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Schlagwortarchiv für: amtsgericht

Der Strohmann haftet

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der Strohmann haftet und konnte noch nicht einmal ein Wort Deutsch. Der Rumäne war in seiner Heimat angeworben worden. Das Versprechen lautete gute Arbeit und guter Lohn. Angesichts der ärmlichen Verhältnisse in seiner Heimat sagte der Rumäne sofort zu. Deutsch konnte er noch immer nicht. Brauchte er ja auch nicht. Er fing in Nürnberg als Maurer an, dafür reichten die Sprachkenntnisse.

Die Dinge, die ihm sein Arbeitgeber zum Unterschreiben gab, konnte er jedenfalls nicht lesen.

Er unterschrieb trotzdem, denn sei Chef verlangte es von ihm. Sein Chef erklärte ihm das so, dass er ihn anmelden müsse und einen Arbeitsvertrag von ihm brauchte. Eine Übersetzung der Unterlagen gab’s nicht, sie waren alle auf Deutsch. Dass es wichtige Geschäftsunterlagen waren sagte ihm kein Mensch. Vor allem sagte ihm keiner, dass er Geschäftsführer einer GmbH geworden war.

Vor dem Amtsgericht München lernte der Rumäne nun, dass der Strohmann haftet.

Der ahnungslose Rumäne war zum Strohmann einer Bande von Serben geworden, die für ihre Straftaten einen Ahnungslosen brauchten. Als der Ermittlungsrichter ihm den Haftbefehl eröffnete fiel er aus allen Wolken. Tatsächlich hatte er überhaupt keine Ahnung gehabt, was er unterschrieb. Als die Staatsanwaltschaft gegen die Firma ermittelte wegen diverser Delikte stand er nun plötzlich als Geschäftsführer der Firma im Feuer.

Der Ermittlungsrichter erklärte ihm dann, dass keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt und auch keine Bilanzen erstellt worden waren.

Jede Menge Rechnungen anderer Firmen waren nicht bezahlt worden und das Finanzamt hatte auch nie eine Umsatzsteuer gesehen. Steuererklärungen waren nie abgegeben worden.

Der Strohmann haftet für sämtliche Vorgänge in einer GmbH, wenn er als Geschäftsführer eingetragen ist.

Es spielt dabei keine Rolle, wenn der Strohmann eigentlich gar nicht wußte, was er unterschreibt. Die Unterschriften gelten trotzdem. Und der Strafrichter hält ihn an seinen Unterschriften fest. Selbst schuld, wer etwas unterschriebt, was er nicht versteht! Der eigentlich Schuldige duckt sich weg!

18. August 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/10/prozess-deal-drogen-haft.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-08-18 12:46:042020-09-17 13:58:48Der Strohmann haftet

Haft für Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Am Ende der Verhandlung hieß es am Donnerstag Haft für Körperverletzung. Der dreißigjährige Angeklagte aus München fand keine Gnade vor der Amtsrichterin.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am Ende Haft für Körperverletzung.

Eine Bewährung kam für das Amtsgericht nicht mehr in Frage. Der Angeklagte war mit einem langen Vorstrafenregister in die Verhandlung gekommen. Auch eine Bewährung war offen. Die Ausgangslage war also äußerst ungünstig.

Dass der Angeklagte den Tatvorwurf unumwunden einräumte half ihm nichts.

Auch nicht, dass er seiner Meinung nach in Notwehr handelte und unübersehbar provoziert worden sei. Der Angeklagte hatte einen Mann geschlagen, der am S-Bahnhof eine Bierflasche aus Glas auf seine Kinder geworfen hatte. Der Mann war aus der S-Bahn ausgestiegen, als der Angeklagte mit seinen Kindern einsteigen wollte. Beim Aussteigen hatte der Mann die Glasflasche in Richtung der beiden Kinder geschmissen. Die Splitter flogen auch gegen die Kinder. Der Angeklagte war dem Mann sofort hinterher gerannt und hatte ihn gestellt. Bei dem folgenden Wortgefecht hatte der alkoholisierte Werfer alles abgestritten und den Angeklagten provoziert. Der Angeklagte hatte daraufhin zweimal zugeschlagen und den Flaschenwerfer im Gesicht verletzt.

Am Ende der Verhandlung hieß es Haft für Körperverletzung.

Ein Polizeibeamter war den Beiden gefolgt und hatte alles mitbekommen. Zudem hatte eine Videokamera alles aufgezeichnet. Zu sehen waren nur die beiden Schläge des Angeklagten. Nicht aber die Provokationen des Werfers. Auch der Polizist konnte hierzu nicht viel sagen. Wie leider oft üblich wurden nur die Alkoholwerte des Tatverdächtigen gemessen. Hier wäre aber auch die Alkoholisierung des Flaschenwerfers interessant gewesen. Der war immerhin deutlich alkoholisiert.

Der Angeklagte muss nun im Rahmen der Berufung nochmal sein Glück versuchen.

Die Berufungskammer des Landgerichts wird sich den Fall ganz genau ansehen und prüfen, ob es eine erneute Bewährung für den Angeklagten noch vertreten kann. Dafür muss der Angeklagte sich gut vorbereiten und alle seine Argumente vorbringen für eine Bewährung. Die Argumentation des Amtsgerichts, der Angeklagte sei vielfach vorbestraft und habe innerhalb offener Bewährung gehandelt, greift zu kurz. Für den Angeklagten sprechen vielerlei Argumente. Unter Anderem seine stabilen Familienverhältnisse und die bevorstehende Drogentherapie mit seiner Frau zusammen.

7. März 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-eigentum-raub.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-03-07 12:19:532020-09-17 13:59:46Haft für Körperverletzung

Bewährungswiderruf

Allgemein

Freiheitsstrafen werden oft bedingt verhängt. Unter der Bedingung, dass sich der Verurteilte bewährt. Kommt der Verurteilte seinen Auflagen nicht nach droht der Bewährungswiderruf. Diese Erfahrung macht gerade ein Münchner mit dem Amtsgericht. Er war 2017 wegen Kinderpornos zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Als der Mann seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen war erfolgte der Bewährungswiderruf.

Beim Amtsgericht liegt die Aufsicht über die Bewährung. Meldet der Bewährungshelfer Probleme mit dem Verurteilten beantragt die Staatsanwaltschaft den Bewährungswiderruf. Der erfolgt jedoch erst nach Anhörung des Verurteilten. Der Verurteilte kann sich im Rahmen der Anhörung äußern. Er kann womöglich erklären, warum er seinen Auflagen nicht nachgekommen ist.

Der Termin zur Anhörung muss unbedingt wahrgenommen werden.

Erscheint der Verurteilte nicht hat er dadurch schon verloren. Eine Entschuldigung für sein Ausbleiben muss er so schnell als möglich mitteilen. Und natürlich ein gutes Argument, warum er nicht erschienen ist. Der Eindruck beim Richter für ein unentschuldigtes Fernbleiben ist verheerend. Die Konsequenz ist häufig der Bewährungswiderruf.

Für den Fall des Bewährungswiderrufs gibts einen Rechtsbehelf.

Binnen einer Woche kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie muss unbedingt binnen dieser Frist beim Gericht eingegangen sein. Geht sie zu spät ein gibts die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hier muss man aber Gründe für die Verspätung glaubhaft machen.

Sinnvollerweise zieht man auch einen Verteidiger zu Rate.

Nur ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die Verteidigungsstrategie in solch einer Situation. Gute Begründungen für sein Ausbleiben bei einer Anhörung muss aber der Verurteilte beibringen. Wiedereinsetzungsgründe kennt der Strafverteidiger.

Abtauchen und sich Verstecken ist die dümmste Idee.

Reagiert man nicht auf Schreiben des Gerichts steht am Ende der Haftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Die Polizei findet den Verurteilten. Auch der Münchner wird diese Erfahrung machen. Er hat weder auf die Ladung zur Anhörung reagiert. Noch auf die Schreiben seines Verteidigers, sich zu melden.

Am Ende stehen Bewährungswiderruf und Strafvollzug.

Hatte man sich ursprünglich im Strafverfahren mit viel Mühe eine Bewährung erkämpft so ist dann alles umsonst. Nun kommt die bittere Erfahrung des Strafvollzugs.

23. Dezember 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafvollzug-anwalt-muenchen-strafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-12-23 17:08:452020-01-27 15:54:49Bewährungswiderruf

Drogen in der S-Bahn

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der junge Münchner hatte Drogen in der S-Bahn dabei. Er hatte mit nichts weniger gerechnet als mit einer Kontrolle. Im Sperrengeschoß der S-Bahn kontrollierten ihn plötzlich Polizeibeamte. Ohne für ihn erkennbaren Anlaß. In seiner Tasche fanden sich zwei Joints und etwas Amphetamin.

Die Polizei erstattete gegen ihn trotz der verschwindend geringen Menge an Btm sofort Strafanzeige.

Der Staatsanwalt veranlaßte die Zustellung eines Strafbefehles wegen Drogenbesitzes. Das Amtsgericht München verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der Münchner zahlte sofort und verzichtete auf einen Einspruch. Er hätte den Strafbefehl besser angegriffen! 

Denn als der Strafbefehl rechtskräftig geworden war meldete sich die Führerscheinstelle.

Der Münchner hatte bereits eine kleine Akte bei der Führerscheinstelle wegen einer geringfügigen früheren Ordnungswidrigkeit, ebenfalls wegen Btm. Die Führerscheinstelle fordert ihn in ihrem Schreiben dazu auf, sich einem Drogenscreening zu unterziehen.

Gleichzeitig droht sie dem Münchner, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Mann wurde jedoch nicht mit Drogen am Steuer erwischt. Sein „Delikt“ war, dass er Drogen in der S-Bahn dabei hatte. Eine Teilnahme am Straßenverkehr konnte ihm selbst bei bösester Betrachtung seiner Verfehlung keiner unterstellen! Damit läuft die Drohung der Führerscheinstelle ins Leere.

Drogenbesitz in der S-Bahn stellt keinen führerscheinrelevanten Verstoß dar!

Führerscheinrechtliche Maßnahmen setzen stets einen Zusammenhang zwischen einer Teilnahme am Straßenverkehr und Drogen- oder Alkoholabusus voraus. Weder der Konsum von Drogen noch der von Alkohol ist strafbar.

Führerscheinmaßnahmen stellen keine Zweitbestrafung dar.

Die Führerscheinstelle hat lediglich die Aufgabe, auf die Eignung der Teilnehmer am Straßenverkehr zu achten. Vor diesem Hintergrund haben  Führerscheininhaber ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Beweis zu stellen. Ein Konsument von THC gibt keinerlei Anlaß zu Zweifeln hieran, wenn er in der S-Bahn mit einem Joint erwischt wird.

Torkelt ein Führerscheininhaber stockbesoffen im Hofbräuhaus herum kommt schließlich auch kein Sachbearbeiter der Führerscheinstelle auf die Idee, an dessen Fahreignung zu zweifeln.

Der Säufer nimmt schließlich auch nicht am Straßenverkehr teil. Obwohl Alkohol anerkanntermaßen der deutlich gefährlichere Suchtstiff ist. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.

 

 

23. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrechtskanzlei-muenchen-viktualienmarkt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-23 14:21:152019-11-23 17:59:22Drogen in der S-Bahn

Containern ist strafbar

Eigentumsdelikte

Containern ist strafbar. Und bleibt strafbar. So haben es inzwischen nicht nur einige Amtsgerichte entschieden. Sondern soeben auch das Bayerische Oberste Landesgericht.

Die höchste bayerische Gerichtsinstanz hat gesprochen.

In dem aktuellen Fall waren letztes Jahr zwei Studentinnen aus Olching bei München von der Polizei beim „Containern“ erwischt worden. Sie hatten aus den Mülltonnen eines Supermarktes noch eßbare Lebensmittel herausgefischt. Die beiden Mädels waren der Auffassung, dass viele der weggeworfenen Lebensmittel noch verwendbar sind. Eine Meinung, die viele inzwischen teilen. DIe Polizei hatte gegen sie jedoch Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Und die Staatsanwaltschaft München II hatte beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragt. Der Srafrichter hatte diesen Strafbefehl erlassen, die Mädels hatten Einspruch eingelegt. 

In der Hauptverhandlung vor dem AG Fürstenfeldbruck hatte der Amtsrichter die Beiden dann wegen Diebstahls verurteilt.

Die Studentinnen hatten die Sache aber immer noch nicht auf sich beruhen lassen wollen und Revision eingelegt. Diese ist soeben verbeschieden worden. Das vor Jahren abgeschaffte und soeben wieder zum Leben erweckte Bayerische Oberste Landesgericht wies die Revision ab. Die Begründung ist nach ersten Medienberichten so kurz wie einleuchtend.

Containern ist strafbar. Weil es sich um Diebstahl handelt.

Die sehr gut nachvollziehbare Motivation der beiden jungen Frauen ändert an diesem Tatbestand rein gar nix. Sie hat nur Einfluß auf das Strafmaß. Der Tatbestand des Diebstahls ist nun mal in dem Moment erfüllt, wo ein Täter sich eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht aneignet. Grundkurs Strafrecht, 3. Semester des Jurastudiums. Die Supermärkte haben nach landläufiger Rechtsauffassung ihren Gewahrsam an den Lebensmitteln durch das Wegwerfen nicht aufgegeben. Sie bleiben Besitzer und Gewahrsamsinhaber. Wer sich diese Lebensmittel aneignet stiehlt. So ist das!

Zusätzlich ist oft auch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.

Denn der Zugang zu den Mülltonnen eines Supermarktes ist in der Regel nur durch Betreten des Geländes des Supermarktes möglich. Zäune und Sperrgitter müssen überwunden werden. Die Supermärkte halten an diesem ihrem Recht fest. Sie stellen in der Regel Strafanträge. Erst durch diese Strafanträge kann die Polizei tätig werden.

Die Problematik liegt also nicht nur in der Rechtslage. Sie ist  auch dem Strafverfolgungsinteresse der Supermärkte geschuldet.

Die stellen meist Strafantrag. Von dieser Praxis wollen die Supermärkte nicht lassen. Denn sie wollen nicht nur keine Besucher ihrer Mülltonnen. Sie wollen vor allem ihre Waren tagsüber verkaufen. Und eventuell auch die Möglichkeit haben, noch genießbare Lebensmittel billiger herzugeben. Auf jeden Fall wollen sie die Besucher in ihren Läden und sie wollen Umsatz machen. Dies alles ist gut nachvollziehbar und das gute Recht der Supermärkte. Es löst aber nicht das Grundproblem, dass viel zu viel weggeworfen wird!

Die Lösung des Problems könnte nur in der Änderung dieser Praxis der Supermärkte liegen.

Wird kein Strafantrag gestellt geschieht auch keine Strafverfolgung. Die Polizei sieht dann keinen Anlaß dazu, einzuschreiten.

 

15. Oktober 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-10-15 13:14:242019-10-15 13:14:24Containern ist strafbar
DNA verrät FahrraddiebEigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die DNA verrät den Fahrraddieb. Auch lange nach der Tat noch. Denn die Sache schien längst abgeschlossen und erledigt für die Polizei. Ein polizeibekanntes Tätergesicht hatte nicht identifiziert werden können. Dabei war es um ziemlich wertvolles Diebesgut gegangen. Ein Mountainbike und ein teures E-Bike waren im letzten Jahr aus einer Tiefragarage entwendet worden. Wert insgesamt so etwa € 3.000. Tatort der Osten von München.

Doch die DNA verrät den Fahrraddieb.

Die Polizei hatte gründlich gearbeitet. Es waren Spuren gesichert worden. Auch an zwei Gitterboxen. Aus denen waren die beiden Räder gestohlen worden. Der Täter hatte mit einem Gegenstand das Schließen der Türe verhindert. Diesen Gegenstand hatte er vergessen, mitzunehmen. Hieran konnten Spuren gesichert werden. 

Gestohlene Bikes verschwinden in der Regel oft spurlos im Ausland.

Im Ausland können sie unauffällig verkauft werden. In Osteuropa frägt kein Mensch nach einer Rahmennummer. Für gestohlene Räder gibt es auch noch keine Satellitenortung wie für Pkw’s und heute Motorräder. Dieser Aufwand lohnt sich für Räder noch nicht. Allerdings gehen alle davon aus, dass sich dies bald ändern wird! Die Versicherungsprämien gerade für die teuren E-Bikes werden weiter steigen. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis zumindest auch teure Räder eine Satellitenortung bekommen werden.

Da die Neu-Räder inzwischen horrende Ladenpreise kosten sind Diebstähle ein immer lohnenderes Geschäft. 

Fahrraddiebstähle nehmen ständig weiter zu. Immerhin reagiert die Polizei hierauf mit erhöhtem Verfolgungseifer. Der vorliegende Fall zeigt es. Und der Tatverdächtige aus Ex-Jugoslawien bekam genau dies zu spüren. Als er nach Deutschland einreiste nahm man ihn fest. Die Polizei hatte in einer früheren Strafsache gegen ihn seine DNA genommen. Denn die DNA verrät alle Täter, auch den Fahrraddieb! Bei der Einreise nach Deutschland klickten die Handschellen.Die Spur aus der Tiefgarage hatte eine Übereinstimmung mit seiner DNA erbracht. Der Beschuldigte bestreitet allerdings trotzdem die Täterschaft.

Ein endgültiger und letzter Beweis ist eine DNA-Spur aber nicht!

Die DNA am Tatort ist immerhin ein wichtiges Indiz. Theoretisch wäre es nämlich möglich, dass der Beschuldigte den Gegenstand aus der Tiefgarage zwar einmal in seiner Nähe und in seiner Hand hatte. Es könnte aber ein Anderer diesen Allerweltsgegenstand, ein Tuch, dann für den Bruch benutzt haben. Die DNA beweist letztlich nur einen Kontakt zwischen Täter und Gegenstand!

Der Ermittlungsrichter fackelte nicht lange.

Nach der Überzeugung des Ermittlungsrichters konnte aber nur der Jugoslawe der Täter sein. Folgerichtig erließ er einen Haftbefehl. Da der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Deutschland hatte gabs auch keine Außervollzugsetzung. Der Haftbefehl wurde mit dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr begründet. Der 60-jährige Mann mußte am Dienstag den Weg in die Untersuchungshaftanstalt Stadelheim antreten.

Der Beschuldigte muss im laufenden Verfahren den Tatverdacht widerlegen.

Der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) muss nun mit einer Anklage rechnen. Hier wird es für ihn vor allem um die Frage der Widerlegung der Täterschaft gehen. Es wird aufzuklären sein, wer alles die Spur verursacht haben könnte. Wer also für den Bruch 2018 als Täter in Frage käme. Die bayerische Justiz geht mit ausländischen Tätern nicht sehr gnädig um. Der Mann ist in Deutschland vorbestraft.

Iim Falle einer Verurteilung müsste er mit einer Haftstrafe rechnen.

Dies kann er womöglich nur mit umfangreichen Angaben abwenden, die ihn entlasten. Die Polizei muss dann seine Angaben nachprüfen und die von ihm genannten anderen Tatverdächtigen überprüfen. Ein Geständnis kommt für den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht in Frage!

11. Oktober 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-10-11 15:59:312019-10-13 16:52:06DNA verrät Fahrraddieb

Haft für Nötigung

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Zuerst sollte es vor dem Amtsgericht weder Haft geben noch überhaupt eine Verurteilung für die Nötigung geben.

Der erstinstanzliche Richter am Amtsgericht München hatte die Sache noch ziemlich entspannt gesehen.

Der Angeklagte hatte seine Taten schließlich ausführlich erläutert. Warum er seine Ex-Freundin (Opferanwalt RA Florian Schneider) nicht nur misshandelt hatte. Sondern danach auch mit ihrem gestohlenen Schlüssel in ihre Wohnung eingedrungen war. Und ihren ganzen Schmuck und alle ihre Wertsachen und Papiere mitgenommen hatte.

Sinn der Aktion sei schließlich nur der gewesen, ein Pfand gegen sie zu haben.

Der Amtsrichter glaubte alles und verurteilte den Angeklagten daraufhin nur wegen der Misshandlungen. Es gab eine moderate Bewährung von 1 Jahr für einfache und gefährliche Körperverletzungen. Wegen der Entwendung ihres Schmucks im Wert von etwa € 8.000 und ihres Passes und Ausweises sprach er ihn sogar großzügig frei. Denn der Angeklagten habe ja nur ein Pfand gegen seine Ex-Freundin haben wollen. Schließlich habe sie sich ja von ihm getrennt und habe doch auch Schulden bei ihm gehabt!. Die geschädigte Ex wandte sich an einen Anwalt.  

In der Berufung war der Spaß dann vorbei und es hieß Haft für die Nötigung.

Von einem Freispruch für den Einbruch in die Wohnung seiner Ex wollte das Landgericht München nichts mehr wissen. Es erkannte in dem Einbruch bei der Ex-Freundin und in der Mitnahme auf eine erhebliche Strafbarkeit. Die Mitnahme ihrer gesamten Wertgegenstände sei als nichts Anderes zu werten als eine schwerwiegende Nötigung zu Lasten der Ex-Freundin. Denn sie sollte zur Rückkehr bewegt und außerdem bestraft werden für ihre Widerspenstigkeit. Die Ex bestritt, auch nur die allergeringsten Schulden beim Angeklagten zu haben. Nicht er habe ihr Geld geliehen, sie habe immer alles gezahlt! 

Außerdem habe der Angeklagte auch einen Hausfriedensbruch begangen.

Die Polizei hatte die gesamten Wertsachen im Schlafzimmer des Angeklagten gefunden. Er hatte deshalb schlecht abstreiten können, sie zu haben. Allerdings beteuerte er stets, alles zurückgeben zu wollen, wenn sie ihre Schulden bei ihm bezahlt habe. Das Landgericht München verstand da keinen Spaß und ließ den Angeklagten und die geschädigte Ex alle Kontoauszüge und Nachweise über die finanzielle Situation während der kurzen Beziehungszeit von 1 Jahr vorlegen. Es zeigte sich prompt, dass der Angeklagte mehrere Tausend Euro Schulden bei seiner Ex-Freundin hatte und nicht sie bei ihm. Das Pfandrecht des Angeklagten gab’s also gar nicht!

Der Angeklagte war zudem erheblich vorbestraft und stand unter offener Bewährung.

Deshalb hatte auch die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten und vor dem Landgericht gewonnen. Der erstinstanzliche Richter des Amtsgerichts hatte sich einfach von dem wortgewandten Angeklagten hinters Licht führen lassen. Die Staatsanwaltschaft München konnte das nicht akzeptieren. Der Angeklagte muss nun für 1 Jahr und 4 Monate in Haft. Außerdem wird seine offene Bewährung von 5 Monaten widerrufen werden. Von den insgesamt 21 Monaten Strafhaft wird er 14 tatsächlich absitzen müssen. 7 Monate erhält er auf Bewährung.

 

13. Juli 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/opfervertretung-nebenklage-strafrecht-anwalt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-07-13 15:32:432019-07-15 16:08:54Haft für Nötigung

Beschwerde oft sinnvoll

Allgemein

Eine Beschwerde kann durchaus oft sinnvoll sein. Sie richtet sich gegen die Beschlüsse von Richterin im Ermittlungsverfahren. Sie ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach diesem Gesetz bemisst sich, was Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren dürfen und was nicht.

Die Befugnisse der Justiz sind üppig bemessen!

Die Justiz hat ziemlich viele Rechte gegenüber Beschuldigten. Die Beschwerde ist die einzige Möglichkeit des Beschuldigten, sich zu wehren. Mit diesem Rechtsbehelf kann eine Entscheidung dem übergeordneten Richter zur Überprüfung übergeben werden.

Die Klassiker ist die Haftbeschwerde: Oft ein Weg in die Freiheit!

Durch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wird der Ermittlungsrichter zunächst aufgefordert, seinen eigenen Beschluss abzuändern. Tut er das nicht muss er das Landgericht anrufen. Das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht überprüft daraufhin z.B. den Haftbefehl des Amtsgerichts, aber auch Durchsuchungsbeschlüsse etc.

Beschwerden gegen Durchsuchungsbeschlüsse funktionieren naturgemäß erst im Nachhinein.

Ein Durchsuchungsbeschluss wird dem Beschuldigten in der Regel erst bekannt, wenn er vollzogen wird. Deshalb kann eine Beschwerde erst im Nachhinein eingelegt werden. Aber auch dies macht manchmal Sinn. Denn das Landgericht entscheidet dann, ob die Durchsuchung rechtens war oder nicht.

Die Einlegung einer Beschwerde will aber trotzdem vorher immer gut überlegt sein.

Denn sie kann auch einen Nachteil haben. Der liegt auf der Hand. Schon im Ermittlungsverfahren wird das Landgericht eingeschaltet. Sollte die Anklage am Ende an das Amtsgericht gehen hat das dann übergeordnete Landgericht womöglich schon ein Präjudiz geschaffen! Das Landgericht könnte nämlich anlässlich einer Haftbeschwerde durchaus auch sehr unerfreulich entscheiden. Zum Beispiel, dass eine Bewährung sowieso nicht mehr in Frage kommt! Dann wird es später in der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter schwierig werden, eine Bewährung zu erreichen!

Ändert ab nichts daran, dass die Beschwerde oft sinnvoll ist!

Die Entscheidung trifft der Strafverteidiger nur mit seinem  Mandanten. Denn nur der kann nach umfangreicher Beratung die Entscheidung treffen. Ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Ob es zum Beispiel vielleicht auch besser sein kann, eine kurze Untersuchungshaftzeit in Kauf zu nehmen. Um dann damit ein Argument in der Hauptverhandlung zu haben für eine Bewährung!

 

 

11. Juli 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/beschwerde-haft-festnahme-widerstand.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-07-11 09:21:112019-09-05 15:29:54Beschwerde oft sinnvoll

Haftstrafe für falschen Polizisten

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Das Schöffengericht brauchte nur einen Tag für die Entscheidung. Sie lautete auf Haftstrafe für falschen Polizisten. Ein Mittdreissiger aus Norddeutschland hatte keine Chance auf eine Bewährung. 

Nach Meinung des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte als Teil einer großen Betrügerbande strafbar gemacht.

Eine Bande mit Sitz mutmaßlich in der Türkei gibt sich seit Längerem als falsche Polizisten aus und erleichtert überall in Deutschland vorwiegend alte Leute um ihre gesamten Ersparnisse. Die Vorgehensweise ist immer dieselbe. Unbekannte rufen alte Leute an, feren Nummern sie aus illegal erworbenen Adressdateien haben. Die Anrufer warnen die alten Leute vor Verbrechern, die angeblich hinter ihren Ersparnissen her seien. Die Anrufer seien aber von der Polizei und würden die alten Leute beschützen. Deshalb müssten die alle ihre Ersparnisse von der Bank abholen und zur Sicherheit der Polizei übergeben, da die Bank und die Gangster unter einer Decke steckten.

Der Angeklagte war derjenige, der als Bote für diese Bande die Ersparnisse bei einer älteren Dame in München abholen sollte. 

Die Bande, deren Mitglieder er gar nicht kennt, hatte ihn gezielt nicht vor Ort, sondern in Norddeutschland angeworben und nach München eingeflogen. Er wurde per Handy von einem ihm völlig unbekannten Anrufer zur Haustüre der alten Dame gelotst,

Als er im März diesen Jahres bei der Münchnerin läutete und die Türe aufging schaute er in die Mündung einer Waffe.

Die Fünfundachtzigjährige war auf Draht gewesen und hatte sofort nach dem ersten Anruf die (echte) Polizei eingeschaltet. Die erwartete den Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) gleich hinter der Wohnungstüre. 

Der Mann ging sofort in Untersuchungshaft, wo er bis zur Verhandlung im November blieb. 

Im Ergebnis konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er Teil der Bande ist. Das Gericht konnte ihm auch nicht nachweisen, dass er gewusst hat, dass er als falscher Polizist auftreten sollte und was er genau in Empfang nehmen sollte. Er wurde jedoch wegen seiner vielen Vorstrafen zu einer Haftstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Das Gericht folgte damit zwar fast exakt dem Antrag der Verteidigung, konnte sich aber nicht zu einer Bewährung durchringen.

Die Staatsanwältin hatte das Doppelte verlangt, nämlich 3 Jahre und 6 Monate wegen schwerem und gewerblichem Bandenbetrug. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft wird wohl Berufung einlegen, um eine längere Haftstrafe für den Norddeutschen zu erreichen.

8. November 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/verkehrsdelikte.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-11-08 15:20:012017-11-09 18:37:07Haftstrafe für falschen Polizisten

Freispruch in dubio pro reo

Eigentumsdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Freispruch in dubio pro reo kam eigentlich nicht überraschend. Der Münchner hatte sich aber vor der Verhandlung einer ganzen Phalanx von Zeugen gegenüber gesehen. Vor allem sein ehemaliger Chef hatte ihn belastet und alles getan, um ihn in die Pfanne zu hauen. Und die Anklage hatte es in sich:

Der Angeklagte soll die Tageseinnahmen seines früheren Arbeitgebers gestohlen haben.

Anzeigeerstatter und Angeklagter waren schon lange miteinander befreundet. Außerdem hatte der Angeklagte auch bis vor Kurzem im Lokal des Anzeigeerstatters gearbeitet. Bei einem freundschaftlichen Besuch an seiner früheren Arbeitsstätte im Juni diesen Jahres soll der Angeklagte die Tageseinnahmen aus dem Geheimversteck geklaut haben. Das Versteck kannten nur Eingeweihte, Gäste nicht. Das reichte seinem früheren Chef, seinen ehemaligen Mitarbeiter zu verdächtigen und anzuzeigen.

Es gab aber keinen einzigen Tatzeugen für den Diebstahl.

In der Hauptverhandlung des Amtsgerichts München gab sich der ehemalige Arbeitgeber alle Mühe, den Angeklagten als einzig möglichen Täter hinzustellen. Seine Begründung war, dass es seiner Meinung nach niemand Anderes gewesen sein kann. Alle anderen Mitarbeiter seien zuverlässig. Nur der Angeklagte habe den ganzen Abend über versucht, sich von anderen Angestellten Geld auszuleihen. Auch habe keiner solche Geldprobleme wie der Angeklagte. Und schließlich sei er immer wieder in der Nähe des Verstecks gewesen. Der Staatsanwaltschaft hatte die Beweislage für die Erhebung der Anklage ausgereicht.

Erst auf die beharrlichen Nachfragen von Gericht und Verteidigung (Strafverteidiger RA Florian Schneider) zeigte sich, dass es doch mengenweise andere Möglichkeiten gab für eine Täterschaft.

Das Amtsgericht kam am Schluß der Beweisaufnahme nämlich zu dem Ergebnis, dass auch Andere als Täter in Frage kamen. Einige der Mitarbeiter des Lokals hatten nämlich ausgesagt, dass das sogenannte Geheimversteck auch Andere kannten, die dort gearbeitet haben. Außerdem seien alle Türe unkontrolliert offen gestanden und alles sei frei zugänglich gewesen. 

Der Freispruch erfolgte daher nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo).

Die Staatsanwältin beantragte trotzdem Schuldspruch und Geldstrafe. Der Angeklagte war nämlich vorbestraft wegen eines Diebstahls. Das Amtsgericht konnte jedoch nur noch freisprechen. Offen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft das Urteil akzeptiert oder Berufung einlegt. Dann würde die Sache von der Berufungskammer des Landgerichts München I erneut verhandelt und alle Zeugen nochmals gehört werden.

20. September 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht.jpg 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-09-20 16:47:152017-09-22 07:58:46Freispruch in dubio pro reo
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Schlagwörter

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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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