Eine Post, auf die die meisten gut verzichten könnten: die formlos mit normalem Brief versandte „Einladung“ der Polizei, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Wirklich kommen muss man aber meist nicht und sollte es auch besser nicht! Denn der, dem in dem Schreiben zugleich mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist und der damit Beschuldigter ist, hat nicht nur das Recht, jede Auskunft zu verweigern, er ist auch ziemlich gut beraten damit, von diesem Recht auch wirklich Gebrauch zu machen! Denn es gibt für ihn nur die Pflicht, seine Personalien vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, mehr muss er nicht tun! Er muss noch nicht einmal irgendetwas zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, – geschweige denn zum Tatvorwurf! Die Angaben zu seiner Person kann auch sein Anwalt machen (den er möglichst nach Erhalt eine solchen Ladung beauftragen sollte), alles Weitere sollte er sich besser sparen. Etwas Anderes gilt, wenn man zur Vernehmung als Zeuge geladen worden ist: hier sollte man sich zwar auch zunächst mal bei einem Strafverteidiger über seine Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge informieren, denn es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte, über die nur ein Strafverteidiger beraten kann. Spätestens einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung muss man dann Folge leisten, allerdings gibt die Möglichkeit einer Begleitung durch einen Anwalt, was das Recht eines jeden Zeugen ist!
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Der Mann mittleren Alters muß einige schlaflose Nächte hinter sich haben, nachdem ihm sein Exfreund erklärt hatte, er werde ihn anzeigen wegen schwerer Körperverletzung, da er ihn angeblich angesteckt hatte beim Sex mit HIV. Die Beiden waren zwei Jahre lang ein Paar gewesen und hatten ungeschützt miteinander verkehrt. Nach Beginn der Beziehung hatte der Mann seinem Partner offenbart, dass er positiv sei. Auch nach diesem Outing hatte sein Partner keine Einwände gehabt gegen den ungeschützten Verkehr. Nach der Trennung jedoch, – die gegen seinen Willen erfolgt war und seinen Partner sehr entäuscht hatte, – hatte sich der Verlassene nicht nur mit der Drohung gerächt, er werde jetzt in der ganzen Stadt verbreiten, dass er positiv sei, sondern auch Strafanzeige erstatten. Unabhängig davon, ob er seine Drohung wahr macht oder nicht, ist mit Erstattung solch einer Anzeige noch lange nicht gesagt, dass der Angezeigte dann tatsächlich auch wegen Körperverletzung verurteilt wird, denn es ist gar nicht so leicht, trotz ungeschützten Verkehrs einen Anderen mit HIV zu infizieren: die Staatsanwaltschaft muß nämlich zum Einen den Nachweis führen, dass der Beschuldigte mit Viren über der Nachweisgrenze infiziert ist, – also andere Menschen überhaupt anzustecken imstande ist, – und zum Anderen, dass das Opfer denselben Virentypus in sich trägt wie der Beschuldigte. Letztlich entscheiden also Mediziner, ob ein Beschuldigter strafrechtlich verfolgt werden kann oder nicht.
Die Große Strafkammer am Landgericht München I hat am Montag einen etwa 25-Jährigen aus dem bayerischen Oberland wegen schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der junge Mann war für schuldig befunden worden, letztes Jahr zusammen mit einem Mittäter und unter Verwendung eines Klappmessers im Münchner Lehel ein Waxing Studio überfallen und Beute gemacht zu haben. Da die Täter damals hatten entkommen können stocherte die Polizei bei der Suche nach den Beiden zunächst im Nebel. Eine verwertbare DNA-Spur führte schließlich zum Ziel und zur Verhaftung des 25-Jährigen. Der gestand sofort und nannte auch seinen Mittäter, der kurz darauf nach seiner Einreise aus der Türkei nach Deutschland festgenommen werden konnte. In der Hauptverhandlung von Montag wiederholte der 25-Jährige sein Geständnis, der Andere bestritt jedoch jede Tatbeteiligung. Da die einzige vorhandene DNA-Spur nur den 25-Järhigen überführte, nicht aber den Anderern, sprach das Landgericht den ursprünglich als Haupttäter gehandelten Mitangeklagten frei und verurteilte nur den 25-Jährigen wegen schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall. Der 25-Jährige ist mit diesem Urteil ganz gut gefahren, denn nach dem Gesetz gilt bei schwerem Raub eine Mindeststrafe von 5 Jahren.
