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Anklage zum Amtsgerichts wegen Kokainerwerbs in 136 Fällen

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben Anklage wegen des Vorwurfes des Ewerbs von Kokain in insgesamt 136 Einzelfällen gegen einen etwa Vierzigjährigen aus der Umgebung von München erhoben. Dem Koch wird vorgeworfen, über Jahre hinweg alle paar Wochen ein bis zwei Gramm Kokain von eher mäßiger Qualität bei einem Albaner erworben zu haben, um es selbst zu konsumieren. Die Sache war dadurch aufgeflogen, dass der Lieferant des Angeschuldigten bei seinen Telefonaten mit seinen Abnehmern abgehört wurde und festgenommen wurde. Er sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Für ihn geht es nun um viele Jahre Freiheitsstrafe. Da dem Angeschuldigten selbst aber in keinem einzigen Fall eine Weitergabe bzw. ein Verkauf nachzuweisen ist ist bei ihm Gegenstand der Anklage nur der Erwerb für sich selbst und kein Handeltreiben. Da es jedesmal nur ein bis zwei Gramm Kokain waren werden ihm jetzt nur 136 Erwerbstatbestände in jeweils geringer Menge und damit nur Vergehen zur Last gelegt.

Daher hat die Staatsanwaltschaft die Anklage auch nur zum Strafrichter des Amtsgerichts München erhoben, dessen Strafgewalt nur bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren reicht. Bei größeren Einzelmengen wäre der Angeschuldigte schnell in den Bereich der nicht geringen Menge geraten und hätte sich damit wegen Verbrechenstatbeständen strafbar gemacht mit entsprechend höherem Strafrahmen von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe pro einzelnem Erwerb.

Der Angeschuldigte ist nicht vorbestraft und war sofort bei seiner Verhaftung voll geständig. Da er außerdem nur für den Eigenkonsum erworben hatte muss er zwar von der Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgehen, die aber wohl zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Angeschuldigte kann zudem für sich ins Feld führen, dass er schon Monate bevor die Sache aufflog mit dem Konsum aus eigenen Stücken aufgehört hatte und nun eine Drogentherapie macht.

21. August 2012/von Florian Schneider
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