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Was ist zu tun, wenn man eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in der Post hat?

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Situation haben viele meiner Mandanten, – vielleicht die meisten -, schon erlebt: Sie öffnen ihren Briefkasten und finden ein Schreiben der Polizei, das eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung enthält. In der Betreffzeile des Schreibens finden sich der oder die Tatvorwürfe, die gegen den Empfänger des Schreibens erhoben werden. Weiter unten dann der Termin, zu dem der Empfänger vorgeladen wird, oft so kurz, dass es kaum möglich ist, sich darauf einzurichten. Der erste Schrecken sollte nicht zu lange dauern, denn nun ist es wichtig, kühlen Kopf zu bewahren. Das Wichtigste vorneweg: Was derartige Schreiben nicht enthalten ist der entscheidende rechtliche Hinweis, dass eine solche Ladung keinen Pflichttermin mitteilt, sondern rein rechtlich nichts Anderes darstellt als erstens eine Mitteilung, dass gegen den Empfänger ermittelt wird (oft wissen die Leute ja noch gar nix von ihrem Glück), und zweitens die Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Eine solche Ladung stellt also im Grunde nichts Anderes dar als die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör, die aus unserer Verfassung resultiert und sich in allen anderen hoheitlichen Verfahren der Behörden wieder findet! Und nur als solche sollte der Empfänger, – der nun als Beschuldigter bezeichnet wird, – dieses Schreiben der Polizei verstehen, keinesfalls als Verpflichtung, der Ladung nachzukommen! Denn der Empfänger hat nur das RECHT, nicht aber die Pflicht bei der Vernehmung zu erscheinen! Es ist allerdings kein Zufall, dass diese Ladungen keine Hinweise dieser Art enthalten, denn die Polizei hofft natürlich, dass die Beschuldigten keine Ahnung von ihren Rechten haben und brav den Ladungen nachkommen und dann vor allem brav Aussagen machen: Nichts erleichtert Ermittlungsarbeit so stark wie eine Aussage des Beschuldigten, der sich um Kopf und Kragen redet und am Ende alles zugibt!

Mit der Wahrnehmung eines solchen Vernehmungstermins bei der Polizei ohne Anwalt gerät ein Beschuldigter also regelmäßig in Gefahr, Fehler zu machen, die er später oft bereut: Denn erst wenn er merkt, dass die Polizei sich durchaus nicht seine Sicht der Dinge zu eigen gemacht hat, sondern ihm im Gegenteil einen Strick aus seiner Aussage gedreht hat und eine Anklage in der Post liegt, ist dann klar, dass man besser nichts gesagt hätte. Daher sollte ein Beschuldigter solche Termine grundsätzlich nicht wahrnehmen, sondern sich zunächst mit einem Anwalt beraten, welche Risiken für ihn bestehen. Eine Beratung kostet nicht die Welt und stellt sicher, dass man sich nicht ins Unglück stürzt mit einem solchen Besuch bei der Polizei. Denn oft haben Beschuldigte das dringende Bedürfnis, sich rechtfertigen zu wollen, und machen dann später die Erfahrung, dass sie alles nur schlimmer gemacht haben!

21. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-21 14:20:542015-01-27 13:30:33Was ist zu tun, wenn man eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in der Post hat?

Marokkaner erhält Haftbefehl wegen Verdachts des Einschleusens von Pakistanern

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Das Amtsgericht Rosenheim hat soeben gegen einen Marokkaner Haftbefehl wegen der Verdachts des Einschleusens von Ausländern erlassen. Dem verheirateten Familienvater (Verteidiger RA Florian Schneider) wird vorgeworfen, letzte Woche drei pakistanische Staatsangehörige mit seinem Auto nach Deutschland mitgenommen und damit nach Meinung der Polizei eingeschleust zu haben. Nach den Ermittlungen der Rosenheimer Polizei soll der Beschuldigte, der mit Frau und zwei kleinen Kindern seit Jahren ganz offiziell in Mailand lebt, die 3 Pakistani in Mailand in sein Auto eingeladen und dann über Österreich Richtung München gefahren haben. Auf der Autobahn wurden die Vier in der Nähe von Rosenheim kontrolliert und festgenommen. Bei der Kontrolle soll sich nach den Angaben der Polizei herausgestellt haben, dass die Pakistani als Illegale eingereist sind, also weder eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland noch zumindest ein Touristenvisum hatten.

Der Marokkaner wurde nach seiner Verhaftung in die JVA Stadelheim in Untersuchungshaft verfrachtet. Hier muß er sich darauf einstellen, zumindest zwei bis drei Monate bis zur Hauptverhandlung zu verbringen.

Sollte sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung entschließen, – weil sie den Tatvorwurf des Schleusens und damit des Verstoßes gegen das Ausländergesetz, – für erwiesen erachten wird er er nur dann Aussicht auf eine Bewährungsstrafe haben, wenn es ihm gelingt, dem Richter klarzumachen, dass er zumindest kein finanzielles Interesse an der Schleusung gehabt zu haben, – sofern es der Staatsanwaltschaft auch gelingen sollte, den Richter von ihrer Meinung zu überzeugen.

19. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-19 14:18:472015-01-27 13:31:15Marokkaner erhält Haftbefehl wegen Verdachts des Einschleusens von Pakistanern

Geldstrafe gegen Pförtner wegen unterlassener Hilfeleistung in Flüchtlingseinrichtung Zirndorf

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage
Gerade noch akzeptabel: Das Amtsgericht Fürth hat am Dienstag zwei Pförtner und eine weitere Beamtin der Flüchtlingseinrichtung in Zirndorf wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Angeklagten letztes Jahr geweigert hatten, für ein schwerkrankes Kind, das an einer sog. Meningokokkeninfektion erkrankt war, notärztliche Hilfe zu holen, als seine Eltern dringend darum gebeten hatten. Die aus Serbien stammenden Eltern waren letztes Jahr aus Syrien geflohen. In Zirndorf wurden die Flüchtlinge als erstes in eine Notaufnahmeeinrichtung einquartiert. Der Bereitschaftsarzt, der das Kind im Aufnahmelager untersucht hatte und der wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt war, wurde vom Amtsgericht Fürth freigesprochen.

Nach § 323c des Strafgesetzbuchs macht sich derjenige strafbar, dem in einer erkennbaren Notlage eines Anderen Hilfeleistung zwar zumutbar ist, der sie aber absichtlich unterläßt, obwohl für ihn keine eigene Gefahr ausgeht. Das Gesetz sieht für unterlassene Hilfeleistung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. Die einzige Einschränkung dabei ist lediglich, dass niemandem zugemutet wird sein eigenes Leben zu riskieren.

Der Wortlaut des Gesetzes ist genau betrachtet ziemlich weit gefaßt. Das bedeutet, dass eigentlich jeder von uns ziemlich schnell unter den Tatbestand fallen kann, denn im Grunde genommen ist bereits jeder strafbar, der an einem schweren Unfall vorbei fährt und nur glotzt anstatt zu helfen, oder auch derjenige, der beobachtet, wie Straftäter einen Menschen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln attackieren, aber nicht eingreift, sondern wegsieht. Niemand muss aber sein Leben riskieren, indem er bei einer Schlägerei eingreift. Einen sofortigen Notruf abzusetzen oder andere Passanten aufmerksam zu machen, die vielleicht helfen können, wäre dagegen für jeden zumutbar.

17. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-17 14:23:132015-02-05 11:26:46Geldstrafe gegen Pförtner wegen unterlassener Hilfeleistung in Flüchtlingseinrichtung Zirndorf

Strafbefehl gegen Kundin eines Modehauses wegen vermeintlicher Sachbeschädigung und versuchten Ladendiebstahls

Allgemein, Eigentumsdelikte, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.
Seit November letzten Jahres kann sich eine Münchnerin von etwa Mitte Dreißig nicht mehr genug wundern. Anfang November letzten Jahres betritt sie ein bekanntes Modehaus, das direkt neben ihrer Arbeit liegt und in dem sie schon zig Male zuvor eingekauft hatte, und sieht sich kurz eine Fleece-Jacke an, die ihr gefällt. Als sie merkt, dass bei der Jacke etwas nicht stimmt, weil sie beschädigt ist, hängt sie die Jacke wieder auf die Stange und geht, ohne die Jacke zu kaufen. Die Filialleiterin, die sie wegen ihrer häufigen Einkäufe schon lange kennt, verabschiedet sich freundlich und wünscht ihr einen schönen Abend. Als sie zurückkommt in ihren Laden, in dem sie arbeitet und der wenige Meter von dem Modehaus entfernt liegt, stehen Minuten später Polizeibeamte vor ihr, die ihr vorwerfen, in dem Modehaus eine Fleece-Jacke absichtlich beschädigt und versucht zu haben, das Sicherungsetikett gewaltsam zu entfernen, was zu einem Loch in der Jacke geführt haben soll.

Die Versuche der Frau, der Polizei zu erklären, dass sie die Jacke nur kurz angesehen hat, helfen ihr nichts, das Modehaus erstattet Anzeige, die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren ein gegen sie wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung.

Einige Monate später erhält die Frau (Verteidiger RA Florian Schneider) einen Strafbefehl des Amtsgerichts München über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen dieses Vorwurfs, gegen den Einspruch eingelegt wird. Vor dem Amtsgericht München wird nun in der nächsten Zeit eine Hauptverhandlung stattfinden, in der sie versuchen muß, die Richterin von ihrer Version des Ablaufes ihres Ladenbesuchs zu überzeugen.

10. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-10 14:24:022015-02-05 10:59:29Strafbefehl gegen Kundin eines Modehauses wegen vermeintlicher Sachbeschädigung und versuchten Ladendiebstahls

2 Jahre auf Bewährung für Einbrecher in Supermarkt

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage
Ein Mann von Mitte Dreißig ägyptischer Abstammung hatte sich am Dienstagnachmittag vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts München zu verantworten wegen des Vorwurfs des Einbruchsdiebstahls in 2 Fällen. Dem Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) war von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen worden, zweimal letztes Jahr in den Supermarkt seiner damaligen Freundin eingestiegen zu sein und rund Euro 17.000 aus dem Tresor gestohlen zu haben. Den Schlüssel zum Laden sowie zum Tresor soll er seiner Exfeundin gestohlen haben, als sie bei ihm übernachtete. Während der erste Diebstahl zunächst nicht zugeordnet werden konnte war er beim zweiten von den Überwachungskameras aufgenommen worden. Das Geld mußte er für die Bezahlung von Spielschulden verwenden. Die hinzugerufene Polizei verhaftete ihn sofort nach der Auswertung der Überwachungskameras und führte ihm den Ermittlunsgrichter vor, der sofort Haftbefehl erließ und ihn nach Stadelheim schickte, wo seit Oktober einsitzt.

Der Angeklagte räumte den Tatvorwurf unumwunden im Hinblick auf den zweiten Diebstahl ein, wobei er allerdings klarstellte, dass er nur Euro 6.800 hatte mitgehen lassen. Den ersten Diebstahl bestritt er.

Das Amtsgericht München stellte nach aufwendiger Beweisaufnahme und Vernehmung der Exfreundin im Hinblick auf den 1. Diebstahl ein und verurteilte ihn wegen des 2. Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Der Schuldnachweis hatte sich im Hinblick auf den 1. Diebstahl nicht führen lassen. Der Haftbefehl wurde sofort nach der Verhandlung aufgehoben und der Angeklagte in Freiheit entlassen.

8. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-08 14:33:122015-02-05 10:59:512 Jahre auf Bewährung für Einbrecher in Supermarkt

Aussageverweigerung beste Verteidigungsstrategie gegen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

In der kommenden Woche muss sich ein 22-Jähriger aus dem Münchner Umland (Verteidiger RA Florian Schneider) vor dem Amtsgericht München wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verantworten. Der Mann soll nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I letztes Jahr auf der Wiesn selbst ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stehend seinen Tischnachbar völlig grundlos angegriffen und ihm seinen halb vollen Maßkrug ins Gesicht geschlagen haben. Die Verletzungen des Geschädigten halten sich allerdings trotz des erheblichen Anklagevorwurfs sehr in Grenzen, sie beschränken sich auf einen Cut in der rechten Augenbraue. Die Polizei hatte den Angeklagten gleich nach dem Vorfall zur Identitätsfeststellung mitgenommen in die Wiesn-Wache, und in den Wochen danach eine ganze Menge Zeugen des Vorfalls vernommen. Der Angeklagte selbst hatte sich an sein wichtigstes Recht erinnert, nämlich keine Angaben zum Tatvorwurf machen zu müssen, und die Aussage verweigert.

Damit hatte er selbst alles richtig gemacht und den Weg zu einer erfolgreichen Verteidigung in der Hauptverhandlung bereitet. Nach Anklageerhebung konnte zunächst die Akte beim Amtsgericht eingesehen werden und geprüft werden, wie sich die vielen Zeugen aus dem Umkreis des Geschädigten ebenso wie aus dem des Angeklagten geäußert hatten.

In der Strafakte ließ sich dann immerhin feststellen, dass es Zeugen gibt, die ausgesagt haben, dass die Aggressionen durchaus nicht, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, vom Angeklagten ausgegangen waren, sondern im Gegenteil vom Geschädigten selbst, dass es also eine für die Verteidigung recht bedeutende Vorgeschichte zu der Tat gibt: Wie Zeugen aus der Umgebung des Angeklagten an den umliegenden Biertischen im Zelt nämlich angaben hatte der Geschädigte keine Gelegenheit ausgelassen, den Angeklagten und seine Umgebung zu provozieren und sich mit Ihnen anzulegen bis hin zu Schlägereien mit den anderen Tischnachbarn des Angeklagten. Bezeichnenderweise hatten es der sogenannte Geschädigte und sein Hauptzeuge vorgezogen, sich zu entschuldigen und der Hauptverhandlung fernzubleiben.

6. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-06 14:36:022015-01-27 13:52:11Aussageverweigerung beste Verteidigungsstrategie gegen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

23-Jährige muss sich Ermittlungen wegen eines früheren Betrugs beim BaföG-Antrag stellen

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Vermögensdelikte

Eine 23-jährige Münchnerin (Verteidiger RA Florian Schneider) muß sich derzeit mit einer alten Verfehlung aus ihrer noch recht jungen Vergangenheit befassen: Der Altenpflegerin wird vorgeworfen, bei der Beantragung von BaföG für ihre Ausbildung zur Altenpflegerin geschummelt und ein kleines Erbe ihrer Oma verschwiegen zu haben. Nach dem Verdacht der Polizei soll sie durch dieses Verschweigen mehr als Euro 7.000 zu Unrecht an BaföG erhalten haben. Die junge Frau hatte von den Ermittlungen gegen sich durch ein Schreiben der Landeshauptstadt erfahren, die sie angeschrieben hatte mit der Aufforderung, ihr BaföG zurückzuzahlen, das ihr seinerzeit eigentlich als nicht rückzahlbarer Betrag gewährt worden war. In diesem Schreiben hatte die Behörde sich auf eine Auskunft des Finanzamtes berufen, wonach sie für ihr kleines Erbe in Höhe etwa Euro 20.000 Steuern zu zahlen hatte. Was sie also nicht gewußt hatte: Die Behörden tauschen sich untereinander aus!

Das Schreiben der Behörde enthielt allerdings zunächst noch nix über ein Strafverfahren, sondern lediglich die Mitteilung darüber, dass man vom Finanzamt eine Information über eine womöglich zu Unrecht gezahlte BaföG-Förderung erhalten habe verbunden mit der Gelegenheit zur Anhörung zu diesem Vorwurf, wie dies im Verwaltungsverfahren üblich und vorgeschrieben ist. Was die Frau aber natürlich nicht wußte war der Tatsache, dass derartige Verwaltungsverfahren zwingend in Strafverfahren gegen die BaföG-Bezieher münden und die Betroffenen mit einer Stellungnahme im Rahmen dieser Anhörung also gleichzeitig auch Angaben machen, die gegen sie in diesem nachfolgenden Strafverfahren verwendet werden.

Die junge Frau machte die gewünschten Angaben und zahlte den BaföG-Betrag sofort zurück, natürlich in der Hoffnung, dass ihr ein Strafverfahren erspart bleiben würde dadurch. Die Post in ihrem Briefkasten in den letzten Tagen zeigte ihr jedoch, dass diese Hoffnung trügerisch war. Sie wird sich nun mit dem Vorwurf des Sozialbetrugs befassen und womöglich auch einer Hauptverhandlung stellen müssen. Durch die rechtzeitige Einschaltung eines Verteidigers (RA Florian Schneider) hat sie allerdings zumindest im Ermittlungsverfahren alles richtig gemacht und wird durch ihren Verteidiger jetzt auf einen möglichst schonenden Verfahrensausgang hinwirken können.

6. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-06 14:33:522015-01-27 13:52:4123-Jährige muss sich Ermittlungen wegen eines früheren Betrugs beim BaföG-Antrag stellen

Münchner erhält Anklage wegen Mitführens eines Messers beim Ladendiebstahl

Allgemein, Eigentumsdelikte
Ein Münchner Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider) staunte nicht schlecht, als er letzte Woche seinen Briefkasten öffnete und ein gelbes Kuvert entnahm, das als Absender das Amtsgericht München auswies und eine Anklage enthielt. Er stellte fest, dass er von der Staatsanwaltschaft München I angeklagt worden war wegen des Vorwurfs des versuchten Diebstahls mit Waffen. Nachdem er seinen ersten Schrecken überwunden hatte wurde ihm klar, dass ihm ein versuchter Ladendiebstahl im PEP München vorgeworfen wurde, wo er einen Bluerayplayer und Bluerays versucht haben soll, zu klauen. Der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen rührt daher, dass er ein Teppichmesser mit sich geführt haben soll, das er für seine Arbeit brauchte. Nach dem Anklagesatz soll er mit diesem Teppischmesser die Sicherungsetiketten an dem Bluerayplayer entfernt haben, um ihn so unbemerkt aus dem Laden zu schmuggeln. Ladendetektive sollen ihn dabei beobachtet und festgehalten haben.

Der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen wiegt schwer: Wird ein normaler Ladendiebstahl üblicherweise mit einer kleinen Geldstrafe geahndet, – jedenfalls dann, wenn es das erste Mal ist, – so schreibt der Gesetzgeber beim Diebstahl mit Waffen einen Strafrahmen von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bis 10 Jahre vor. Nach der Wertung des Gesetzgebers wird damit eine höhere kriminelle Energie bestraft, die darin zu sehen ist, dass der Täter sich bewaffnet bei seiner Tat. Das Problem ist, dass nach dem Gesetz diese erhöhte kriminelle Energie bereits darin zu sehen ist, dass eine Waffe beim Diebstahl einfach nur griffbereit mitgeführt wird, sie muß gar nicht eingesetzt worden sein!

Der Angeschuldigte wird sich nun einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter am Amtsgericht München stellen müssen. Ziel der Verteidigung muß es sein, das Gericht dazu zu bewegen, seinen Fall als minder schweren Fall anzusehen, den das für solche Delikte sonst sehr strenge Gesetz durchaus auch vorsieht und einen Strafrahmen von nur noch 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorgibt. Dies erscheint realistisch, da der Angeschuldigte bislang ein völlig straffreies Leben geführt hat und vollumfänglich geständig ist.

5. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-05 14:38:112015-01-27 13:48:42Münchner erhält Anklage wegen Mitführens eines Messers beim Ladendiebstahl

14- bis 17-jährige Jugendliche erhalten Anklage wegen schweren Bandendiebstahls

Allgemein, Eigentumsdelikte, Jugendliche - Heranwachsende
Fünf Jugendliche aus München im Alter von 14 bis 17 Jahre erhielten dieser Tage eine Anklage des Münchner Jugendgerichts: Der Jugendstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I wirft den 5 Jungs vor, im Hochsommer letzten Jahres ihre beginnenden Sommerferien dazu genutzt zu haben, im Englischen Garten andere Besucher des Parks beklaut zu haben: Nach dem Text des Anklagesatzes sollen sie in unbeobachteten Momenten Taschen und Rucksäcke beiseite geschafft und ausgeräumt und den Inhalt dann untereinander aufgeteilt haben. Der Jugendstaatsanwalt geht dabei von insgesamt 11 Fällen aus, in denen die Angeschuldigten vorwiegend Handys, Smartphones, IPods, Geldbeutel mit Bargeld und Kreditkarten, Schlüssel, Sonnenbrillen und so einiges mehr erbeutet haben sollen. Der Gesamtschaden soll sich nach der Berechnung der Staatsanwaltschaft auf insgesamt über Euro 4.000 belaufen, von denen bislang nichts wiedergutgemacht worden sein soll.

Aufgeflogen soll die Sache dadurch sein, dass die Polizei die 5 Angeschuldigten bei deren Taten angeblich mittels Nachtsichtgeräten beobachtet haben will. Auffällig ist jedoch, dass die Polizei zumindest einen der 5, den Zweitältesten aus der Gruppe (Verteidiger Jugendstrafrechtsanwalt Florian Schneider) gar nicht an beiden Tattagen beobachtet haben kann, da der für den ersten Tattag ein Alibi hat. Frägt sich also, wie beweissicher die Überwachung wirklich ist!

Alle 5 Angeschuldigte werden sich daher im Laufe des April oder Mai vor dem Münchner Jugendgericht wegen des Vorwurfes des schweren Bandendiebstahls verantworten müssen. Da alle 5 bei Tatausführung unter 18 Jahre alt waren kommt glücklicherweise der hohe Strafrahmen des § 244a Strafgesetzbuch(StGB) nicht zur Anwendung, der bei Erwachsenen Freiheitsstrafen von nicht unter 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, sondern die wesentlich günstigeren Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG): Im Falle einer Verurteilung müssen sich die 5 daher nur mit dem Gedanken anfreunden, dass sie womöglich einen Jugendarrest werden verbüßen müssen.

5. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-05 14:37:242015-03-20 10:36:5514- bis 17-jährige Jugendliche erhalten Anklage wegen schweren Bandendiebstahls

Taschendieb kommt nach 1 Jahr Untersuchungshaft frei

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Zwei von drei Angeklagte konnten am Montagmittag aufatmen: Nach etwas mehr als 1 Jahr Untersuchungshaft in München-Stadelheim wurde ihr Haftbefehl von der Großen Strafkammer am Landgericht München I aufgehoben und sie konnten nach 12 Monaten und 6 Tagen Haft wieder in Freiheit gelangen. Das Trio war im Januar 2013 am Viktualienmarkt festgenommen worden, als sie versucht hatten, einer Besucherin einer Lokalität der Schrannenhalle die Tasche zu klauen. Auf Taschendiebstähle spezialisierte Beamte der Polizei hatten sie dabei beobachtet, wie sie nach der Handtasche einer Frau am Nebentisch griffen, die über der Sitzlehne hing, was allerdings schiefging, da die Frau aufgepaßt hatte. Die 3, zwei Chilenen von etwa Mitte 20 und eine 32-jährige vierfache Mutter aus Chile (Verteidiger RA Florian Schneider), gingen sofort in Haft. Im Laufe der Zeit zeigte sich, dass einer der beiden Männer zigfach gleichgelagerte Diebstähle von Handtaschen und Geldbörsen in den Jahren zuvor begangen hatte.

Je länger die Kripo ermittelte um so mehr Straftaten fanden sich bei dem einen Chilenen, die Straftaten flogen auf, da die Ermittler der Polizei jede Menge Videobänder von Geldautomaten auswerteten, an denen der 27-Jährige versucht hatte, mit den gestohlenen Karten Geld abzuheben. Da er dabei nicht alleine war fiel der Verdacht schnell auf seine beiden Begleiter und die 3 erhielten im Herbst eine Anklage wegen Bandendiebstahls in vielen Fällen.

An den vier Hauptverhandlungstagen im Januar und Anfang Februar diesen Jahres vor dem Landgericht München I gelang es der Staatsanwaltschaft jedoch nicht, den Nachweis anzutreten, dass die 3 tatsächlich als Bande aufgetreten waren. So mußte zwar der Haupttäter wegen seiner vielen Straftaten eine Strafhaft von 3 Jahren und 6 Monaten antreten, die anderen Beiden bekamen jedoch nur kurze Freiheitsstrafen, die sie wegen der langen U’haft bereits bereits verbüßt hatten. So konnten sie sofort nach der Urteilsverkündung nach Chile ausreisen.

2. März 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-03-02 14:39:162015-01-27 13:42:39Taschendieb kommt nach 1 Jahr Untersuchungshaft frei
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