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Freispruch für Arbeitgeber in Führerscheinsache

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straßenverkehrsdelikte

Ein Unternehmer aus dem Raum Starnberg konnte sich letzte Woche vor dem Verkehrsgericht des Amtsgerichts München über einen Freispruch freuen: Der Mittdreißiger, der eine Landschaftsbaufirma betreibt, hatte im Sommer diesen Jahres vom Amtsgericht München einen Strafbefehl über eine Geldstrafe erhalten, weil er es angeblich seinem Mitarbeiter fahrlässigerweise gestattet hatte, einen Transporter mit Anhänger zu führen, obwohl der Mitarbeiter hierfür gar keine Fahrerlaubnis gehabt hatte. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft München I, die den Strafbefehl beim Amtsgericht München beantragt hatte, habe der Angeklagte einen seiner Mitarbeiter damit beauftragt, mit dem Firmen-Sprinter einen Minibagger nach seiner Reparatur bei der Firma Caterpillar auf den Anhänger zu laden und von München Richtung Starnberger See zu fahren. Bei einer Verkehrskontrolle in München war der Polizei dann aufgefallen, dass der Fahrer des Sprinters mit dem Minibagger nur Klasse B hatte.

Der Angeklagte soll es angeblich verabsäumt haben, zu überprüfen, ob sein Mitarbeiter nur, – wie meistens, – nur die Fahrerlaubnis der Klasse B hatte, oder einen ausreichenden Führerschein zum Führen auch eines solch großen Gespanns. Gegen den Mitarbeiter des Angeklagten war daraufhin ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erlassen worden, den dieser sofort akzeptiert hatte. Als das Verfahren gegen den Mitarbeiter abgeschlossen war, war man dann auch gegen den angeklagten Arbeitgeber vorgegangen. Auf Anraten seines Verteidigers RA Florian Schneider war gegen den Strafbefehl des Unternehmers sofort Einspruch eingelegt worden und im Rahmen einer Einspruchsbegründung ausführlich dargelegt worden, weshalb der Strafbefehl zu Unrecht ergangen war. Als das Amtsgericht München auf den Einspruch hin Termin zur Hauptverhandlung anberaumte und den Fahrer des Sprinters als Zeugen lud, belastete dieser den Angeklagten zunächst schwer und behauptete, der Angeklagte habe eigentlich ganz genau gewusst, dass er, der Fahrer, gar keine ausreichende Fahrerlaubnis gehabt habe, er habe ihn aber trotzdem dazu veranlasst, das Gespann von München Richtung Starnberger See zu ziehen.

Bei der Befragung dieses Zeugen war es dann allerdings im weitern Verlauf gelungen, herauszuarbeiten, dass der Zeuge log, weil er stinksauer war auf den Angeklagten, denn der hatte ihn nicht nur gekündigt, sondern ihm auch die Geldstrafe für seinen eigenen Strafbefehl nicht bezahlt. Außerdem konnte dieser Zeuge mit seinen eigenen Angaben bei der Polizei konfrontiert werden, wo er selbst noch ausgesagt hatte, er habe seinen früheren Arbeitgeber auf dessen Frage hin angelogen und behauptet, er habe die richtige Fahrerlaubnis, nur um die Arbeitsstelle nicht zu riskieren. Dem Amtsgericht München blieb daraufhin nichts anderes übrig, als den Angeklagten freizusprechen und ihm die Kosten für seine Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen.

19. Dezember 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-12-19 11:28:252015-01-27 14:12:04Freispruch für Arbeitgeber in Führerscheinsache

2 Jahre Haft für Autodiebstahl

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straßenverkehrsdelikte

Vor der Berufungskammer des Landgerichts München I mußte sich am Freitag ein junger Pole wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Autodiebstahls in München im letzten Jahr verantworten. Der Mann war letztes Jahr in Tschechien verhaftet und nach Deutschland ausgeliefert worden, nachdem er in München einen fast neuen BMW X5 gestohlen und in einer wilden Verfolgungsfahrt mit der Polizei nach Polen zu bringen versucht hatte. Nachdem es gelungen war, ihn in Tschechien an einer Straßensperre zum Stehen zu bringen und zu verhaften, war er im September nach Bayern ausgeliefert und in U’haft genommen worden. Seitdem sitzt er in der JVA und wurde im Frühjahr vom Amtsgericht München wegen Autodiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatten sowohl der Pole als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt: Der Angeklagte wollte nach der langen U’haft eine Bewährung, die StA dagegen eine längere Haftstrafe, mindestens 2 Jahre und 6 Monate.

In der Berufungsverhandlung am Freitag wurde schnell klar, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte ihre Wünsche, – die gewissermaßen ja Maximalvorstellungen waren, – würden realisieren können. Im Wege eines Rechtsgespräch wurde daraufhin vereinbart, dass der Angeklagte zwar keine Bewährung bekommt, die Staatsanwaltschaft aber dafür mit einer Reduzierung des Urteil des Amtsgerichts auf maximal 2 Jahre ohne Bewährung einverstanden ist.

Der Angeklagte hatte zwar sehr darauf gehofft, nach insgesamt einem Jahr in Haft, – er war vor seiner Auslieferung nach Deutschland schon in Tschechien in Haft gesessen, – endlich nach Hause fahren zu dürfen. Da ihm aber dieses Jahr Abschiebe- bzw. Untersuchungshaft in vollem Umfang angerechnet werden wird auf seine Strafhaftzeit hat er jetzt eine konkrete Aussicht, in 4 Monaten den Rest seiner Strafe zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen und schon im November nach Hause fahren zu dürfen. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig, so dass der Angeklagte sofort in den Strafvollzug in einer anderen JVA wechseln kann, der deutlich angenehmer ist als die Untersuchungshaft in Stadelheim.

13. Juli 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-07-13 18:00:202015-01-28 17:09:042 Jahre Haft für Autodiebstahl

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit dem Rad

Allgemein, Straßenverkehrsdelikte

Eine etwa fünfzigjährige Erzieherin aus München wird gar nicht fertig damit, ihre Versuche zu bedauern, nach einem Wiesn-Besuch vorletztes Jahr mit dem Rad nach Hause zu fahren. Nachdem sie deutlich alkoholisiert aufs Rad gestiegen war war sie wenige Meter später wegen ihrer schwankenden Radelei von Polizisten aufgehalten worden. Nachdem sie zähneknirschend einen Strafbefehl über Euro 1.000 akzeptiert und gedacht hatte, dass damit nun endlich der ganze Ärger überstanden sei, war jedoch letztes Jahr noch die Münchner Führerscheinstelle an sie herangetreten und mit der Aufforderung, eine MPU zu machen. Die Begründung: mit 1,7 Promille auf dem Rad ist eine MPU fällig! Die Münchnerin, die damals noch nicht anwaltlich vertreten war, war zwar dem Ratschlag gefolgt, ein Seminar für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Vorbereitung auf die MPU zu machen, hatte jedoch sonst auf jegliche weitere Vorbereitung verzichtet und war infolgedessen bei der MPU durchgefallen.

Die Münchnerin (nun anwaltlich vertreten von RA Florian Schneider) will nun als erstes vermeiden, dass ihr jetzt der Führerschein entzogen wird, wie ihr das die Führerscheinstelle mit aktuellem Schreiben von vergangener Woche angedroht hat, nachdem sie innerhalb der gesetzten Frist kein positives Gutachten vorgelegt hat. Das ungünstige Gutachten selbst hat sie vernünftigerweise nicht an die Führerscheinstelle weiter geleitet, wozu sie ja auch nicht verpflichtet ist.

Nachdem ihr die Münchner Führerscheinstelle in dem letzten Schreiben nicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis angedroht hatte, sondern ihr auch Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, wird hierzu Stellung genommen werden. Gleichzeitig wird sie sich dieses Mal aber auch vorsorglich richtig vorbereiten auf eine zweite MPU, was die Gewähr bietet, dass sie dieses Mal auch besteht.

20. April 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-04-20 11:15:352015-01-28 17:51:34Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit dem Rad

Entziehung der Fahrerlaubnis bei positivem Befund im Screening

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Nun droht es einen Münchner doch noch zu erwischen: Als er letztes Jahr von der Polizei im Auto angehalten worden war war einer der beiden Polizeibeamten mißtrauisch geworden. Der Anfang Sechziger hatte an Ort und Stelle eine Urinprobe abgeben müssen, die THC angezeigt hatte, auch die Blutprobe hatte Cannabiskonsum bewiesen. Die daraufhin erfolgte Führerscheinmaßnahme im Bußgeldverfahren war sehr überschaubar ausgefallen, da dem Autofahrer keinerlei Fahrfehler nachzuweisen gewesen war, es war lediglich ein Fahrverbot verhängt worden, das leicht zu verschmerzen war. Der Umstand des vor Fahrtantritt erfolgten Konsums hatte dann zwar auch die Münchner Führerscheinstelle auf den Plan gerufen, allerdings waren hier als Auflagen nur eine ärztliche Untersuchung über den Umfang des Konsums herausgekommen, – die keinen aktuellen Konsum erwiesen hatte, – und ein Drogenscreening, bei dem die ersten zwei Screenings keinen Befund erbracht hatten.

Der Mann (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte deshalb seinen Führerschein, den er schon mehr als vierzig Jahre hatte, behalten. Vor dem dritten Drogenscreening, – sechs muss der Mann insgesamt absolvieren, um seinen Führerschein wirklich ganz sicher zu haben, – war der Mann für drei Wochen in Urlaub gefahren und hatte dies der Führerscheinstelle auch rechtzeitig mitgeteilt, da er das dritte Screening nicht wie geplant hatte antreten können. Gleich als er aus dem Urlaub zurück war, – und zwar sofort am nächsten Tag, – war er zur Urinprobe geladen worden beim Drogenlabor und hier hatte es dann das böse Erwachen gegeben: Als er den Befund bekam wies die Probe THC auf. Die Führerscheinstelle reagierte sofort und drohte die sofortige Entziehung an, gab lediglich noch kurz Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nachdem also bislang alles gut geschafft zu sein schien sieht es nun so, als wäre der Mann kurz vor dem Ziel gescheitert. Die entscheidende Frage war nun, wie das THC ins Blut gekommen sein konnte. Die Rekonstruktion der Ereignisse im Urlaub brachte den Verdacht auf eine Party, auf der es verdächtig nach Cannabis gerochen hatte, der Mann mußte das THC wohl eingeatmet und es so in die Probe gebracht haben. Nun steht der Kampf mit der Führerscheinstelle in einer entscheidenden Runde an, die diese Rekonstruktion nicht glauben will und sofort entziehen will. Nötigenfalls muß das Verwaltungsgericht helfen, da man es dem Mann nicht anlasten kann, wenn er in seinem Urlaub und damit ohne jeden Kontakt mit dem Straßenverkehr Cannabisdämpfe eingeatmet hatte.

27. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-27 11:14:022015-01-28 17:57:02Entziehung der Fahrerlaubnis bei positivem Befund im Screening

Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der bloße Konsum von Cannabis steht immer noch nicht unter Strafe, er kann jedoch im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen sowohl zu straf-als auch zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen, wenn der Betroffene infolge Cannabiskonsums fahruntüchtig ist. Im Vergleich zum Alkohol gibt es bei Cannabis keine exakten Grenzwerte, ab dem die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich feststeht. Deshalb muss die Fahruntüchtigkeit von der Justiz dem Beschuldigten konkret nachgewiesen werden. Auch wenn das Labor der Rechtsmedizin eine konkrete Menge an konsumiertem THC im Blut festgestellt hat müssen zusätzlich zB Ausfallerscheinungen beim Beschuldigten oder Fahrfehler nachgewiesen werden, um wegen absoluter Fahruntüchtigkeit verurteilen zu können. Das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten kann dabei als ein Indiz von vielen dienen, genauso wie auch zB eine verminderte Reaktionsfähigkeit und fehlende Ansprechbarkeit durch die Polizei nach der Anhaltung.

Wird die Fahruntüchtigkeit im Ergebnis bejaht kann dies zu einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr infolge berauschender Mittel führen, das beim ersten Verstoß in der Regel mit einer Geldstrafe und der Verhängung eines Fahrverbots oder gar der Entziehung der Fahrerlaubnis enden kann. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass es der Polizei oft nicht gelingt, den Nachweis der Fahruntüchtigkeit zu führen, obwohl der Nachweis des Konsums vor der Fahrt oft erbracht ist.

Unabhängig vom Ausgang des Strafprozesses kann aber auf jeden Fall durch die zuständige Führerscheinbehörde ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden, in dessen Folge in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu absolvieren ist. Hierauf muss sich gut vorbereitet werden, die Durchfallquote ist sehr hoch.

23. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-23 18:02:482015-02-05 11:20:38Fahruntüchtigkeit durch Drogen

Strafe wegen Fahrenlassen ohne Führerschein

Straßenverkehrsdelikte

Eine etwa sechzigjährige Kroatin hat vom Amtsgericht München soeben einen Strafbefehl über Euro 1.000 erhalten. Der Frau wird zur Last gelegt, ihren Sohn an ihrem Auto ans Steuer gelassen zu haben, obwohl sie nach Auffassung der Polizei und der Staatsanwaltschaft gewußt hatte, dass er schon vor Langem wegen Btm-Konsums seinen Führerschein verloren hatte. Als die Polizei in München hinter dem Auto der Angeklagten herfuhr war ihr zunächst der Fahrer komisch vorgekommen, da der nicht sehr fahrtüchtig aussah. Als sie versuchte, das Auto zum Anhalten zu bewegen, reagierte der Fahrer lange nicht, auch nicht auf Anhaltezeichen und Blaulicht. Als es der Polizei endlich gelungen war, das Auto zum Stehen zu bringen, soll der Sohn der Angeklagten nach dem Eindruck der Polizei ziemlich zugekifft gewirkt haben, als er ausstieg, die Angeklagte selber saß unbewegt auf dem Beifahrersitz. Gegen die Angeklagte wurde deshalb ein Verfahren wegen Fahrenlassens ohne Fahrerlaubnis eingleitet.

Gleichzeitig leitete die Polizei natürlich auch gegen den Sohn ein Strafverfahren ein wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gleichzeitig wegen des Fahrens unter Drogeneinfluß. Das Ärgerlichste war aber, dass die Polizei die Verkehrskontrolle gleichzeitig auch dazu benutzte, bei Mutter und Sohn zu Hause vorbeizuschauen, wo ihr dann eine kleine Plantage mit Cannabispflanzen in der Wohnung in die Hände fiel.

Während das Verfahren gegen den Sohn noch nicht abgeschlossen ist hat die Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) gegen ihren Strafbefehl Einspruch eingelegt, über den nächste Woche vor dem Amtsgericht München verhandelt werden wird.

21. Juli 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-07-21 18:00:442015-01-31 23:48:12Strafe wegen Fahrenlassen ohne Führerschein

Freispruch bei Körperverletzung im Verkehr

Straßenverkehrsdelikte

Ein 47-jähriger Handwerkermeister aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte sich am Montag vor dem Verkehrsgericht des Amtsgerichts München wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr verantworten. Das Amtsgericht hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I im Frühjahr diesen Jahres gegen den Autofahrer einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800 nebst einem Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Hintergund war ein Zusammenstoß des Angeklagten mit einem anderen Pkw Ende letzten Dezember auf der Kapuzinerstrasse in München, als der Angeklagte ein Rotlicht übersehen hatte und auf der Kreuzung mit einem anderen Auto kollidiert war. Hierbei hatte der Fahrer des querenden Fahrzeuges nach eigenen Angaben ein HWS-Schleudertrauma erlitten sowie eine Thoraxprellung. Da der Rotlichtverstoß erwiesen war hatte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erhoben.

Der Angeklagte hatte sofort über seinen Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Zusammenstoß sei so leicht gewesen, dass der gegnerische Fahrer unmöglich habe Verletzungen hieraus davontragen können. Deshalb hatte das Amtsgericht nun die Sache verhandeln und nicht nur zwei Zeugen anhören müssen, sondern vor allem einen medizinischen Sachverständigen.

Der Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin stellte nach der Anhörung der Zeugen und nach Sichtung des Schadensgutachtens klar, dass weder ein Schleudertrauma noch eine Thoraxprellung von dem Zusammenstoß verursacht worden sein konnte, da der Zusammenstoß einfach zu leicht gewesen war. Das Verkehrsgericht konnte den Angeklagten daher nur freisprechen, verurteilte ihn allerdings wegen des fahrlässigen Rotlichtverstosses zu einem Bußgeld in Höhe von Euro 240 sowie zu einem Fahrverbot von 1 Monat, was die Regelbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung darstellt. Hieran führte kein Weg vorbei, denn die Ordnungswidrigkeit war schließlich erwiesen und der Angeklagte hatte jede Menge Voreintragungen im Verkehrszentralregister.

19. Juni 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-06-19 17:50:102015-01-31 23:55:09Freispruch bei Körperverletzung im Verkehr

Anklage wegen Autofahrersteits

Straßenverkehrsdelikte

Ein 62-jähriger Handwerkermeister aus dem östlichen Umland von München (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben unangenehme Post vom Amtsgericht Ebersberg erhalten: Nach dem Willen der Staatsanwaltschaft München II soll er sich in der nächsten Zeit wegen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Autofahrer letztes Jahr auf der B12 vor dem Strafgericht verantworten. Dem VW-Busfahrer wird vorgeworfen, einen Audifahrer durch einen Linksschwenk daran gehindert zu haben, ihn über die durchgezogene Linie zu überholen und ihn dadurch gefährdet zu haben. Als die beiden Kontrahenten kurz danach am Straßenrand anhielten und sich lautstark stritten soll er dann noch zusätzlich mit einem Faustschlag den Audi beschädigt haben. Die Anklage lautet also auf Nötigung im Straßenverkehr und Sachbeschädigung. Der angeschuldigte VW-Busfahrer erinnert die Sache deutlich anders: Er sei zunächst nach links in die B12 eingebogen, zu dieser Zeit habe er noch gar keinen Audi bemerkt gehabt.

Er habe den Anderen erst dann bemerkt, als es plötzlich neben ihm laut hupte und er einen Audi neben sich auf der linken Spur sah, der versuchte, ihn über die durchgezogene Linie zu überholen. Als er rechts anhielt, weil er dachte, es sei etwas passiert, und auch der Audifahrer anhielt, der sich aufführte wie ein Wahnsinniger und ihm versuchten Totschlag vorwarf, wurde er von dem Audifahrer angefahren, als der davon zu rasen versuchte und ihn dabei mit dem Auto am Ellenbogen anfuhr. Die Verletzung am Ellenbogen ist nachweisbar.

In der bevorstehenden Hauptverhandlung am Amtsgericht Ebersberg werden Ehefrau bzw. Freundin die einzigen Zeugen der beiden Kontrahenten sein. Im Falle einer Verurteilung muß der Angeschuldigte mit einer Führerscheinentziehung, mindestens aber mit einem Fahrverbot rechnen. Vielmehr ist allerdings mit einem Strafverfahren gegen den rasenden Audifahrer zu rechnen, der zunächst nachweisbar im Überholverbot versucht hatte, zu überholen, – obwohl die B12 wegen ihrer schweren Unfälle beim Überholen berühmt-berüchtigt ist, – dann zusätzlich den Busfahrer angefahren und verletzt hatte, und sich schließlich eine falsche Verdächtigung und eine Falschaussage vor Gericht geleistet hatte.

12. Mai 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-05-12 17:42:452015-02-01 00:01:02Anklage wegen Autofahrersteits

Einstellung nach Anwaltswechsel

Straßenverkehrsdelikte

Das Amtsgericht Dachau hat soeben das Verfahren gegen einen Dachauer Autofahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) eingestellt. Gegen den Mann war Anfang des Jahres ein Strafbefehl wegen Unfallflucht letztes Jahr im Parkhaus des Dachauer Krankenhauses mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot erlassen worden, nachdem ihn zwei Frauen, die ebenfalls mit ihrem Auto in dem Parkhaus unterwegs gewesen waren, ihn bei der Polizei angeschwärzt hatten, er habe beim Einparken mit seinem alten 3er BMW einen geparkten Ford angefahren und diesen erheblich beschädigt. Der Dachauer war damals recht eilig unterwegs gewesen, da er seine Frau ins Krankenhaus bringen mußte, bei der soeben die Wehen eingesetzt hatten. Daher hatte er sich mit den beiden Frauen und ihren Anschuldigungen vor Ort nicht näher beschäftigt, sondern war ins Krankenhaus gerannt. Die beiden Frauen zeigten ihn jedoch an, der Besitzer des Fords stellte (wen wunderts) einen Schaden von mehreren Tausend Euros an seinem Auto fest.

Der bisherige Verteidiger des Dachauers hatte zwar gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt, ansonsten aber dazu geraten, den Strafbefehl anzunehmen und sowohl die Geldstrafe als auch das Fahrverbot zu akzeptieren, da der Einspruch seiner Meinung nichts bringe. Daraufhin hatte der Mann es für ratsam gehalten, den Anwalt zu wechseln und sich einen Strafverteidiger außerhalb seiner Gemeinde zu suchen.

Nach Durchsicht der Akten war klar, daß der hohe Schaden des Ford womöglich gar nichts mit dem vermeintlichen Anstoß des BMWs des Dachauers zu tun hatte, den die beiden Frauen behauptet hatten, sondern eine ganz andere Ursache haben mußte, nämlich von einem ganz anderen Unfall herrühren mußte. Das verteidigerseits beim Amtsgericht beantragte Sachverständigengutachten bestätigte daraufhin diesen Verdacht, weshalb das Strafverfahren gegen den Mann eingestellt wurde.

28. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-28 17:41:062015-02-01 00:05:20Einstellung nach Anwaltswechsel

Strafverteidiger bei Ösi-Führerschein

Straßenverkehrsdelikte

Ein sechzigjähriger Deutscher (RA Florian Schneider) erlebte diese Woche eine böse Überraschung, als er wie gewohnt von seinem Wohnort in Tirol nach München zur Arbeit fuhr und in München von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde: Als er seine österreichische Fahrerlaubnis herzeigte wurde ihm erklärt, die sei gar nicht echt, er habe gar keinen Führerschein! Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet und ihm verboten, mit seinem Auto weiter zu fahren. Der Autoschlüssel wurde sichergestellt. Der Mann konnte sich nicht genug wundern, da er seinen Führerschein nach dem Umzug mit seiner Familie von Deutschland nach Tirol völlig korrekt in Imst erworben hatte, nachdem ihm Jahre zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Alkohols entzogen worden war und die Sperrzeit in Deutschland abgelaufen war. Hierfür hatte er wie in Deutschland auch üblich zunächst eine MPU in Österreich absolvieren müssen, die er aber bestanden hatte.

Der Mann wandte sich, nachdem er von seiner Arbeitsstelle in München nicht mehr nach Hause zurückkehren konnte, an die Münchner Führerscheinstelle, um in Erfahrung zu bringen, was an seiner Fahrerlaubnis denn eigentlich nun so falsch sei. Das Kreisverwaltungsreferat sah sich seine österreichische Fahrerlaubnis an und erklärte ihm, daß er in der Tat einen echten österreichischen Führerschein besäße, der aber über einen Makel verfüge:

Nicht er, sondern die Bezirkshauptmannschaft Imst habe bei der Erteilung einen Formfehler gemacht: Sie habe auf der Führerscheinkarte vermerkt, daß er vorher eine deutsche Fahrerlaubnis besessen habe, was jedoch wegen der damaligen Führerscheinentziehung in Deutschland wegen Alkohols nicht mehr der Fall gewesen sei. An diesem (recht unscheinbaren, winzig kleinen) Eintrag hatte sich die Münchner Polizei gestört, die bei der Verkehrskontrolle ihrem Computer entnehmen konnte, daß der Eintrag auf der Führerscheinkarte falsch sein mußte. Der Mann muß sich nun mit einem entsprechenden Brief der Führerscheinstelle an die BH Imst wenden und eine Korrektur seiner Führerscheinkarte erreichen, bevor er in Deutschland wieder fahren darf.

14. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-14 17:35:472015-02-01 00:09:54Strafverteidiger bei Ösi-Führerschein
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