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Maßkrugschlägereien auf der Wiesn gehen nicht mehr ab ohne einschneidende Freiheitsstrafen

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein 22-jährige Beamter auf Probe mit untadeligem Vorleben erhält vom Amtsgericht München eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und muß nun um seinen Job fürchten: Das AG München hat am Mittwoch einen 22-Jährigen aus Dachau wegen einer sehr körperlichen Auseinandersetzung letztes Jahr auf der Wiesn verurteilt, wo der Mann einen anderen Wiesnbesucher mit seinem halb vollen Maßkrug ins Gesicht geschlagen hatte. Der Dachauer war selbst ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stehend von einem ebenfalls alkoholisierten Tischnachbarn, einem 28-jährigen sehr kräftigen Spargelbauern, provoziert worden und hatte sich zunächst den Provokationen entziehen und woanders hinsetzen können. Allerdings hatte der Tischnachbar seine Ankündigung von kurz zuvor, er werde ihn schon noch erwischen, wahr gemacht und war dem Angeklagten an seinen neuen Sitzplatz gefolgt. Als er auf ihn zuging ging der Angeklagte in die Offensive, und schlug ihm seinen Maßkrug ins Gesicht.

Die Ermittlungen der Polizei hatten einige Zeugen sowohl aus den jeweiligen Begleiterkreisen der Beiden ergeben als auch gänzlich Unbeteiligte, die zwar den Maßkrugschlag bestätigten, aber auch die vorangegangenen Auseinandersetzungen. Dennoch hatte die Staatsanwaltschaft nur gegen den Dachauer Anklage wegen völlig grundlosen Angriffs mit einem Maßkrug und damit wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben.

Der gänzlich vorstrafenfreie Angeklagte, ein Beamter auf Probe (Verteidiger RA Florian Schneider), hatte den Maßkrugschlag unumwunden eingeräumt, aber auch dargestellt, warum er angesichts des drohenden Angriffs des Spargelbauern keine Alternative zu seiner Handlungsweise gesehen hatte. Das Amtsgericht folgte dem jedoch nicht, monierte dafür aber die fehlende Entschuldigung beim Geschädigten und verurteilte den Angeklagten trotz der sehr geringen Verletzung (lediglich ein kleiner Cut über der Augenbraue) zu einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was bedeuten würde, dass Angeklagte gekündigt würde. Er muss nun in der Berufungsinstanz sein Glück weiter versuchen und hoffen, dass er hier ein milderes Urteil erhält.

30. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-30 11:35:072015-03-20 10:33:40Maßkrugschlägereien auf der Wiesn gehen nicht mehr ab ohne einschneidende Freiheitsstrafen

Anklage gegen ein Starnberger Handwerkerehepaar, die sich gegen Randalierer an ihrem Zaun wehren

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Absurder gehts nicht mehr: Ein 61-jähriger Handwerkermeister aus Starnberg und seine Frau müssen sich demnächst vor der Strafrichterin des Amtsgerichts Starnberg verantworten, weil sie sich im Sommer letzten Jahres gegen eine Horde Jugendliche gewehrt hatten, die mitten in der Nacht stockbesoffen an ihrem Zaun randaliert, Zaunlatten herausgerissen und Schilder demoliert hatten. Die Beiden waren zum Beginn der großen Ferien letztes Jahr Ende Juli irgendwann nach Mitternacht aus dem Schlaf gerissen worden, als sie lautes Gegröle und Geschepper vor ihrem Haus an der Starnberger Hauptstraße hörten. Sie gingen ans Fenster und sahen 5 Jugendliche von ca. 16 bis 18 Jahre, die Zaunlatten aus ihrem Zaun herausrissen und vor allem Plakate auf Sperrholzplatten mit den Veranstaltungshinweisen in Starnberg von den Zäunen herunter rissen und wie Frisbee-Scheiben in ihren Garten schleuderten wo die Autos ihrer Firma geparkt sind.

Da solche Vorfälle nicht zum ersten Mal passiert waren und bei den letzten Malen ihre Autos erheblich beschädigt worden waren durch die über den Zaun geschleuderten Sperrholzplatten schrieen sie hinunter, sie sollten aufhören. Die Antwort waren unflätigste Beleidigungen und die Aufforderung, doch herunter zu kommen, die Randaliererei ging munter weiter. Die Beiden wußten sich nicht anders zu helfen, als hinunter zu gehen, obwohl sie aus dem Tiefschlaf gerissen waren und nur mit der Unterhose bekleidet waren. Die Polizei war verständigt und sollte eigentlich einfach nur wenige Meter von der anderen Straßenseite herüber kommen, was auch zu Fuß zu machen gewesen wäre. Stattdessen fuhr sie aber mit viel Lalüla in eine völlig anderer Richtung davon, sodass die Beiden von dieser Seite keine Hilfe erwarten konnten. Da sie keine Lust hatten, schon wieder völlig demolierte Autos selbst zu richten, stellten sie die Jugendlichen, die sich einstweilen weiter aufführten wie eine Rotte Wildschweine im Maisfeld und die Straße hinunter randalierten und weiter alles demolierten, was sie vorfanden. Also folgten sie der Horde.

Damit ging der Ärger jedoch richtig los: Die 5 waren bewaffnet mit Zaunlatten und gingen auf die beiden Angeklagten los, die beiden Angeschuldigten versuchten trotzdem, die Jugendlichen zur Rede zu stellen, es kam zu einer Auseinandersetzung auf offener Straße mitten in der Nacht. Die irgendwann doch noch mal eingetroffene Polizei ermittelte eher desinteressiert. Das Ende vom Lied: Die 5 Jugendlichen erhielten vor kurzem eine Einstellung vom Staatsanwalt und Lachen sich ins Fäustchen, das Handwerkerehepaar eine Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung. Verkehrte Welt!

 

24. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-24 14:19:492015-02-01 23:00:59Anklage gegen ein Starnberger Handwerkerehepaar, die sich gegen Randalierer an ihrem Zaun wehren

Was ist zu tun, wenn man eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in der Post hat?

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Situation haben viele meiner Mandanten, – vielleicht die meisten -, schon erlebt: Sie öffnen ihren Briefkasten und finden ein Schreiben der Polizei, das eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung enthält. In der Betreffzeile des Schreibens finden sich der oder die Tatvorwürfe, die gegen den Empfänger des Schreibens erhoben werden. Weiter unten dann der Termin, zu dem der Empfänger vorgeladen wird, oft so kurz, dass es kaum möglich ist, sich darauf einzurichten. Der erste Schrecken sollte nicht zu lange dauern, denn nun ist es wichtig, kühlen Kopf zu bewahren. Das Wichtigste vorneweg: Was derartige Schreiben nicht enthalten ist der entscheidende rechtliche Hinweis, dass eine solche Ladung keinen Pflichttermin mitteilt, sondern rein rechtlich nichts Anderes darstellt als erstens eine Mitteilung, dass gegen den Empfänger ermittelt wird (oft wissen die Leute ja noch gar nix von ihrem Glück), und zweitens die Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Eine solche Ladung stellt also im Grunde nichts Anderes dar als die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör, die aus unserer Verfassung resultiert und sich in allen anderen hoheitlichen Verfahren der Behörden wieder findet! Und nur als solche sollte der Empfänger, – der nun als Beschuldigter bezeichnet wird, – dieses Schreiben der Polizei verstehen, keinesfalls als Verpflichtung, der Ladung nachzukommen! Denn der Empfänger hat nur das RECHT, nicht aber die Pflicht bei der Vernehmung zu erscheinen! Es ist allerdings kein Zufall, dass diese Ladungen keine Hinweise dieser Art enthalten, denn die Polizei hofft natürlich, dass die Beschuldigten keine Ahnung von ihren Rechten haben und brav den Ladungen nachkommen und dann vor allem brav Aussagen machen: Nichts erleichtert Ermittlungsarbeit so stark wie eine Aussage des Beschuldigten, der sich um Kopf und Kragen redet und am Ende alles zugibt!

Mit der Wahrnehmung eines solchen Vernehmungstermins bei der Polizei ohne Anwalt gerät ein Beschuldigter also regelmäßig in Gefahr, Fehler zu machen, die er später oft bereut: Denn erst wenn er merkt, dass die Polizei sich durchaus nicht seine Sicht der Dinge zu eigen gemacht hat, sondern ihm im Gegenteil einen Strick aus seiner Aussage gedreht hat und eine Anklage in der Post liegt, ist dann klar, dass man besser nichts gesagt hätte. Daher sollte ein Beschuldigter solche Termine grundsätzlich nicht wahrnehmen, sondern sich zunächst mit einem Anwalt beraten, welche Risiken für ihn bestehen. Eine Beratung kostet nicht die Welt und stellt sicher, dass man sich nicht ins Unglück stürzt mit einem solchen Besuch bei der Polizei. Denn oft haben Beschuldigte das dringende Bedürfnis, sich rechtfertigen zu wollen, und machen dann später die Erfahrung, dass sie alles nur schlimmer gemacht haben!

21. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-21 14:20:542015-01-27 13:30:33Was ist zu tun, wenn man eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in der Post hat?

Marokkaner erhält Haftbefehl wegen Verdachts des Einschleusens von Pakistanern

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Das Amtsgericht Rosenheim hat soeben gegen einen Marokkaner Haftbefehl wegen der Verdachts des Einschleusens von Ausländern erlassen. Dem verheirateten Familienvater (Verteidiger RA Florian Schneider) wird vorgeworfen, letzte Woche drei pakistanische Staatsangehörige mit seinem Auto nach Deutschland mitgenommen und damit nach Meinung der Polizei eingeschleust zu haben. Nach den Ermittlungen der Rosenheimer Polizei soll der Beschuldigte, der mit Frau und zwei kleinen Kindern seit Jahren ganz offiziell in Mailand lebt, die 3 Pakistani in Mailand in sein Auto eingeladen und dann über Österreich Richtung München gefahren haben. Auf der Autobahn wurden die Vier in der Nähe von Rosenheim kontrolliert und festgenommen. Bei der Kontrolle soll sich nach den Angaben der Polizei herausgestellt haben, dass die Pakistani als Illegale eingereist sind, also weder eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland noch zumindest ein Touristenvisum hatten.

Der Marokkaner wurde nach seiner Verhaftung in die JVA Stadelheim in Untersuchungshaft verfrachtet. Hier muß er sich darauf einstellen, zumindest zwei bis drei Monate bis zur Hauptverhandlung zu verbringen.

Sollte sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung entschließen, – weil sie den Tatvorwurf des Schleusens und damit des Verstoßes gegen das Ausländergesetz, – für erwiesen erachten wird er er nur dann Aussicht auf eine Bewährungsstrafe haben, wenn es ihm gelingt, dem Richter klarzumachen, dass er zumindest kein finanzielles Interesse an der Schleusung gehabt zu haben, – sofern es der Staatsanwaltschaft auch gelingen sollte, den Richter von ihrer Meinung zu überzeugen.

19. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-19 14:18:472015-01-27 13:31:15Marokkaner erhält Haftbefehl wegen Verdachts des Einschleusens von Pakistanern

Einstellung gegen Geldauflage bei versuchtem Ladendiebstahl und Sachbeschädigung in einem Modehaus

Eigentumsdelikte, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Das Amtsgericht München hat am Montag das Strafverfahren gegen eine Mittdreißigerin (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen versuchten Ladendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung wegen geringer Schuld gemäß 153a eingestellt. Der Münchnerin war vorgeworfen worden, Anfang November letzten Jahres in einem bekannten Modehaus für Frauen, das direkt neben ihrer Arbeit liegt und in dem sie schon viele Male zuvor eingekauft hatte, eine Fleece-Jacke kurz anprobiert und dann versucht zu haben, die Diebstahlsicherung gewaltsam zu entfernen, was zu einem Loch in der Jacke und damit zur Zerstörung der Jacke mit einem Wert von Euro 50 geführt hatte. Nachdem sie bemerkt hatte, dass sie beobachtet worden war, hängt sie die Jacke wieder auf die Stange und geht, ohne die Jacke zu kaufen, und verläßt den Laden. Die Filialleiterin, die sie wegen ihrer Einkäufe schon kennt, ruft die Polizei, die sie sofort in ihrer Arbeit, die wenige Meter von dem Modehaus entfernt liegt, aufsucht.

Die Versuche der Frau, der Polizei zu erklären, dass sie die Jacke nur kurz angesehen und nicht beschädigt hat, helfen ihr nichts, das Modehaus erstattet Anzeige, die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren ein gegen sie wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung und beantragt beim Amtsgericht den Erlaß eines Strafbefehls gegen sie mit einer Geldstrafe über Euro 600.

Gegen den legt sie Einspruch ein, am Montag war dann Verhandlung, in der die Verkäuferinnen als Zeugen gehört wurden. Als beide Zeugen übereinstimmend bestätigen, die Angeklagte beim Rütteln an der Sicherung beobachtet gesehen zu haben, ist die Angeklagte froh, dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endet, sondern mit einer Einstellung gegen Geldauflage in Höhe von Euro 200.

 

 

19. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-19 14:17:462015-02-01 23:01:27Einstellung gegen Geldauflage bei versuchtem Ladendiebstahl und Sachbeschädigung in einem Modehaus

Geldstrafe gegen Pförtner wegen unterlassener Hilfeleistung in Flüchtlingseinrichtung Zirndorf

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage
Gerade noch akzeptabel: Das Amtsgericht Fürth hat am Dienstag zwei Pförtner und eine weitere Beamtin der Flüchtlingseinrichtung in Zirndorf wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Angeklagten letztes Jahr geweigert hatten, für ein schwerkrankes Kind, das an einer sog. Meningokokkeninfektion erkrankt war, notärztliche Hilfe zu holen, als seine Eltern dringend darum gebeten hatten. Die aus Serbien stammenden Eltern waren letztes Jahr aus Syrien geflohen. In Zirndorf wurden die Flüchtlinge als erstes in eine Notaufnahmeeinrichtung einquartiert. Der Bereitschaftsarzt, der das Kind im Aufnahmelager untersucht hatte und der wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt war, wurde vom Amtsgericht Fürth freigesprochen.

Nach § 323c des Strafgesetzbuchs macht sich derjenige strafbar, dem in einer erkennbaren Notlage eines Anderen Hilfeleistung zwar zumutbar ist, der sie aber absichtlich unterläßt, obwohl für ihn keine eigene Gefahr ausgeht. Das Gesetz sieht für unterlassene Hilfeleistung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. Die einzige Einschränkung dabei ist lediglich, dass niemandem zugemutet wird sein eigenes Leben zu riskieren.

Der Wortlaut des Gesetzes ist genau betrachtet ziemlich weit gefaßt. Das bedeutet, dass eigentlich jeder von uns ziemlich schnell unter den Tatbestand fallen kann, denn im Grunde genommen ist bereits jeder strafbar, der an einem schweren Unfall vorbei fährt und nur glotzt anstatt zu helfen, oder auch derjenige, der beobachtet, wie Straftäter einen Menschen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln attackieren, aber nicht eingreift, sondern wegsieht. Niemand muss aber sein Leben riskieren, indem er bei einer Schlägerei eingreift. Einen sofortigen Notruf abzusetzen oder andere Passanten aufmerksam zu machen, die vielleicht helfen können, wäre dagegen für jeden zumutbar.

17. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-17 14:23:132015-02-05 11:26:46Geldstrafe gegen Pförtner wegen unterlassener Hilfeleistung in Flüchtlingseinrichtung Zirndorf

Strafbefehl gegen Kundin eines Modehauses wegen vermeintlicher Sachbeschädigung und versuchten Ladendiebstahls

Allgemein, Eigentumsdelikte, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.
Seit November letzten Jahres kann sich eine Münchnerin von etwa Mitte Dreißig nicht mehr genug wundern. Anfang November letzten Jahres betritt sie ein bekanntes Modehaus, das direkt neben ihrer Arbeit liegt und in dem sie schon zig Male zuvor eingekauft hatte, und sieht sich kurz eine Fleece-Jacke an, die ihr gefällt. Als sie merkt, dass bei der Jacke etwas nicht stimmt, weil sie beschädigt ist, hängt sie die Jacke wieder auf die Stange und geht, ohne die Jacke zu kaufen. Die Filialleiterin, die sie wegen ihrer häufigen Einkäufe schon lange kennt, verabschiedet sich freundlich und wünscht ihr einen schönen Abend. Als sie zurückkommt in ihren Laden, in dem sie arbeitet und der wenige Meter von dem Modehaus entfernt liegt, stehen Minuten später Polizeibeamte vor ihr, die ihr vorwerfen, in dem Modehaus eine Fleece-Jacke absichtlich beschädigt und versucht zu haben, das Sicherungsetikett gewaltsam zu entfernen, was zu einem Loch in der Jacke geführt haben soll.

Die Versuche der Frau, der Polizei zu erklären, dass sie die Jacke nur kurz angesehen hat, helfen ihr nichts, das Modehaus erstattet Anzeige, die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren ein gegen sie wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung.

Einige Monate später erhält die Frau (Verteidiger RA Florian Schneider) einen Strafbefehl des Amtsgerichts München über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen dieses Vorwurfs, gegen den Einspruch eingelegt wird. Vor dem Amtsgericht München wird nun in der nächsten Zeit eine Hauptverhandlung stattfinden, in der sie versuchen muß, die Richterin von ihrer Version des Ablaufes ihres Ladenbesuchs zu überzeugen.

10. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-10 14:24:022015-02-05 10:59:29Strafbefehl gegen Kundin eines Modehauses wegen vermeintlicher Sachbeschädigung und versuchten Ladendiebstahls

2 Jahre auf Bewährung für Einbrecher in Supermarkt

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage
Ein Mann von Mitte Dreißig ägyptischer Abstammung hatte sich am Dienstagnachmittag vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts München zu verantworten wegen des Vorwurfs des Einbruchsdiebstahls in 2 Fällen. Dem Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) war von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen worden, zweimal letztes Jahr in den Supermarkt seiner damaligen Freundin eingestiegen zu sein und rund Euro 17.000 aus dem Tresor gestohlen zu haben. Den Schlüssel zum Laden sowie zum Tresor soll er seiner Exfeundin gestohlen haben, als sie bei ihm übernachtete. Während der erste Diebstahl zunächst nicht zugeordnet werden konnte war er beim zweiten von den Überwachungskameras aufgenommen worden. Das Geld mußte er für die Bezahlung von Spielschulden verwenden. Die hinzugerufene Polizei verhaftete ihn sofort nach der Auswertung der Überwachungskameras und führte ihm den Ermittlunsgrichter vor, der sofort Haftbefehl erließ und ihn nach Stadelheim schickte, wo seit Oktober einsitzt.

Der Angeklagte räumte den Tatvorwurf unumwunden im Hinblick auf den zweiten Diebstahl ein, wobei er allerdings klarstellte, dass er nur Euro 6.800 hatte mitgehen lassen. Den ersten Diebstahl bestritt er.

Das Amtsgericht München stellte nach aufwendiger Beweisaufnahme und Vernehmung der Exfreundin im Hinblick auf den 1. Diebstahl ein und verurteilte ihn wegen des 2. Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Der Schuldnachweis hatte sich im Hinblick auf den 1. Diebstahl nicht führen lassen. Der Haftbefehl wurde sofort nach der Verhandlung aufgehoben und der Angeklagte in Freiheit entlassen.

8. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-08 14:33:122015-02-05 10:59:512 Jahre auf Bewährung für Einbrecher in Supermarkt

Aussageverweigerung beste Verteidigungsstrategie gegen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

In der kommenden Woche muss sich ein 22-Jähriger aus dem Münchner Umland (Verteidiger RA Florian Schneider) vor dem Amtsgericht München wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verantworten. Der Mann soll nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I letztes Jahr auf der Wiesn selbst ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stehend seinen Tischnachbar völlig grundlos angegriffen und ihm seinen halb vollen Maßkrug ins Gesicht geschlagen haben. Die Verletzungen des Geschädigten halten sich allerdings trotz des erheblichen Anklagevorwurfs sehr in Grenzen, sie beschränken sich auf einen Cut in der rechten Augenbraue. Die Polizei hatte den Angeklagten gleich nach dem Vorfall zur Identitätsfeststellung mitgenommen in die Wiesn-Wache, und in den Wochen danach eine ganze Menge Zeugen des Vorfalls vernommen. Der Angeklagte selbst hatte sich an sein wichtigstes Recht erinnert, nämlich keine Angaben zum Tatvorwurf machen zu müssen, und die Aussage verweigert.

Damit hatte er selbst alles richtig gemacht und den Weg zu einer erfolgreichen Verteidigung in der Hauptverhandlung bereitet. Nach Anklageerhebung konnte zunächst die Akte beim Amtsgericht eingesehen werden und geprüft werden, wie sich die vielen Zeugen aus dem Umkreis des Geschädigten ebenso wie aus dem des Angeklagten geäußert hatten.

In der Strafakte ließ sich dann immerhin feststellen, dass es Zeugen gibt, die ausgesagt haben, dass die Aggressionen durchaus nicht, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, vom Angeklagten ausgegangen waren, sondern im Gegenteil vom Geschädigten selbst, dass es also eine für die Verteidigung recht bedeutende Vorgeschichte zu der Tat gibt: Wie Zeugen aus der Umgebung des Angeklagten an den umliegenden Biertischen im Zelt nämlich angaben hatte der Geschädigte keine Gelegenheit ausgelassen, den Angeklagten und seine Umgebung zu provozieren und sich mit Ihnen anzulegen bis hin zu Schlägereien mit den anderen Tischnachbarn des Angeklagten. Bezeichnenderweise hatten es der sogenannte Geschädigte und sein Hauptzeuge vorgezogen, sich zu entschuldigen und der Hauptverhandlung fernzubleiben.

6. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-06 14:36:022015-01-27 13:52:11Aussageverweigerung beste Verteidigungsstrategie gegen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

23-Jährige muss sich Ermittlungen wegen eines früheren Betrugs beim BaföG-Antrag stellen

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Vermögensdelikte

Eine 23-jährige Münchnerin (Verteidiger RA Florian Schneider) muß sich derzeit mit einer alten Verfehlung aus ihrer noch recht jungen Vergangenheit befassen: Der Altenpflegerin wird vorgeworfen, bei der Beantragung von BaföG für ihre Ausbildung zur Altenpflegerin geschummelt und ein kleines Erbe ihrer Oma verschwiegen zu haben. Nach dem Verdacht der Polizei soll sie durch dieses Verschweigen mehr als Euro 7.000 zu Unrecht an BaföG erhalten haben. Die junge Frau hatte von den Ermittlungen gegen sich durch ein Schreiben der Landeshauptstadt erfahren, die sie angeschrieben hatte mit der Aufforderung, ihr BaföG zurückzuzahlen, das ihr seinerzeit eigentlich als nicht rückzahlbarer Betrag gewährt worden war. In diesem Schreiben hatte die Behörde sich auf eine Auskunft des Finanzamtes berufen, wonach sie für ihr kleines Erbe in Höhe etwa Euro 20.000 Steuern zu zahlen hatte. Was sie also nicht gewußt hatte: Die Behörden tauschen sich untereinander aus!

Das Schreiben der Behörde enthielt allerdings zunächst noch nix über ein Strafverfahren, sondern lediglich die Mitteilung darüber, dass man vom Finanzamt eine Information über eine womöglich zu Unrecht gezahlte BaföG-Förderung erhalten habe verbunden mit der Gelegenheit zur Anhörung zu diesem Vorwurf, wie dies im Verwaltungsverfahren üblich und vorgeschrieben ist. Was die Frau aber natürlich nicht wußte war der Tatsache, dass derartige Verwaltungsverfahren zwingend in Strafverfahren gegen die BaföG-Bezieher münden und die Betroffenen mit einer Stellungnahme im Rahmen dieser Anhörung also gleichzeitig auch Angaben machen, die gegen sie in diesem nachfolgenden Strafverfahren verwendet werden.

Die junge Frau machte die gewünschten Angaben und zahlte den BaföG-Betrag sofort zurück, natürlich in der Hoffnung, dass ihr ein Strafverfahren erspart bleiben würde dadurch. Die Post in ihrem Briefkasten in den letzten Tagen zeigte ihr jedoch, dass diese Hoffnung trügerisch war. Sie wird sich nun mit dem Vorwurf des Sozialbetrugs befassen und womöglich auch einer Hauptverhandlung stellen müssen. Durch die rechtzeitige Einschaltung eines Verteidigers (RA Florian Schneider) hat sie allerdings zumindest im Ermittlungsverfahren alles richtig gemacht und wird durch ihren Verteidiger jetzt auf einen möglichst schonenden Verfahrensausgang hinwirken können.

6. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-06 14:33:522015-01-27 13:52:4123-Jährige muss sich Ermittlungen wegen eines früheren Betrugs beim BaföG-Antrag stellen
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