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Nach Zeugenaussage Verweisung an höheres Gericht

Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Es ist ein vertracktes Verfahren von Anfang an. Als im Januar vor dem Amtsgericht München angefangen worden war, gegen die vier Angeklagten zu verhandeln, hatte sich herausgestellt, dass der Dolmetscher des Hauptbelastungszeugen, eines Senegalesen, den Zeugen nicht verstand.

Es musste ausgesetzt werden, um einen Dolmetscher für den sehr seltenen afrikanischen Dialekt zu finden. Als der endlich aufgetrieben war, waren von den ursprünglich vier Angeklagte nur drei erschienen, der Vierte im Bunde war unauffindbar verschwunden.

Nachdem das Verfahren gegen den vierten Mann abgetrennt worden war konnte der Zeuge nun endlich vernommen werden. Der Vorwurf: die ursprünglich vier Männer von etwa Mitte Zwanzig sollen ihm letztes Jahr im Herbst in der Kultfabrik über den Weg gelaufen sein. Unter vorzeigen eines Security-Ausweises sollen Sie sich als Polizisten ausgegeben und ihn in dieser Eigenschaft als Polizisten durchsucht haben. Im Anschluss sollen sie ihm diverse Wertgegenstände abgenommen haben.

Die Anklage lautete daher auf Trickdiebstahls und Amtsanmaßung. Während der Beweisaufnahme behauptete der Zeuge dann aber plötzlich, dass er nicht nur einfach beklaut worden sein soll, sondern während der vermeintlichen Polizeikontrolle von einem regelrecht festgehalten worden sein soll, während ein Anderer von den Vieren ihm dann die Taschen ausgeräumt haben und schließlich einer mit seinen Wertsachen dann stiften gegangen sein soll.

Sofort nach dieser Aussage und noch während der Hauptverhandlung entschied sich der Strafrichter dazu, sich für unzuständig zu erklären und das Verfahren an das nächst höhere Gericht, das Schöffengericht, zu verweisen.

Die Begründung ist einfach:

Während es bislang, – den Tatvorwurf als wahr unterstellt, lediglich um Diebstahl und Amtsanmaßung und damit um vergleichsweise geringfügige Delikte gegangen war, steht nun der Vorwurf des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung im Raum, was mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Angesichts der Vorstrafen der Angeklagten kann der Strafrahmen des Strafrichters damit nicht mehr ausreichen. Nun wird das Verfahren erneut ausgesetzt und dann ein neuer Termin vor dem Schöffengericht in München anberaumt werden.

24. Juni 2016/von Florian Schneider
Schlagworte: raub, schwere räuberische erpressung
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