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Schlagwortarchiv für: landgericht

Haftstrafe für Internetbetrug

Internetstrafrecht

Die Staatsanwaltschaften in Deutschland hatten zunächst eine gar nicht so einfache Ermittlungsaufgabe zu lösen. Ein anfangs Unbekannter hatte rund zwei Jahre lang Strafanzeigen in der ganzen Republik wegen Internetbetrugs produziert. Am Ende verhängte das Landgericht München II eine erhebliche Haftstrafe für Internetbetrug.

Nach etwa zwei Jahren Ermittlungsarbeit umfaßte die Anklage dann deutlich über einhundert Einzeltaten.

Der Angeklagte hatte auf Suchanzeigen von Leuten aus der ganzen Republik bei Ebay-Kleinanzeigen reagiert. Er hatte Dinge angeboten, die nachgefragt waren, die er aber gar nicht hatte. Fußballfans zum Beispiel, die Karten für ein Fußballspiel gesucht hatten, oder Musikfans, die ein bestimmtes Konzert besuchen wollten, bekamen von ihm eine Mail mit einem Angebot. Die Leute vertrauten dem Angeklagten und überwiesen ihm den gewünschten Betrag im Voraus über PayPal-Friends.

Die bestellten Karten oder Tickets sah allerdings keiner der Käufer.

Das Geld war weg. Teilweise mehrere Hundert Euro. Die Interessenten für Dauer- oder Jahreskarten beim FC Bayern München oder dem BVB verloren sogar an die tausend Euro oder mehr. Die Überweisungen erfolgten immer über PayPal-Friends. Damit war für den Angeklagten gewährleistet, dass die geprellten Käufer ihr Geld nie zurück bekommen konnten. Alle verloren ihr Geld, der Gesamtschaden aus den vielen Einzelposten belief sich am Ende auf fast € 25.000.

Der Angeklagte finanzierte mit dem betrügerisch ergatterten Geld sein Leben.

Er war arbeitslos und lebte lange sogar auf der Straße. Für die Betrügereien benötigte er ja schließlich nur ein Handy mit einer Emailadresse. Ein Wohnsitz und eine echte eigene Wohnung waren hierfür nicht nötig. Wer den Angeklagten anzeigte und zu belangen versuchte landete im Nichts. Der Angeklagte war nie greifbar. Er verübte seine Betrügereien zudem überall in der Republik, lebte mal hier, mal da.

Die Staatsanwaltschaft München forderte am Schluß 5 Jahre und 3 Monate Haftstrafe für Internetbetrug in 111 Fällen.

Schon im Frühsommer hatte die Polizei den Angeklagten über sein Handy erwischt. Schon weil er keinen festen Wohnsitz hatte geriet er sofort in Untersuchungshaft. Als Anfang Februar die Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts München II begann war der Angeklagte fast ein Dreiviertel Jahr in Untersuchungshaft. Die Vielzahl der Taten ebenso wie die sehr geübte und strategische Vorgehensweise veranlaßten die StA dazu, die recht hohe Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten zu fordern, zumal der Tatbestand der gewerbsmäßigen Begehungsweise erfüllt war. Der Umstand, dass keines der Opfer entschädigt worden war, sondern wohl für immer auf dem Verlust sitzen bleiben wird, hatte den Strafantrag der Staatsanwaltschaft deutlich erhöht.

Die Verteidigung führte ins Feld, dass der Angeklagte sofort alles gestanden hatte und sich reuig gezeigt hatte.

Ein schnelles Geständnis zu Beginn der Verhandlung gilt als wichtiger Strafzumessungsgesichtspunkt. Der Angeklagte hatte es damit dem Gericht und vor allem mehr als hundert Opfern erspart, teilweise weite Anreisen auf sich nehmen und als Zeugen in München auszusagen zu müssen. Auch seine Entschuldigung bei einigen der Opfer, die trotzdem erscheinen mußten, wirkte sich strafmildernd aus. Der Antrag der Verteidigung  (Strafverteidiger RA Florian Schneider), nur 3 Jahre und 6 Monate zu verhängen, fand deshalb Gehör bei Gericht.

Daher hieß es am Ende 3 Jahre und 10 Monate Haftstrafe für Internetbetrug.

Für eine Bewährung hatte es natürlich nicht mehr gereicht, dafür war der Angeklagte zu einschlägig und zu erheblich vorbestraft mit mehreren früheren Betrügereien. Auch der Umstand, dass er buchstäblich alle Tatbeute bis auf den letzten Cent verbraucht und gar nix zurück gezahlt hatte spielte eine Rolle. Der Angeklagte hatte das Urteil am Ende sofort angenommen und war froh darüber, dass das Landgericht nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt war.

9. Februar 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-02-09 16:26:292023-02-15 16:57:02Haftstrafe für Internetbetrug

4 Jahre für versuchten Totschlag

Jugendliche - Heranwachsende

Es war hoch hergegangen letztes Jahr im Juni im Münchner Norden. Zwischen Jugendlichen aus der Gegend hatte es Streit gegeben wegen einer vorangegangenen Tätlichkeit. Man hatte sich daraufhin einer Schlägerei getroffen. Als die gegnerische Übermacht zu groß wurde zückte ein Jugendlicher (Verteidiger RA Florian Schneider) ein Taschenmesser. Und rammte es einem Gegner, einem anderen 16-Jährigen, in den Rücken. Der erlitt nur eine Fleischwunde und überlebte. 4 Jahre für versuchten  Totschlag hieß es dann letzte Woche vor der Münchner Jugendkammer.

4 Jahre für versuchten Totschlag in Form einer Jugendstrafe.

Ein Jahr nach der Tat waren der Jugendliche mit dem Taschenmesser und sein bester Freund (beide zur Tatzeit 16) als Mittäter verurteilt worden. Nach der Erkenntnis des Landgerichts München hatten sich Beide des gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Beide sitzen seit etwa einem Jahr in Untersuchungshaft.

Der Verletzte hatte großes Glück, dass seine Stichverletzung nicht tödlich verlaufen war.

Der Junge war in den unteren Rücken gestochen worden. Das Messer war etwa 25 Zentimeter in seinen Rumpf eingedrungen. Wenige Millimeter weiter rechts oder links bzw weiter oben oder unten wäre es tödlich ausgegangen. Dann wären Niere oder Darm oder auch die Aorta getroffen worden. der Jugendliche wäre sofort verblutet. Auch ein sofortiger Notarzt hätte nicht mehr helfen können.

4 Jahre für versuchten Totschlag sah für die Jugendkammer als Schwurgericht deshalb als unausweichlich an.

Obwohl der Jugendliche geständig war. Und einsichtig. Und auch sofort bei der Verhaftung letztes Jahr alles zugegeben hatte. Bekanntermaßen sind frühe Geständnisse die wertvollsten. Jedenfalls für die Strafzumessung. Vor alle hatte der Jugendliche aber sich auch beim Opfer entschuldigt. Und Wiedergutmachung geleistet. Er hatte das Opfer mit einem hohen Geldbetrag entschädigt.

Die Jugendkammer musste wegen des Alters der beiden Angeklagten zwingend Jugendrecht anwenden.

Das bedeutete für die Angeklagten, dass sie nicht mit dem Strafmaß der Erwachsenen konfrontiert worden sind. Wären sie zur Tatzeit schon über 21 Jahre alt gewesen hätte den Beiden auch gut eine doppelt so hohe Freiheitsstrafe gedroht. Im Jugendrecht gelten jedoch die Strafrahmen der Erwachsenen nicht. Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Die Beiden haben die Chance, früher frei zu kommen, wenn sie ihre Haftzeit beanstandungsfrei absolvieren.

Reststrafe auf Bewährung heißt das Zauberwort. Nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Drittel der Strafe. Je nachdem, wie sie sich benehmen in der Haftzeit. Leisten sich die Beiden viele Disziplinarvergehen in der Haft bleiben sie bis zum Ende der Strafe. Ein Ansporn, sich zu benehmen.

17. Juni 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-06-17 14:24:422022-06-17 14:35:054 Jahre für versuchten Totschlag

Haft für Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Am Ende der Verhandlung hieß es am Donnerstag Haft für Körperverletzung. Der dreißigjährige Angeklagte aus München fand keine Gnade vor der Amtsrichterin.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am Ende Haft für Körperverletzung.

Eine Bewährung kam für das Amtsgericht nicht mehr in Frage. Der Angeklagte war mit einem langen Vorstrafenregister in die Verhandlung gekommen. Auch eine Bewährung war offen. Die Ausgangslage war also äußerst ungünstig.

Dass der Angeklagte den Tatvorwurf unumwunden einräumte half ihm nichts.

Auch nicht, dass er seiner Meinung nach in Notwehr handelte und unübersehbar provoziert worden sei. Der Angeklagte hatte einen Mann geschlagen, der am S-Bahnhof eine Bierflasche aus Glas auf seine Kinder geworfen hatte. Der Mann war aus der S-Bahn ausgestiegen, als der Angeklagte mit seinen Kindern einsteigen wollte. Beim Aussteigen hatte der Mann die Glasflasche in Richtung der beiden Kinder geschmissen. Die Splitter flogen auch gegen die Kinder. Der Angeklagte war dem Mann sofort hinterher gerannt und hatte ihn gestellt. Bei dem folgenden Wortgefecht hatte der alkoholisierte Werfer alles abgestritten und den Angeklagten provoziert. Der Angeklagte hatte daraufhin zweimal zugeschlagen und den Flaschenwerfer im Gesicht verletzt.

Am Ende der Verhandlung hieß es Haft für Körperverletzung.

Ein Polizeibeamter war den Beiden gefolgt und hatte alles mitbekommen. Zudem hatte eine Videokamera alles aufgezeichnet. Zu sehen waren nur die beiden Schläge des Angeklagten. Nicht aber die Provokationen des Werfers. Auch der Polizist konnte hierzu nicht viel sagen. Wie leider oft üblich wurden nur die Alkoholwerte des Tatverdächtigen gemessen. Hier wäre aber auch die Alkoholisierung des Flaschenwerfers interessant gewesen. Der war immerhin deutlich alkoholisiert.

Der Angeklagte muss nun im Rahmen der Berufung nochmal sein Glück versuchen.

Die Berufungskammer des Landgerichts wird sich den Fall ganz genau ansehen und prüfen, ob es eine erneute Bewährung für den Angeklagten noch vertreten kann. Dafür muss der Angeklagte sich gut vorbereiten und alle seine Argumente vorbringen für eine Bewährung. Die Argumentation des Amtsgerichts, der Angeklagte sei vielfach vorbestraft und habe innerhalb offener Bewährung gehandelt, greift zu kurz. Für den Angeklagten sprechen vielerlei Argumente. Unter Anderem seine stabilen Familienverhältnisse und die bevorstehende Drogentherapie mit seiner Frau zusammen.

7. März 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-eigentum-raub.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-03-07 12:19:532020-09-17 13:59:46Haft für Körperverletzung

Haft für Nötigung

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Zuerst sollte es vor dem Amtsgericht weder Haft geben noch überhaupt eine Verurteilung für die Nötigung geben.

Der erstinstanzliche Richter am Amtsgericht München hatte die Sache noch ziemlich entspannt gesehen.

Der Angeklagte hatte seine Taten schließlich ausführlich erläutert. Warum er seine Ex-Freundin (Opferanwalt RA Florian Schneider) nicht nur misshandelt hatte. Sondern danach auch mit ihrem gestohlenen Schlüssel in ihre Wohnung eingedrungen war. Und ihren ganzen Schmuck und alle ihre Wertsachen und Papiere mitgenommen hatte.

Sinn der Aktion sei schließlich nur der gewesen, ein Pfand gegen sie zu haben.

Der Amtsrichter glaubte alles und verurteilte den Angeklagten daraufhin nur wegen der Misshandlungen. Es gab eine moderate Bewährung von 1 Jahr für einfache und gefährliche Körperverletzungen. Wegen der Entwendung ihres Schmucks im Wert von etwa € 8.000 und ihres Passes und Ausweises sprach er ihn sogar großzügig frei. Denn der Angeklagten habe ja nur ein Pfand gegen seine Ex-Freundin haben wollen. Schließlich habe sie sich ja von ihm getrennt und habe doch auch Schulden bei ihm gehabt!. Die geschädigte Ex wandte sich an einen Anwalt.  

In der Berufung war der Spaß dann vorbei und es hieß Haft für die Nötigung.

Von einem Freispruch für den Einbruch in die Wohnung seiner Ex wollte das Landgericht München nichts mehr wissen. Es erkannte in dem Einbruch bei der Ex-Freundin und in der Mitnahme auf eine erhebliche Strafbarkeit. Die Mitnahme ihrer gesamten Wertgegenstände sei als nichts Anderes zu werten als eine schwerwiegende Nötigung zu Lasten der Ex-Freundin. Denn sie sollte zur Rückkehr bewegt und außerdem bestraft werden für ihre Widerspenstigkeit. Die Ex bestritt, auch nur die allergeringsten Schulden beim Angeklagten zu haben. Nicht er habe ihr Geld geliehen, sie habe immer alles gezahlt! 

Außerdem habe der Angeklagte auch einen Hausfriedensbruch begangen.

Die Polizei hatte die gesamten Wertsachen im Schlafzimmer des Angeklagten gefunden. Er hatte deshalb schlecht abstreiten können, sie zu haben. Allerdings beteuerte er stets, alles zurückgeben zu wollen, wenn sie ihre Schulden bei ihm bezahlt habe. Das Landgericht München verstand da keinen Spaß und ließ den Angeklagten und die geschädigte Ex alle Kontoauszüge und Nachweise über die finanzielle Situation während der kurzen Beziehungszeit von 1 Jahr vorlegen. Es zeigte sich prompt, dass der Angeklagte mehrere Tausend Euro Schulden bei seiner Ex-Freundin hatte und nicht sie bei ihm. Das Pfandrecht des Angeklagten gab’s also gar nicht!

Der Angeklagte war zudem erheblich vorbestraft und stand unter offener Bewährung.

Deshalb hatte auch die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten und vor dem Landgericht gewonnen. Der erstinstanzliche Richter des Amtsgerichts hatte sich einfach von dem wortgewandten Angeklagten hinters Licht führen lassen. Die Staatsanwaltschaft München konnte das nicht akzeptieren. Der Angeklagte muss nun für 1 Jahr und 4 Monate in Haft. Außerdem wird seine offene Bewährung von 5 Monaten widerrufen werden. Von den insgesamt 21 Monaten Strafhaft wird er 14 tatsächlich absitzen müssen. 7 Monate erhält er auf Bewährung.

 

13. Juli 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/opfervertretung-nebenklage-strafrecht-anwalt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-07-13 15:32:432019-07-15 16:08:54Haft für Nötigung

Beschwerde oft sinnvoll

Allgemein

Eine Beschwerde kann durchaus oft sinnvoll sein. Sie richtet sich gegen die Beschlüsse von Richterin im Ermittlungsverfahren. Sie ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach diesem Gesetz bemisst sich, was Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren dürfen und was nicht.

Die Befugnisse der Justiz sind üppig bemessen!

Die Justiz hat ziemlich viele Rechte gegenüber Beschuldigten. Die Beschwerde ist die einzige Möglichkeit des Beschuldigten, sich zu wehren. Mit diesem Rechtsbehelf kann eine Entscheidung dem übergeordneten Richter zur Überprüfung übergeben werden.

Die Klassiker ist die Haftbeschwerde: Oft ein Weg in die Freiheit!

Durch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wird der Ermittlungsrichter zunächst aufgefordert, seinen eigenen Beschluss abzuändern. Tut er das nicht muss er das Landgericht anrufen. Das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht überprüft daraufhin z.B. den Haftbefehl des Amtsgerichts, aber auch Durchsuchungsbeschlüsse etc.

Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse funktionieren naturgemäß erst im Nachhinein.

Ein Durchsuchungsbeschluss wird dem Beschuldigten in der Regel erst bekannt, wenn er vollzogen wird. Deshalb kann eine Beschwerde erst im Nachhinein eingelegt werden. Aber auch dies macht manchmal Sinn. Denn das Landgericht entscheidet dann, ob die Durchsuchung rechtens war oder nicht.

Die Einlegung einer Beschwerde will aber trotzdem vorher immer gut überlegt sein.

Denn sie kann auch einen Nachteil haben. Der liegt auf der Hand. Schon im Ermittlungsverfahren wird das Landgericht eingeschaltet. Sollte die Anklage am Ende an das Amtsgericht gehen hat das dann übergeordnete Landgericht womöglich schon ein Präjudiz geschaffen! Das Landgericht könnte nämlich anlässlich einer Haftbeschwerde durchaus auch sehr unerfreulich entscheiden. Zum Beispiel, dass eine Bewährung sowieso nicht mehr in Frage kommt! Dann wird es später in der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter schwierig werden, eine Bewährung zu erreichen!

Ändert ab nichts daran, dass die Beschwerde oft sinnvoll ist!

Die Entscheidung trifft der Strafverteidiger nur mit seinem  Mandanten. Denn nur der kann nach umfangreicher Beratung die Entscheidung treffen. Ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Ob es zum Beispiel vielleicht auch besser sein kann, eine kurze Untersuchungshaftzeit in Kauf zu nehmen. Um dann damit ein Argument in der Hauptverhandlung zu haben für eine Bewährung!

 

 

11. Juli 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/beschwerde-haft-festnahme-widerstand.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-07-11 09:21:112019-09-05 15:29:54Beschwerde oft sinnvoll

Lebenslang wegen Mordes für Tod durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte

Das Schwurgericht am Landgericht Berlin hat es getan. Nach einer ganzen Reihe von tödlich verlaufenen Autorennen in Deutschland in der letzten Zeit hat es die dunkelrote Karte gezogen. 

Wer an einem Autorennen teilnimmt und dabei einen tödlichen Unfall verursacht läuft künftig Gefahr, als Mörder verurteilt zu werden.

Die beiden jungen Autofahrer von 25 und 28 Jahren hatten sich in Berlin-Mitte mit ihren schnellen Wagen ein Rennen geliefert. Bis zu 160 km/h sollen sie auf dem Kurfürstendamm erreicht haben. Sie rasten sogar über mehrere rote Ampeln. An einer weiteren Kreuzung verursachten sie schließlich einen Horrorcrash. Ein unbeteiligtes Auto war korrekt bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Dabei töteten sie den 69 Jahre alten Fahrer. 

Für das Berliner Schwurgericht ist solch eine Fahrweise als bedingter Tötungsvorsatz zu werten. 

Wer mit 160 km/h durch eine belebte Innenstadt rast und dabei jemanden tötet ist ein Mörder. Dies bedeutet eine Zeitenwende in der Rechtsprechung zu tödlich verlaufenden Verkehrsunfällen. Den Angeklagten solcher Strafverfahren war bislang Eines stets zugute gehalten worden. Den Unfall nur fahrlässig verursacht zu haben. Das Ergebnis waren damit stets Verurteilungen zu Bewährungsstrafen. Oder höchstens zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu 2,5 oder 3 Jahren. Für die Berliner Richter ist jedoch angesichts der hohen Geschwindigkeiten und den vielen bei Rot überfahrenen Ampeln für einen Fahrlässigkeitsvorwurf kein Raum mehr. Die Verteidiger der beiden Angeklagten in Berlin hatten dies so beantragt. 

Mordmerkmal ist der Einsatz eines Autos als gemeingefährliches Tatmittel.

Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten niedrige Beweggründe unterstellt. Dem folgte das Landgericht nicht. Sie nahmen stattdessen als Mordmerkmal die Verwendung eines gemeingefährlichen Tatmittels an. Diese Argumentation der Richter führt aber nun auf ein schwieriges Terrain. Denn dies wird bei vielen schweren Verkehrsunfällen zu neuen Ergebnissen führen. 

Ganz neu ist das Thema Auto als gemeingefährliches Tatmittel nicht!

Bereits in den vergangenen Jahren war das Auto mehrmals vom Bundesgerichtshof als gemeingefährliches Tatmittel eingestuft worden.Als Beispiel sind die Fälle der Amokfahrten zu nennen. Oder auch Fahrten auf der Autobahn in der falschen Richtung und ohne Licht.

Wegen der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes werden sich aber künftig wohl viele Verursacher tödlicher Verkehrsunfälle Mordanklagen stellen müssen.

Denn wo soll nun künftig die Grenze gezogen werden? Wie werden die verurteilt werden, die mit ihren Autos schwerste Fahrfehler begehen? Weil sie zum Beispiel durch krass überhöhte Geschwindigkeiten den Tod von Verkehrsteilnehmern verursacht haben? Immerhin hatte das Landgericht Berlin die Raserei als bedingten Tötungsvorsatz gewertet!

Das letzte Wort hat nun der BGH.

Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidiger haben Revision angekündigt. Vor dem BGH werden diese Fragen zu klären sein. Die Wichtigste wird Folgende sein. Kann jedem Raser künftig bedingter Tötungsvorsatz unterstellt werden? Nämlich genau dann, wenn ein Mensch durch üble Raserei zu Tode gekommen ist? Spannende Fragen, die große Auswirkungen auf die Urteile zu Unfällen in den nächsten Jahren haben werden.

28. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/minderjaehrige-erziehung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-28 12:54:412017-02-28 14:20:01Lebenslang wegen Mordes für Tod durch Autorennen

Berufung bringt Bewährung

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

An der Berufung führte kein Weg vorbei: Der Strafrichter der I. Instanz hatte keine Bewährung mehr geben wollen. Denn trotz reichlich Vorstrafen hatte er schon wieder gegen den Angeklagten verhandeln müssen. Dieses Mal gings um Diebstahl von zwei Mountainbikes.

Haftstrafe wegen Fahrraddiebstahls

Das Ergebnis war eine Haftstrafe für den 24-Jährigen aus dem Oberland: Der Angeklagte war aus Kostenersparnisgründen ohne Anwalt vor Gericht erschienen. Seine mitangeklagte Freundin hatte es schlauer gemacht und sich verteidigen lassen. Sie bekam zwei Freizeitarreste. Der vierundzwanzigjährige Angeklagte wurde zu zehn Monaten ohne verdonnert.

Berufung vor dem Landgericht München II

In der Berufung von vergangenem Montag vor dem Landgericht München II war der Angeklagte besser vorbereitet. Er hatte die Zeit bis zur Berufungsverhandlung gut genutzt: Er nutzte sie zur Vorbereitung mit seinem Verteidiger (RA Florian Schneider). Das führte dazu, dass er die Diebstähle nicht nur unumwunden zugab. Sondern er erzählte auch, wie es dazu gekommen war. Während er in der ersten Instanz nix von sich gegeben hatte erzählte er nun. Er ließ die Richterin und die beiden Schöffen in seine Schwierigkeiten Einblick nehmen. 

Bewährung statt Haftstrafe

Der junge Angeklagte mußte richtig die Hosen herunter lassen: Die Vorsitzende befragte ihn sehr eingehend über seine Motive auch für die vielen Straftaten in seiner Vorstrafenliste und machte ihm klar, dass es nicht einfach so eine Bewährung geben würde. Am Ende stand aber dann das gewünschte Ergebnis: Der Angeklagte muß nicht in den Knast, muß sich aber drei Jahre bewähren.

Strenge Bewährungsauflagen

Die Bewährungszeit ist gut gefüllt: Denn der Angeklagte muß nicht nur dafür sorgen, dass er immer eine Vollzeitstelle hat: Seine lange Arbeitslosigkeit war eine Ursache für seine Straftaten. Er muß außerdem eine Psychotherapie machen und regelmäßig Drogenscreenings. Auch der regelmäßige Kontakt zum Bewährungshelfer ist nun Pflicht. Erfüllt er alle diese Weisungen wird ihm die Bewährung erlassen. Das Wichtigste ist allerdings, dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht.

27. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-27 18:41:172016-09-29 08:59:46Berufung bringt Bewährung

Revision der StA gegen Freispruch vom Vorwurf des Raubs

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Am Montag hatte das Landgericht München I einen etwa fünfundzwanzigjährigen Türken vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen, dem die Staatsanwaltschaft vorgeworfen hatte, letztes Jahr im Februar zusammen mit einem etwa gleichaltrigen Mittäter ein Waxing Studio im Lehel mit einem Messer in der Hand betreten und dann € 1.300 erbeutet zu haben. Der Mann war alleine dadurch überführt worden, dass ihn sein Mittäter bei der Polizei belastet hatte, als man den durch eine DNA-Spur gefaßt hatte, von ihm selbst hatte sich keinerlei verwertbares Spurenmaterial gefunden. Der Mittäter hatte sofort ein umfangreiches Geständnis abgelegt, durch das er nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Kumpel genannt und belastet hatte: nach seinen Angaben war der nämlich Derjenige gewesen, der mit dem Messer in der Hand das Waxing Studio betreten hatte. Die Aussage des Festgenommenen führte dazu, dass man den Türken im Juli sofort nach seiner Rückkehr aus der Türkei festnehmen konnte. In der Hauptverhandlung gegen die Beiden, – die das letzte halbe Jahr im Knast verbracht hatten, – wiederholte der geständige Angeklagte nochmals seine Aussage und belastete den Mittäter erneut schwer. Trotzdem sprach das Landgericht den Mittäter frei, da dieser, – der bislang geschwiegen hatte, – alles abstritt. Und dies, obwohl der Geständige auch auf Nachfragen dabei geblieben war, dass der andere Angeklagte nicht nur dabei gewesen war bei dem Raub, sondern auch derjenige gewesen war, der die Idee zu dem Überfall gehabt hatte und zudem der war, der die Angestellte des Studios mit einem Messer bedroht hatte. Der geständige Angeklagte selbst war aufgrund seines frühen und umfassenden Geständnisses zu einer moderaten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, was insofern wenig ist, da die Mindeststrafe für schweren Raub (also einem Raub mit Waffe) fünf Kahre ist. Am Freitag schon lag die Revision gegen den Freispruch in der Post. Die Staatsanwaltschaft muß nun im Rahmen ihrer Revisionsbegründung darlegen, weshalb ihrer Rechtsauffassung nach der Freispruch rechtsfehlerhaft war. Sollte der Bundesgerichtshof dies dann auch so sehen würde das Strafverfahren gegen den Freigesprochenen zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts München I verwiesen werden. Der Angeklagte, der nicht freigesprochen worden war, (Verteidiger RA Florian Schneider) müßte dann als Zeuge aussagen gegen seinen damaligen Mittäter aussagen. In diesem Fall wäre dann wohl kaum von einem erneuten Freispruch auszugehen, sondern von einer erheblichen Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren. 

18. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-18 22:28:492016-01-07 22:37:48Revision der StA gegen Freispruch vom Vorwurf des Raubs
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