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Schlagwortarchiv für: Haftprüfung

Haftentlassung bei Vergewaltigung

Sexualdelikte, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Der Haftrichter hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft schließlich doch stattgegeben. Nachdem der Beschuldigte (Strafverteidiger RA Florian Schneider) ein halbes Jahr in Haft gesessen war hieß dann plötzlich doch Haftentlassung bei Vergewaltigung.

Haftentlassung bei Vergewaltigung ist eher nicht so einfach zu bewerkstelligen.

Im April hatte bei dem Beschuldigte die Polizei geklingelt und ihm einen Haftbefehl des Amtsgerichts unter die Nase gehalten. Es hatte damals der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung vorgelegen. Zudem war als Haftgrund Fluchtgefahr unterstellt worden.

Der Betroffene soll seine Ehefrau vielfach vergewaltigt haben.

Die Ehefrau wie der Beschuldigte ausländischer Herkunft hatte Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet, nachdem sie zu ihrem Mann nach Deutschland gezogen war. Er soll sie zu Hause eingesperrt und ihr den Kontakt zur Außenwelt untersagt haben. Es hätten angeblich mehrere Vergewaltigungen stattgefunden.

Im Rahmen einer ermittlungsrichterlichen Videovernehmung im Sommer hatte die Frau ihre Vorwürfe wiederholt und bekräftigt.

Die Frau hatte sich einer ganztägigen Videovernehmung durch Ermittlungsrichterin, Staatsanwalt und Verteidiger gestellt und stundenlang Fragen beantwortet. Am Ende waren jedoch die Zweifel an ihren Angaben größer als die Überzeugungen der beteiligten Strafjuristen.

Die Frau hatte noch nicht einmal bestätigen können, Nein zu ihrem Mann gesagt zu haben, als der Sex hatte haben wollen.

Sie war der Meinung, ihr Ehemann habe doch wissen, können, dass sie nix von ihm wollte. Es drängte sich bei den beteiligten Juristen der Eindruck auf, dass für die Frau die Ehe lediglich den Zweck gehabt hatte, nach Deutschland kommen zu können. Der Beschuldigte war verliebt gewesen und hatte dies nicht verstanden. Sex war für ihn zumal im Rahmen einer freiwillig eingegangenen Ehe selbstverständlich gewesen.

Der Haftprüfungstermin im Sommer gleich nach der Videovernehmung auf Betreiben des Verteidigers war noch erfolglos geblieben.

Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen des Falles waren hier hart aufeinander geprallt. Der Ermittlungsrichter hatte nicht die allergeringste Bereitschaft gezeigt, den Beschuldigten frei zu lassen. Hinweise auf die vielen Widersprüche in der langen Aussage der Anzeigeerstatterin waren noch erfolglos geblieben.

Im Herbst hieß es dann endlich Haftentlassung bei Vergewaltigung.

Es hatte sich dann sogar der Staatsanwalt der Meinung der Verteidigung angeschlossen, dass die Angaben der Frau für eine Anklage nicht ausreichten. Er beantragte dann schließlich sogar selbst die Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschuldigte kam frei.

 

7. Oktober 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-10-07 10:01:202023-10-07 11:03:13Haftentlassung bei Vergewaltigung

Frei durch Haftprüfung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Der dreißigjährige Münchner hatte mit seinen Spezln ein Ding drehen wollen. Der Plan war aus dem Suff heraus geboren worden und ging schief. Anstelle des geplanten Opfers und eines schönen Geldsegens kam nur die Polizei. Die Handschellen klickten. Irgendjemand hatte den Plan verraten. Oder der Münchner war einem V-Mann der Polizei in die Falle gegangen. Geld gab also keines, stattdessen nur Ärger und Knast. Das frühe Aus für den Plan verschaffte allerdings dem Verteidiger (RA Florian Schneider) ein gutes Argument. Am Ende hieß es „Frei durch Haftprüfung“.

Im Falle des Vollzugs eines Haftbefehls muss der Verteidiger Haftprüfungsantrag stellen, dann kann es bald heißen „Frei durch Haftprüfung“.

Der Haftprüfungsantrag wird bei dem Ermittlungsrichter gestellt, der für den Erlaß des Haftbefehls zuständig war. In der Regel handelt es sich hierbei um den Ermittlungsrichter, der am Tatort zuständig ist. Geht der Haftprüfungsantrag beim Ermittlungsrichter ein schickt der ihn weiter an den Staatsanwalt zur Stellungnahme.

Binnen zwei Wochen ab Eingang des Haftprüfungsantrages bei Gericht muss der Ermittlungsrichter Termin zur Haftprüfung anberaumen.

Das Ermittlungsgericht (oder auch Haftgericht) entscheidet unabhängig von dem Votum der Staatsanwaltschaft in eigener Kompetenz. Der Haftrichter ist also an das Votum der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Ermittlungsgerichts Beschwerde beim Landgericht einlegen, die dann aufschiebende Wirkung hat, sodass der Beschuldigte vorläufig noch nicht frei kommt.

Frei durch Haftprüfung ist allerdings dennoch keine Garantie für alle Zeiten. Bei Bekanntwerden neuer Erkenntnisse kann der Haftbefehl jederzeit wieder in Vollzug gesetzt werden.

Der Beschuldigte ist außerdem gut beraten, sich im Falle einer erfolgreichen Haftprüfung sehr genau an die Auflagen für den Außervollzugsetzungsbeschluß zu halten. Diese sind meist die wöchentliche Meldung bei einer Polizeiinspektion, die in der Nähe der Wohnung liegt, sowie das Verbot, zu den anderweitig Verfolgten Kontakt aufzunehmen. Ein Verstoß gegen des Auflagen kann jederzeit zur Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls führen.

Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflagen des Außervollzugsetzungsbeschlusses gehts zurück in den Knast.

Der nächste Versuch einer Haftprüfung wird dann sicher nicht mehr erfolgreich sein. Die letzte Entscheidung über eine weitere Inhaftierung trifft aber dann sowieso der Hauptsacherichter in der Gerichtsverhandlung. Jetzt kann der Beschuldigte allerdings erstmal wieder die süße Luft der Freiheit atmen und zu seiner Familie zurückkehren.

 

11. Mai 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafvollzug-anwalt-muenchen-strafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-05-11 14:13:532023-05-17 13:07:42Frei durch Haftprüfung

Erfolg bei der Haftprüfung

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Ein Erfolg  bei der Haftprüfung ist nicht selbstverständlich. Hier kann nur der punkten, der den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin überzeugt. Die Argumente richten sich nach den jeweiligen Haftgründen im Haftbefehl.

Häufigster Haftgrund ist die Fluchtgefahr.

Befürchtet der Richter, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, muss er Fluchtgefahr bejahen. Der Beschuldigte tut also gut daran, darzustellen, was ihn im Inland hält. Entscheidenster Punkt ist ein fester Wohnsitz im Inland. Der auch einer Nachprüfung durch die Polizei standhält. Bestehen Zweifel sucht die Polizei die vermeintliche Wohnung auf und prüft nach.

Auch die Verdunkelungsgefahr ist ein häufiger Haftgrund.

Nur der Beschuldigte in Untersuchungshaft kann die Zeugen des Strafverfahrens nicht einschüchtern. Oder anders beeinflußen. So die Logik der Strafverfolger. Traut sich eine vielfach mißhandelte Lebensgefährtin endlich zur Polizei stehen die Chancen für den prügelnden Beschuldigten für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls schlecht. Würde in einem solchen Fall der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wären nach Ansicht der Strafverfolger schwere Folgen für die Freundin zu befürchten.

In so einem Fall würde der Haftbefehl auch wegen Wiederholungsgefahr erlassen werden.

Die Gefahr wäre groß, dass sich der schlägernde Beschuldigte seine Freundin vorknöpft. Bei beiden Haftgründen wäre also ebenfalls die Sicherung des Strafverfahrens ein Argument. Die Schwüre des Beschuldigten, es nicht wieder zu tun, reichen daher alleine nicht aus. Nur eine den Richter zufriedenstellende Darstellung der Trennung der Parteien kann in einer solchen Konstellation weiter helfen.

Ein Erfolg bei der Haftprüfung ist also gar nicht so leicht zu erreichen.

Will es so gar nicht klappen mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls kann es auch noch andere Gründe haben. Manchmal hat eine Untersuchungshaft damit zu tun, dass die Strafverfolger eine Aussage des beschuldigten brauchen, die sie anders nicht kriegen können. Läßt man den Beschuldigten lange genug hinter Gittern kommt irgendwann die dringend benötigte Aussage. So die Erwartung. Und oft auch die Realität.

Irgendwann wird jeder mürbe. Und fängt an zu singen. Und dann dann erst seinen Erfolg bei der Haftprüfung.

Böse Zungen nennen dies staatliche Aussageerpressung. Offiziell verboten. In der Praxis jedoch gerne angewendet. Auch wenn es keiner zugeben will. Hier kommt der Erfolg bei der Haftprüfung dann also nur durch eine Aussage.

28. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-28 13:37:422020-11-28 13:37:42Erfolg bei der Haftprüfung
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