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Aussagebereitschaft bei der Polizei zahlt sich oft nicht aus

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der Versuch eines 27-jährigen Mannes, in einem Münchener Kaufhaus ein teures Parfüm für seine Freundin zu entwenden, führte nicht nur zum Scheitern, sondern auch direkt in die Untersuchungshaft in der JVA München-Stadelheim. Der Rumäne hatte vor zwei Wochen das Kaufhaus mit der Absicht betreten, ein Parfüm im Wert von Euro 65 zu klauen. Hierzu hatte er sich mit Alufolie ausgerüstet, die dazu dienen sollte, die Alarmanlage am Ausgang zu überlisten: Das in Alufolie gewickelte Diebesgut hätte von den Alarmmeldern an den Türen nicht entdeckt werden können. Dummerweise wurde er noch vorher ertappt und von der Polizei vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft München beantragte beim Amtsgericht München den Erlaß eines Haftbefehls, den der Ermittlungsrichter dann dem Mann eröffnete. Seitdem sitzt der Beschuldigte in Stadelheim ein. Zwei Wochen nach seiner Inhaftierung wurde ihm als Verteidiger RA Florian Schneider beigeordnet.

Der Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nicht verteidigt war und er gerade als Ausländer keine Kenntnis von seinen Rechten bei der Polizei hatte, führte dazu, dass er einen folgenreichen Fehler machte: Bei einer sofort durchgeführten Vernehmung hatte er sich nämlich dazu verleiten lassen, nicht, wie es sein Recht gewesen wäre, die Klappe zu halten und zu schweigen zum Tatvorwurf, sondern unumwunden seinen Plan einzuräumen und seinen gescheiterten Diebstahlsversuch zugegeben. Wie in den meisten Fällen redete er sich um Kopf und Kragen, seine Hoffnung erfüllte sich dagegen nicht, denn er bekam für sein Geständnis nichts, er wanderte ein. Unglücklicherweise hatte er sich mit seiner Aussage erheblich selbst belastet und sich einer effektiven Verteidigung selbst begeben. Alle Erfahrung zeigt, man hält bei einer polizeilichen Vernehmung besser den Mund!

Als Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland hatte der Beschuldigte nämlich nicht die geringste Chance auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls, sondern muß realistischerweise damit rechnen, bis zur Hauptverhandlung in geschätzt drei bis vier Monaten in Untersuchungshaft verbringen zu müssen. Erst hier kann er dann darauf hoffen, dass sich seine unumwundene Offenheit bei seiner Verhaftung auszahlen wird: Da er nicht vorbestraft ist kann er nämlich wenigstens dann mit einer Haftentlassung aufgrund einer Bewährungsstrafe rechnen.

27. August 2013/von Florian Schneider
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