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25-Jähriger verliert Fahrerlaubnis ohne Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

Allgemein, Straßenverkehrsdelikte

Einem 25-jährigen Landwirt aus dem Dachauer Umland wurde im Oktober vom Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem die Polizei mitten in der Nacht sein Auto total zerstört im Straßengraben und ihn selbst mit über 2 Promille in der Umgebung der Unfallstelle in einem Feld aufgefunden hatte. Bei der Inaugenscheinnahme des verunglückten Wagens des Beschuldigten fanden die Beamten jede Menge volle, halbvolle und leere Bierflaschen. Auf den ersten Blick also zunächst durchaus nachvollziehbar, daß die Polizei Verdacht geschöpft hat und gegen den Mann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet hat. Denn natürlich schloß die Polizei messerscharf, der Mann sei sturzbetrunken Auto gefahren und nur deshalb im Straßengraben gelandet. Das Amtsgericht entzog dem Beschuldigten sofort nach dem Unfall den Führerschein und erließ gegen ihn inzwischen auch einen Strafbefehl mit einer Führerscheinentziehung und einer Sperrzeit von 18 Monaten.

Die Sache ist aber nur auf den ersten Blick klar, im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens stellen sich nämlich jede Menge Fragen, die nicht beantwortet wurden, und erweist sich die Beweislage als mehr als dünn! Eine Prüfung der Ermittlungsakte zeigt, dass es völlig unklar ist, ob der Mann tatsächlich betrunken Auto gefahren war oder zunächst (womöglich nur aufgrund von Müdigkeit oder Unaufmerksamkeit) den Unfall erlitten hatte und danach in seinem Auto Bier getrunken hatte, sich die Höhe Alkoholisierung also erst nach der Landung im Straßengraben zugezogen hatte. Es gibt nämlich keinerlei Zeugen für den Unfall selbst und deshalb auch keinerlei Feststellungen zum Unfallzeitpunkt. Gegen den Strafbefehl wurde daher von seinem Verteidiger RA Florian Schneider form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, so daß der Strafbefehl nicht rechtskräftig wurde und nun über seine Sache vor Gericht verhandelt werden muß.

Der Landwirt selbst hatte sich bei der Polizei nicht geäußert, aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung wären auch keine nennenswerten Äußerungen am Unfallort von dem Mann aktenkundig gemacht worden und auch nicht verwertbar gewesen. Letztlich steht der Polizei nur ein unbeteiligter Zeuge zur Verfügung, der in der Nacht die Polizei gerufen hatte, als er im Vorbeifahren mitten in der Nacht das beschädigte Auto im Straßengraben gesehen hatte und angehalten hatte. Weder die Spuren am Unfallort, – also am Auto oder im Straßengraben, – noch bei den rechtsmedizinisch untersuchten Blutwerten lassen einen Rückschluß zu, wann der Beschuldigte den Unfall gebaut hat und wann er genau den Alkohol konsumiert hat. Nach Lage der Dinge wird er sich also berechtigte Hoffnung machen dürfen, seinen Führerschein bald zurückzubekommen und das Strafverfahren eingestellt zu kriegen, weil letztlich natürlich nur das Fahren unter Alkohol strafbar ist, nicht das Trinken im zerstörten Auto am Straßenrand.

22. Januar 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-01-22 11:32:292015-02-05 11:23:2125-Jähriger verliert Fahrerlaubnis ohne Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

Maßkrugschlägereien auf der Wiesn gehen nicht mehr ab ohne einschneidende Freiheitstrafen

Allgemein, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein 22-jährige Beamter auf Probe mit untadeligem Vorleben erhält vom Amtsgericht München eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und muß nun um seinen Job fürchten: Das AG München hat am Mittwoch einen 22-Jährigen aus Dachau wegen einer sehr körperlichen Auseinandersetzung letztes Jahr auf der Wiesn verurteilt, wo der Mann einen anderen Wiesnbesucher mit seinem halb vollen Maßkrug ins Gesicht geschlagen hatte. Der Dachauer war selbst ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stehend von einem ebenfalls alkoholisierten Tischnachbarn, einem 28-jährigen sehr kräftigen Spargelbauern, provoziert worden und hatte sich zunächst den Provokationen entziehen und woanders hinsetzen können. Allerdings hatte der Tischnachbar seine Ankündigung von kurz zuvor, er werde ihn schon noch erwischen, wahr gemacht und war dem Angeklagten an seinen neuen Sitzplatz gefolgt. Als er auf ihn zuging ging der Angeklagte in die Offensive, und schlug ihm seinen Maßkrug ins Gesicht.

Die Ermittlungen der Polizei hatten einige Zeugen sowohl aus den jeweiligen Begleiterkreisen der Beiden ergeben als auch gänzlich Unbeteiligte, die zwar den Maßkrugschlag bestätigten, aber auch die vorangegangenen Auseinandersetzungen. Dennoch hatte die Staatsanwaltschaft nur gegen den Dachauer Anklage wegen völlig grundlosen Angriffs mit einem Maßkrug und damit wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben.

Der gänzlich vorstrafenfreie Angeklagte, ein Beamter auf Probe (Verteidiger RA Florian Schneider), hatte den Maßkrugschlag unumwunden eingeräumt, aber auch dargestellt, warum er angesichts des drohenden Angriffs des Spargelbauern keine Alternative zu seiner Handlungsweise gesehen hatte. Das Amtsgericht folgte dem jedoch nicht, monierte dafür aber die fehlende Entschuldigung beim Geschädigten und verurteilte den Angeklagten trotz der sehr geringen Verletzung (lediglich ein kleiner Cut über der Augenbraue) zu einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was bedeuten würde, dass Angeklagte gekündigt würde. Er muß nun in der Berufungsinstanz sein Glück weiter versuchen und hoffen, dass er hier ein milderes Urteil erhält.

19. Januar 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-01-19 14:14:182014-08-19 14:14:26Maßkrugschlägereien auf der Wiesn gehen nicht mehr ab ohne einschneidende Freiheitstrafen

Anklage gegen drei Chilenen wegen zahlloser Taschendiebstählen in Deutschland und vor allem in der Münchner Altstadt

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Vor der Großen Strafkammer des Landgerichts München I müssen sich seit Montag dieser Woche zwei Brüder von Anfang 30 und Ende 20 sowie eine dreiunddreißigjährige Frau, allesamt Chilenen, wegen des Vorwurfs des jahrelangen Bandendiebstahls verantworten. Die Drei sollen, so die Anklage, seit 2011 immer wieder von ihrem Wohnsitz in Barcelona aus nach Deutschland eingereist sein, um vor allem in München Taschen zu stehlen und sich auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ziel der Diebstähle waren vor allem das Bargeld, aber auch die Kreditkarten, mit denen die Drei, so der Vorwurf der Ermittler, dann an den Geldautomaten abgehoben haben sollen. In München soll das Hauptbetätigungsfeld der Viktualienmarkt gewesen sein, wo Münchener und Touristen während des Konsums von Essen und Getränken um ihre Taschen und Geldbörsen gebracht worden sein sollen. Infolge der nachfolgenden Abhebungsversuche an Geldautomaten konnten jedoch von der Polizei Fotos sichergestellt werden.

Letztes Januar schlugen die Ermittler zu, als die Drei gemeinsam in der Schrannenhalle eine Geldbörse zu entwenden versucht hatten und dabei erwischt wurden. Die Ermittlungen ergaben, dass einer der Drei als Haupttäter anzusehen ist und seit 2011 vielfach in Deutschland wegen Taschendiebstählen und betrügerischen Geldabhebereien an Geldautomaten verdächtig ist. Die beiden Anderen, sein Halbbruder und die Frau (Verteidiger RA Florian Schneider), sind dagegen nur als Nebenfiguren verdächtig, da sie den Hauptangeklagten nur ein Mal begleitet haben sollen.

Alle gingen sofort in Haft, wo sie sich nun seit einem Jahr befinden. Zu Beginn der Hauptverhandlung am Montag waren alle geständig. Bestritten wird von Ihnen lediglich der Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls, da sie zu Dritt nur einmal unterwegs gewesen seien und da gleich verhaftet wurden. Da die Beweislage für ein bandenmäßigen Vorgehen äußerst dünn ist und sie in der Tat nur letztes Jahr im Januar zu dritt erwischt wurden droht ihnen nur eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, was angesichts eines geschlagenen Jahres in Untersuchungshaft dazu führen kann, dass die beiden Nebentäter mit der Urteilsverkündung ihre Freiheit wiedererlangen werden. Der Haupttäter wird mit nahezu vier Jahren Haft rechnen müssen.

13. Januar 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-01-13 11:31:102015-01-27 14:00:05Anklage gegen drei Chilenen wegen zahlloser Taschendiebstählen in Deutschland und vor allem in der Münchner Altstadt

StA stellt Verfahren wegen Unfallflucht gegen Münchner ein

Allgemein, Straßenverkehrsdelikte

Ein dreißigjähriger Münchner griechischer Abstammung bekam kurz nach Neujahr von seinem Verteidiger (RA Florian Schneider) eine besonders erfreuliche Nachricht: Die Staatsanwaltschaft München I stellt das Strafverfahren gegen ihn wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mangels Tatnachweis ein. Dem Gebäudereiniger war von der Polizei vorgeworfen worden, im vergangenen September in Moosach mit einem Leihfahrzeug einer Autovermietung in Moosach beim Parken ein anderes Fahrzeug gerammt zu haben und sich dann unerlaubt entfernt zu haben. Ein unbeteiligter Zeuge am Straßenrand wollte bemerkt haben, dass ein dunkles Auto (mehr hatte der Zeuge nicht angeben können) kurz vor Mitternacht so ungeschickt eingelenkt worden war, dass es gegen die linke vordere Ecke eines Renault Scénic gekracht war. Der Zeuge recherchierte und fand in der Nähe der Unfallstelle ein an der Seite beschädigtes Fahrzeug, das von dem Beschuldigten als Leihwagen angemietet worden war.

Der Beschuldigte war daher sofort von der Polizei aufgesucht worden und zu dem Vorwurf befragt worden. Er gab an, zu dem betreffenden Zeitpunkt mit dem Wagen gar nicht gefahren zu sein, sondern in Griechenland gewesen zu sein. Die Polizei sicherte daraufhin die Spuren an beiden Fahrzeugen und überprüfte, inwieweit es eine sogenannte Schadenskorrespondenz zwischen den beiden Fahrzeugen gab. Bei der Spurensicherung stellte sich bereits heraus, dass zwar beide Fahrzeuge beschädigt waren, – der Renault links vorne, der Ford-Leihwagen rechts hinten, dass aber keinerlei Lackübertragung an das jeweils andere Fahrzeug stattgefunden hatte. Auffallend war nach Aktenlage, dass der Zeuge am Straßenrand ja schließlich gar kein Kennzeichen hatte angeben können, sondern lediglich eine ungefähre Beschreibung des vermeintlichen Tatfahrzeuges und dann der Ehemann der Besitzerin des geschädigten Renault Scénic auf eigene Faust in der Umgebung nach Autos gesucht hatte und dabei der Polizei den Hinweis auf den Leihwagen gegeben hatte. Die Beweise waren also eher als dünn und dürftig anzusehen gewesen und hatten letztlich nur mit dem Verdacht des Zeugen sowie des Ehemannes der Autobesitzerin zu tun!

Damit war klar, dass angesichts dieser ungenauen Beweislage keinerlei Tatnachweis würde zu führen sein: Der sogenannte Zeuge hatte weder ein Kennzeichen noch eine Beschreibung des Fahrers des von ihm beobachteten Tatfahrzeuges und eine Übereinstimmung der Schäden an beiden Fahrzeugen liess sich nicht mit Gewissheit feststellen. Damit blieb der Staatsanwaltschaft München I nichts mehr Anderes übrig, als das Ermittlungsverfahren einzustellen.

13. Januar 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-01-13 11:30:422015-01-27 14:00:43StA stellt Verfahren wegen Unfallflucht gegen Münchner ein

Ausländerin erreicht sogenannte Freispruchseinstellung gegen Vorwurf der Beleidigung

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straßenverkehrsdelikte

Eine etwa dreißigjährige in München lebende Ausländerin chinesischer Abstammung bekam gerade noch vor Weihnachten über ihren Verteidiger (RA Florian Schneider) ein besonders erfreuliches Weihnachtsgeschenk geschickt: Die Staatsanwaltschaft München I hatte mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen sie wegen des Verdachts der Beleidigung im Straßenverkehr eingestellt worden ist. Der Frau war von der Polizei vorgeworfen worden, vor einigen Wochen einen Streit mit einem anderen Autofahrer wegen eines winzigen Schadens an seinem Auto auf dem Parkplatz vor einem Drogeriemarkt in München zum Anlass genommen zu haben, den Mann und seine Frau mit „Arschloch“ tituliert zu haben. Hintergrund war ein unbedachtes Zurückstoßen der Beschuldigten mit ihrem Wagen in der Enge des Parkplatzes, das zu einem kleinen Rempler und einer kleinen Delle im vorderen Kennzeichen des Hintermannes geführt hatte. Der Fahrer wollte sofort Euro 150 von ihr in Bar, was sie angesichts der Minibeule jedoch ablehnte.

Über ihre Ablehnung ärgerte sich der Hintermann und erklärte ihr sinngemäß, man könne auch anders und es könne gut sein, dass, – da sich unter dem vorderen Stoßfänger jede Menge Technik sowie der Motor befände, – die Rechnung am Ende weitaus höher ausfällt, und zeigte ihr einen Micro-Kratzer neben dem Kennzeichen, der aus der Sicht der Beschuldigten uralt aussah, der aber nach Meinung ihres Unfallgegners aktuell war und als Hinweis auf weitere und höhere Schäden gelten müsse. Als sie sagte, das könne gar nicht von dem winzigen Anstoß stammen, antwortete ihr Kontrahent, er habe schließlich eine Zeugin (seine Frau) und sie sei schließlich allein!

Die Beschuldigte hatte sich von dem Unfallgegner nicht beirren lassen, weil sie darauf hoffte, dass ihre Haftpflichtversicherung schon herauskriegen würde bei der Schadensregulierung, was von ihrem kleinen Anstoss stammen kann und was nicht. Sie antwortete daher nur ironisch, dass sie dann ja wohl „die Arschlochkarte“ in der Sache gezogen habe und fuhr weg.Prompt flatterte ihr kurz darauf die Strafanzeige des Ehepaares in Form einer Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus! Es gelang jedoch, durch eine Verteidigungsschrift die Version der Beschuldigten von der Sache glaubhaft zu machen und die Beschuldigte zu entlasten. Es folgte noch rechtzeitig vor Weihnachten die Einstellung des Verfahrens, die auf dem sog. Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ gründete.

23. Dezember 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-12-23 11:29:142020-01-28 12:02:24Ausländerin erreicht sogenannte Freispruchseinstellung gegen Vorwurf der Beleidigung

Ehefrau nach Messerstich gegen Ehemann in Haft

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht München hat vor kurzem gegen eine Mittvierzigerin aus München Haftbefehl wegen versuchten Mordes gegen ihren Ehemann erlassen. Hintergrund dieses Haftbefehls ist ein bereits seit langem währender Streit zwischen zwei Eheleuten, einer ursprünglich aus den USA stammenden Frau und einem Münchner, die bereits seit 15 Jahren verheiratet sind und zwei Kinder im Teenageralter haben. Die Beiden hatten sich in den letzten 2, 3 Jahren zunehmend in die Haare gekriegt und sich ganz offenkundig immer wieder weniger verstanden, was dazu geführt hatte, dass die Ehefrau sich mehr und mehr dem Alkohol zugewandt hatte und der Ehemann ihr auch deshalb mehr und mehr den Rücken gekehrt hatte. Einzig die beiden Kinder waren noch als etwas Verbindendes angesehen worden, darüber hinaus hatte man ganz eindeutig nicht mehr viel gemeinsam.

Vor gut 3 Wochen eskalierte der Streit dermaßen, dass die Ehefrau ihrem Mann mitteilte, er brauche zu Hause nicht mehr aufzutauchen, sie habe das Schloss ausgewechselt, er wohne jetzt nicht mehr in der Wohnung. Als sie ihn kurz darauf bat, doch noch einmal vorbei zu kommen, da es ihr schlecht ginge, kam es zur Katastrophe: Als der Ehemann zu Hause eintraf und seine total alkoholisierte Ehefrau daran hindern wollte, seine gesamten Habseligkeiten aus dem Fenster zu werfen, war es handgreiflich geworden zwischen den Beiden: Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll die Ehefrau mit einem Alkoholpegel von über 2 Promille ein Küchenmesser genommen haben und versucht haben, es in den Rücken ihres Mannes zu rammen, als der sich von ihr abgewandt hatte. Wie durch ein Wunder war jedoch nichts passiert, der Ehemann hatte lediglich einen leichten Druck auf der rechten Seite seines Rückens verspürt und, als er sich umgedreht hatte, soll er seine Frau mit einem Messer in der Hand gesehen haben, dessen Klinge abgebrochen war. Die Klinge selbst soll irgendwo anders gelegen sein. Tatsache ist aber definitiv, dass er noch nicht einmal eine geringfügige Verletzung davongetragen hatte, was sich sehr schlecht mit dem Tatvorwurf laut Haftbefehl vereihnbaren läßt, dass die Beschuldigte ihren Mann versucht haben soll, zu ermorden. Tatsache ist nämlich auch, dass das Opfer keine Panzerweste getragen hatte, sondenr eine normale Daunenjacke, durch die ein Küchenmesser buttterweich durchgegange wäre, wenn die Beschuldigte wirklich richtig zugestochen hätte.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt jedoch trotzdem im Moment der Tatbestand des versuchten Mordes vor, da nach ihrer Auffassung die Beschuldigte einen Messerstich in Richtung Rumpf ihres Mannes geführt hatte, – den allerdings keiner gesehen und auch keiner bemerkt hatte, – der aber nur durch einen Zufall nicht zu einer schweren Verletzung geführt hatte, ohne dass die Beschuldigte für diesen Zufall etwas gekonnt haben soll: Denn, – nach Meinung der Ermittler, – sei es doch wohl so, dass der FRau nicht zugute gehalten werden könne, dass das Messer nicht funktioniert habe! Die Beschuldigte sitzt damit seit 3 Wochen in Untersuchungshaft, ein Gutachter wird nun klären müssen, weshalb es hier nicht zu einer großen Katastrophe gekommen war und der Mann unverletzt geblieben ist und ob es womöglich doch der Ehefrau zu Gute zu halten ist, dass nichts weiter passiert war. Im Falle einer Mordanklage vor dem Münchner Schwurgericht würde sie mit vielen Jahren Haft rechnen müssen.

19. Dezember 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-12-19 11:28:482015-01-27 14:11:05Ehefrau nach Messerstich gegen Ehemann in Haft

Freispruch für Arbeitgeber in Führerscheinsache

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straßenverkehrsdelikte

Ein Unternehmer aus dem Raum Starnberg konnte sich letzte Woche vor dem Verkehrsgericht des Amtsgerichts München über einen Freispruch freuen: Der Mittdreißiger, der eine Landschaftsbaufirma betreibt, hatte im Sommer diesen Jahres vom Amtsgericht München einen Strafbefehl über eine Geldstrafe erhalten, weil er es angeblich seinem Mitarbeiter fahrlässigerweise gestattet hatte, einen Transporter mit Anhänger zu führen, obwohl der Mitarbeiter hierfür gar keine Fahrerlaubnis gehabt hatte. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft München I, die den Strafbefehl beim Amtsgericht München beantragt hatte, habe der Angeklagte einen seiner Mitarbeiter damit beauftragt, mit dem Firmen-Sprinter einen Minibagger nach seiner Reparatur bei der Firma Caterpillar auf den Anhänger zu laden und von München Richtung Starnberger See zu fahren. Bei einer Verkehrskontrolle in München war der Polizei dann aufgefallen, dass der Fahrer des Sprinters mit dem Minibagger nur Klasse B hatte.

Der Angeklagte soll es angeblich verabsäumt haben, zu überprüfen, ob sein Mitarbeiter nur, – wie meistens, – nur die Fahrerlaubnis der Klasse B hatte, oder einen ausreichenden Führerschein zum Führen auch eines solch großen Gespanns. Gegen den Mitarbeiter des Angeklagten war daraufhin ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erlassen worden, den dieser sofort akzeptiert hatte. Als das Verfahren gegen den Mitarbeiter abgeschlossen war, war man dann auch gegen den angeklagten Arbeitgeber vorgegangen. Auf Anraten seines Verteidigers RA Florian Schneider war gegen den Strafbefehl des Unternehmers sofort Einspruch eingelegt worden und im Rahmen einer Einspruchsbegründung ausführlich dargelegt worden, weshalb der Strafbefehl zu Unrecht ergangen war. Als das Amtsgericht München auf den Einspruch hin Termin zur Hauptverhandlung anberaumte und den Fahrer des Sprinters als Zeugen lud, belastete dieser den Angeklagten zunächst schwer und behauptete, der Angeklagte habe eigentlich ganz genau gewusst, dass er, der Fahrer, gar keine ausreichende Fahrerlaubnis gehabt habe, er habe ihn aber trotzdem dazu veranlasst, das Gespann von München Richtung Starnberger See zu ziehen.

Bei der Befragung dieses Zeugen war es dann allerdings im weitern Verlauf gelungen, herauszuarbeiten, dass der Zeuge log, weil er stinksauer war auf den Angeklagten, denn der hatte ihn nicht nur gekündigt, sondern ihm auch die Geldstrafe für seinen eigenen Strafbefehl nicht bezahlt. Außerdem konnte dieser Zeuge mit seinen eigenen Angaben bei der Polizei konfrontiert werden, wo er selbst noch ausgesagt hatte, er habe seinen früheren Arbeitgeber auf dessen Frage hin angelogen und behauptet, er habe die richtige Fahrerlaubnis, nur um die Arbeitsstelle nicht zu riskieren. Dem Amtsgericht München blieb daraufhin nichts anderes übrig, als den Angeklagten freizusprechen und ihm die Kosten für seine Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen.

19. Dezember 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-12-19 11:28:252015-01-27 14:12:04Freispruch für Arbeitgeber in Führerscheinsache

23-Jähriger angeklagt wegen Handeltreibens mit Cannabis

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Am Mittwoch vorletzter Woche musste sich ein 23-jähriger Münchner vor einer Strafrichterin des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und außerdem wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verantworten. Die Staatsanwaltschaft München hatte dem Mann vorgeworfen, im Dezember letzten Jahres ein Gramm Marihuana zum Preis von EURO 15 an einen Bekannten verkauft zu haben und im Juli diesen Jahres in seiner Wohnung Cannabis samen mit etwa 5% Wirkstoffgehalt besessen zu haben. Außerdem soll der Angeklagte zwei Schrotpatronen zuhause aufbewahrt haben. Die Ermittlungen gegen ihn waren in Gang gesetzt worden, als ein 22-Jähriger Bekannter von ihm bei seiner Festnahme behauptete, er habe ein Gramm Cannabis von ihm gekauft. Bei der darauf folgenden Durchsuchung seiner Wohnung hatte dann die Polizei zwar kein Cannabis gefunden, aber 8 Cannabissamen sowie zwei Schrotpatronen.

Der Angeklagte selber (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte von Anfang an alles richtig gemacht und nichts zu dem Vorwurf gesagt, was sich für ihn im weiteren Verlauf als äußerst positiv herausstellen sollte: Tatsächlich war es nämlich wohl so gewesen, dass der er den Bekannten zwar aus der Schule kannte, ihn aber jahrelang nicht mehr gesehen hatte und ihm erst nichts verkauft hatte. Wie häufig bei Beschuldigten aus diesem Bereich werden quer Beet alle belastet, die man kennt, um möglichst viel Rabatt bei Staatsanwaltschaft und Gericht herauszuschlagen, um in den Genuß der sog. Kronzeugenregelung des BtmG zu kommen.

Da der Angeklagte dann auch bei Gericht jegliche Aussage verweigerte wurde es in der Verhandlung für den Staatsanwalt schwierig, ihm etwas nachzuweisen, denn plötzlich entschied sich der Bekannte, – der als Zeuge geladen war, – dazu, von nun an eine Aussage zu verweigern. Damit fehlte dem Gericht plötzlich der Zeuge und so mußte ausgesetzt werden, wobei nun absehbar ist, dass kein Weg mehr zu einer Verurteilung des Angeklagten führen wird, da auch sonst bei der neuen Verhandlung im nächsten Jahr kein besserer Zeuge zur Verfügung stehen wird. So wird sich der Angeklagte bald über einen Freispruch freuen können.

18. Dezember 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-12-18 11:28:012015-02-05 11:01:1923-Jähriger angeklagt wegen Handeltreibens mit Cannabis

32 Arbeitsstunden für Heranwachsende wegen Einbruchs

Allgemein, Eigentumsdelikte, Jugendliche - Heranwachsende

Das Münchner Jugendgericht hatte am Dienstag über eine Anklage der Staatsanwaltschaft München gegen zwei Heranwachsende zu verhandeln, denen vorgeworfen wurde, eines Nachts im Mai diesen Jahres in ein Münchner Café eingebrochen zu sein. Die Zwei waren spät in der Nacht auf dem Nachhauseweg von einem Fest und an einem Café vorbeigekommen, das natürlich noch geschlossen war. Die Beiden hatten sich, so die Überzeugung des Münchner Jugendgerichts, spontan dazu entschlossen, in das Café einzubrechen, um nach Stehlenswertem zu suchen. Der Ältere soll daraufhin eingestiegen sein, der Jüngere (Verteidiger RA Florian Schneider) soll draußen Schmiere gestanden und gepfiffen haben, als sich jemand näherte. Der Einbruch war nämlich nicht unbemerkt geblieben sein: Ein Paar, das einige Meter entfernt auf einer Parbank saß, beobachtete den Einbruch und rief die Polizei.

Die kam sofort und nahm den Einen, der draußen stand, genauso fest wie den Älteren, den sie irgendwo im Laden hinter der Theke versteckt auffand. Bei der Durchsuchung des Älteren wurden jede Menge Schlüssel und 50 Euro sichergestellt, die aus dem Laden stammten. Bei der Vernehmung der Zeugen stellte sich dann heraus, dass die Beiden Minuten vor dem Einbruch in das Café auch noch versucht hatten, in eine daneben liegende Bäckerei einzusteigen, was nur an der Vergitterung gescheitert war. Die Staatsanwaltschaft hatte daher Anklage wegen versuchten und vollendeten Diebstahls jeweils in einem besonders schweren Fall Anklage erhoben.

Die beiden Neunzehnjährigen hatten bei der polizeilichen Vernehmung noch jede Einbruchsabsicht bestritten, in der Hauptverhandlung am Dienstag aber alles zugegeben. Die Jugendrichterin verurteilte sie daher als geständige Ersttäter zu Sozialstunden, den Älteren, der als Azubi schon Geld verdient, zusätzlich auch zu einer kleinen Geldstrafe. Die Beiden nahmen das Urteil sofort an.

26. September 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-09-26 11:27:392015-03-20 10:46:4832 Arbeitsstunden für Heranwachsende wegen Einbruchs

Vollzugsstrafe für 31-jährigen Letten wegen Einbrüchen in Deutschland

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Ein 31-jähriger Familienvater aus Lettland (Verteidiger RA Florian Schneider) bekam am Dienstag vor dem Landgericht München I die ganze Strenge der bayrischen Justiz zu spüren: Der Mann war 2009 mit einem Freund nach Deutschland gekommen und hier im Suff (etwa 1 Liter Wodka und einige Bier) auf die nicht so gute Idee verfallen, in der Nähe von Dachau in eine Halle einzubrechen, in der ein Wohnmobil, ein Boot und Anderes abgestellt war. Das Werkzeug für den Einbruch hatte er nicht dabei gehabt, sondern aus einer Hütte hinter der Halle organisiert. Trotz der starken Alkoholisierung war es ihm gelungen, das Rolltor aufzubrechen und aus dem Wohnmobil einen Kompressor und eine Batterie auszubauen. Und weil das so einfach gewesen war war er auch gleich noch in die benachbarte Halle eingedrungen und hatte hier einen Elektro-Außenbordmotor entwendet. Für all diese Gegenstände habe er eigentlich gar keine Verwendung gehabt, deshalb hatte er die entwendeten Teile neben der Halle liegen lassen.

Nach der Tat war er wieder verschwunden, jedoch im Januar diesen Jahres erneut in Deutschland aufgetaucht und in der Nähe von Hannover in ein Eigenheim eingebrochen, wo er dieses Mal festgenommen wurde. Nun flog auch die alte Sache von 2009 auf, denn man hatte damals am Wohnmobil und am Rolltor Fingerspuren gesichert, die ihn nun als Täter überführten. Nach dem 2. Einbruch war er sofort verhaftet worden und sitzt damit seit Januar in Untersuchungshaft. Für den Einbruch in Hannover hatte er im Frühsommer 10 Monate ohne Bewährung bekommen, für die Sache 2009 kurz darauf in München 8 Monate, ebenfalls ohne Bewährung. Da er dies nicht hatte akzeptieren wollen war er in Berufung gegangen, über die vergangenen Dienstag vor der Berufungskammer in München verhandelt worden war.

Obwohl der Angeklagte geständig und zum Zeitpunkt der 1. Tat in Dachau nicht vorbestraft war (die Verurteilung in Hannover gilt nicht als Vorstrafe, der Einbruch in das Haus war ja erst nach dieser Tat 2013 begangen worden) und vor allem zum ersten Mal in seinem Leben in Haft war konnte er jedoch auch die Berufungskammer nicht davon überzeugen, ihm eine Bewährung zu geben. Sein Erfolg in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht bestand jedoch darin, dass er die fast gleichzeitige Verurteilung in Hannover mit der in München zusammengezogen wurde und er durch die Bildung einer Gesamtstrafe einen großen Strafrabatt bekommen konnte. So muss er insgesamt nun deutlich weniger absitzen, als wenn beide Strafen nebeneinander stehen geblieben wären. Da zudem nun der Drittelzeitpunkt näher rückt kann er davon ausgehen, entweder abgeschoben zu werden oder jedenfalls das restliche Drittel auf Bewährung ausgesetzt zu bekommen.

26. September 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-09-26 11:27:082015-01-27 14:45:50Vollzugsstrafe für 31-jährigen Letten wegen Einbrüchen in Deutschland
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