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Schlagwortarchiv für: strafverteidiger

Pflichtverteidigerwechsel

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Pflichtverteidigerwechsel sind bei Gericht nicht sehr beliebt. Das Gesetz sieht sie aber ausdrücklich vor. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind allerdings deutlich andere als bei der Kündigung eines Wahlmandates.

Pflichtverteidigerwechsel sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Denn nicht der Mandant hatte den Pflichtverteidiger beiordnet, sondern ein Gericht. Deshalb kann nur das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wieder aufheben. Die Strafprozessordnung sieht eine Aufhebung der Beiordnung zum Beispiel in dem Fall vor, dass der Mandant einen Wahlverteidiger beauftragt.

Die Mandatierung eines Wahlverteidigers führt nur dann zur Aufhebung der Beiordnung, wenn das Wahlmandat gesichert ist.

Es ist also nicht erfolgversprechend, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, damit der sich dann an Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers beiordnen läßt. Die Beiordnung wird regelmäßig nur dann aufgehoben, wenn der Wahlverteidiger versichert, dass die Finanzierung des Wahlmandates gesichert ist.

Wichtigster Fall der Aufhebung der Beiordnung ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger.

Hierzu muss der Beschuldigte schon einiges vortragen, sofern er einen Wechsel will. Es reicht nicht, einfach nur zu beantragen, dass man einen anderer Pflichtverteidiger will.

Ein häufiges Beispiel für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist, wenn ein Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten keine Zeit nimmt.

Als von den Gerichten anerkanntes Beispiel gilt die fehlende Betreuung durch den Pflichtverteidiger. Wartet ein Beschuldigter im Gefängnis monatelang vergeblich auf einen Besuch seines Pflichtls so ist dies ein gutes Argument für einen Pflichtverteidigerwechsel. Keinem Angeklagten wird zugemutet, ohne Vorbesprechung mit seinem Anwalt in eine Verhandlung gehen zu müssen. Ein Pflichtverteidiger muss sich einfach die Zeit für eine Besprechung nehmen. Sonst ist er der Falsche.

Den Pflichtverteidigerwechsel beantragt man bei dem zuständigen Gericht.

Den Antrag kann der Beschuldigte bzw. der Angeklagte stellen. Oder der neue Wunschverteidiger. Geht ein solcher Antrag bei Gericht ein wird dieser Antrag zunächst an den Pflichtverteidiger geleitet. Dann muss dieser zunächst eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Der zuständige Richter entscheidet sodann, ob ein Fall der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder nicht.

Entscheidet der Richter, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht vorliegen, bleibt alles beim Alten.

Der Beschuldigte muss dann mit seinem bisherigen Anwalt weiter machen. Gibt es Besorgnis der Befangenheit bei dem ablehnenden Richter muss ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt werden. Auch mit der Revision kann die Ablehnung gerügt werden.

Ein Angeklagter ist jedoch frei, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu mandatieren.

Den muss er allerdings selbst bezahlen. Diese Kosten  erstattet die Justiz nur im Falle eines Freispruchs. Und auch in einigen Fällen einer Einstellung. Im Falle einer Verurteilung zahlt der Angeklagte im Übrigen nicht nur seinen Wahlverteidiger. Er muss dann auch den Pflichtverteidiger bezahlen. Diese Gebühren gehören zu den Kosten des Verfahrens.

3. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/jugendstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-03 14:14:032020-11-03 15:35:13Pflichtverteidigerwechsel

Verteidiger für die MPU

Betäubungsmittelgesetz, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Dass er mal auch einen Verteidiger für die MPU brauchen würde, hatte er nicht gedacht. Der 16-Jährige hatte sich wie oft in diesem Alter keinen großen Kopf darum gemacht, als er angefangen hatte, zu kiffen. Es hatte jede Menge Probleme mit Schule und Freunden gegeben. Als er Ältere kennenlernte, die ihn zum Kiffen einluden, machte er gerne mit. Dazugehören war ja wichtig.

Schneller als gedacht war er beim Handeltreiben gelandet.

Die Kifferei kostet, und zwar gar nicht so wenig. So bot es sich an, gleich größere Mengen zu kaufen, da es Rabatt gab. Abnehmer in seiner Schule und seinem neuen Freundeskreis gab’s eh die Menge. Schnell war der 16-Jährige (Jugendverteidiger RA Florian Schneider) unter den Drogenhändlern gelandet.

Die Polizei hatte ihn schon länger beobachtet und erwischte ihn beim Verticken seines Vorrates an Marihuana an seine Kumpels.

Noch nicht ganz 17 geworden hatte er schon ein fettes Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Btm in nicht geringer Menge Marihuana am Bein. Zuerst gab’s den Ärger nur mit dem Staatsanwalt und dem Jugendgericht. Da er das erste Mal vor Gericht stand und auch alles zugab fiel die jugendrechtliche Sanktion nicht ganz so schlimm aus.

Seinen Verteidiger für die MPU brauchte er aber ganz bald danach.

Denn die Justiz ist verpflichtet, Strafverfahren an die Führerscheinstelle zu melden. Die reagierte schnell. Als er mit 17 seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellte gab’s ein böses Erwachen. Die Führerscheinstelle nahm den Antrag zwar an, gab aber schnell zu verstehen, dass ohne Drogenscreening und ohne MPU nix weitergehen wird.

Die Kifferei hatte der Jugendliche immerhin schon vor dem Jugendrichter zugegeben, also machte ein Abstreiten jetzt bei der MPU wenig Sinn.

Da die Führerscheinstelle von der Justiz grundsätzlich Einblick in die Strafakte bekommt war es wenig sinnvoll, abzustreiten, dass er sowohl selbst gekifft als auch an andere verkauft hatte. Damit war der Jugendliche als Drogenkonsument abgestempelt. Eine Fahrerlaubnis gibt es unter solchen Umständen nur nach negativen Befunden im Drogenscreening und mit einer günstigen Zukunftsprognose durch eine MPU.

Nur ein Verteidiger für die MPU kann in solchen Fällen bei der Vorbereitung auf die MPU helfen, denn hier geht’s ans Eingemachte!

Das Schwierigste an der MPU ist nicht der medizinische Teil, sondern das psychologische Untersuchungsgespräch. Ein Diplom-Psychologe fühlt dem Probanden auf den Zahn. Er will alles wissen, nämlich wann und warum es los ging mit dem Kiffen und wie lange die Kifferei nun schon dauert. Am meisten interessiert ihn aber, ob man wirklich aufgehört hat oder im Untersuchungsgespräch nur schummelt.

Der Proband muss den Nachweis erbringen, dass er seit mindestens einem Jahr drogenfrei ist.

Sonst gibt’s keine positive Prognose bei der Beurteilung! Gerade über diesen Teil des Gespräches sollte man sich so einige Gedanken machen. Einfach nur zu behaupten, man habe aufgehört, reicht mit Sicherheit nicht! Der Psychologe oder die Psychologin riechen schnell den Braten! Die Durchfallquote bei der MPU ist groß, gerade an diesem Punkt.

27. Oktober 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 208 411 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-10-27 14:28:152020-10-29 12:48:26Verteidiger für die MPU

Verteidiger bei Haftbefehl

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Beschuldigte brauchen einen Verteidiger bei Haftbefehl. Diese Erfahrung macht derzeit eine Tatverdächtige aus der Republik Moldau. Sie war zunächst als Asylbewerberin nach Deutschland eingereist. Da sie über kaum Geld verfügt kam sie auf dumme Gedanken.

Gelegenheit macht Diebe, sagt ein altes Sprichwort.

Die Kaufhäuser der Münchner Innenstadt bieten ein unglaubliches Angebot. Zuviel Versuchung für jemanden mit wenig Geld. Dringend nötig war Kleidung. Für sie, ihren Mann und ihre drei Kinder. In der Asylunterkunft gibts davon wohl nicht genug. Die „Shoppingtour“ durch die Innenstadt war gut vorbereitet.

Mitgeführt wurde eine mit Alufolie präparierte Tasche.

Die sollte den Alarm am Ausgang verhindern. In der Umkleide wurde alles anprobiert und dann in die Tasche gepackt. Der Ehemann war sinnvollerweise gleich mit dabei, da auch er erstmal anprobieren musste.

Und eine Schere für die Diebstahlsicherungen war auch mit von der Partie.

Damit sollten die Diebstahlsicherungen von den Kleidungsstücken entfernt werden. Da die Zeit aber drängte wurden die Sicherungen in der Umkleide einfach mit der Hand abgerissen.

Hinter dem Ausgang auf der Straße war dann Schluß. Ladendetektive hatten das Paar die ganze Zeit beobachtet.

In der Tasche fanden sich dann nicht nur die Präparierungen mit Alu. Es fanden sich auch Kleidungsstücke im Wert von fast € 700. Das Diebesgut wurde also sichergestellt. Durch das Abreißen der Sicherungsetiketten sind die Kleidungsstücke allerdings zerstört und unbrauchbar. Das Kaufhaus hat einen großen Schaden erlitten. Trotz Sicherstellung der Kleidung. Die Polizei nahm das Paar sofort fest. Die drei Kinder gingen in Obhut des Jugendamtes.

Die Haftrichterin ordnete einen Verteidiger bei Haftbefehl für die Beschuldigte an.

Hier gabs nix zu diskutieren. Die Beschuldigte hatte in Deutschland nicht nur keinen festen Wohnsitz. Sie hatte auch noch gar keinen gesicherten ausländerrechtlichen Status. Denn bislang hatte die Frau nur Asylantrag gestellt. Ob der wirklich Erfolg haben wird ist unklar. Das Strafverfahren wird hier sicher nicht hilfreich sein. Um Beschuldigte nicht alleine in der Haft zu lassen muss ein Verteidiger bei Haftbefehl angeordnet werden.

Das Gesetz sieht wegen all dieser Punkte einen Verteidiger bei Haftbefehl aus gutem Grunde vor.

Denn nun steht der Termin beim Ermittlungsrichter an. Hier wird die Frage geklärt, ob die Frau in Haft bleiben muss. Oder zurück kann zu ihren Kindern.

Der Umstand, dass sie eine Schere mitgeführt hatte, macht aus dem (normalen) Ladendiebstahl einen Diebstahl mit Waffen.

Der Strafrahmen verschiebt sich also erheblich nach oben. Führt nämlich ein Ladendieb einen Gegenstand wie eine Schere griffbereit mit sich erhöht sich die Strafdrohung. Mit der Geldstrafe als Strafrahmenuntergrenze ist’s nun vorbei. Mindeststrafe ist nun eine Freiheitsstrafe.

Hinzu kommt, dass man bei der Frau auch Drogen gefunden hat. Damit ist der Verteidiger bei Haftbefehl doppelt nötig!

Sie hatte eine XTC-Tablette dabei. Gegen ihre Kopfschmerzen, sagte sie bei Polizei. Dieser Umstand macht die Sache natürlich schlimmer. Besitz von Drogen ist strafbar. Besonders von harten Drogen wie Ecstasy. Der Weg aus der Haft wird nicht leicht. Als nächstes entscheidet nun die Ermittlungsrichterin über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Ehepaares.

22. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2015/05/strafrechtskanzlei-muenchen.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-22 12:48:582020-09-17 13:58:39Verteidiger bei Haftbefehl

Der Strohmann haftet

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der Strohmann haftet und konnte noch nicht einmal ein Wort Deutsch. Der Rumäne war in seiner Heimat angeworben worden. Das Versprechen lautete gute Arbeit und guter Lohn. Angesichts der ärmlichen Verhältnisse in seiner Heimat sagte der Rumäne sofort zu. Deutsch konnte er noch immer nicht. Brauchte er ja auch nicht. Er fing in Nürnberg als Maurer an, dafür reichten die Sprachkenntnisse.

Die Dinge, die ihm sein Arbeitgeber zum Unterschreiben gab, konnte er jedenfalls nicht lesen.

Er unterschrieb trotzdem, denn sei Chef verlangte es von ihm. Sein Chef erklärte ihm das so, dass er ihn anmelden müsse und einen Arbeitsvertrag von ihm brauchte. Eine Übersetzung der Unterlagen gab’s nicht, sie waren alle auf Deutsch. Dass es wichtige Geschäftsunterlagen waren sagte ihm kein Mensch. Vor allem sagte ihm keiner, dass er Geschäftsführer einer GmbH geworden war.

Vor dem Amtsgericht München lernte der Rumäne nun, dass der Strohmann haftet.

Der ahnungslose Rumäne war zum Strohmann einer Bande von Serben geworden, die für ihre Straftaten einen Ahnungslosen brauchten. Als der Ermittlungsrichter ihm den Haftbefehl eröffnete fiel er aus allen Wolken. Tatsächlich hatte er überhaupt keine Ahnung gehabt, was er unterschrieb. Als die Staatsanwaltschaft gegen die Firma ermittelte wegen diverser Delikte stand er nun plötzlich als Geschäftsführer der Firma im Feuer.

Der Ermittlungsrichter erklärte ihm dann, dass keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt und auch keine Bilanzen erstellt worden waren.

Jede Menge Rechnungen anderer Firmen waren nicht bezahlt worden und das Finanzamt hatte auch nie eine Umsatzsteuer gesehen. Steuererklärungen waren nie abgegeben worden.

Der Strohmann haftet für sämtliche Vorgänge in einer GmbH, wenn er als Geschäftsführer eingetragen ist.

Es spielt dabei keine Rolle, wenn der Strohmann eigentlich gar nicht wußte, was er unterschreibt. Die Unterschriften gelten trotzdem. Und der Strafrichter hält ihn an seinen Unterschriften fest. Selbst schuld, wer etwas unterschriebt, was er nicht versteht! Der eigentlich Schuldige duckt sich weg!

18. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/10/prozess-deal-drogen-haft.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-18 12:46:042020-09-17 13:58:48Der Strohmann haftet

Faustschlag als Notwehr

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Kann ein Faustschlag als Notwehr gewertet werden? Unser Notwehr- und Nothilferecht sagt ja! Voraussetzung ist natürlich, dass eine Notwehrlage vorliegt. Notwehrrechte hat stets der, der angegriffen wird. Wer angegriffen wird, darf sich wehren! Dies entspricht jedermanns Rechtsgefühl. Ein 22-jährige Münchner Student (Verteidiger RA Florian Schneider) beruft sich genau auf dieses Notwehrrecht. Ein Unbekannter war ihm bei einem Streit an die Gurgel gegangen. Er hatte ihm daraufhin einen Schlag mit der Hand versetzt.

Der Streit entstand unter dem Einfluß von viel Alkohol.

Es gab zunächst Streß um ein paar Flaschen Bier, die abends am Münchner Friedensengel getrunken werden sollten. Als der Unbekannte dem Studenten an die Gurgel ging schlug der zu. Er traf den Unbekannten am Unterkiefer. Der Unbekannte mußte ins Krankenhaus. Im Krankenhaus stellten die Ärzte einen multiplen Unterkieferbruch fest, der operiert werden mußte.

Das Notwehrrecht markiert das Risiko für den Angreifer, dass er selbst verletzt wird.

In seiner erheblichen Alkoholisierung war sich der Angreifer dieses Risikos wohl nicht bewußt. Als er im Streit dem Studenten an die Gurgel ging rechnete er wohl fest mit seiner eigenen körperlichen Überlegenheit. Nun liegt er und nicht der Angegriffene im Krankenhaus.

Ein Faustschlag als Notwehr darf die Grenzen des Notwehrrechts nicht überschreiten.

Der Angegriffene darf sich wehren, aber er muss dabei Maß halten. Das Notwehrrecht kennt Grenzen. Diese Grenzen setzt das Gesetz. Der Verteidiger darf sich nur so stark verteidigen, wie es erforderlich und verhältnismäßig ist. Mehr nicht.

Gibt es ein milderes Mittel für den Angegriffenen, sich zu wehren, als zuzuschlagen, muss er dieses Mittel wählen!

Jeder, der angegriffen wird, darf sich aber so stark verteidigen, wie es nötig ist, den Angreifer zu stoppen. Nur die Überschreitung der Grenzen des Notwehrrechts ist strafbar. Maßstab ist die Erforderlichkeit der Verteidigung:

Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.

Wer sich wehrt kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen. Dann nämlich, wenn er in der Hitze des Gefechtes stärker zuschlägt als nötig. Die Wertung erfolgt im Nachhinein durch den Strafrichter. Der hört sich in einem Strafprozess viele Monate später die Beteiligten an. Vor allem die Zeugen. Dann entscheidet er. Durchaus möglich, dass dann beide Kontrahenten wegen Körperverletzung verurteilt werden.

Der Student durfte den Faustschlag als Notwehr einsetzen.

Er konnte sich nämlich nicht anders wehren. Denn ein Angreifer, der stark alkoholisiert ist und ihm an die Gurgel geht, stellt ein großes Risiko für seine körperliche Unversehrtheit dar. Wer angegriffen wird muss nicht tatenlos hinnehmen, dass er verletzt wird.

25. Juli 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-07-25 12:34:372020-09-17 13:59:13Faustschlag als Notwehr

Bewährungswiderruf

Allgemein

Freiheitsstrafen werden oft bedingt verhängt. Unter der Bedingung, dass sich der Verurteilte bewährt. Kommt der Verurteilte seinen Auflagen nicht nach droht der Bewährungswiderruf. Diese Erfahrung macht gerade ein Münchner mit dem Amtsgericht. Er war 2017 wegen Kinderpornos zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Als der Mann seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen war erfolgte der Bewährungswiderruf.

Beim Amtsgericht liegt die Aufsicht über die Bewährung. Meldet der Bewährungshelfer Probleme mit dem Verurteilten beantragt die Staatsanwaltschaft den Bewährungswiderruf. Der erfolgt jedoch erst nach Anhörung des Verurteilten. Der Verurteilte kann sich im Rahmen der Anhörung äußern. Er kann womöglich erklären, warum er seinen Auflagen nicht nachgekommen ist.

Der Termin zur Anhörung muss unbedingt wahrgenommen werden.

Erscheint der Verurteilte nicht hat er dadurch schon verloren. Eine Entschuldigung für sein Ausbleiben muss er so schnell als möglich mitteilen. Und natürlich ein gutes Argument, warum er nicht erschienen ist. Der Eindruck beim Richter für ein unentschuldigtes Fernbleiben ist verheerend. Die Konsequenz ist häufig der Bewährungswiderruf.

Für den Fall des Bewährungswiderrufs gibts einen Rechtsbehelf.

Binnen einer Woche kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie muss unbedingt binnen dieser Frist beim Gericht eingegangen sein. Geht sie zu spät ein gibts die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hier muss man aber Gründe für die Verspätung glaubhaft machen.

Sinnvollerweise zieht man auch einen Verteidiger zu Rate.

Nur ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die Verteidigungsstrategie in solch einer Situation. Gute Begründungen für sein Ausbleiben bei einer Anhörung muss aber der Verurteilte beibringen. Wiedereinsetzungsgründe kennt der Strafverteidiger.

Abtauchen und sich Verstecken ist die dümmste Idee.

Reagiert man nicht auf Schreiben des Gerichts steht am Ende der Haftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Die Polizei findet den Verurteilten. Auch der Münchner wird diese Erfahrung machen. Er hat weder auf die Ladung zur Anhörung reagiert. Noch auf die Schreiben seines Verteidigers, sich zu melden.

Am Ende stehen Bewährungswiderruf und Strafvollzug.

Hatte man sich ursprünglich im Strafverfahren mit viel Mühe eine Bewährung erkämpft so ist dann alles umsonst. Nun kommt die bittere Erfahrung des Strafvollzugs.

23. Dezember 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafvollzug-anwalt-muenchen-strafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-12-23 17:08:452020-01-27 15:54:49Bewährungswiderruf

Morde durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte

Sie sind in aller Munde, die Medien berichten fast täglich über Fälle von schwersten Unfällen durch Autorennen in der Stadt. Vor allem über die vielen Toten, die durch solche Raserei zu beklagen sind. Sie werden seit Neuestem als Morde durch Autorennen berichtet. Das hat mit den neuesten Urteilen verschiedener Landgerichte in Deutschland zu tun.

Die Opfer von Raserei in der Stadt werden nun oft als Morde durch Autorennen von der Justiz abgeurteilt.

Derartige Urteile sind aus Verteidigersicht nicht zu vertreten. Denn ein Mord ist nun mal eine absichtliche Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel. Der Raser stellt eine enorme Gefahr im Straßenverkehr dar. Das läßt sich nicht bestreiten. Er handelt aber nicht mit Tötungsvorsatz.

Der Raser nimmt noch nicht einmal billigend den Tod eines Menschen in Kauf. 

Er überschätzt sein Können, aber er ist sich sicher, dass nix passiert. Er glaubt an seine fahrerischen Fähigkeiten. Und an die überragende Technik seines Autos. Die Möglichkeit eines Crashs sieht er nicht. All dies ist eine falsche Selbsteinschätzung. Und eine Überschätzung der technischen Möglichkeiten des Wagens. Äußerst kritiwürdig. Aber kein Tötungsvorsatz. Noch nicht einmal eine billigende Inkaufnahme des Todes eines Menschen!

Das Auto ist auch ganz sicher kein gemeingefährliches Tötungsmittel. Morde durch Autorennen gibts allenfalls sehr selten!

Der Mordparagraf sieht als gemeingefährliche Mittel Gift, Sprengstoff und ähnliches an. Das Auto dagegen ist ein alltägliches Fortbewegungsmittel für Jedermann. 47 Millionen Autos sind auf unseren Straßen zugelassen. 567 von eintausend Einwohnern Deutschlands setzen auf das Auto zu ihrer Fortbewegung. Die gerichtlichen Einstufungen als gemeingefährliches Tatmittel ist eine Entscheidung contra legem. Unvertretbar und nicht nachvollziehbar!

Der Gesetzgeber hat bereits reagiert. § 315d des Strafgesetzbuches regelt nun die Autorennen mit Todesfolge für andere Verkehrsteilnehmer.

Es besteht deshalb nun glücklicherweise kein Bedarf mehr an den Mordverurteilungen durch Schwurgerichte, die wohl mehr der öffentlichen Meinung geschuldet waren. Diese Urteile wollten zweifelsohne Zeichen setzen. Auch Richter fühlen mit den Opfern und verspüren Wut, wenn sie mit Fällen sinnloser Raserei in den engen Innenstädten unserer Zeit zu tun kriegen.

Rücksichtslos durch Innenstädte rasende junge Männer verdienen nach der Meinung vieler Menschen sicher nicht viel Mitgefühl.

Vor allem dann, wenn sie den Tod von Anderen verursachen. Und gerade immer dann, wenn die Medien die öffentliche Meinung aufputschen und als Einpeitscher fungieren. Das neue Gesetz bleibt glücklicherweise in der besonnenen Systematik der bisherigen Regelungen gegenüber den anderen Straftaten im Verkehr. Es zeigt Augenmaß.

Immerhin ist nach der neuen Rechtslage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich, wenn Menschen durch Autorennen zu Tode kommen.

Eine Verurteilung wegen Mordes muss in den Fällen von Raserei die absolute Ausnahme bleiben und den allerschlimmsten Fällen vorbehalten bleiben, wo die Fahrer den Tod Anderer tatsächlich billigend in Kauf nahmen. Dieser Tatvorsatz der billigenden Inkaufnahme des Todes anderer Menschen darf aber den verwegenen Rennfahrern nicht einfach unterstellt werden. Er muss im Rahmen einer aufwändigen Beweisaufnahme ermittelt werden.

 

1. Dezember 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/Florian-Schneider-Strafrechtsanwalt.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-12-01 17:34:582020-01-27 17:02:24Morde durch Autorennen

Fachanwalt beraet

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Fachanwalt für Stafrecht beraet umfassend. Sein Haupttätigkeitsfeld ist vor allem die Beratung von Beschuldigten. Hierbei gehts in der Hauptsache um die schnelle und effektive Erstversorgung.

Keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen lautet stets der wichtigste erste Rat!

Aussagen bei der Polizei kann man immer und zu jeder Zeit und also auch später machen. Steht die Polizei mit einem Haftbefehl vor der Türe ist aber der ganz falsche Zeitpunkt für eine Aussage! Die Aufregung über die für die meisten ungewohnte Situation ist gefährlich.Wer da redet bereut das später nach aller Erfahrung!

Stellt die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluß gerade die ganze Wohnung auf den Kopf ist auch kein guter Zeitpunkt zu reden.

Auch da quatscht man sich nur um Kopf und Kragen ud bereut das später bitter. Besser erstmal den Fachanwalt für Strafrecht über seine Notrufnummer kontaktieren und sich Rat holen. An der Durchsuchung kann man meist nix ändern. Denn die dient ja gerade dazu, Beweise zu sichern und also auch für Entlastung zu sorgen.

Auch sog. Spontanäußerungen gegenüber der Polizei werden als Aussage gewertet. Also besser gar nix sagen!

Die Polizei wird sich nämlich hinterher immer sehr gut daran erinnern, den Beschuldigte belehrt zu haben über seine Rechte. Etwas anderes wäre eine Sensation. Auch bei ausdauerndem Nachfragen werden sich dei Beamten an nichts Anderes erinnern können als an eine ausführliche Belehrung des Beschuldigten. Das Recht, die Aussage zu verweigern, ist das wichtigste Recht des Beschuldigten bzw. des Angeklagten!

Der Fachanwalt beraet die Beschuldigten im Ernstfall und übernimmt die ersten Gespräche mit der Polizei.

Inhalt ist natürlich vor allem die Mitteilung an die Beamten, dass der Beschuldigte zunächst keine Angaben macht. Damit hat ein Beschuldigter schon mal signalisiert, seine Rechte zu kennen. Sollten nun doch noch Äußerungen spontaner Art fallen wird der Verteidiger später die Unverwertbarkeit beantragen.

Der Fachanwalt beraet auch darüber, dass einem Beschuldigten später alle Optionen offen stehen, wenn er von Anfang an keine Angaben gemacht hat!

Denn damit läßt sich nach Erhalt der Akteneinsicht eine Verteidigungsschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft fertigen. Her kann man dann in Ruhe seine Angaben machen, die man unterbringen will.

 

 

27. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/08/bewaehrung-fuer-schleuser.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-27 14:44:502019-11-27 14:44:50Fachanwalt beraet

Beschwerde oft sinnvoll

Allgemein

Eine Beschwerde kann durchaus oft sinnvoll sein. Sie richtet sich gegen die Beschlüsse von Richterin im Ermittlungsverfahren. Sie ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach diesem Gesetz bemisst sich, was Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren dürfen und was nicht.

Die Befugnisse der Justiz sind üppig bemessen!

Die Justiz hat ziemlich viele Rechte gegenüber Beschuldigten. Die Beschwerde ist die einzige Möglichkeit des Beschuldigten, sich zu wehren. Mit diesem Rechtsbehelf kann eine Entscheidung dem übergeordneten Richter zur Überprüfung übergeben werden.

Die Klassiker ist die Haftbeschwerde: Oft ein Weg in die Freiheit!

Durch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wird der Ermittlungsrichter zunächst aufgefordert, seinen eigenen Beschluss abzuändern. Tut er das nicht muss er das Landgericht anrufen. Das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht überprüft daraufhin z.B. den Haftbefehl des Amtsgerichts, aber auch Durchsuchungsbeschlüsse etc.

Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse funktionieren naturgemäß erst im Nachhinein.

Ein Durchsuchungsbeschluss wird dem Beschuldigten in der Regel erst bekannt, wenn er vollzogen wird. Deshalb kann eine Beschwerde erst im Nachhinein eingelegt werden. Aber auch dies macht manchmal Sinn. Denn das Landgericht entscheidet dann, ob die Durchsuchung rechtens war oder nicht.

Die Einlegung einer Beschwerde will aber trotzdem vorher immer gut überlegt sein.

Denn sie kann auch einen Nachteil haben. Der liegt auf der Hand. Schon im Ermittlungsverfahren wird das Landgericht eingeschaltet. Sollte die Anklage am Ende an das Amtsgericht gehen hat das dann übergeordnete Landgericht womöglich schon ein Präjudiz geschaffen! Das Landgericht könnte nämlich anlässlich einer Haftbeschwerde durchaus auch sehr unerfreulich entscheiden. Zum Beispiel, dass eine Bewährung sowieso nicht mehr in Frage kommt! Dann wird es später in der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter schwierig werden, eine Bewährung zu erreichen!

Ändert ab nichts daran, dass die Beschwerde oft sinnvoll ist!

Die Entscheidung trifft der Strafverteidiger nur mit seinem  Mandanten. Denn nur der kann nach umfangreicher Beratung die Entscheidung treffen. Ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Ob es zum Beispiel vielleicht auch besser sein kann, eine kurze Untersuchungshaftzeit in Kauf zu nehmen. Um dann damit ein Argument in der Hauptverhandlung zu haben für eine Bewährung!

 

 

11. Juli 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/beschwerde-haft-festnahme-widerstand.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-07-11 09:21:112019-09-05 15:29:54Beschwerde oft sinnvoll

Adhäsion hilft Opfern

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Lamento ist weit verbreitet. Unser Strafrecht sei nur für die Bösen da. Es helfe nur den Tätern und stelle alleine die Angeklagten in den Mittelpunkt des Verfahrens. Die Opfer jedoch seien nur am Rande wichtig, so weit sie eine Rolle als Zeugen zu spielen hätten. Dabei hätten doch gerade die Geschädigten die Straftaten abbekommen! Die Regelungen des Gesetzgebers über die Adhäsion kennen anscheinend aber nicht viele. Fakt ist: Die Adhäsion hilft Opfern!

Dieses Lamento über die vermeintliche Rechtlosigkeit der Opfer hat seine Ursache in einer weit verbreiteten Unkenntnis über die vielen Rechte, die Opfer von Straftaten haben. Als Beispiel dient die Adhäsion, sie hilft Opfern von Straftaten.

Nicht nur Beschuldigte und Angeklagte haben nämlich das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen. Auch Opfer von Straftaten können dies tun. Und sie sollten dies auch tun! Geschädigte haben manchmal sogar Anspruch darauf, Prozesskostenhilfe für den Wunschanwalt zu bekommen. Der Katalog von Möglichkeiten, sich am Verfahren gegen Straftäter zu beteiligen, ist aber noch viel reichhaltiger.

Ist ein Opferanwalt beauftragt kann er sich schon im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft wenden und Einblick in die Ermittlungsakte nehmen.

Dieses Recht kann ihm nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. Damit erhalten Geschädigte nicht nur die Möglichkeit, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen und einen eigenen Anwalt in die Hauptverhandlung zu schicken. 

Vor allem kann ein Opfer bei dem Gericht, das die Anklage gegen den Täter verhandelt, einen sog. Adhäsionsantrag stellen. 

Hierbei handelt es sich letztlich um nichts anderes als um eine Zivilklage vor dem Strafgericht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zum Beispiel. Ein Geschädigter erspart sich also den Weg zu einem zweiten Gericht. Es kann seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter schon in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unterbringen. 

Die Adhäsion hilft also den Opfern von Straftaten sehr pragmatisch.

Im Gegensatz zu einer Zivilklage, die meist nach Abschluß des Strafverfahrens gegen den Täter vor einem eigenen Zivilgericht erhoben wird, müssen hier keine Gerichtskosten vorverauslagt werden. Und die Zeugen, die die Geschädigten für ihren Schadensersatzanspruch brauchen, werden vom Strafrichter sowieso vernommen. Auch hier wird Zeit und Geld gespart.

Und was das Wichtigste ist: In seiner Hauptverhandlung hat der Täter noch jede Motivation, sein freiwillig Opfer zu entschädigen, weil er sich damit einiges an Strafe erspart!

Das Strafgesetzbuch regelt dies im Rahmen seiner Bestimmungen über die Strafzumessung. Entschädigt der Täter das Opfer bedeutet dies einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich. Das Gericht wird dies bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen. Und die Geschädigten sind ohne lange Rechtsstreitigkeiten und ohne die Frustrationen über eine aussichtslose Zwangsvollstreckung nach dem Urteil zu ihrem Geld gekommen!

30. Juni 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-06-30 16:31:252019-09-05 15:01:13Adhäsion hilft Opfern
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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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