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Entziehung der Fahrerlaubnis bei positivem Befund im Screening

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Nun droht es einen Münchner doch noch zu erwischen: Als er letztes Jahr von der Polizei im Auto angehalten worden war war einer der beiden Polizeibeamten mißtrauisch geworden. Der Anfang Sechziger hatte an Ort und Stelle eine Urinprobe abgeben müssen, die THC angezeigt hatte, auch die Blutprobe hatte Cannabiskonsum bewiesen. Die daraufhin erfolgte Führerscheinmaßnahme im Bußgeldverfahren war sehr überschaubar ausgefallen, da dem Autofahrer keinerlei Fahrfehler nachzuweisen gewesen war, es war lediglich ein Fahrverbot verhängt worden, das leicht zu verschmerzen war. Der Umstand des vor Fahrtantritt erfolgten Konsums hatte dann zwar auch die Münchner Führerscheinstelle auf den Plan gerufen, allerdings waren hier als Auflagen nur eine ärztliche Untersuchung über den Umfang des Konsums herausgekommen, – die keinen aktuellen Konsum erwiesen hatte, – und ein Drogenscreening, bei dem die ersten zwei Screenings keinen Befund erbracht hatten.

Der Mann (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte deshalb seinen Führerschein, den er schon mehr als vierzig Jahre hatte, behalten. Vor dem dritten Drogenscreening, – sechs muss der Mann insgesamt absolvieren, um seinen Führerschein wirklich ganz sicher zu haben, – war der Mann für drei Wochen in Urlaub gefahren und hatte dies der Führerscheinstelle auch rechtzeitig mitgeteilt, da er das dritte Screening nicht wie geplant hatte antreten können. Gleich als er aus dem Urlaub zurück war, – und zwar sofort am nächsten Tag, – war er zur Urinprobe geladen worden beim Drogenlabor und hier hatte es dann das böse Erwachen gegeben: Als er den Befund bekam wies die Probe THC auf. Die Führerscheinstelle reagierte sofort und drohte die sofortige Entziehung an, gab lediglich noch kurz Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nachdem also bislang alles gut geschafft zu sein schien sieht es nun so, als wäre der Mann kurz vor dem Ziel gescheitert. Die entscheidende Frage war nun, wie das THC ins Blut gekommen sein konnte. Die Rekonstruktion der Ereignisse im Urlaub brachte den Verdacht auf eine Party, auf der es verdächtig nach Cannabis gerochen hatte, der Mann mußte das THC wohl eingeatmet und es so in die Probe gebracht haben. Nun steht der Kampf mit der Führerscheinstelle in einer entscheidenden Runde an, die diese Rekonstruktion nicht glauben will und sofort entziehen will. Nötigenfalls muß das Verwaltungsgericht helfen, da man es dem Mann nicht anlasten kann, wenn er in seinem Urlaub und damit ohne jeden Kontakt mit dem Straßenverkehr Cannabisdämpfe eingeatmet hatte.

27. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-27 11:14:022015-01-28 17:57:02Entziehung der Fahrerlaubnis bei positivem Befund im Screening

Justizgroteske der besonderen Art bei der Strafverfolgung von Drogenhändlern

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Zum Hintergrund: Das AG Erding hat am Mittwoch einen dreißigjährigen Berliner (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen Handeltreibens mit Marihuana in großem Stil zu 1 Jahr und 10 Monate auf Bewährung verurteilt: Nach den Ermittlungen der Kripo Erding hatte der aus Berlin stammende Angeklagte mit Drogenhändlern aus Freising und Erding in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt 6 mal Marihuana in der Größenordnung von bis zu 1,5 kg von Berlin in den Großraum München gebracht und hier verkauft. Als sie im Februar 2007 250 Gramm und 1,5 Kilo an einen verdeckt ermittelnden Kripobeamten zu verkaufen versucht hatten flogen sie auf und wurden verhaftet: Zwei der Endverkäufer hatten bei ihrer Verhaftung sofort vollumfänglich gestanden und der Kripo dabei geholfen, den Berliner und seine beiden Helfer dingfest zu machen. Infolgedessen war die Sache schnell klar, damit flogen nicht nur die beiden Verkaufsversuche an die Ermittler auf, sondern gleich noch andere Verkäufe. Alle gingen in Haft.

Ab diesem Zeitpunkt verwandelt sich der Fall in eine eigentlich beispiellose deutsche Justizgroteske zwischen Bayern und Berlin: Obwohl die Beweislage schon im Jahr 2007 gegen alle Beteiligten als mehr als eindeutig zu bezeichnen war und alle Haftbefehle mit Fluchtgefahr begründet worden waren mußten alle Tatbeteiligte im Herbst 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen werden, und zwar alleine aus dem einzigen Grund, dass es die Staatsanwaltschaft trotz der klaren Beweislage innerhalb von 6 Monaten Ermittlungsverfahren nicht geschafft hatte, Anklage gegen die Beschuldigten zu erheben. Alle Beschuldigte tauchten natürlich sofort unter, was wiederum dazu führte, dass die Justiz nun endgültig jedes Interesse an dem Fall verloren zu haben scheint, denn keiner suchte mehr intensiv nach den Dreien, die Sache schien endgültig erledigt, obwohl es ja eigentlich um Drogenhandel in ganz besonders großem Umfang gegangen war! Die bayerische Justiz brüstet sich bekanntermaßen gerade bei Drogendelikten mit ihrem ganz besonderen Strafverfolgungsinteresse und legt in diesen Dingen angeblich besonderen Wert auf strenge Sanktionen. Der Angeklagte hatte übrigens nichts Anderes gemacht, als dahin zu gehen, wo er auch vor seiner Verhaftung schon immer gewesen war, nämlich bei seiner Mutter, wo er schon seit Jahren lebt. Trotzdem war er aus unerfindlichen Gründen für die Polizei seit seiner Haftentlassung irgendwie unauffindbar. Sein schlichtes Mittel: Er hatte sich in seiner Wohnung bei seiner Mutter einfach nicht mehr angemeldet! Erst Anfang 2012 wurden seine beiden Mittäter vom Amtsgericht Erding verurteilt, der Angeklagte selbst als der eigentliche Haupttäter wurde erst jetzt im Januar 2013 und damit nach über 5 Jahre nach seiner Entlassung aus der Stadelheim zuhause bei seiner Mutter verhaftet und nach Bayern überstellt. Erst jetzt also mußte er sich vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Erding wegen der Vorfälle 2006 und 2007 verantworten, nach seinen eigenen Angaben war er nur noch froh, dass die Sache nach so langer Zeit endlich zur Verhandlung gekommen war, die lange Ungewißheit habe ihn total fertig gemacht. Unklar bleibt, ob hier mehr die Berliner oder mehr die bayerische Justiz diese extrem lange Verfahrensdauer zu verantworten hat, man muß aber davon ausgehen, dass beide sich hier nicht mit Ruhm bekleckert haben und schlichtweg Arbeitsverweigerung betreiben haben.

Angesichts der großen Menge von Marihuana und der großen Zahl von Einzeltaten hätte dem Berliner bei regelmäßigem Verlauf der Sache natürlich eine ganz unangenehme Freiheitsstrafe von annähernd vier Jahren gedroht, die wegen ihrer Höhe logischerweise auch nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. So allerdings blieb dem Schöffengericht am Amtsgericht Erding nichts mehr Anderes übrig, als dem voll geständigen Angeklagten am Mittwoch die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer von bis dato insgesamt 6 Jahren zugutehalten und ihn zu der äußerst milden Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten zu verurteilen, die auch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

23. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-23 10:50:012020-01-28 12:05:59Justizgroteske der besonderen Art bei der Strafverfolgung von Drogenhändlern

5 Monate auf Bewährung für Münchner wegen fahrlässigen Vollrauschs

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Betäubungsmittelgesetz, Sexualdelikte

Das Amtsgericht München hat am Dienstag einen etwa dreißigjährigen Handwerker wegen unerlaubten Erwerbs von Cannabis und fahrlässigen Vollrauschs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dem Mann aus dem Münchner Umland lag zur Last, an einem warmen Sommerabend letztes Jahr auf der Terrasse einer älteren Dame aufgetaucht zu sein, die Hose herunter gelassen zu haben, ohne dass ganz klar wurde, was er wollte. Der Angeklagte hatte keinerlei nennenswerte Erinnerung an den weiteren Verlauf des Abends, sein Erinnnerungsfaden reißt im weiteren Verlauf des Abends ab, er hat keinerlei Ahnung was er auf der Terrasse einer älteren Dame gewollt haben könnte. In der Beweisaufnahme wurde folgendes rekonstruiert: Der Mann hatte sich am frühen Abend mit einigen Freunden im Freien getroffen, um Bier zu trinken und einen Joint zu rauchen. Am Schluß wurden es aber doch ziemlich viele Bier, hinzu kamen mehrere Schlucke aus einer Wodkaflasche, auch hier verliert sich die Erinnerung.

Das über die Zeugenaussagen nächste rekonstruierbare Ereignis des weiteren Abends war der panische Anruf einer älteren Dame, die, als sie gerade zu Bett gehen wollte, plötzlich auf ihrer Terrasse einen völlig geistesabwesend wirkenden Mann entdeckte, der die Hose heruntergelassen hatte und Onanierbewegungen machte. Die sehr schnell auftauchende Polizei nahm den Mann fest, der dann irgendwie aus seiner Trance erwachte und sich plötzlich heftig gegen die Beamten wehrte und die Polizisten wüst beleidigte. Im Polizeiauto war er dann wieder völlig geistesabwesend, bis er in die Ausnüchterungszelle mußte und sich wieder heftig wehrte. Danach schlief er einfach ein in seiner Zelle. Als er am Morgen entlassen wurde wußte er rein gar nix mehr von den Vorfällen des Vorabends und wandte sich drei Tage später wieder an die Polizei, um zu erfragen, warum ihm alles weh täte und was los gewesen sei. Als ihm die Polizisten von den Vorfällen erzählten war ihm das Ganze total peinlich. Erklären konnte er sich das Ganze trotzdem nicht.

Die Staatsanwaltschaft klagte ihn jedoch an wegen exhibitionistischer Handlungen und unerlaubten Erwerbs von Cannabis. In der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin am Dienstag mußte ein Sachverständiger vom Institut für Rechtsmedizin aber zunächst klären, ob der Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) überhaupt schuldfähig war, nicht nur, weil der Angeklagte rein gar nichts mehr wußte, sondern auch deshalb, weil alle Berichte der älteren Dame sowie der Polizeibeamten darauf hindeuteten, daß der Mann voll neben der Kappe gewesen sein mußte und womöglich einen Filmriß gehabt hatte. Und in der Tat bestätigte der Sachverständige, dass der Angeklagte nicht ausschließbar schuldunfähig war an dem Abend und damit eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen der exhibitionistischer Handlung nicht mehr in Frage kam. Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches, da er sich betrunken habe, obwohl er aufgrund seiner Vorstrafen wußte, dass er im Rausch dazu neigt, Straftaten zu begehen, die Verteidigung beantragte Freispruch. Das Amtsgericht folgte aber dem Antrag der StA und verurteilte den Mann wegen fahrlässigen Vollrausches und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu 5 Monaten auf Bewährung und verpflichtete ihn zu einem regelmäßigen Drogenscreening. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

22. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-22 10:48:122020-01-28 12:06:215 Monate auf Bewährung für Münchner wegen fahrlässigen Vollrauschs

10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung für Münchner wegen Erwerbs von Kokain in mehr als 130 Fällen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Das Amtsgericht München I hatte am Montag gegen einen etwa vierzigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) zu verhandeln, dem von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden war, 5 Jahre lang Kokain erworben zu haben. Der Angeklagte, der in der Gastronomie gearbeitet hatte, soll nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kokain in etwa einhundertunddreißig Fällen von seinem Arbeitskollegen erworben haben, der in derselben Kneipe in München gearbeitet hatte. Die Sache war durch eine Überwachung des Handys des Arbeitskollegen aufgeflogen, der nicht nur an den Angeklagten regelmäßig verkauft hatte, sondern auch in großem Stil in München Drogenhandel betrieben hatte und zusammen mit seinem Mittäter aufgrund einer Telefonüberwachung aufgeflogen war. Seit Anfang des Jahs sitzt dieser Arbeitskollege in Untersuchungshaft. Der Angeklagte hatte sofort anläßlich der Durchsuchung seiner Wohnung den Kokainerwerb zugegeben und eine umfassende Aussage gemacht.

Bei der Telefonüberwachung des Handys des Arbeitskollegen war dem Angeklagten nur ein einziger Erwerb von Kokain nachzuweisen. Bei seiner Aussage wollte der Angeklagte aber reinen Tisch machen und gab gleich noch mehr als 130 weitere Einkäufe zu. Dieses sofortige und vor allem weit überschießende Geständnis war dem Angeklagten dann ebenso zugute gehalten worden wie der Umstand, dass er durch seine Aussage seinen Dealer, den bereits inhaftierten Arbeitskollegen, schwer belastet hatte. damit kam er in den Genuß der sogenannten Kronzeugenregelung des 31 BtmG, da in seinem Fall seine Aussage umso mehr Bedeutung hatte, da sein Arbeitskollege und dessen Mittäter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Damit kommt dem Angeklagten in dem Verfahren gegen den Dealer eine erhebliche Bedeutung als Zeuge zu.

Dem Angeklagten war aber auch ganz entscheidend zugute gehalten worden, dass er das Kokain in keinem einzigen Fall deshalb gekauft hatte, weil er damit Geschäfte machen wollte, sondern letztlich nur deshalb, weil er süchtig war. Außerdem hatte er in keinem Fall mehr als 2 Gramm erworben. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gegen den vorbestraften Angeklagten verlangt, der Verteidiger 10 Monate zur Bewährung. Das Amtsgericht schloß sich dem Antrag der Verteidigung an und verhängte 10 Monate zur Bewährung.

7. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-07 10:37:542015-01-31 23:32:3410 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung für Münchner wegen Erwerbs von Kokain in mehr als 130 Fällen

Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels gegen Bewohner des Münchner Umlands

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Ein 27-Jähriger aus einer Umlandgemeinde Münchens (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte letzte Woche einige echte Schrecksekunden: Ohne Vorwarnung war die Polizei an seinem Arbeitsplatz aufgetaucht und hatte ihn kommentarlos festgenommen. Während der Fahrt im Polizeiauto steigerte sich der Schreck weiter, als er erfuhr, dass die Beamten gerade aus seiner Wohnung kamen, die sie nach dem Aufbrechen der Wohnungstüre und unter großem Auflauf der Nachbarn im Treppenhaus durchsucht hatten. Es zeigte sich, dass noch nicht einmal seine Freundin bei der Durchsuchung anwesend war, da auch die in der Arbeit war. Wie sich weiter zeigte hatte die Polizei einige Monate lang viele Handys in den nördlichen Umlandgemeinden Münchens abgehört und dann gleichzeitig mehrere Wohnungen durchsucht und eine ganze Reihe von Beschuldigte festgenommen. Der Verdacht lautete auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, – konkret mit Marihuana und Amphetaminen, – über mehrere Monate hinweg.

Der Beschuldigte selbst kann nach den ersten Informationen der Polizei davon ausgehen, dass er selbst nicht im Mittelpunkt des Ermittlungsinteresses steht, sondern seine Kumpels bzw. Bekannten, da die Polizei bei ihm nur vermutet, dass er das Marihuana nur zum Zwecke des eigenen Konsums in mehreren Fällen erworben hatte, während den anderen Beschuldigten in diesem Verfahren vorgeworfen wird, einen schwunghaften Handel organisiert zu haben, um Geld zu verdienen. Die Hauptverdächtigen konnten daher nicht wie der 27-Jährige nach der vorläufigen Festnahme wieder heimgehen, sondern bekamen einen Haftbefehl ausgehändigt und gingen dann in Untersuchungshaft.

Derartige Aktionen der Polizei zeigen mal wieder, was für einen Beschuldigten in so einem sehr aufregenden Moment zu tun ist: Wenn möglich klaren Kopf bewahren und gegenüber der Polizei gleich klarstellen, dass man von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen will, also keinerlei Angaben zum Tatvorwurf machen will. Den immer wieder von nichtverteidigten Beschuldigten berichteten Verheißungen der Polizei, im Falle einer Aussage bekäme man Pluspunkte und müsse eventuell doch nicht in Haft gehen, sollte auf keinen Fall vertraut werden, zumal nach der gewünschten Aussage von der Polizei jegliche Versprechungen abgestritten werden, weil sie unzulässig sind. Stattdessen sollte besser sofort ein Strafverteidiger angerufen werden, der sch gegenüber den Vernehmungsbeamten einschalten und oft das Schlimmste verhindern kann.

26. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-26 10:39:212015-01-31 23:34:25Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels gegen Bewohner des Münchner Umlands

Freiheitsstrafen von knapp 3 Jahren und 2 Jahren 6 Monaten für zwei Kokainhändler

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Die Große Strafkammer am Landgericht München I hat am Mittwoch zwei Kokainhändler aus München, einen Tunesier und einen Iraner (Verteidiger RA Florian Schneider), wegen Handeltreibens mit Kokain in 7 Fällen zu knapp drei Jahren (der Tunesier) und 2 Jahren 6 Monaten (der Iraner) verurteilt. Die beiden Männer, die schon lange in Deutschland leben, waren von der Polizei über eine Telefonüberwachung im letzten Jahr beim Handeltreiben mit Kokain in München erwischt worden und sofort festgenommen worden. Bei der Durchsuchung ihrer Autos, ihrer Wohnungen und ihrer Freundinnen war dann einiges an Kokain aufgefunden worden, ebenso Feinwaagen und Verpackungsmaterial. Die Beiden waren letztes Jahr im Oktober sofort in Untersuchungshaft gegangen und haben ein paar Monate nach ihrer Festnahme angefangen, umfangreiche Angaben zu ihren Kokaingeschäften in München zu machen. Hierbei belasteten sie nicht nur sich selber, sondern auch ihre Lieferanten und Abnehmer.

Den beiden Angeklagten konnten also nicht nur umfängliche, sondern sogar weit überschießende Geständnisse und vor allem echte Aufklärungshilfe im Sinne der sogenannten Kronzeugenregelung des 31 BtmG zugute gehalten werden. Bei Beginn der Hauptverhandlung am Montag dieser Woche befanden sich die Angeklagten zudem bereits ein volles Jahr in Untersuchungshaft, was für Beide die erste Hafterfahrung war, da sie beide nicht vorbestraft waren.

Nach der zweitägigen Hauptverhandlung hatte die Staatsanwältin für den Tunesier 4 Jahre, für den Iraner 3 Jahre 6 Monate beantragt. Das Landgericht schloß sich jedoch dem Antrag des Verteidigers des Iraners an und verurteilte ihn zu 2 Jahren und 6 Monaten. Da sich der Iraner schon seit 1 Jahr in Haft befindet und Ersttäter ist kann er mit einer Reststrafaussetzung nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe und damit in 8 Monaten rechnen. Wegen der mitangeklagten weiteren Delikte wurden die Beiden freigesprochen.

10. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-10 10:34:462015-01-31 23:37:39Freiheitsstrafen von knapp 3 Jahren und 2 Jahren 6 Monaten für zwei Kokainhändler

Anklage zum Amtsgerichts wegen Kokainerwerbs in 136 Fällen

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben Anklage wegen des Vorwurfes des Ewerbs von Kokain in insgesamt 136 Einzelfällen gegen einen etwa Vierzigjährigen aus der Umgebung von München erhoben. Dem Koch wird vorgeworfen, über Jahre hinweg alle paar Wochen ein bis zwei Gramm Kokain von eher mäßiger Qualität bei einem Albaner erworben zu haben, um es selbst zu konsumieren. Die Sache war dadurch aufgeflogen, dass der Lieferant des Angeschuldigten bei seinen Telefonaten mit seinen Abnehmern abgehört wurde und festgenommen wurde. Er sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Für ihn geht es nun um viele Jahre Freiheitsstrafe. Da dem Angeschuldigten selbst aber in keinem einzigen Fall eine Weitergabe bzw. ein Verkauf nachzuweisen ist ist bei ihm Gegenstand der Anklage nur der Erwerb für sich selbst und kein Handeltreiben. Da es jedesmal nur ein bis zwei Gramm Kokain waren werden ihm jetzt nur 136 Erwerbstatbestände in jeweils geringer Menge und damit nur Vergehen zur Last gelegt.

Daher hat die Staatsanwaltschaft die Anklage auch nur zum Strafrichter des Amtsgerichts München erhoben, dessen Strafgewalt nur bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren reicht. Bei größeren Einzelmengen wäre der Angeschuldigte schnell in den Bereich der nicht geringen Menge geraten und hätte sich damit wegen Verbrechenstatbeständen strafbar gemacht mit entsprechend höherem Strafrahmen von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe pro einzelnem Erwerb.

Der Angeschuldigte ist nicht vorbestraft und war sofort bei seiner Verhaftung voll geständig. Da er außerdem nur für den Eigenkonsum erworben hatte muss er zwar von der Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgehen, die aber wohl zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Angeschuldigte kann zudem für sich ins Feld führen, dass er schon Monate bevor die Sache aufflog mit dem Konsum aus eigenen Stücken aufgehört hatte und nun eine Drogentherapie macht.

21. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-21 10:30:252015-01-31 23:44:33Anklage zum Amtsgerichts wegen Kokainerwerbs in 136 Fällen

Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der bloße Konsum von Cannabis steht immer noch nicht unter Strafe, er kann jedoch im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen sowohl zu straf-als auch zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Betroffene infolge Cannabiskonsums fahruntüchtig ist. Im Vergleich zum Alkohol gibt es bei Cannabis keine exakten Grenzwerte, ab dem die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich feststeht. Deshalb muss die Fahruntüchtigkeit von der Justiz dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden. Auch wenn das Labor der Rechtsmedizin eine konkrete Menge an konsumiertem THC im Blut festgestellt hat müssen zusätzlich zB Ausfallerscheinungen beim Beschuldigten oder Fahrfehler nachgewiesen werden, um wegen absoluter Fahruntüchtigkeit verurteilen zu können. Das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten kann dabei als ein Indiz von vielen dienen, genauso wie auch zB eine verminderte Reaktionsfähigkeit und fehlende Ansprechbarkeit durch die Polizei nach der Anhaltung.

Wird die Fahruntüchtigkeit im Ergebnis bejaht kann dies zu einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr infolge berauschender Mittel führen, das beim ersten Verstoß in der Regel mit einer Geldstrafe und der Verhängung eines Fahrverbots oder gar der Entziehung der Fahrerlaubnis enden kann. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass es der Polizei oft nicht gelingt, den Nachweis der Fahruntüchtigkeit zu führen, obwohl der Nachweis des Konsums vor der Fahrt oft erbracht ist.

Unabhängig vom Ausgang des Strafprozesses kann aber auf jeden Fall durch die zuständige Führerscheinbehörde ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden, in dessen Folge in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu absolvieren ist. Hierauf muss sich gut vorbereitet werden, die Durchfallquote ist sehr hoch.

23. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-23 18:02:482015-02-05 11:20:38Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Besitz von Cannabis strafbar

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) sind sowohl der Besitz als auch Erwerb von und Handel mit Cannabis unter Strafe gestellt, der Gesetzgeber hat sich gegen die Legalisierung der als lange Zeit ungefährlich geltenden Droge entschieden. Die meisten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz finden sich im Bereich von Besitz und Erwerb von Cannabis, das in verschiedenen Formen konsumiert wird. Zu den Cannabisdrogen gehören u.a. das als Marihuana gerauchte Cannabiskraut und als Haschisch bekannte Cannabisharz. Wie auch bei anderen Drogenarten ist für die Strafbarkeit des Umganges mit Cannabis die Menge, die erworben bzw. mit der Handel getrieben wird von entscheidender Bedeutung. Im Cannabis-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass auch die Bestrafung we-gen bloß geringer Mengen von Cannabis verhältnismäßig ist, wenn der Cannabisbesitz zum gelegentlichen Eigenkonsum gedacht ist.

Ein verfassungsrechtlich geschütztes „Recht auf Rausch“ hat das BVerfG in der Entscheidung abgelehnt. Beim Vorliegen von nur geringen Mengen zum Eigenkonsum kann aber das Strafmaß erheblich reduziert werden. Das BtMG sieht in § 29a bei nicht geringer Menge von den Betäubungsmitteln einen erhöhten Strafrahmen vor. Entscheidend ist also die Menge an Wirkstoffgehalt in dem sichergestellten Cannabis, das Gegenstand des Strafverfahrens ist:

Bei Cannabis liegt der maßgebliche Grenzwert der geringen Menge bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs THC, dem sog. Tetrahydrocannabinol. Er liegt im Vergleich zu den anderen Betäubungsmitteln wesentlich höher, da die Gefährlichkeit bei Cannabis im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin als geringer eingeschätzt wurde. Der genaue Wirkstoffgehalt von THC ist daher von der Polizei schon im Ermittlungsverfahren genau festzustellen, da dies für die Einordnung als geringe bzw. nicht geringe Menge im weiteren Strafverfahren für den Betroffenen von ausschlaggebender Bedeutung ist, zB auch darüber entscheidet, ob es für eine Bewährung noch reicht oder nicht. Beim bloßen Besitz geringer Mengen an THC gibt es für Staatsanwaltschaften und Gerichte die Möglichkeit, von der Strafe ganz abzusehen, wenn der Besitz nur dem Eigenkonsum gedient hat. In Bayern wird von dieser Möglichkeit allerdings nur sehr ungern Gebrauch gemacht.

22. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-22 18:01:202015-01-31 23:47:45Besitz von Cannabis strafbar

Ermittlungen wegen Cannabiserwerb

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Die Staatsanwaltschaft München II hat soeben gegen einen 16-jährigen Jugendlichen aus Oberbayern (Verteidiger Jugendstrafrechtsanwalt Florian Schneider) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Der Jugendliche steht im Verdacht, von einem Bekannten Cannabis und Picco erworben zu haben. Die Sache war durch die Aussage dieses Bekannten aufgeflogen, gegen den von der Polizei ermittelt worden war wegen des Verstosses gegen das BtMG: Der machte sofort nach seiner Verhaftung umfangreich Angaben und gestand, außer dem beschuldigten 16-Jährigen noch einer ganzen Reihe anderer Jugendlichen Marihuana und Cannabis geliefert zu haben. Da er seine jugendlichen Abnehmer namentlich nannte haben die nun alle ebenfalls Ermittlungsverfahren bekommen. Für den Beschuldigten stellt sich nun dieselben Frage wie für seinen Dealer, ob er gegenüber der Polizei Angaben macht oder nicht. Denn nach dem BtmG können derartige Angaben die Strafe deutlich reduzieren.

Denn bei Bestätigung des Verdachts wird die Staatsanwaltschaft gegen den jungen Mann Anklage wegen des Besitzes und Erwerbs  u.a. von Cannabis in geringer Menge erheben. Erwachsenen droht bei einer Verurteilung  wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Strafzumessungsregel in § 29 Abs. 5 BtMG sieht aber vor, dass im Falle des Besitzes und Erwerbs von geringen Mengen von der Strafe abgesehen werden kann. Ob diese Vorschrift angewendet wird, steht letztlich im Ermessen des Gerichts. Auf den Jugendlichen wird natürlich das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet werden: Der Jugendrichter hat damit die Wahl, ob er u.a. Erziehungsmaßregeln oder gar einen Jugendarrest verhängt.

Bei dem 21-jährigen Drogenverkäufer wird die Strafe deutlich härter ausfallen, schon weil er unter das Erwachsenenstrafrecht fällt. Die Strafzumessungsregel des § 29 a BtmG sieht nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wenn der Dealer zum Tatzeitpunkt über 21 Jahre alt ist und Betäubungsmittel an Jugendliche unter 18 Jahren abgibt. Nachdem er laut eigener Aussage dem 16-Jährigen Cannabis verschafft hat, muss er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr rechnen.

3. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-03 17:56:062015-03-20 12:14:33Ermittlungen wegen Cannabiserwerb
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Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

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