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Revision erfolgreich

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Angeklagte hatte nicht damit gerechnet. Der für die Münchner Justiz zuständige Senat am BGH ist nicht gerade für einen großzügigen Umgang mit Revisionen bekannt. Daher kann ein Verteidiger (RA Florian Schneider) nicht wirklich oft seinem Mandanten mitteilen „Revision erfolgreich“!

Als es hieß „Revision erfolgreich“ war dies daher ein Erfolg.

Der vielfach vorbestrafte Angeklagte war innerhalb offener Bewährung erneut und sogar einschlägig straffällig geworden. 8 Vorstrafen wegen Betrugs hatte er schon auf seinem Konto. Das Landgericht München I hatte im April 2019 deshalb nicht mehr wirklich viel zu seinen Gunsten verbuchen können. Fast 4 Jahre lautet daher der Richterspruch. Die Revision sollte das Verfahren in bessere Bahnen lenken.

Der BGH sah Anlass zur teilweisen Aufhebung.

Die Schadensberechnung bei den geschädigten Damen hatte nicht die Zustimmung des Senats gefunden. Der Angeklagte hatte ein nicht sehr häufiges Ziel verfolgt. In einer Krise mit seiner Lebensgefährtin hatte er auf Abhilfe gesonnen. Und bei Ebay ein Inserat geschaltet.

Angeboten wurden durch ihn Jobs für Bardamen in einem Nachtclub.

Die Resonanz war hoch. Jede Menge junger Mädels meldete sich Anfang 2018 bei ihm. Ihnen waren lukrative Beschäftigungen in einem demnächst zu eröffnenden Club an der Bar in Aussicht gestellt worden. Ausweislich der Arbeitsverträge hatte es sogar eine ganze Menge Geld dafür geben sollen. Die Bewerberinnen waren darüber informiert worden, dass der Club noch nicht offen sei. Aber bald eröffnet werde. Dafür brauche man jede Menge Servicepersonal. Die Frauen sollten bis dahin schon mal in der Wohnung des Angeklagten üben. Schreiben von Speisekarten und Sicherheitstraining mit den zukünftig aufdringlichen Kunden zum Beispiel. Und Fotos brauche man. Das Inhaber-Ehepaar wolle dies so, hieß es.

Für die Website würden auch Dessous-Bilder gebraucht, außerdem einige Nacktaufnahmen und sogar Pornos.

Hieß es. Als den Mädels Zweifel kamen zeigte ihnen der Angeklagte Emails der vermeintlichen Chefs. Aus denen ergaben sich die Aufgaben. Das Zögern der jungen Mädels überwand der Angeklagte mit tollen Honorarangeboten fürs Ausziehen und die Drehs. Mehrere Tausend Euros sollte es für die Pornodrehs geben. Da die 18- bis 20-jährigen Frauen allesamt komplett pleite waren und dringend Geld brauchten machten sie mit. In ihrer Situation war ein Taui einfach viel Geld!

Leider gabs jedoch weder den Nachtclub noch die Jobs, der Angeklagte selbst war komplett pleite.

Die Chefs gab’s auch nicht, die Mails hatte der Angeklagte selbst geschrieben. In seiner Wohnung in München hatte der Angeklagte eine richtige Show abgezogen. Er hatte ein regelrechtes Betrugsszenario aufgebaut. Gezahlt hatte der Angeklagte nie. Denn er selbst hatte ja keinen Sou. Die Mädels hatten also nicht nur keinerlei Lohn erhalten für ihre Tätigkeiten in der Wohnung. Auch die Nacktaufnahmen machten sie also ebenso umsonst, ebenso wie die Pornos. Dem Angeklagten war es alleine darauf angekommen, mit vielen jungen Mädels Sex zu haben. Sonst gar nix!

Revision erfolgreich hieß es daher alleine deshalb, weil das Landgericht nach Meinung des BGH die Schadenssummen falsch berechnet hatte. Denn der Schaden hatte nach Meinung des BGH alleine in dem Gratis-Sex bestanden.

Und in sonst nix! In dem neuen Durchgang nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht München I soeben im Dezember war das Gericht vor einer ungewöhnlichen Aufgabe gestanden. Es mußte berechnen, was der Sex wert war, den sich der Angeklagte betrügerisch erschlichen hatte. Denn nur ein Teil der Frauen hatte vor Gericht zugegeben, mit dem Angeklagten aus freiem Entschluss Spaß am Sex gehabt zu haben. Einige Mädels hatten sich schwer getäuscht gefühlt.

Die Revision war erfolgreich, das Ergebnis ist sehenswert.

Die Strafe wurde beim zweiten Durchgang um fast ein Jahr auf 3 Jahre reduziert. Infolge der Neuberechnung des Gesamtschadens mußte die ursprüngliche Strafe reduziert werden. Sex in Euro berechnet ist einfach nicht so sehr viel wert. Dem Angeklagten steht damit nach fast drei Jahren Untersuchungshaft im Frühling die Entlassung bevor.

 

16. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/beratung-anwalt.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-16 15:14:292020-12-16 15:34:12Revision erfolgreich

Containern ist strafbar

Eigentumsdelikte

Containern ist strafbar. Und bleibt strafbar. So haben es inzwischen nicht nur einige Amtsgerichte entschieden. Sondern soeben auch das Bayerische Oberste Landesgericht.

Die höchste bayerische Gerichtsinstanz hat gesprochen.

In dem aktuellen Fall waren letztes Jahr zwei Studentinnen aus Olching bei München von der Polizei beim „Containern“ erwischt worden. Sie hatten aus den Mülltonnen eines Supermarktes noch eßbare Lebensmittel herausgefischt. Die beiden Mädels waren der Auffassung, dass viele der weggeworfenen Lebensmittel noch verwendbar sind. Eine Meinung, die viele inzwischen teilen. DIe Polizei hatte gegen sie jedoch Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Und die Staatsanwaltschaft München II hatte beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragt. Der Srafrichter hatte diesen Strafbefehl erlassen, die Mädels hatten Einspruch eingelegt. 

In der Hauptverhandlung vor dem AG Fürstenfeldbruck hatte der Amtsrichter die Beiden dann wegen Diebstahls verurteilt.

Die Studentinnen hatten die Sache aber immer noch nicht auf sich beruhen lassen wollen und Revision eingelegt. Diese ist soeben verbeschieden worden. Das vor Jahren abgeschaffte und soeben wieder zum Leben erweckte Bayerische Oberste Landesgericht wies die Revision ab. Die Begründung ist nach ersten Medienberichten so kurz wie einleuchtend.

Containern ist strafbar. Weil es sich um Diebstahl handelt.

Die sehr gut nachvollziehbare Motivation der beiden jungen Frauen ändert an diesem Tatbestand rein gar nix. Sie hat nur Einfluß auf das Strafmaß. Der Tatbestand des Diebstahls ist nun mal in dem Moment erfüllt, wo ein Täter sich eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht aneignet. Grundkurs Strafrecht, 3. Semester des Jurastudiums. Die Supermärkte haben nach landläufiger Rechtsauffassung ihren Gewahrsam an den Lebensmitteln durch das Wegwerfen nicht aufgegeben. Sie bleiben Besitzer und Gewahrsamsinhaber. Wer sich diese Lebensmittel aneignet stiehlt. So ist das!

Zusätzlich ist oft auch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.

Denn der Zugang zu den Mülltonnen eines Supermarktes ist in der Regel nur durch Betreten des Geländes des Supermarktes möglich. Zäune und Sperrgitter müssen überwunden werden. Die Supermärkte halten an diesem ihrem Recht fest. Sie stellen in der Regel Strafanträge. Erst durch diese Strafanträge kann die Polizei tätig werden.

Die Problematik liegt also nicht nur in der Rechtslage. Sie ist  auch dem Strafverfolgungsinteresse der Supermärkte geschuldet.

Die stellen meist Strafantrag. Von dieser Praxis wollen die Supermärkte nicht lassen. Denn sie wollen nicht nur keine Besucher ihrer Mülltonnen. Sie wollen vor allem ihre Waren tagsüber verkaufen. Und eventuell auch die Möglichkeit haben, noch genießbare Lebensmittel billiger herzugeben. Auf jeden Fall wollen sie die Besucher in ihren Läden und sie wollen Umsatz machen. Dies alles ist gut nachvollziehbar und das gute Recht der Supermärkte. Es löst aber nicht das Grundproblem, dass viel zu viel weggeworfen wird!

Die Lösung des Problems könnte nur in der Änderung dieser Praxis der Supermärkte liegen.

Wird kein Strafantrag gestellt geschieht auch keine Strafverfolgung. Die Polizei sieht dann keinen Anlaß dazu, einzuschreiten.

 

15. Oktober 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-10-15 13:14:242019-10-15 13:14:24Containern ist strafbar

Revision nur durch Anwalt

Allgemein, Eigentumsdelikte
Festnahme, Handschellen

In der Revision steht’s jetzt Spitz auf Knopf. Die Mutter eines kleinen Kindes hatte es einfach übertrieben. Zum soundsovielten Male war sie erwischt worden. Immer wieder war sie in einen Laden gegangen und hatte beim Hinausgehen vergessen, zu bezahlen.

Auf die Dauer kann es nicht immer nur Geldstrafen geben

Es waren ja nie große Werte gewesen, die sie geklaut hatte. Deshalb hatte es bei den ersten Malen vor Gericht immer nur Geldstrafen gegeben. Auch später gab’s nur eine Bewährung, weil es ja wieder nur Kleinbeträge gewesen waren. Irgendwann Anfang diesen Jahres war aber dann einer Richterin am Amtsgericht München der Geduldsfaden mit der notorischen Angeklagten gerissen. Auch wenn der Wert des Diebesgutes weniger als dreißig Euro betragen hatte zog die Richterin die Rote Karte. Sie verhängte einen Monat Haft ohne Bewährung. Das wohl entscheidende Problem: Die Angeklagte war trotz der drohenden Haftstrafe ohne Verteidiger.

Auch in der Berufung gab’s keine Rettung.

Daran lag’s wohl auch, dass auch der Berufungsrichter kein Einsehen haben wollte: Die Angeklagte hatte immerhin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Danach ist die Frau infolge einer Hirnverletzung geistig eindeutig eingeschränkt. Auch dies interessierte die Berufungskammer jedoch nicht weiter. Auch die II. Instanz verurteilte sie zu einer Haftstrafe. Sie war auch in dieser Instanz ohne Rechtsbeistand geblieben.

Trotz der drohenden Haftstrafe legte die Angeklagte ohne Anwalt Revision ein

In der dafür zuständigen Stelle des Landgerichts nahm man dann ihre Revision entgegen. Die Angeklagte war weiterhin ohne Verteidiger unterwegs. Sie legte ihre Revision nur zu Protokoll eines Urkundsbeamten ein. Wie nicht anders zu erwarten droht nun auch das Revisionsverfahren verloren zu gehen. Denn dem Oberlandesgericht als Revisionsinstanz liegt keinerlei anwaltliche Revisionsbegründung vor. Das bedeutet, dass keine von einem Verteidiger gefertigte Begründung für die Revision abgegeben wurde! Die vielen Fehler in dem Strafverfahren gegen die Frau bleiben damit ohne Folgen!

Kurz vor Ablauf der letzten Frist ging es dann doch zum Anwalt

Als die Generalstaatsanwaltschaft die Verwerfung der Revision der Frau beantragte kapierte sie es endlich. Ohne Anwalt geht in diesem Rechtssystem einfach gar nix! Weder ihr Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers noch ihre ärztliche Bescheinigung hatten ihr aber geholfen. Beide Instanzen hatten sie verurteilt, obwohl es jede Veranlassung gegeben hätte, sie ärztlich auf ihre Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen. Nun ist es wohl zu spät. Auch die Revisionsinstanz wird ihr nicht helfen.

Bei Verurteilung zu einer Haftstrafe wird auch die vorangegangene Bewährung widerrufen

Die Angeklagte wird sich deshalb auf insgesamt 4 Monate Strafhaft einrichten müssen. Sie bringt immerhin 3 Monate auf Bewährung aus der vorangegangenen Verurteilung mit. 

Die Lehr‘ aus der Geschicht: Ohne Anwalt läuft es nicht!

Mit Angeklagten, die ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen, haben Richter ein leichtes Spiel. Nur ein Strafverteidiger weiß, wie man welche Anliegen in ein Verfahren einbringt. Wer schon meint, es in den Tatsacheninstanzen unbedingt alleine versuchen zu müssen, soll sich wenigstens für die Revision einen Strafverteidiger suchen. 

8. November 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-11-08 14:11:032016-11-08 18:25:18Revision nur durch Anwalt

Revision gegen Verletzung von strafprozessualem Deal

Allgemein, Eigentumsdelikte

In der I. Instanz vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte noch jede Schuld von sich gewiesen und war daraufhin wegen 93 Fällen des Diebstahls zu einer recht langen Freiheitsstrafe von fast zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Hiergegen hatte sein Verteidiger (RA Florian Schneider) Berufung eingelegt, die vor Kurzem vor dem Landgericht München verhandelt worden ist: Aufgrund des Hinweises des Gerichts, dass die Angeklagten im Falle eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe rechnen könnten hatten Verhandlungen zwischen der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern stattgefunden mit dem Ziel, eine sog. strafprozessuale Verständigung zu erzielen. Im Ergebnis war dem Hauptangeklagten zugesichert worden, im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und 6 Monaten bis maximal 2 Jahre zu verhängen. Im Verlaufe des weiteren Prozesses, – der durchgeführt werden mußte, da sich der andere Angeklagte einer Absprache verweigert hatte, – zeigte sich dann jedoch, dass dem Hauptangeklagten nur eine einzige Tat nachgewiesen werden konnte. Trotzdem beließ es das Landgericht bei dem vereinbarten Mindeststrafrahmen und verurteilte den Angeklagten zu 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung. Angesichts des Umstandes, dass dem Angeklagten nur eine einzige Tat hatte nachgewiesen werden können wäre das Gericht nach dem Gesetz aber dazu verpflichtet gewesen, von der vereinbarten Mindeststrafe nach unten abzuweichen. Aus diesem Grunde war Revision eingelegt worden, die nun vom Oberlandesgericht München geprüft werden wird. In dem Falle, dass der Senat der Rechtsauffassung des Verteidigers des Angeklagten folgt, würde die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen werden. Hier könnte dann der Angeklagte mit einer niedrigeren Strafe rechnen. 

3. Januar 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-01-03 21:55:412016-01-03 22:28:30Revision gegen Verletzung von strafprozessualem Deal

Revision der StA gegen Freispruch vom Vorwurf des Raubs

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Am Montag hatte das Landgericht München I einen etwa fünfundzwanzigjährigen Türken vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen, dem die Staatsanwaltschaft vorgeworfen hatte, letztes Jahr im Februar zusammen mit einem etwa gleichaltrigen Mittäter ein Waxing Studio im Lehel mit einem Messer in der Hand betreten und dann € 1.300 erbeutet zu haben. Der Mann war alleine dadurch überführt worden, dass ihn sein Mittäter bei der Polizei belastet hatte, als man den durch eine DNA-Spur gefaßt hatte, von ihm selbst hatte sich keinerlei verwertbares Spurenmaterial gefunden. Der Mittäter hatte sofort ein umfangreiches Geständnis abgelegt, durch das er nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Kumpel genannt und belastet hatte: nach seinen Angaben war der nämlich Derjenige gewesen, der mit dem Messer in der Hand das Waxing Studio betreten hatte. Die Aussage des Festgenommenen führte dazu, dass man den Türken im Juli sofort nach seiner Rückkehr aus der Türkei festnehmen konnte. In der Hauptverhandlung gegen die Beiden, – die das letzte halbe Jahr im Knast verbracht hatten, – wiederholte der geständige Angeklagte nochmals seine Aussage und belastete den Mittäter erneut schwer. Trotzdem sprach das Landgericht den Mittäter frei, da dieser, – der bislang geschwiegen hatte, – alles abstritt. Und dies, obwohl der Geständige auch auf Nachfragen dabei geblieben war, dass der andere Angeklagte nicht nur dabei gewesen war bei dem Raub, sondern auch derjenige gewesen war, der die Idee zu dem Überfall gehabt hatte und zudem der war, der die Angestellte des Studios mit einem Messer bedroht hatte. Der geständige Angeklagte selbst war aufgrund seines frühen und umfassenden Geständnisses zu einer moderaten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, was insofern wenig ist, da die Mindeststrafe für schweren Raub (also einem Raub mit Waffe) fünf Kahre ist. Am Freitag schon lag die Revision gegen den Freispruch in der Post. Die Staatsanwaltschaft muß nun im Rahmen ihrer Revisionsbegründung darlegen, weshalb ihrer Rechtsauffassung nach der Freispruch rechtsfehlerhaft war. Sollte der Bundesgerichtshof dies dann auch so sehen würde das Strafverfahren gegen den Freigesprochenen zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts München I verwiesen werden. Der Angeklagte, der nicht freigesprochen worden war, (Verteidiger RA Florian Schneider) müßte dann als Zeuge aussagen gegen seinen damaligen Mittäter aussagen. In diesem Fall wäre dann wohl kaum von einem erneuten Freispruch auszugehen, sondern von einer erheblichen Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren. 

18. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-18 22:28:492016-01-07 22:37:48Revision der StA gegen Freispruch vom Vorwurf des Raubs

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