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Haftstrafe für Landfriedensbruch

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Es war letzten Sommer zunächst nur darum gegangen, in Erfahrung zu bringen, warum ein Familienangehöriger inhaftiert worden war. Die Zigeuner waren im Oberland unterwegs „zum Arbeiten“, was wohl bei einigen als Betteln zu verstehen war. Sie waren alle Angehörige einer Großfamilie aus rumänischen Zigeunern und hatten sich zur Polizei in Miesbach begeben, um nachzufragen. Die Antwort der Beamten war kurz und knapp ausgefallen. Sie Sache sei schon beim Ermittlungsrichter und die Polizei sei nicht mehr zuständig. Verständigungsschwierigkeiten mögen auch eine Rolle gespielt haben, die Zigeuner sprachen nur Ungarisch.  Dem Familienangehörigen war sexueller Mißbrauch von Kindern vorgeworfen worden. Nur ein halbes Jahr später hieß es vor dem Amtsgericht München dann schon viermal Haftstrafe für Landfriedensbruch!

Die Rumänen hatten sich mit der Auskunft nicht zufrieden geben wollen und riskierten ungeniert eine Haftstrafe für Hausfriedensbruch.

Sie waren kurz darauf mit einem Großaufgebot an Familienangehörigen zur Polizei zurückgekehrt. Sie erklärten den Beamten der PI Miesbach kurz und knapp, sie wollten den Verhafteten sofort heraus haben. Als die Polizei sich weigerte wurde es handgreiflich. Nach den Angaben der Polizeibeamten waren einige der Rumänen stark alkoholisiert.

Die Menschenmenge vor der Polizei fing an zu randalieren und die Türe der Polizeistation zu demolieren.

Nach den Aussagen der beteiligten Beamten seien die Rumänen völlig außer Rand und Band  gewesen. Sie hätten die Türe fast aus der Halterung gerissen. Die Videoaufzeichnungen der BodyCam eines Beamten bewiesen diese Angaben der Beamten.  Die mit nur wenigen Beamten besetzte PI hatte Notrufe absetzen und Hilfe holen müssen.

Bis zum Eintreffen der Verstärkung aus anderen Inspektionen mußten sich die Beamten allerdings selbst verteidigen.

Die Beamten versuchten nun, ihre Inspektion vor dem Haus zu verteidigen und ein Eindringen der Menge in das Gebäude zu verhindern. Die inzwischen völlig außer Kontrolle geratene Situation und die Unterzahl der Beamten führten dazu, dass die Beamten jede Menge Schläge und Tritte einstecken mußten. Hiergegen setzten sie Pfeffersprays und Schlagstöcke ein. Die Rumänen prügelten und traten auf die Beamten ein und bewarfen sie mit Gegenständen und Steinen. Erst die Übermacht von Beamten aus anderen Inspektionen schaffte wieder Ruhe.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München hieß es deshalb unausweichlich Haftstrafe für Landfriedensbruch für alle 4 Angeklagten.

Die Unterlegenheit der Polizei während des Aufstands der Rumänen vor der PI hatte auch dazu geführt, dass nur 4 Angehörige der Großfamilie vor Gericht gestellt werden konnten. Sie befinden sich seit letzten Sommer bereits in Untersuchungshaft. Nun müssen alle für 1 bis 1 Jahr 5 Monate in Haft. Bewährung kam nicht in Frage. Das Urteil fiel auch deshalb so hart aus, weil die Angeklagten nicht nur Sachbeschädigungen begangen hatten. Sie waren auch äußerst brutal gegen die Beamten vorgegangen und hatten diese verletzt.

Auf Vorfälle wie diese ist so manche Polizeiinspektion anscheinend schlecht eingestellt.

Wie die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht letzte Woche zeigte hatte gerade mal ein einziger Beamter eine BodyCam zur Verfügung. Und die war auch noch beschädigt durch einen Sturz, so dass nur ein Ausschnitt verwertet werden konnte. Und darüber hinaus hätte wohl nicht viel gefehlt, dass die Beamten gegen die völlig entfesselten Randalierer untergegangen wären.

Die Eindrücke aus den Videoaufzeichnungen der BodyCam hatten dann auch das Gericht dazu bewegt, eine Haftstrafe für Landfriedensbruch zu verhängen.

Generalprävention bzw. Abschreckung ist also das Motto. Keiner soll Angehörige auf eigene Faust aus der Haftzelle herausholen. Dies ist die Message. Nur deshalb mußten Vollzugsstrafen verhängt werden. Die Rumänen müssen sich also unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem halben Jahr auf eine weitere Haftzeit von 6 bis 11 Monate einrichten. Teilweise hatten sie das Urteil akzeptiert. Teilweise waren sie in Berufung gegangen.

 

 

 

25. Januar 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/verkehrsdelikte.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-01-25 13:56:282022-01-27 14:20:43Haftstrafe für Landfriedensbruch

Jugendstrafe für schweren Raub

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Sogar eine Jugendstrafe für schweren Raub ist für potentielle Täter offenkundig nicht abschreckend genug. Jedenfalls dann, wenn genügend Drogen im Spiel sind. Die Tat geschah vorletztes Jahr im Dezember.

Die Einnahmen aus dem Vorweihnachtsgeschäft des Lokals waren für die drei Täter zu verlockend. Sie brauchten Geld für Drogen.

In der Nacht vom 1. Adventssonntag auf Montag vorletzte Adventszeit hatten sie zu dritt den Gastwirt eines Lokals aus dem Umland überfallen. Sie hatten ihn auf dem Heimweg vom Lokal in die Wohnung abgepaßt. Zwei der Drei hatten ihn in nach dem Öffnen der Wohnungstüre in seine Wohnung gedrängt und ihn zu Boden gebracht. Als er sich gewehrt hatte hatten sie ihn mit einer selbstgebauten Machete und einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole bedroht.

Das Tatopfer händigte den Tätern fast € 20.000 aus den Einnahmen des 1. Vorweihnachtswochenendes 2019 in Bar aus.

Die brutale Vorgehensweise hatte ebenso überzeugend wie die offenkundige Enthemmung aufgrund des krassen Drogenkonsums der Räuber gewirkt. Beim Handgemenge erlitt der Gastwirt eine schwere Verletzung an seiner linken Hand, als die Sehnen seiner Finger infolge eines Abwehrgriffs in die Schneide der Machete durchtrennt wurden. Der Schock über die Verletzung hatte den Gastwirt letztlich dazu gebracht, seinen Widerstand aufzugeben. Hätte er sich weiter gewehrt wäre die Sache womöglich für ihn böse ausgegangen.

Vor der Jugendkammer des Landgerichts München gab’s dann im August für den Jüngsten aus dem Trio eine Jugendstrafe für schweren Raub  und einen Freispruch für den dritten Mann.

Die Verhandlung hatte im Juli mit Geständnissen von 2 der 3 Täter begonnen. Die Beiden räumten im Wesentlichen alles ein. Ihre Verteidiger hatten ihnen anscheinend dazu geraten, kein Risiko einzugehen. Sogar Entschuldigungen gegenüber dem Opfer wurden ausgesprochen. Allerdings blieb es bei dem hohen Schaden von fast € 20.000 und dem Verschwinden des Schmucks des Opfers. Weder wurde das geraubte Geld zurückgezahlt noch der Schmuck zurück gegeben.

Während für den Jüngsten das Urteil auf Jugendstrafe für schweren Raub lautete bekam der 2. Mann eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

Der zur Tatzeit erst 19-Jährige kam mit 4 Jahren davon. Sein Mittäter wurde nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger (Opferanwalt RA Florian Schneider) Revision eingelegt haben. Die Staatsanwaltschaft wendet sich damit gegen die aus ihrer Sicht zu niedrigen Freiheitsstrafen und den Freispruch des dritten Mannes.

26. August 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/waffengesetz-raub-mord.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-08-26 13:38:532021-08-26 13:48:32Jugendstrafe für schweren Raub

Pflichtverteidiger vorgeschrieben

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

In vielen Strafrechtsfällen ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben. Die Strafprozessordnung spricht in diesen Fällen von notwendiger Verteidigung. Dies sind in der Regel die schwierigeren Strafsachen. Der kleine Ladendiebstahl ist also nicht unbedingt ein solcher Fall. Aber auch hier könnte ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben sein.

Pflichtverteidiger sind vorgeschrieben vor allem in Haftsachen.

Ergeht gegen einen Tatverdächtigen zB ein Haftbefehl ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zwingend vorgeschrieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die unseligen Zeiten vorbei sein, in denen ein Beschuldigter wochenlang in Untersuchungshaft sitzt, ohne einen Anwalt zu haben. Weil er sich von sich aus Keinen leisten kann. Oder weil er Ausländer ist und gar nicht weiß, wie ihm geschieht.

Nach dem Gesetz ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben auch in den Fällen, in denen das Urteil auf Haftstrafe lauten könnte.

Die Anklage zum Schöffengericht erfordert bereits eine Beiordnung. Erst recht die zum Landgericht. Auch bei Anklagen zum Staatsschutzsenat am OLG. Grund für eine Beiordnung ist in solchen Fällen die hohe Straferwartung, die sich in der Anklage zu einem Gericht ergibt, das eine höhere Strafe als 2 Jahre verhängen kann.

Ermittlungen wegen eines Straßenverkehrsdeliktes rechtfertigen keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Ausnahmen sind natürlich die in den Medien präsenten schweren Delikte. Wem im Straßenverkehr fahrlässige Tötung oder gar versuchter Mord vorgeworfen wird hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Hier stehen Freiheitsstrafen von immerhin bis zu 10 Jahren im Raum.

Auch der Beschuldigte, der sich selbst nicht verteidigen kann, muss versorgt werden.

Das Gesetz nennt hierzu die Unfähigkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen. Hierunter fallen Menschen mit Behinderung. Auch für Ausländer gilt das oft wegen ihrer oft völlig fehlenden Sprachkenntnisse.

Die Justiz darf nun nicht mehr so knausern wie früher.

Richter sind seit Langem deutlich großzügiger mit Beiordnungen. Auf dem Spiel steht für die Justiz die Aufhebung von Urteilen im Revisionsverfahren. Weist der Angeklagte auch, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hat, hat er Erfolg mit der Revision. Dies will die Justizverwaltung natürlich vermeiden. Die Gerichte ordnen also lieber einmal zu viel einen Pflichtverteidiger bei als einmal zu wenig.

Sucht sich ein Beschuldigter selbst einen Wahlverteidiger braucht er in der Regel keinen Pflichtverteidiger mehr.

Vorgeschrieben ist vom Gesetz in den oben genannten Fällen also nur, dass ein Anwalt mit von der Partie ist. Es muss kein vom Gericht Beigeordneter sein.

Ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben oder nicht ist eine völlig andere Sache als die Frage der von Prozeßkostenhilfe in Zivilsachen.

Prozeßkostenhilfe ist letztlich nur eine Frage des Einkommens. Ob sich jemand einen Anwalt leisten kann oder nicht hat rein gar nichts mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu tun. Denn einen Pflichtverteidiger kriegt der, der ihn wegen der Bedeutung der Sache braucht. Der vermögende Beschuldigte ebenso wie der arme.

In Strafsachen gibts keine Prozeßkostenhilfe wie im Zivilrecht.

Hat jemand kein Geld für eine Strafverteidigung hat er eben Pech gehabt. Dann m muss er sich selbst verteidigen. Das Argument, man sei pleite, führt also nicht zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Gesetz würde es so formulieren. Wer keine Kohle hat soll also lieber nix anstellen!

8. April 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-04-08 16:28:022021-04-10 12:12:56Pflichtverteidiger vorgeschrieben

Rat vom Strafverteidiger

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Rat vom Strafverteidiger bekommt nur der, der sich den Rat holt. Und sich dafür an einen Strafverteidiger wendet. Dafür muss man aktiv den Kontakt zu einem Strafverteidiger suchen. Diese Sätze klingen banal, sind aber angesichts des Verhaltens vieler Beschuldigter dringend nötig.

Zu viele Beschuldigte scheinen dies nämlich wohl doch nicht zu wissen und setzen darauf, dass es die Polizei ist, die ihnen den richtigen Rat gibt.

Also genau die Beamten, die den Beschuldigten ans Messer liefern wollen. Ziemlich skurril und doch leider alltäglich. Das  Handy ist bei den meisten allgegenwärtig und immer sofort griffbereit. Es wäre ein Leichtes, einen Strafverteidiger zu googlen und  dann anzurufen. Statt dessen frägt der eine oder andere Beschuldigte die Polizeibeamten, ob es Sinn macht, eine Aussage zu machen. Die Antwort ist klar. Die Polizei will so schnell wie möglich eine Aussage. Am Besten ohne einen störenden Anwalt.

Besser also nicht die Strafverfolger fragen, sondern einen Verteidiger: Und zwar möglichst so rechtzeitig, dass der Rat vom Strafverteidiger im konkreten Fall auch noch eine Wirkung entfalten kann.

Und nicht nur noch bloße Besserwisserei im Nachhinein bedeutet. Und womöglich nur noch bestenfalls eine Info sein kann für ein nächstes Mal, sich dann anders zu verhalten.

Der richtige Zeitpunkt, sich Rat vom Strafverteidiger zu holen, ist also vor und nicht nach einem Gespräch mit der Polizei!

Der Münchner im mittleren Alter (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte sich wohl aus Kostengründen dazu entschlossen, die Sache alleine durchzuziehen. Er hatte ein Schreiben der Polizei im Briefkasten gefunden. Hierin war ihm mitgeteilt worden, dass gegen ihn wegen Körperverletzung ermittelt wird.  Er wehrte sich ohne Anwalt gegen die Tatvorwürfe mittels eines Briefes an die Polizei.

Was ihm als unerfahrenen Laien unklar war, dass er in diesem Schreiben letztlich alles zugab und damit dem Staatsanwalt die Handhabe gab für einen Strafbefehl.

Denn alles, was die Polizei aus seinem eigenen Verteidigungsschreiben heraus las, waren ein, zwei Zeilen Geständnis. Das reichte dann. Alles das, was er sonst zum Besten gegeben hatte in seinem Brief, war letztlich unter den Tisch gefallen.

Der Rat vom Strafverteidiger muss also unbedingt vor einer polizeilichen Vernehmung eingeholt werden.

Manchmal reicht ja schon eine Erstberatung. Die Kosten sind mit maximal € 200 für einen solchen Termin vom Gesetz gedeckelt. Durchaus kein finanzielles Abenteuer. Und gut investiert. Die Kosten für ein Strafverfahren, in dem alles schief gegangen ist, sind weitaus höher. In materieller wie immaterieller Hinsicht. Der Münchner hatte am Ende einen Strafbefehl über € 4.000 eingefahren. Zwanzig mal mehr als eine Erstberatung gekostet hätte. Am falschen Ende gespart!

21. Januar 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 208 411 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-01-21 16:23:532021-01-22 13:56:26Rat vom Strafverteidiger

Revision erfolgreich

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Angeklagte hatte nicht damit gerechnet. Der für die Münchner Justiz zuständige Senat am BGH ist nicht gerade für einen großzügigen Umgang mit Revisionen bekannt. Daher kann ein Verteidiger (RA Florian Schneider) nicht wirklich oft seinem Mandanten mitteilen „Revision erfolgreich“!

Als es hieß „Revision erfolgreich“ war dies daher ein Erfolg.

Der vielfach vorbestrafte Angeklagte war innerhalb offener Bewährung erneut und sogar einschlägig straffällig geworden. 8 Vorstrafen wegen Betrugs hatte er schon auf seinem Konto. Das Landgericht München I hatte im April 2019 deshalb nicht mehr wirklich viel zu seinen Gunsten verbuchen können. Fast 4 Jahre lautet daher der Richterspruch. Die Revision sollte das Verfahren in bessere Bahnen lenken.

Der BGH sah Anlass zur teilweisen Aufhebung.

Die Schadensberechnung bei den geschädigten Damen hatte nicht die Zustimmung des Senats gefunden. Der Angeklagte hatte ein nicht sehr häufiges Ziel verfolgt. In einer Krise mit seiner Lebensgefährtin hatte er auf Abhilfe gesonnen. Und bei Ebay ein Inserat geschaltet.

Angeboten wurden durch ihn Jobs für Bardamen in einem Nachtclub.

Die Resonanz war hoch. Jede Menge junger Mädels meldete sich Anfang 2018 bei ihm. Ihnen waren lukrative Beschäftigungen in einem demnächst zu eröffnenden Club an der Bar in Aussicht gestellt worden. Ausweislich der Arbeitsverträge hatte es sogar eine ganze Menge Geld dafür geben sollen. Die Bewerberinnen waren darüber informiert worden, dass der Club noch nicht offen sei. Aber bald eröffnet werde. Dafür brauche man jede Menge Servicepersonal. Die Frauen sollten bis dahin schon mal in der Wohnung des Angeklagten üben. Schreiben von Speisekarten und Sicherheitstraining mit den zukünftig aufdringlichen Kunden zum Beispiel. Und Fotos brauche man. Das Inhaber-Ehepaar wolle dies so, hieß es.

Für die Website würden auch Dessous-Bilder gebraucht, außerdem einige Nacktaufnahmen und sogar Pornos.

Hieß es. Als den Mädels Zweifel kamen zeigte ihnen der Angeklagte Emails der vermeintlichen Chefs. Aus denen ergaben sich die Aufgaben. Das Zögern der jungen Mädels überwand der Angeklagte mit tollen Honorarangeboten fürs Ausziehen und die Drehs. Mehrere Tausend Euros sollte es für die Pornodrehs geben. Da die 18- bis 20-jährigen Frauen allesamt komplett pleite waren und dringend Geld brauchten machten sie mit. In ihrer Situation war ein Taui einfach viel Geld!

Leider gabs jedoch weder den Nachtclub noch die Jobs, der Angeklagte selbst war komplett pleite.

Die Chefs gab’s auch nicht, die Mails hatte der Angeklagte selbst geschrieben. In seiner Wohnung in München hatte der Angeklagte eine richtige Show abgezogen. Er hatte ein regelrechtes Betrugsszenario aufgebaut. Gezahlt hatte der Angeklagte nie. Denn er selbst hatte ja keinen Sou. Die Mädels hatten also nicht nur keinerlei Lohn erhalten für ihre Tätigkeiten in der Wohnung. Auch die Nacktaufnahmen machten sie also ebenso umsonst, ebenso wie die Pornos. Dem Angeklagten war es alleine darauf angekommen, mit vielen jungen Mädels Sex zu haben. Sonst gar nix!

Revision erfolgreich hieß es daher alleine deshalb, weil das Landgericht nach Meinung des BGH die Schadenssummen falsch berechnet hatte. Denn der Schaden hatte nach Meinung des BGH alleine in dem Gratis-Sex bestanden.

Und in sonst nix! In dem neuen Durchgang nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht München I soeben im Dezember war das Gericht vor einer ungewöhnlichen Aufgabe gestanden. Es mußte berechnen, was der Sex wert war, den sich der Angeklagte betrügerisch erschlichen hatte. Denn nur ein Teil der Frauen hatte vor Gericht zugegeben, mit dem Angeklagten aus freiem Entschluss Spaß am Sex gehabt zu haben. Einige Mädels hatten sich schwer getäuscht gefühlt.

Die Revision war erfolgreich, das Ergebnis ist sehenswert.

Die Strafe wurde beim zweiten Durchgang um fast ein Jahr auf 3 Jahre reduziert. Infolge der Neuberechnung des Gesamtschadens mußte die ursprüngliche Strafe reduziert werden. Sex in Euro berechnet ist einfach nicht so sehr viel wert. Dem Angeklagten steht damit nach fast drei Jahren Untersuchungshaft im Frühling die Entlassung bevor.

 

16. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/beratung-anwalt.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-16 15:14:292020-12-16 15:34:12Revision erfolgreich

Pflichtverteidigerwechsel

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Pflichtverteidigerwechsel sind bei Gericht nicht sehr beliebt. Das Gesetz sieht sie aber ausdrücklich vor. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind allerdings deutlich andere als bei der Kündigung eines Wahlmandates.

Pflichtverteidigerwechsel sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Denn nicht der Mandant hatte den Pflichtverteidiger beiordnet, sondern ein Gericht. Deshalb kann nur das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wieder aufheben. Die Strafprozessordnung sieht eine Aufhebung der Beiordnung zum Beispiel in dem Fall vor, dass der Mandant einen Wahlverteidiger beauftragt.

Die Mandatierung eines Wahlverteidigers führt nur dann zur Aufhebung der Beiordnung, wenn das Wahlmandat gesichert ist.

Es ist also nicht erfolgversprechend, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, damit der sich dann an Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers beiordnen läßt. Die Beiordnung wird regelmäßig nur dann aufgehoben, wenn der Wahlverteidiger versichert, dass die Finanzierung des Wahlmandates gesichert ist.

Wichtigster Fall der Aufhebung der Beiordnung ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger.

Hierzu muss der Beschuldigte schon einiges vortragen, sofern er einen Wechsel will. Es reicht nicht, einfach nur zu beantragen, dass man einen anderer Pflichtverteidiger will.

Ein häufiges Beispiel für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist, wenn ein Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten keine Zeit nimmt.

Als von den Gerichten anerkanntes Beispiel gilt die fehlende Betreuung durch den Pflichtverteidiger. Wartet ein Beschuldigter im Gefängnis monatelang vergeblich auf einen Besuch seines Pflichtls so ist dies ein gutes Argument für einen Pflichtverteidigerwechsel. Keinem Angeklagten wird zugemutet, ohne Vorbesprechung mit seinem Anwalt in eine Verhandlung gehen zu müssen. Ein Pflichtverteidiger muss sich einfach die Zeit für eine Besprechung nehmen. Sonst ist er der Falsche.

Den Pflichtverteidigerwechsel beantragt man bei dem zuständigen Gericht.

Den Antrag kann der Beschuldigte bzw. der Angeklagte stellen. Oder der neue Wunschverteidiger. Geht ein solcher Antrag bei Gericht ein wird dieser Antrag zunächst an den Pflichtverteidiger geleitet. Dann muss dieser zunächst eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Der zuständige Richter entscheidet sodann, ob ein Fall der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder nicht.

Entscheidet der Richter, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht vorliegen, bleibt alles beim Alten.

Der Beschuldigte muss dann mit seinem bisherigen Anwalt weiter machen. Gibt es Besorgnis der Befangenheit bei dem ablehnenden Richter muss ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt werden. Auch mit der Revision kann die Ablehnung gerügt werden.

Ein Angeklagter ist jedoch frei, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu mandatieren.

Den muss er allerdings selbst bezahlen. Diese Kosten  erstattet die Justiz nur im Falle eines Freispruchs. Und auch in einigen Fällen einer Einstellung. Im Falle einer Verurteilung zahlt der Angeklagte im Übrigen nicht nur seinen Wahlverteidiger. Er muss dann auch den Pflichtverteidiger bezahlen. Diese Gebühren gehören zu den Kosten des Verfahrens.

3. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/jugendstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-03 14:14:032020-11-03 15:35:13Pflichtverteidigerwechsel

Verteidiger für die MPU

Betäubungsmittelgesetz, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Dass er mal auch einen Verteidiger für die MPU brauchen würde, hatte er nicht gedacht. Der 16-Jährige hatte sich wie oft in diesem Alter keinen großen Kopf darum gemacht, als er angefangen hatte, zu kiffen. Es hatte jede Menge Probleme mit Schule und Freunden gegeben. Als er Ältere kennenlernte, die ihn zum Kiffen einluden, machte er gerne mit. Dazugehören war ja wichtig.

Schneller als gedacht war er beim Handeltreiben gelandet.

Die Kifferei kostet, und zwar gar nicht so wenig. So bot es sich an, gleich größere Mengen zu kaufen, da es Rabatt gab. Abnehmer in seiner Schule und seinem neuen Freundeskreis gab’s eh die Menge. Schnell war der 16-Jährige (Jugendverteidiger RA Florian Schneider) unter den Drogenhändlern gelandet.

Die Polizei hatte ihn schon länger beobachtet und erwischte ihn beim Verticken seines Vorrates an Marihuana an seine Kumpels.

Noch nicht ganz 17 geworden hatte er schon ein fettes Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Btm in nicht geringer Menge Marihuana am Bein. Zuerst gab’s den Ärger nur mit dem Staatsanwalt und dem Jugendgericht. Da er das erste Mal vor Gericht stand und auch alles zugab fiel die jugendrechtliche Sanktion nicht ganz so schlimm aus.

Seinen Verteidiger für die MPU brauchte er aber ganz bald danach.

Denn die Justiz ist verpflichtet, Strafverfahren an die Führerscheinstelle zu melden. Die reagierte schnell. Als er mit 17 seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellte gab’s ein böses Erwachen. Die Führerscheinstelle nahm den Antrag zwar an, gab aber schnell zu verstehen, dass ohne Drogenscreening und ohne MPU nix weitergehen wird.

Die Kifferei hatte der Jugendliche immerhin schon vor dem Jugendrichter zugegeben, also machte ein Abstreiten jetzt bei der MPU wenig Sinn.

Da die Führerscheinstelle von der Justiz grundsätzlich Einblick in die Strafakte bekommt war es wenig sinnvoll, abzustreiten, dass er sowohl selbst gekifft als auch an andere verkauft hatte. Damit war der Jugendliche als Drogenkonsument abgestempelt. Eine Fahrerlaubnis gibt es unter solchen Umständen nur nach negativen Befunden im Drogenscreening und mit einer günstigen Zukunftsprognose durch eine MPU.

Nur ein Verteidiger für die MPU kann in solchen Fällen bei der Vorbereitung auf die MPU helfen, denn hier geht’s ans Eingemachte!

Das Schwierigste an der MPU ist nicht der medizinische Teil, sondern das psychologische Untersuchungsgespräch. Ein Diplom-Psychologe fühlt dem Probanden auf den Zahn. Er will alles wissen, nämlich wann und warum es los ging mit dem Kiffen und wie lange die Kifferei nun schon dauert. Am meisten interessiert ihn aber, ob man wirklich aufgehört hat oder im Untersuchungsgespräch nur schummelt.

Der Proband muss den Nachweis erbringen, dass er seit mindestens einem Jahr drogenfrei ist.

Sonst gibt’s keine positive Prognose bei der Beurteilung! Gerade über diesen Teil des Gespräches sollte man sich so einige Gedanken machen. Einfach nur zu behaupten, man habe aufgehört, reicht mit Sicherheit nicht! Der Psychologe oder die Psychologin riechen schnell den Braten! Die Durchfallquote bei der MPU ist groß, gerade an diesem Punkt.

27. Oktober 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 208 411 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-10-27 14:28:152020-10-29 12:48:26Verteidiger für die MPU

Richter-Befangenheit

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Richter sind auch nur Menschen. Das ist die eine Sache. Richter müssen aber auch unparteiisch sein. Sind sie das nicht liegt womöglich ein Fall von Richter-Befangenheit vor.

Die deutschen Prozessordnungen fordern nur, dass sich ein Richter unbefangen gibt.

Ob er wirklich unbefangen ist könnte nur der Richter selbst sagen. Sowohl die deutsche Zivilprozessordnung ZPO als auch die deutsche Strafprozessordnung StPO geben einem Angeklagten die Möglichkeit der Ablehnung. Sowohl Richter als auch Gutachter können abgelehnt werden.

Eine Ablehnung ist dann möglich, wenn ein Angeklagter die Besorgnis der Richter-Befangenheit haben kann.

Ein Ablehnungsantrag erfolgt also durchaus nicht wegen erwiesener Befangenheit. Eine Richterablehnung ist schon dann möglich, wenn ein Angeklagter nach neutraler Beobachtung die Besorgnis haben kann, dass sich der Richter seinem Fall nicht unparteiisch widmet.

Während im Strafprozess Ablehnungsanträge gegen Richter und Sachverständige durchaus hie und da gestellt werden sind sie im Zivilprozess sehr selten.

Auch die Zivilprozessordnung regelt aber ausdrücklich die Ablehnung von Richtern. Auch hier kann der Antrag schon dann gestellt werden, wenn es Anlass zur Besorgnis gibt.

Kein Angeklagter muss also den Nachweis der tatsächlichen Richter-Befangenheit erbringen!

Dies wäre schon deshalb nicht möglich, weil kein Angeklagter und kein Verteidiger in den Kopf eines Richters hinein blicken kann. Ob der Angeklagte allerdings wirklich die Besorgnis der Richter-Befangenheit haben konnte oder nicht entscheidet dann nicht der Richter selbst. Im Strafprozess ist es letztlich eine Frage des Nachweises. Kann der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass sich ein Richter so oder so geäußert hatte.

Wichtig ist vor allem, den Ablehnungsantrag ohne Verzug zu stellen.

Oft gelingt es erst im Revisionsverfahren, Erfolg mit einem Ablehnungsantrag zu haben. Reagiert eine Strafkammer auf einen Befangenheitsantrag nicht bleibt nur die Rüge in der Revisionsinstanz. Dann muss der BGH entscheiden. Ist es dem Verteidiger gelungen, sein Ablehnungsgesuch glaubhaft zu machen, hebt der BGH das Urteil auf. Die Sache würde dann vom BGH an das Landgericht zurück verwiesen werden zur neuen Verhandlung vor einer anderen Strafkammer.

4. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafrecht-anwalt-muenchen.jpg 950 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-04 12:42:472020-09-17 13:58:54Richter-Befangenheit

Faustschlag als Notwehr

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Kann ein Faustschlag als Notwehr gewertet werden? Unser Notwehr- und Nothilferecht sagt ja! Voraussetzung ist natürlich, dass eine Notwehrlage vorliegt. Notwehrrechte hat stets der, der angegriffen wird. Wer angegriffen wird, darf sich wehren! Dies entspricht jedermanns Rechtsgefühl. Ein 22-jährige Münchner Student (Verteidiger RA Florian Schneider) beruft sich genau auf dieses Notwehrrecht. Ein Unbekannter war ihm bei einem Streit an die Gurgel gegangen. Er hatte ihm daraufhin einen Schlag mit der Hand versetzt.

Der Streit entstand unter dem Einfluß von viel Alkohol.

Es gab zunächst Streß um ein paar Flaschen Bier, die abends am Münchner Friedensengel getrunken werden sollten. Als der Unbekannte dem Studenten an die Gurgel ging schlug der zu. Er traf den Unbekannten am Unterkiefer. Der Unbekannte mußte ins Krankenhaus. Im Krankenhaus stellten die Ärzte einen multiplen Unterkieferbruch fest, der operiert werden mußte.

Das Notwehrrecht markiert das Risiko für den Angreifer, dass er selbst verletzt wird.

In seiner erheblichen Alkoholisierung war sich der Angreifer dieses Risikos wohl nicht bewußt. Als er im Streit dem Studenten an die Gurgel ging rechnete er wohl fest mit seiner eigenen körperlichen Überlegenheit. Nun liegt er und nicht der Angegriffene im Krankenhaus.

Ein Faustschlag als Notwehr darf die Grenzen des Notwehrrechts nicht überschreiten.

Der Angegriffene darf sich wehren, aber er muss dabei Maß halten. Das Notwehrrecht kennt Grenzen. Diese Grenzen setzt das Gesetz. Der Verteidiger darf sich nur so stark verteidigen, wie es erforderlich und verhältnismäßig ist. Mehr nicht.

Gibt es ein milderes Mittel für den Angegriffenen, sich zu wehren, als zuzuschlagen, muss er dieses Mittel wählen!

Jeder, der angegriffen wird, darf sich aber so stark verteidigen, wie es nötig ist, den Angreifer zu stoppen. Nur die Überschreitung der Grenzen des Notwehrrechts ist strafbar. Maßstab ist die Erforderlichkeit der Verteidigung:

Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

Wer sich wehrt kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen. Dann nämlich, wenn er in der Hitze des Gefechtes stärker zuschlägt als nötig. Die Wertung erfolgt im Nachhinein durch den Strafrichter. Der hört sich in einem Strafprozess viele Monate später die Beteiligten an. Vor allem die Zeugen. Dann entscheidet er. Durchaus möglich, dass dann beide Kontrahenten wegen Körperverletzung verurteilt werden.

Der Student durfte den Faustschlag als Notwehr einsetzen.

Er konnte sich nämlich nicht anders wehren. Denn ein Angreifer, der stark alkoholisiert ist und ihm an die Gurgel geht, stellt ein großes Risiko für seine körperliche Unversehrtheit dar. Wer angegriffen wird muss nicht tatenlos hinnehmen, dass er verletzt wird.

25. Juli 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-07-25 12:34:372020-09-17 13:59:13Faustschlag als Notwehr

Fachanwalt beraet

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Fachanwalt für Stafrecht beraet umfassend. Sein Haupttätigkeitsfeld ist vor allem die Beratung von Beschuldigten. Hierbei gehts in der Hauptsache um die schnelle und effektive Erstversorgung.

Keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen lautet stets der wichtigste erste Rat!

Aussagen bei der Polizei kann man immer und zu jeder Zeit und also auch später machen. Steht die Polizei mit einem Haftbefehl vor der Türe ist aber der ganz falsche Zeitpunkt für eine Aussage! Die Aufregung über die für die meisten ungewohnte Situation ist gefährlich.Wer da redet bereut das später nach aller Erfahrung!

Stellt die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluß gerade die ganze Wohnung auf den Kopf ist auch kein guter Zeitpunkt zu reden.

Auch da quatscht man sich nur um Kopf und Kragen ud bereut das später bitter. Besser erstmal den Fachanwalt für Strafrecht über seine Notrufnummer kontaktieren und sich Rat holen. An der Durchsuchung kann man meist nix ändern. Denn die dient ja gerade dazu, Beweise zu sichern und also auch für Entlastung zu sorgen.

Auch sog. Spontanäußerungen gegenüber der Polizei werden als Aussage gewertet. Also besser gar nix sagen!

Die Polizei wird sich nämlich hinterher immer sehr gut daran erinnern, den Beschuldigte belehrt zu haben über seine Rechte. Etwas anderes wäre eine Sensation. Auch bei ausdauerndem Nachfragen werden sich dei Beamten an nichts Anderes erinnern können als an eine ausführliche Belehrung des Beschuldigten. Das Recht, die Aussage zu verweigern, ist das wichtigste Recht des Beschuldigten bzw. des Angeklagten!

Der Fachanwalt beraet die Beschuldigten im Ernstfall und übernimmt die ersten Gespräche mit der Polizei.

Inhalt ist natürlich vor allem die Mitteilung an die Beamten, dass der Beschuldigte zunächst keine Angaben macht. Damit hat ein Beschuldigter schon mal signalisiert, seine Rechte zu kennen. Sollten nun doch noch Äußerungen spontaner Art fallen wird der Verteidiger später die Unverwertbarkeit beantragen.

Der Fachanwalt beraet auch darüber, dass einem Beschuldigten später alle Optionen offen stehen, wenn er von Anfang an keine Angaben gemacht hat!

Denn damit läßt sich nach Erhalt der Akteneinsicht eine Verteidigungsschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft fertigen. Her kann man dann in Ruhe seine Angaben machen, die man unterbringen will.

 

 

27. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/08/bewaehrung-fuer-schleuser.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-27 14:44:502019-11-27 14:44:50Fachanwalt beraet
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