Haftentlassung bei Vergewaltigung
Der Haftrichter hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft schließlich doch stattgegeben. Nachdem der Beschuldigte (Strafverteidiger RA Florian Schneider) ein halbes Jahr in Haft gesessen war hieß dann plötzlich doch Haftentlassung bei Vergewaltigung.
Haftentlassung bei Vergewaltigung ist eher nicht so einfach zu bewerkstelligen.
Im April hatte bei dem Beschuldigte die Polizei geklingelt und ihm einen Haftbefehl des Amtsgerichts unter die Nase gehalten. Es hatte damals der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung vorgelegen. Zudem war als Haftgrund Fluchtgefahr unterstellt worden.
Der Betroffene soll seine Ehefrau vielfach vergewaltigt haben.
Die Ehefrau wie der Beschuldigte ausländischer Herkunft hatte Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet, nachdem sie zu ihrem Mann nach Deutschland gezogen war. Er soll sie zu Hause eingesperrt und ihr den Kontakt zur Außenwelt untersagt haben. Es hätten angeblich mehrere Vergewaltigungen stattgefunden.
Im Rahmen einer ermittlungsrichterlichen Videovernehmung im Sommer hatte die Frau ihre Vorwürfe wiederholt und bekräftigt.
Die Frau hatte sich einer ganztägigen Videovernehmung durch Ermittlungsrichterin, Staatsanwalt und Verteidiger gestellt und stundenlang Fragen beantwortet. Am Ende waren jedoch die Zweifel an ihren Angaben größer als die Überzeugungen der beteiligten Strafjuristen.
Die Frau hatte noch nicht einmal bestätigen können, Nein zu ihrem Mann gesagt zu haben, als der Sex hatte haben wollen.
Sie war der Meinung, ihr Ehemann habe doch wissen, können, dass sie nix von ihm wollte. Es drängte sich bei den beteiligten Juristen der Eindruck auf, dass für die Frau die Ehe lediglich den Zweck gehabt hatte, nach Deutschland kommen zu können. Der Beschuldigte war verliebt gewesen und hatte dies nicht verstanden. Sex war für ihn zumal im Rahmen einer freiwillig eingegangenen Ehe selbstverständlich gewesen.
Der Haftprüfungstermin im Sommer gleich nach der Videovernehmung auf Betreiben des Verteidigers war noch erfolglos geblieben.
Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen des Falles waren hier hart aufeinander geprallt. Der Ermittlungsrichter hatte nicht die allergeringste Bereitschaft gezeigt, den Beschuldigten frei zu lassen. Hinweise auf die vielen Widersprüche in der langen Aussage der Anzeigeerstatterin waren noch erfolglos geblieben.
Im Herbst hieß es dann endlich Haftentlassung bei Vergewaltigung.
Es hatte sich dann sogar der Staatsanwalt der Meinung der Verteidigung angeschlossen, dass die Angaben der Frau für eine Anklage nicht ausreichten. Er beantragte dann schließlich sogar selbst die Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschuldigte kam frei.