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23-Jähriger angeklagt wegen Handeltreibens mit Cannabis

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Am Mittwoch vorletzter Woche musste sich ein 23-jähriger Münchner vor einer Strafrichterin des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und außerdem wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verantworten. Die Staatsanwaltschaft München hatte dem Mann vorgeworfen, im Dezember letzten Jahres ein Gramm Marihuana zum Preis von EURO 15 an einen Bekannten verkauft zu haben und im Juli diesen Jahres in seiner Wohnung Cannabis samen mit etwa 5% Wirkstoffgehalt besessen zu haben. Außerdem soll der Angeklagte zwei Schrotpatronen zuhause aufbewahrt haben. Die Ermittlungen gegen ihn waren in Gang gesetzt worden, als ein 22-Jähriger Bekannter von ihm bei seiner Festnahme behauptete, er habe ein Gramm Cannabis von ihm gekauft. Bei der darauf folgenden Durchsuchung seiner Wohnung hatte dann die Polizei zwar kein Cannabis gefunden, aber 8 Cannabissamen sowie zwei Schrotpatronen.

Der Angeklagte selber (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte von Anfang an alles richtig gemacht und nichts zu dem Vorwurf gesagt, was sich für ihn im weiteren Verlauf als äußerst positiv herausstellen sollte: Tatsächlich war es nämlich wohl so gewesen, dass der er den Bekannten zwar aus der Schule kannte, ihn aber jahrelang nicht mehr gesehen hatte und ihm erst nichts verkauft hatte. Wie häufig bei Beschuldigten aus diesem Bereich werden quer Beet alle belastet, die man kennt, um möglichst viel Rabatt bei Staatsanwaltschaft und Gericht herauszuschlagen, um in den Genuß der sog. Kronzeugenregelung des BtmG zu kommen.

Da der Angeklagte dann auch bei Gericht jegliche Aussage verweigerte wurde es in der Verhandlung für den Staatsanwalt schwierig, ihm etwas nachzuweisen, denn plötzlich entschied sich der Bekannte, – der als Zeuge geladen war, – dazu, von nun an eine Aussage zu verweigern. Damit fehlte dem Gericht plötzlich der Zeuge und so mußte ausgesetzt werden, wobei nun absehbar ist, dass kein Weg mehr zu einer Verurteilung des Angeklagten führen wird, da auch sonst bei der neuen Verhandlung im nächsten Jahr kein besserer Zeuge zur Verfügung stehen wird. So wird sich der Angeklagte bald über einen Freispruch freuen können.

18. Dezember 2013/von Florian Schneider
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