärgert hatte. Die Mitschüler rannten sofort zu einem Lehrer, der verständigte die Polizei, die ermittelte den Schüler und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber seinem Direktor erklärte der Schüler zwar, er habe da nicht ernst gemeint, sondern nur einen Spruch losgelassen, allerdings glaubten die ihm nicht. Neben einem Schulausschluß für eine Woche muß er sich nun auch noch einer Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter stellen und zumindest mit einem Arrest sowie Sozialstunden rechnen, da nach Auffassung der Justiz mit solchen Folgen bei einer solch gravierenden Drohung in Zeiten wie diesen einfach rechnen muß.
Eine Post, auf die die meisten gut verzichten könnten: die formlos mit normalem Brief versandte „Einladung“ der Polizei, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Wirklich kommen muss man aber meist nicht und sollte es auch besser nicht! Denn der, dem in dem Schreiben zugleich mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist und der damit Beschuldigter ist, hat nicht nur das Recht, jede Auskunft zu verweigern, er ist auch ziemlich gut beraten damit, von diesem Recht auch wirklich Gebrauch zu machen! Denn es gibt für ihn nur die Pflicht, seine Personalien vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, mehr muss er nicht tun! Er muss noch nicht einmal irgendetwas zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, – geschweige denn zum Tatvorwurf! Die Angaben zu seiner Person kann auch sein Anwalt machen (den er möglichst nach Erhalt eine solchen Ladung beauftragen sollte), alles Weitere sollte er sich besser sparen. Etwas Anderes gilt, wenn man zur Vernehmung als Zeuge geladen worden ist: hier sollte man sich zwar auch zunächst mal bei einem Strafverteidiger über seine Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge informieren, denn es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte, über die nur ein Strafverteidiger beraten kann. Spätestens einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung muss man dann Folge leisten, allerdings gibt die Möglichkeit einer Begleitung durch einen Anwalt, was das Recht eines jeden Zeugen ist!
Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht München hat vor Kurzem einen 17-Jährigen wegen Vergewaltigung zu 40 Sozialstunden verurteilt. Der Verurteilung liegt ein nicht sehr alltäglicher Sachverhalt zugrunde, der sich vor etwa 2 Jahren abspielte: eine 16-Jährige hatte den damals 15-Jährigen Angeklagten angezeigt, sie vergewaltigt zu haben. Die Aussage des vermeintlichen Opfers war skurril, zudem hatte sich die vermeintlich Geschädigte immer wieder mit dem Angeklagten getroffen und nach der Tat geäußert, sie wolle sich eigentlich nur an dem Angeklagten rächen, weil der nix mehr von ihr wollte. Statt freizusprechen, wie es das Gesetz für so unklare Fälle vorsieht, entschloß sich das Jugendschöffengericht dazu, eine banale Strafe wie 40 Sozialstunden zu verhängen, was natürlich bei einer „echten“ Vergewaltigung viel zu wenig wäre. Der Angeklagte wechselte den Verteidiger (nun RA Florian Schneider) und ging in Berufung. Vor dem Landgericht wird der Fall nun noch einmal aufgerollt werden mit dem Ziel, den Freispruch nun endlich zu erreichen, denn sich der Angeklagte bereits in der I. Instanz verdient hätte.
Ein 18-Jähriger aus München wunderte sich nicht schlecht, als er letzten Samstag eine Anklage der Staatsanwaltschaft in Händen hielt: Der Schüler hatte den Vorfall vom letzten September, der jetzt zur Anklage geführt hat, zunächst als gar nicht so gravierend angesehen, womit er sich aber unübersehbar verschätzt hatte! Was war passiert: Der Schüler der Münchner FOS soll vor Kurzem eine kleine Auseinandersetzung vor einem Lokal mit einem anderen Jugendlichen gehabt haben, den er um eine Zigarette angehauen haben soll. Als der Nein gesagt haben soll soll eine Schubserei begonnen haben, in deren Verlauf der Schüler ein Butterflymesser gezogen und damit gedroht haben soll. Angeblich soll er das Messer dem Anderen sogar drohend an die Kehle gehalten haben. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben, das zumindest theoretisch einen Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Jugendstrafe hat. Der Schüler (Verteidiger RA Florian Schneider), der wegen Erreichens des 18. Lebensjahres im vergangenen Frühjahr nicht mehr als Jugendlicher durchgeht, sondern nach dem Jugendgerichtsgesetz als Heranwachsender gilt, kann zwar trotzdem mit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf seinen Fall rechnen, muß sich aber gut verteidigen, da das Jugendschöffengericht bei ihm Jugendstrafe zur Bewährung oder auch Jugendarrest verhängen könnte.
Ein zwanzigjähriger Heranwachsender mußte am Mittwoch im Rahmen seines Haftprüfungsverfahrens vor dem Amtsgericht München die Erfahrung machen, dass auch eine Ausbildungsstelle und geregelte familiäre Verhältnisse mit fester Freundin, die ein Kind erwartet, nicht vor dem Vollzug von Untersuchungshaft bewahren können. Der Beschuldige (Verteidiger RA Florian Schneider) steht allerdings auf dem denkbar schwierigsten Posten mit seinem Wunsch nach Außervollzugsetzung: Er war kurz nach Entlassung aus der Jugendstrafanstalt, – in der er eine dreijährige Jugendstrafe verbüßt hatte wegen Einbruchsdiebstahls, – auf frischer Tat bei einem neuen Einbruch erwischt worden. Da er sich damit erneut und einschlägig strafbar gemacht hat und in einer weiteren Hauptverhandlung absehbarerweise wohl wieder nur eine Haftstrafe zu erwarten hat konnte er bei der Jugendrichterin auf keinerlei Gnade hoffen. Er wird daher zumindest bis zur Hauptverhandlung in etwa drei bis vier Monaten in Untersuchungshaft bleiben müssen.
Als vergangenen August in der Kultfrabrik 5 junge Männer vor ihn hintraten, sich als Polizeibeamte ausgaben und ihn aufforderten, sich durchsuchen zu lassen, dachte sich der 24-jährige Senegalese nichts Besonderes und ließ es geschehen. Auch als sein Handy, sein Bargeld und sein Ausweis mit dem Aufenthaltsvermerk plötzlich vor ihm auf den Boden lagen, fiel ihm noch nix auf. Als aber plötzlich einer der 5 vermeintlichen Polizisten mit seinen ganzen Sachen stiften ging und plötzlich auch die anderen vier Land gewinnen wollten schwante ihm Übles und er hielt gerade noch einen der Vieren fest und rief die Polizei. Die schaute sofort nach dem Quintett und sah sie sich näher an. Natürlich war keiner der Fünfen ein echter Polizist, allerdings waren auch die ganzen Wertsachen des Senegalesen verschwunden. Keiner der Fünfen hatte etwas von den Habseligkeiten des 24-Jährigen dabei. Dafür fand sich bei einem aus dem Quintett tatsächlich ein Ausweis, den der Geschädigte als den wiedererkannte, der ihm vorgezeigt worden war. Alle wurden vernommen und entlassen. Der Schaden ist nicht unerheblich, denn der Geschädigte hatte sowohl sein altes Handy als auch sein neues und teures Smartphone ausgehändigt sowie sein Bargeld und seinen Ausweis mit dem wichtigen Aufenthaltsvermerk. Es folgten Vernehmungen der Verdächtigen und des Opfers und Versuche des Kriminalkommissariats, Licht ins Dunkel zu bringen und vor allem herauszufinden, wer der Haupttäter war, der den sogenannten Polizei-Ausweis hergezeigt hatte. Denn zwei aus der Gruppe, ein Brüderpaar aus München mit pakistanischen Wurzeln, wurden verdächtigt, dass sie die Haupttäter waren und das Wort geführt hatten. Allerdings zeigte sich, dass der, der als Erster mit den Sachen des Opfers weggegangen war, auch der war, der den Ausweis hergezeigt und das Wort geführt hatte. Er hatte wohl das Diebesgut unmittelbar nach der Flucht so gut versteckt, dass es seitdem buchstäblich unauffindbar ist. Selbst Hausdurchsuchungen bei dem Brüderpaar brachte nix von den Sachen ans Tageslicht. Da das Opfer allerdings alle 5 Verdächtige zweifelsfrei als Täter identifiziert hatte war nun Anklage zum Amtsgericht München erhoben worden. Der Bruder des Haupttäters, ein 21-Jähriger, (Verteidiger RA Florian Schneider) steht nicht zum ersten Mal vor Gericht. Da er bereits verheiratet ist und zwei Kinder hat würde ihn eine Verurteilung besonders hart treffen. Denn in diesem Falle müßte er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, denn seine letzte Verurteilung vor dem Jugendgericht liegt erst kurz zurück und er hatte aus dieser Verurteilung eine Weisungsbetreuung davongetragen. Für alle Angeschuldigten liegt das Risiko einer Verurteilung naturgemäß in den ausländerrechtlichen Folgen, denn ein Ausländer kann seine Aufenthaltserlaubnis auch wieder verlieren, wenn er sich eine hohe Freiheitsstrafe einfängt.
Letzten Sonntagmorgen hat ein Jugendrichter des Amtsgerichts München gegen einen 20-Jährigen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen und den Münchner in Untersuchungshaft in Stadelheim geschickt. Der Azubi war in der späten Nacht von Freitag auf Samstag mit einem Mittäter dabei erwischt worden, wie er in eine Metzgerei in München eingebrochen war und nach Stehlenswertem abgesucht hatte. Nach der Aussage des Hauseigentümers hatte dieser gegen 3 Uhr morgens am vergangenen Samstag Geräusche aus der Metzgerei gehört, die unmöglich von einem in der Metzgerei Beschäftigten stammen konnten, da es dafür einfach zu früh war. Er rief daher sofort die Polizei. Der kam nach Angaben der Beamten der beschuldigte Azubi entgegen, als sie gerade das Haus betreten wollte. Der mutmaßliche Mittäter wurde nach kurzer Flucht festgenommen. Für die beiden Jungs könnte sich diese Sache äußerst verhängnisvoll auswirken: Beide waren erst vor Kurzem aus der Jugendstrafanstalt nach Verbüßung von zwei Dritteln einer dreijährigen Jugendstrafe wegen anderer Einbruchsdiebstähle entlassen worden. Sie waren deshalb beide gerade erst auf freien Fuß gesetzt worden und befinden sich innerhalb offener Bewährung. Obwohl der Azubi durchaus in geordneten Verhältnissen lebt und gerade eine Ausbildung absolviert hatte der Ermittlungsrichter vergangenen Sonntag kein Einsehen und setzte den Haftbefehl in Vollzug, zumal der Azubi jede Beteiligung an dem Einbruch bestritt. Der Azubi (Verteidiger RA Florian Schneider) muß nun auf seinen Haftprüfungstermin hoffen, um seine Ausbildungsstelle nicht zu gefährden. Im Falle einer Verurteilung blüht ihm nicht nur der Widerruf seiner Reststrafaussetzungddr Bewährung seiner letzten Verurteilung wegen Wohnungseinbruchs, sondern auch eine neue lange Jugendstrafe, wo er ebenfalls nicht mehr auf eine Bewährung hoffen kann.
