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Schlagwortarchiv für: verteidiger

Haftentlassung bei Vergewaltigung

Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Haftrichter hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft schließlich doch stattgegeben. Nachdem der Beschuldigte (Strafverteidiger RA Florian Schneider) ein halbes Jahr in Haft gesessen war hieß dann plötzlich doch Haftentlassung bei Vergewaltigung.

Haftentlassung bei Vergewaltigung ist eher nicht so einfach zu bewerkstelligen.

Im April hatte bei dem Beschuldigte die Polizei geklingelt und ihm einen Haftbefehl des Amtsgerichts unter die Nase gehalten. Es hatte damals der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung vorgelegen. Zudem war als Haftgrund Fluchtgefahr unterstellt worden.

Der Betroffene soll seine Ehefrau vielfach vergewaltigt haben.

Die Ehefrau wie der Beschuldigte ausländischer Herkunft hatte Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet, nachdem sie zu ihrem Mann nach Deutschland gezogen war. Er soll sie zu Hause eingesperrt und ihr den Kontakt zur Außenwelt untersagt haben. Es hätten angeblich mehrere Vergewaltigungen stattgefunden.

Im Rahmen einer ermittlungsrichterlichen Videovernehmung im Sommer hatte die Frau ihre Vorwürfe wiederholt und bekräftigt.

Die Frau hatte sich einer ganztägigen Videovernehmung durch Ermittlungsrichterin, Staatsanwalt und Verteidiger gestellt und stundenlang Fragen beantwortet. Am Ende waren jedoch die Zweifel an ihren Angaben größer als die Überzeugungen der beteiligten Strafjuristen.

Die Frau hatte noch nicht einmal bestätigen können, Nein zu ihrem Mann gesagt zu haben, als der Sex hatte haben wollen.

Sie war der Meinung, ihr Ehemann habe doch wissen, können, dass sie nix von ihm wollte. Es drängte sich bei den beteiligten Juristen der Eindruck auf, dass für die Frau die Ehe lediglich den Zweck gehabt hatte, nach Deutschland kommen zu können. Der Beschuldigte war verliebt gewesen und hatte dies nicht verstanden. Sex war für ihn zumal im Rahmen einer freiwillig eingegangenen Ehe selbstverständlich gewesen.

Der Haftprüfungstermin im Sommer gleich nach der Videovernehmung auf Betreiben des Verteidigers war noch erfolglos geblieben.

Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen des Falles waren hier hart aufeinander geprallt. Der Ermittlungsrichter hatte nicht die allergeringste Bereitschaft gezeigt, den Beschuldigten frei zu lassen. Hinweise auf die vielen Widersprüche in der langen Aussage der Anzeigeerstatterin waren noch erfolglos geblieben.

Im Herbst hieß es dann endlich Haftentlassung bei Vergewaltigung.

Es hatte sich dann sogar der Staatsanwalt der Meinung der Verteidigung angeschlossen, dass die Angaben der Frau für eine Anklage nicht ausreichten. Er beantragte dann schließlich sogar selbst die Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschuldigte kam frei.

 

7. Oktober 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-10-07 10:01:202023-10-07 11:03:13Haftentlassung bei Vergewaltigung

Frei durch Haftprüfung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der dreißigjährige Münchner hatte mit seinen Spezln ein Ding drehen wollen. Der Plan war aus dem Suff heraus geboren worden und ging schief. Anstelle des geplanten Opfers und eines schönen Geldsegens kam nur die Polizei. Die Handschellen klickten. Irgendjemand hatte den Plan verraten. Oder der Münchner war einem V-Mann der Polizei in die Falle gegangen. Geld gab also keines, stattdessen nur Ärger und Knast. Das frühe Aus für den Plan verschaffte allerdings dem Verteidiger (RA Florian Schneider) ein gutes Argument. Am Ende hieß es „Frei durch Haftprüfung“.

Im Falle des Vollzugs eines Haftbefehls muss der Verteidiger Haftprüfungsantrag stellen, dann kann es bald heißen „Frei durch Haftprüfung“.

Der Haftprüfungsantrag wird bei dem Ermittlungsrichter gestellt, der für den Erlaß des Haftbefehls zuständig war. In der Regel handelt es sich hierbei um den Ermittlungsrichter, der am Tatort zuständig ist. Geht der Haftprüfungsantrag beim Ermittlungsrichter ein schickt der ihn weiter an den Staatsanwalt zur Stellungnahme.

Binnen zwei Wochen ab Eingang des Haftprüfungsantrages bei Gericht muss der Ermittlungsrichter Termin zur Haftprüfung anberaumen.

Das Ermittlungsgericht (oder auch Haftgericht) entscheidet unabhängig von dem Votum der Staatsanwaltschaft in eigener Kompetenz. Der Haftrichter ist also an das Votum der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Ermittlungsgerichts Beschwerde beim Landgericht einlegen, die dann aufschiebende Wirkung hat, sodass der Beschuldigte vorläufig noch nicht frei kommt.

Frei durch Haftprüfung ist allerdings dennoch keine Garantie für alle Zeiten. Bei Bekanntwerden neuer Erkenntnisse kann der Haftbefehl jederzeit wieder in Vollzug gesetzt werden.

Der Beschuldigte ist außerdem gut beraten, sich im Falle einer erfolgreichen Haftprüfung sehr genau an die Auflagen für den Außervollzugsetzungsbeschluß zu halten. Diese sind meist die wöchentliche Meldung bei einer Polizeiinspektion, die in der Nähe der Wohnung liegt, sowie das Verbot, zu den anderweitig Verfolgten Kontakt aufzunehmen. Ein Verstoß gegen des Auflagen kann jederzeit zur Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls führen.

Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflagen des Außervollzugsetzungsbeschlusses gehts zurück in den Knast.

Der nächste Versuch einer Haftprüfung wird dann sicher nicht mehr erfolgreich sein. Die letzte Entscheidung über eine weitere Inhaftierung trifft aber dann sowieso der Hauptsacherichter in der Gerichtsverhandlung. Jetzt kann der Beschuldigte allerdings erstmal wieder die süße Luft der Freiheit atmen und zu seiner Familie zurückkehren.

 

11. Mai 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafvollzug-anwalt-muenchen-strafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-05-11 14:13:532023-05-17 13:07:42Frei durch Haftprüfung

Freispruch vom Betrug

Vermögensdelikte

Der sechzigjährige Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) aus dem europäischen Ausland arbeitet seit Langem in der Münchner Gastronomie als Aushilfskoch. Als sein Lokal wegen Corona im März 2020 schloß wurde er zunächst arbeitslos. Seine Meldung zur Arbeitslosigkeit mündete im Jahr 2022 in eine Anzeige des Zolls wegen Sozialbetrugs. Am Ende hieß es aber Freispruch vom Betrug!

Der Freispruch vom Betrug kam erst nach einem insgesamt 2 Jahre dauernden Strafverfahren zustande.

Die Sache war etwas kompliziert. Der Angeklagte war der deutschen Sprache nicht mächtig, er braucht sie auch nicht, da er sich nur mit seinen Landsleuten umgibt. Für seine Arbeit in der Küche reicht seine Heimatsprache schließlich völlig aus. Zudem kann er weder lesen noch schreiben. Seine behördlichen Dinge regeln seine Landsleute aus dem Lokal für ihn.

Der Zoll prüft derzeit sehr intensiv die Meldungen zur Arbeitslosigkeit während der coronabedingten Lokalschließungen.

Im Jahr 2021 war es aufgefallen, dass der Angeklagte sich erst im April 2020 arbeitslos gemeldet hatte, nachdem er bereits einen Monat lang arbeitslos gewesen war, als er also schon wieder begonnen hatte, zu arbeiten. Dies wurde als offensichtlicher Sozialbetrug gewertet.

Die vom Zoll verschickten Schreiben wegen Anhörung zum Tatvorwurf verstanden weder er noch seine Landsleute.

Und plötzlich lag der Strafbefehl mit einer hohen Geldstrafe in der Post. Hier reagierte der Angeklagte sofort und bat seine Landsleute um Hilfe. Die organisierten sofort einen Strafrechtsanwalt (RA Florian Schneider). Der legte zunächst Einspruch ein und organisierte sich die Strafakte. Bei der Prüfung des Akteninhalts lichtete sich das Dunkel allmählich.

Akte und Besprechungen mit dem Angeklagten und seinem Dolmetscher ergaben sehr schnell, dass es nur einen Freispruch vom Betrug geben konnte!

Es zeigte sich nämlich folgende Situation: Der Angeklagte selbst hatte zu keiner Zeit eine Meldung zur Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit abgegeben. Dies hatten seine Landsleute für ihn getan. Leider mehr schlecht als recht. In dem Bemühen, ihm behilflich zu sein und ihm zu Arbeitslosengeld I für den einen Monat Arbeitslosigkeit zu verhelfen, hatte man ihn zwar angemeldet, aber vergessen, abzumelden. Da er noch nicht einmal seine eigenen Kontoauszüge lesen konnte war ihm nicht aufgefallen, dass er plötzlich mehr Geld als sonst zur Verfügung hatte.

Am Schluß hieß es Freispruch vom Betrug.

Der Richter sah sich in der Verhandlung den Angeklagten und seine Landsleute an. Schon aufgrund des persönlichen Eindrucks sah er keine andere Möglichkeit, als freizusprechen.

12. März 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-03-12 18:08:002023-03-16 13:14:13Freispruch vom Betrug

Haftstrafe für Internetbetrug

Internetstrafrecht

Die Staatsanwaltschaften in Deutschland hatten zunächst eine gar nicht so einfache Ermittlungsaufgabe zu lösen. Ein anfangs Unbekannter hatte rund zwei Jahre lang Strafanzeigen in der ganzen Republik wegen Internetbetrugs produziert. Am Ende verhängte das Landgericht München II eine erhebliche Haftstrafe für Internetbetrug.

Nach etwa zwei Jahren Ermittlungsarbeit umfaßte die Anklage dann deutlich über einhundert Einzeltaten.

Der Angeklagte hatte auf Suchanzeigen von Leuten aus der ganzen Republik bei Ebay-Kleinanzeigen reagiert. Er hatte Dinge angeboten, die nachgefragt waren, die er aber gar nicht hatte. Fußballfans zum Beispiel, die Karten für ein Fußballspiel gesucht hatten, oder Musikfans, die ein bestimmtes Konzert besuchen wollten, bekamen von ihm eine Mail mit einem Angebot. Die Leute vertrauten dem Angeklagten und überwiesen ihm den gewünschten Betrag im Voraus über PayPal-Friends.

Die bestellten Karten oder Tickets sah allerdings keiner der Käufer.

Das Geld war weg. Teilweise mehrere Hundert Euro. Die Interessenten für Dauer- oder Jahreskarten beim FC Bayern München oder dem BVB verloren sogar an die tausend Euro oder mehr. Die Überweisungen erfolgten immer über PayPal-Friends. Damit war für den Angeklagten gewährleistet, dass die geprellten Käufer ihr Geld nie zurück bekommen konnten. Alle verloren ihr Geld, der Gesamtschaden aus den vielen Einzelposten belief sich am Ende auf fast € 25.000.

Der Angeklagte finanzierte mit dem betrügerisch ergatterten Geld sein Leben.

Er war arbeitslos und lebte lange sogar auf der Straße. Für die Betrügereien benötigte er ja schließlich nur ein Handy mit einer Emailadresse. Ein Wohnsitz und eine echte eigene Wohnung waren hierfür nicht nötig. Wer den Angeklagten anzeigte und zu belangen versuchte landete im Nichts. Der Angeklagte war nie greifbar. Er verübte seine Betrügereien zudem überall in der Republik, lebte mal hier, mal da.

Die Staatsanwaltschaft München forderte am Schluß 5 Jahre und 3 Monate Haftstrafe für Internetbetrug in 111 Fällen.

Schon im Frühsommer hatte die Polizei den Angeklagten über sein Handy erwischt. Schon weil er keinen festen Wohnsitz hatte geriet er sofort in Untersuchungshaft. Als Anfang Februar die Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts München II begann war der Angeklagte fast ein Dreiviertel Jahr in Untersuchungshaft. Die Vielzahl der Taten ebenso wie die sehr geübte und strategische Vorgehensweise veranlaßten die StA dazu, die recht hohe Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten zu fordern, zumal der Tatbestand der gewerbsmäßigen Begehungsweise erfüllt war. Der Umstand, dass keines der Opfer entschädigt worden war, sondern wohl für immer auf dem Verlust sitzen bleiben wird, hatte den Strafantrag der Staatsanwaltschaft deutlich erhöht.

Die Verteidigung führte ins Feld, dass der Angeklagte sofort alles gestanden hatte und sich reuig gezeigt hatte.

Ein schnelles Geständnis zu Beginn der Verhandlung gilt als wichtiger Strafzumessungsgesichtspunkt. Der Angeklagte hatte es damit dem Gericht und vor allem mehr als hundert Opfern erspart, teilweise weite Anreisen auf sich nehmen und als Zeugen in München auszusagen zu müssen. Auch seine Entschuldigung bei einigen der Opfer, die trotzdem erscheinen mußten, wirkte sich strafmildernd aus. Der Antrag der Verteidigung  (Strafverteidiger RA Florian Schneider), nur 3 Jahre und 6 Monate zu verhängen, fand deshalb Gehör bei Gericht.

Daher hieß es am Ende 3 Jahre und 10 Monate Haftstrafe für Internetbetrug.

Für eine Bewährung hatte es natürlich nicht mehr gereicht, dafür war der Angeklagte zu einschlägig und zu erheblich vorbestraft mit mehreren früheren Betrügereien. Auch der Umstand, dass er buchstäblich alle Tatbeute bis auf den letzten Cent verbraucht und gar nix zurück gezahlt hatte spielte eine Rolle. Der Angeklagte hatte das Urteil am Ende sofort angenommen und war froh darüber, dass das Landgericht nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt war.

9. Februar 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-02-09 16:26:292023-02-15 16:57:02Haftstrafe für Internetbetrug

Gewahrsam nach BayPAG

Allgemein

Eine Besonderheit des Freistaates Bayern. Und zur Zeit in aller Munde. Der Gewahrsam nach BayPAG, dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, ist infolge der Klebeaktionen der Klimaaktivisten plötzlich ins öffentliche Interesse gerückt. Jahrelang hatte diese Regelung des Artikels 17 BayPAG in der öffentlichen Wahrnehmung unverdientermaßen ein Schattendasein geführt.

Plötzlich wird der bayerischen Öffentlichkeit klar, dass es möglich ist, einen Menschen bis zu 3 Monate lang seiner Freiheit zu berauben. Ohne dass der eine Straftat begangen hat.

Die häufigste Anwendung dürfte die Ingwahrsamnahme von Menschen sein, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden. Zum Beispiel, weil sie stark unter Alkohol oder Drogen stehen. Oder weil sie schwer gefährdet sind, sich selbst oder Andere zu verletzen.

Die aktuell im öffentlichen Bewusstsein relevanteste Variante ist aber der sog. Unterbindungsgewahrsam, den ebenfalls nur ein Richter anordnen kann.

Hier können Menschen von der Polizei inhaftiert und nach Stadelheim gebracht werden, die noch gar nix angestellt haben. Gegen die also kein Richter einen Untersuchungshaftbefehl erlassen hat. Alleinige Begründung ist die, dass der oder die Betreffende befürchten läßt, eine Straftat zu begehen. Zum Beispiel aufgrund gewisser Umstände wie der Bereitstellung von Utensilien, die zur Begehung der Straftat benötigt werden. Oder wegen seiner Ankündigungen.

Gewahrsam nach BayPAG wird damit für manchen zur furchterregenden Waffe der Polizei.

Eine Haft in der Justizvollzugsanstalt ist eine ganz gravierende Maßnahme. Nur Hartgesottene lassen sich davon nicht abschrecken, sie genießen die öffentliche Aufmerksamkeit. Sie werden ihre Inhaftierung als Opfer darstellen, das sie für ihre Überzeugungen erbracht haben. Sie werden sich gegenüber ihren Unterstützern als besonders Mutige darstellen. Sie sind nach ihrer Überzeugung alleine wegen ihrer Klimaaktionen zu Häftlingen geworden. Sie sitzen ihre maximal 3 Monate in Stadelheim ab und setzen ihre Aktionen nach ihrer Freilassung einfach fort.

Gewahrsam nach BayPAG geht nur für maximal 6 Monate.

Dann muss der Richter den Klimaaktivisten frei lassen. Egal, ob der weitermachen will oder nicht. Eine lebenslange Ingewahrsamnahme ist nicht vorgesehen, so viel Rechtsstaat ist immerhin noch.

Der Gesetzgeber ist in diesem Punkte eigentlich inkonsequent.

Wer sich vorgenommen hat, hier nach seinen Überzeugungen für den Klimaschutz zu kämpfen, wird sich durch einen Unterbindungsgewahrsam davon nicht abhalten lassen. Denn der kann nur einmal verlängert werden. Um maximal weitere 3 Monate. Mehr geht nicht.

Der Rechtsstaat geht damit an seine äußersten Grenzen, nach Meinung vieler sogar darüber hinaus.

Denn die Inhaftierung von Klimaaktivisten auf der Basis des BayPAG führt de facto zu einer Beschränkung der Demonstrationsfreiheit. Wer befürchten muss, eingesperrt zu werden, klebt sich nicht mehr auf der Straße fest. Gut so, sagen die vielen Autofahrer, die im Stau standen. Rechtsstaat ade sagen die, die nicht mehr wissen, wie sie sonst die Öffentlichkeit aufrütteln sollen!

30. Dezember 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/beschwerde-haft-festnahme-widerstand.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-12-30 13:00:072022-12-30 13:43:09Gewahrsam nach BayPAG

Rat vom Verteidiger bei Btm

Betäubungsmittelgesetz

Der junge Angeklagte hatte sich an den regelmäßigen Konsum von Cannabis bereits gewöhnt. Er hatte von seiner Dealerin jederzeit das bekommen, was er gebraucht hatte. Als die Dealerin aufflog war auch der Angeklagte dran. Der Rat vom Verteidiger (RA Florian Schneider) bei Btm ist jetzt dringend.

Rat vom Verteidiger bei Btm ist oft eilig und sollte schnell eingeholt werden, bevor Beschuldigte in die Versuchung geraten, eine Aussage zu machen.

Wenn die Dealer auffliegen werden grundsätzlich sofort deren Handys ausgewertet. Das führt im Normalfall dazu, dass sämtliche Kontakte des Dealers oder der Dealerin bekannt werden. Hierunter sind naturgemäß meistens auch die Abnehmer bzw. Käufer. Die erhalten dann bald Besuch von der Polizei.

Auch lange zurückliegende Btm-Geschäfte können aufgrund von Handyauswertungen nachverfolgt und bestraft werden.

Handys werden von der Polizei oft akribisch ausgewertet. Auch gelöschte Kontakte und Mails können wieder hergestellt werden. Dies ist rein technisch gesehen kein Problem. Je größer die vermuteten Rauschgiftgeschäfte sind um so größer ist seitens der Strafverfolger der Eifer beim Auswerten und Wiederherstellen gelöschter Inhalte.

Rat vom Verteidiger bei Btm ist umso wertvoller, je früher er eingeholt wird.

Erfährt die Polizei über die Handyausertungen von Straftaten weiterer Tatverdächtiger muss sie diesen Hinweisen nachgehen. Das bedeutet, dass sie in der Regel beim Amtsgericht weitere Durchsuchungsbeschlüsse beantragen und dann auch durchsuchen wird. Spätestens dann erfahren die Abnehmer der Dealer, dass sie in den Focus der Polizei geraten sind.

Steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss und 5 Mann morgens um 6 vor der Wohnungstüre ist die Aufregung groß.

Beschuldigte neigen in solchen Situationen dazu, spontan Angaben zu machen, die sie später schwer bereuen. Gerade mit der Polizei Unerfahrene fangen an, sich regelrecht um Kopf und Kragen zu reden.  Dabei gilt auch in solchen Situationen das Recht eines jeden Beschuldigten, dass er gar nix sagen muss!

Und der eiserne Grundsatz ist für jeden Beschuldigten, dass er gerade in solchen Situationen ohne Verteidiger nichts sagen darf!

Hier loszuplappern ist völlig unüberlegt und ein großer Schaden für das weitere Strafverfahren! Die Reue folgt meist auf dem Fuß. Für derartige Situationen gibts Strafverteidiger. Wenigstens eine Erstberatung (Euro 200) sollte drin sein. Das wahrscheinlich bestangelegte Geld überhaupt!

22. Dezember 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrecht-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-12-22 16:15:422022-12-29 13:16:29Rat vom Verteidiger bei Btm

Haft für Steuerhinterziehung

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Haft für Steuerhinterziehung, so lautete vor Kurzem im Amtsgericht München das Urteil. Ein Münchner Gastronom war in Rahmen einer Betriebsprüfung in Verdacht geraten, Steuern hinterzogen zu haben. Die Höhe der nicht korrekt erklärten und bezahlten Steuern war geschätzt worden. Hieran entzündete sich der Streit.

Die Schätzung der Umsätze ist nur dann erlaubt, wenn die Umsatzberechnungen laut Kasse des Lokals wegen irgendwelcher Auffälligkeiten von der Steuerfahndung verworfen werden können.

Dann hat das Finanzamt freie Bahn. Im vorliegenden Fall waren Umsätze aus lange zurückliegenden Zeiträumen in Höhe von Hunderttausenden von Euro geschätzt worden. Die Schätzungen der Umsätze und damit auch der Gewinne eines Lokals sind nicht zufällig brutal. Sie sollen eventuelle Nachahmungstäter abschrecken.

Die Höhe der Strafe hängt entscheidend ab von der Höhe der verkürzten bzw. hinterzogenen Steuern.

Je höher also die nicht erklärten und womöglich auch später noch nicht entrichteten Steuern sind desto höher fällt die Strafe aus. Haft für Steuerhinterziehung kann es kann schnell geben, wenn gleich mehrere Hunderttausend Euro verkürzt worden sind.

Haft für Steuerhinterziehung gibts ganz schnell aber auch dann, wenn weder ein Geständnis noch eine Rückzahlung der (geschätzten) Steuern im Verfahren vorliegen.

Nicht nur die Schätzungen sind also brutal, sondern auch die darauf folgenden Urteile der Gerichte. Brutal sind diese Urteile deshalb, weil Gerichte oft die Schätzungen der Finanzverwaltung mehr oder minder ungeprüft übernehmen.

Eine krasse Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Gewaltenteilungsprinzpis ist Alltag.

Geben die Zeugen der Steuerfahndung an, alles richtig gemacht zu haben und nicht willkürlich geschätzt zu haben, ist für die Gerichte alles in Butter: Sie übernehmen die Schätzungen de facto völlig ungeprüft und ohne jedes Hinterfragen der Schätzungsgrundlagen.

Letztlich schreibt also die Steuerfahndung das Strafurteil, auch wenn es um Haft für Steuerhinterziehung geht.

Alltag in vielen Gerichten. Weder Staatsanwälte noch Richter sind in der Regel Leute mit Steuerkenntnissen. Man verläßt sich also einfach auf die Angaben des Fiskus. Bedenken von im Steuerfach deutlich besser bewanderten Verteidigern werden vom Tisch gewischt. Macht es sich schön einfach und kriegt  sein Verfahren schnell zu Ende. Man kann sich ja auf Fachleute berufen, sagen die Richter. Die werden es schon wissen!

Dabei vergessen die Strafjuristen, dass die vermeintlichen Fachleute zur Finanzverwaltung gehören und damit auf der Ermittlerseite stehen und natürlich Haft für Steuerhinterziehung erreichen wollen.

Also auf der Seite, die die Strafverfolgung betrieben hat und ein elementares Interesse an der Verurteilung hat. Die also nicht neutral ist und unabhängig. Eine schwere Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung!

Hätte das Gericht es sich nicht so einfach gemacht wäre klar geworden, dass die Berechnungsgrundlagen für die Schätzungen des Finanzamts nicht gestimmt haben.

Stimmen die Schätzungsgrundlagen nicht stimmen auch die geschätzten Umsätze nicht. Und damit auch die geschätzten Gewinne nicht. Und vor allem die auf Basis der Gewinne errechneten Steuern nicht. Gehts um Haft ist der Spaß aber vorbei!

9. November 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/jugendstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-11-09 14:37:112022-11-10 15:04:35Haft für Steuerhinterziehung

Weniger Strafe mit einem TOA

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Weniger Strafe mit einem TOA, also mit einem Täter-Opfer-Ausgleich, dies verspricht das deutsche Strafrecht. In seinen Vorschriften zur Strafzumessung eröffnet das Strafgesetzbuch den Gerichten die Möglichkeit, eine Strafe zu mildern, wenn der Angeklagte Wiedergutmachung leistet.

Weniger Strafe mit einem TOA bedeutet für Angeklagte, dass sie selbst Einfluß nehmen können auf die Strafe, die sie erwartet.

Rückgängig kann man Straftaten leider nicht machen. Die Reue folgt oft auf dem Fuße. Wie ihm Nachhinein mit den Fehlern umgehen, die man gemacht hat? Wenn das Strafverfahren eingeleitet worden ist bleibt nur noch eine Möglichkeit.

Wiedergutmachung ist dann das Gebot der Stunde.

Das deutsche Strafrecht sieht die Möglichkeit der späten Reue in seinen Vorschriften ebenso vor wie das Zivilrecht. Die Wiedergutmachung erfolgt nach dem Gesetz in Geld. Der Beschuldigte bzw. Angeklagte leistet dem bzw. den Geschädigten seiner Taten Wiedergutmachung in Geld.

Aber weniger Strafe mit einem TOA kann auch bedeuten, sich zu entschuldigen.

Gerade diese Entschuldigung ist ein wesentlicher Bestandteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Geld haben manche Täter ausreichend zur Verfügung. Etwas ganz Anderes ist so eine emotionale Angelegenheit wie eine Entschuldigung! Gerade diese kann schwerfallen. Und ist doch das Wichtigste am TOA!

Weniger Strafe mit einem TOA ist nur dann zu erreichen, wenn man hier von einem Verteidiger begleitet wird.

Letztlich kann nur ein anwaltlicher Vertreter die Bedeutung und den Umfang einer TOA-Vereinbarung übersehen. Ein solcher Vertrag stellt eine bedeutsame zivilrechtliche Vereinbarung dar, die Auswirkungen auf beide Seiten hat. Denn hier wird zumeist auch geregelt, welche Ansprüche ein Tatopfer künftig gegen einen Täter noch hat. Was passiert mit dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte kriegen soll? Und was mit dem Schadensersatz, der ihm zusteht?

Auch der Beschuldigte bzw. Angeklagte muss sich Gedanken machen über die rechtlichen Folgen einer Tat.

Derartiges kann man in einem Vertrag regeln, der im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs abgeschlossen wird. Welche Zahlungsverpflichtungen kommen in der Zukunft noch auf ihn zu? Der Vorzug für beide Seiten ist, dass mit einem ordentlichen Vertrag alle Fragen, die mit der Straftat verbunden sind, für alle Zukunft geregelt werden können. Das ist ein Ansporn für alle, an einem solchen TOA mitzuwirken.

13. Mai 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafrecht-anwalt-muenchen.jpg 950 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-05-13 13:15:532022-05-13 13:15:53Weniger Strafe mit einem TOA

Strafanzeige zurücknehmen?

Opfervertretung – Nebenklage

Kann man eine Strafanzeige zurücknehmen? Oder geht das doch nicht? So lauten oftmals Fragen von Mandanten in den Beratungsgesprächen. Diese Fragen werden in der Regel sowohl von Geschädigten als auch Beschuldigten gestellt.

Eine Strafanzeige ist nichts anderes als die Info an die Polizei, dass eine Straftat passiert ist.

Damit ist in der Regel die Antwort bereits gegeben. Wer Strafanzeige erstattet hat hat der Polizei eine Mitteilung gemacht. Eine Information kann man nicht zurück nehmen. Deshalb kann man Strafanzeigen nicht zurück nehmen.

Strafanzeige zurücknehmen? Geht nicht, wohl aber den Strafantrag.

Viele Delikte in unserem Strafgesetzbuch werden nur dann verfolgt, wenn das Tatopfer erklärt, Strafantrag stellen zu wollen. Der Strafantrag ist also Verfolgungsvoraussetzung. Das Tatopfer erklärt, es wünsche eine strafrechtliche Verfolgung des Täters. Ändert der oder die Geschädigte hierüber seine Meinung so kann der Strafantrag zurück genommen werden.

Damit teilt das Tatopfer mit, es wünsche nun keine Strafverfolgung des Täters mehr.

Das bedeutet, dass zwar der Strafverfolgungswille des Opfers nicht mehr vorhanden ist. Betrifft die Anzeige Delikte wie Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, oder ähnliches fehlt es damit an einer Verfolgungsvoraussetzung.

Die Strafanzeige bleibt aber trotz Rücknahme des Strafantrages weiterhin bestehen.

Das führt zu dem oft unerwünschten Ergebnis, dass sich die Staatsanwaltschaft dazu entscheidet, die Sache weiter zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft ersetzt nun den fehlenden Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses. Das macht sie vor allem dann, wenn sie vermutet, dass das Tatopfer unter Druck gesetzt wurde bei der Rücknahme des Strafantrages.

Eine Strafanzeige zurücknehmen? Bringt also gar nix!

Besser als eine solche wirkungslose Rücknahme ist es, einen Anwalt einzuschalten und einen Täter-Opfer-Ausgleich in die Wege zu leiten. Einigen sich Beschuldigter und Opfer über eine Wiedergutmachung sieht das Gesetz eine Reduzierung der Strafe vor. Ein TOA kann auch zum Inhalt haben, dass der oder die Geschädigte ihren Strafantrag zurück nimmt. Dann haben die Strafverfolger auch nicht mehr viele Möglichkeiten, sich herb den fehlenden Strafverfolgungswillen des Opfers hinwegzusetzen. Und eine Bestrafung zu erzwingen trotz Einigung auf Entschuldigung und Wiedergutmachung.

7. April 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafverteidigung-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-04-07 14:13:472022-04-07 14:15:24Strafanzeige zurücknehmen?

Verteidigerwechsel möglich

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Ein häufiges Thema ist die Frage, ob ein Verteidigerwechsel möglich ist. Die Unzufriedenheit mit dem bisherigen Verteidiger ist manchmal groß. Der Wunsch nach einem Wechsel daher ebenfalls.

Grundsätzlich ist ein Verteidigerwechsel möglich.

Nach dem BGB kann ein Dienstvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Dies gilt für den selbstgewählten Verteidiger, der ein Wahlmandat hat.

Eine Kündigung des Pflichtverteidigers klappt dagegen nicht so ohne Weiteres.

Der Pflichtverteidiger wurde vom Gericht bestellt. In der Regel nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten. Hier hat also das Gericht durch Beschluss den Verteidiger beauftragt. Der Mandant hat keine Vollmacht erteilt. Da die Mandatierung hoheitlich erfolgt ist gibt es auch keine Kündigung wie beim Wahlverteidiger.

Grundsätzlich ist ein Verteidigerwechsel möglich auch beim Pflichtverteidiger.

Dieser Wechsel funktioniert also nur durch einen neuen gerichtlichen Beschluss. In der Regel auf Antrag des Beschuldigten. Gerichte folgen diesem Antrag allerdings nur sehr ungern. Denn das Gesetz sieht die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers nur in Ausnahmefällen vor. Ermittlungsrichter hatten üblicherweise den Beschuldigte vor dem Beschluss angehört. Und in der Regel seinem Wunsch Folge geleistet.

Das Vertrauensverhältnis zum Pflichtverteidiger muss nachhaltig gestört sein.

Trägt der Beschuldigte diesbezüglich vor hört das Gericht zunächst den Pflichtverteidiger an. Teilt er die Auffassung des Beschuldigten wird die Beiordnung aufgehoben.

Einfacher als dieser Weg ist es, den Wahlanwalt als zweiten Verteidiger hinzu zu nehmen.

Ein Beschuldigter kann schließlich mehrere Verteidiger gleichzeitig haben. Den Wahlverteidiger muss er allerdings selbst bezahlen. Auch zwei Pflichtverteidiger sind möglich. Zum Beispiel in Kapitalverbrechensverfahren. Hier hat ein Angeklagter regelmäßig zwei Pflichtverteidiger.

4. April 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-04-04 13:13:342022-04-04 13:27:48Verteidigerwechsel möglich
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Schlagwörter

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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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