Der Kopfstoß auf dem Volksfest letztes Jahr war nicht nur nicht geplant, er war einfach so passiert, als der Banknachbar in einem belanglosen Streit ausholte, um zuzuschlagen, er sollte vor allem nicht so heftig ausfallen, wie er dann tatsächlich ausfiel. Plötzlich hatte der Kontrahent keinen Schneidezahn mehr, dafür aber als Einziger viele Zeugen, die alle nix davon bemerkt haben wollten, dass er, das Opfer, eigentlich der Anlaß war, weil er hatte zuschlagen wollen. Die Notwehrsituation war also nicht für den Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider) beweisbar, daher schickte das Amtsgericht einen Strafbefehl über 90 Tagessätze Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Nach Einlegung eines Einspruches innerhalb der zweiwöchigen Frist nach förmlicher Zustellung des Strafbefehls besteht für den jungen Handwerker die Möglichkeit, die recht hohe Geldstrafe von fast € 6000 im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu reduzieren, da das Gesetz die Entschuldigung des Täters beim Opfer und die Zahlung einer Wiedergutmachung ausdrücklich als Strafzumessungsregel ansieht, eine Strafe zu reduzieren. Der Betrag für Schadensersatz und Schmerzensgeld ist also gut angelegt, da der Angeklagte ja sowieso schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist und vom Opfer nach Abschluß des Strafverfahrens verklagt werden kann. Zahlt der Angeklagte den üblichen Betrag schon während des offenen Strafverfahrens bekommt er zusätzlich einen Strafrabatt!
Der Schock war groß für den etwa vierzigjährigen Angeklagten: Das Amtsgericht München hatte ihn am Freitag wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monate ohne Bewährung verurteilt. Angeklagt war er wegen eines Vorfalls im Oktober letzten Jahres: Die Ehefrau des Angeklagten, die Escort-Service anbietet, hatte Probleme mit einem Kunden, der für den Sex nicht zahlen wollte, weil er nicht zufrieden war. Als sie ihren Ehemann anrief und der eilends vorbei kam, um ihr beim Eintreiben der vereinbarten Vergütung zu helfen, kam es zu einer heftigen Schlägerei mit dem Kunden, der gegen den völlig außer sich geratenen Ehemann keine Chance hatte und schlimme Prügel bezog. Erst hinzugeeilte Kunden des Swingerclubs, in dem sich der Kunde mit der Prostituierten getroffen hatte, und die Polizei konnten den Ehemann einbremsen und dazu veranlassen, von dem Kunden abzulassen. Obwohl die Verletzungen des Kunden trotz der Heftigkeit der Auseinandersetzung nicht so besonders gravierend waren beharrte die Staatsanwaltschaft auf einer unbedingten Freiheitsstrafe, da der Angeklagte bereits zwei Verurteilungen wegen Körperverletzung in den letzten Jahren eingefahren hatte und vor allem sich weder entschuldigt hatte bei dem Kunden noch an ihn Wiedergutmachung geleistet hatte. Der Angeklagte muß nun versuchen, in der Berufungsinstanz eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erreichen.
Ein Amtsgericht aus dem Münchner Umland hat gerade einem 29-jährigen Handwerker einen Strafbefehl über fast € 6.000 wegen Körperverletzung geschickt. Dem Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) wird vorgeworfen, letztes Jahr auf einem Volksfest einen anderen Besucher einen Kopfstoß versetzt zu haben und dabei einen Schneidezahn gebrochen und Prellungen im Gesicht sowie eine Gehirnerschütterung bei dem Verletzten verursacht zu haben. Der Angeklagte möchte den Strafbefehl nicht ungeprüft hinnehmen und Einspruch eingelegt. Daher wird eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht folgen, in der der Angeklagte zu Wort kommen wird sowie der Verletzte und weitere Zeugen. Sollte es der Staatsanwaltschaft gelingen, den Tatnachweis zu führen, könnte der Angeklagte die Strafe dadurch vermindern, dass er dem Geschädigten Wiedergutmachung leistet.
Die gesetzliche Regelung ist hart: Versäumt man es, ein Rechtsmittel innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzulegen, hat man nicht mehr als eine Woche ab dem Wegfall des Hindernisses, das einen an der Rechtsmitteleonlegung gehindert hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen! Das ist sehr kurz, wie ein 23-jähriger Angeklagter gerade einsehen mußte: er hatte einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten, der eine so hohe Dtrafe enthalten hatte, dass sie in sein Führungszeugnis eingetragen wird, was unmittelbare Auswirkungen auf seine nächsten Bewerbungen hat. Deshalb war ihm sehr daran gelegen, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Als ihm genau das einfiel, – wie wichtig also ein solcher Einspruch für seine künftige Arbeit war, – war die zweiwöchige Einspruchsfrist gerade einen Tag zuvor abgelaufen. Als er sich beruhigt hatte und überlegt hatte, was zu tun sei, und sich dazu entschloßen hatte, einen Anwalt anzurufen, erfuhr er, dass auch die Frist für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung von 1 Woche gerade einen Tag abgelaufen war. Er könnte zwar nun Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung beantragen, dafür fehlen ihm allerdings die Argumente, denn er hatte einfach nur zu lange überlegt! Damit gilt nun sein Strafbefehl, der ist rechtskräftig und er ist damit vorbestraft, sein Führungszeugnis ist „versaut“. Seine einzige Chance ist nun, Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, der dann möglich ist, wenn es ihm gelingt, neue Beweismittel aufzutreiben, die in dem abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren noch nicht vorgelegen haben. Dafür gibt es keine Frist, ein solcher Wiederaufnahmeantrag ist jederzeit möglich, auch noch Monate oder Jahre nach Rechtskraft des Urteils,
Nachdem er seine zwanzig Jahre ältere Freundin (Anwalt RA Florian Schneider) zum soundsovielten Male Grün und Blau geschlagen und sogar gewürgt hatte muß ein 27-Jähriger jetzt endgültig in Haft: Hatte er sich vor zwei Wochen erneut herausreden können und den Haftrichter milde stimmen können so war es nun Zuviel. Die Polizei hat hihn- und stichfeste Beweise, dass er sich nicht nur wegen Körperverletzung strafbar gemacht hat, sondern zusätzlich auch noch wegen Geldfälscherei. Da auch eine Bewährung offen ist kann sich der schlägernde Ex nun auf einige Zeit zunächst in Untersuchungshaft und dann in Strafhaft einrichten. Die Geschädigte kann da nur aufatmen: Da er seine Drohungen, er werde sie umbringen, wenn sie ihn anzeige, unzweifelhaft wahrmachen wird, wenn er dazu die Möglichkeit hat, hat sie nun endlich ihre Ruhe von ihm. Auf eine weitere Belastungsprobe kann sie sich immerhin schon mal einstellen: Da alles dafür spricht, dass der Ex angeklagt und vor Gericht gestellt werden wird muß sie in seiner Gegenwart ihre Aussagen bei der Polizei wiederholen, da sie die entscheidende Zeugin gegen den Täter ist und gar kein Aussageverweigerungsrecht hätte.
Das Ende eines Abends im Swingerclub in München war sicher anders geplant. Eine Frau von etwa Mitte Dreißig, die für einen Escort-Service arbeitet, war gegen ein vorher fest vereinbartes Pauschalhonorar mit einem Kunden in einen Swingerclub gegangen, die Bezahlung sollte am Schluß stattfinden. Gegen Ende des Abends soll der Kunde noch einige Extras gefordert haben, die nach Auffassung der Escort-Frau allerdings auch ein Extra-Honorar gekostet hätten, das der Kunde aber nicht bezahlen wollte. Als keine Übereinkunft erzielt werden konnte soll die Frau abgelehnt haben und die ursprünglich vereinbarte Summe eingefordert haben. Der Kunde soll nun versucht haben, sich durch schnelle Flucht aus dem Swingerclub seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Geendet haben soll diese nach der Erinnerung von Beteiligten durch das Eingreifen des Ehemannes der Prostituierten, der zu Hilfe gerufen worden ist. Als auch die Aufforderung des Ehemannes nix gefruchtet hatte und der Kunde immer noch nicht zahlen wollte soll die Geschichte ziemlich handgreiflich geworden sein. Aus der Diskussion wurde nach allem Anschein eine handfeste Prügelei, für die der Ehemann nach Auffassung der Staatsanwaltschaft als Urheber und Verantwortlicher anzusehen ist, obwohl der Kunde sich augenscheinlich nicht lange bitten ließ und ganz entscheidend beteiligt gewesen war. Egal, der Ehemann (Verteidiger RA Florian Schneider) erhielt nun eine Anklage zum Strafrichter und muß sich demnächst vor dem Amtsgericht München verantworten. Das Honorar wurde übrigens dann doch noch gezahlt, – von der Mutter des Kunden, die nix auf ihren guten Ruf kommen lassen wollte und deshalb von der Zahlungsverweigerung des Sohnemanns gar nix hielt.
Ein Münchner Ingenieur von etwa Mitte Dreißig und sein Begleiter wollten eigentlich nur das Lokal wechseln auf ihrer Kneipentour in München am Dienstagabend. Die lustige Stimmung auf dem kurzen Fußweg zum krönenden Abschluß des Abends fand ein jähes Ende, als der Beschuldigte einem Lieferwagen einen Klapps auf die Scheibe versetzte, der so abgestellt war, dass er die Fußgänger behinderte. Der Fahrer stieg aus, ein zweiter Lieferwagen derselben Firma kam hinzu, der Chef des Lieferservice kam aus dem Laden und der Ingenieur (Verteidiger RA Florian Schneider) fand sich verletzt auf dem Boden wieder. Als alle Drei weiter drohend auf ihn zukamen konnte der Ingenieur nur noch zusehen, schnell auf die Füße zu kommen und dann Land zu gewinnen. Als er das Gefühl hatte, weit genug weg zu sein und alles letztlich doch einigermaßen überstanden zu haben, fand er sich erneut auf dem Boden wieder und die Polizei über ihm: die Drei vom Lieferservice hatten ihn nicht nur zusammengeschlagen, sondern gleich danach auch noch angezeigt und behauptet, er habe versucht, sie auszurauben. Neben seinen Prellungen, Schürfwunden und seinem blauen Auge hat er als Erinnerung an einen zunächst schönen Kneipenabend nun noch ein Strafverfahren. Glücklicherweise aber nur wegen gefährlicher Körperverletzung, denn selbst das Schläger-Trio vom Pizza-Lieferservice konnte seine Dichtung nicht so weit treiben, dass die Polizei an einen Raubüberfall glauben wollte. Nun muß er sich mit den Aussagen von gleich drei lügenden sogenannten Anzeigeerstattern befassen, deren Aussagen zweifelsohne gründlich abgestimmt sein dürften. Sein Glück im Unglück aber ist, dass er nicht alleine unterwegs war, denn immerhin steht sein Begleiter, – der an der Auseinandersetzung nicht im Geringsten beteiligt war, – als unabhängiger Zeuge zur Verfügung.
Der Mann mittleren Alters muß einige schlaflose Nächte hinter sich haben, nachdem ihm sein Exfreund erklärt hatte, er werde ihn anzeigen wegen schwerer Körperverletzung, da er ihn angeblich angesteckt hatte beim Sex mit HIV. Die Beiden waren zwei Jahre lang ein Paar gewesen und hatten ungeschützt miteinander verkehrt. Nach Beginn der Beziehung hatte der Mann seinem Partner offenbart, dass er positiv sei. Auch nach diesem Outing hatte sein Partner keine Einwände gehabt gegen den ungeschützten Verkehr. Nach der Trennung jedoch, – die gegen seinen Willen erfolgt war und seinen Partner sehr entäuscht hatte, – hatte sich der Verlassene nicht nur mit der Drohung gerächt, er werde jetzt in der ganzen Stadt verbreiten, dass er positiv sei, sondern auch Strafanzeige erstatten. Unabhängig davon, ob er seine Drohung wahr macht oder nicht, ist mit Erstattung solch einer Anzeige noch lange nicht gesagt, dass der Angezeigte dann tatsächlich auch wegen Körperverletzung verurteilt wird, denn es ist gar nicht so leicht, trotz ungeschützten Verkehrs einen Anderen mit HIV zu infizieren: die Staatsanwaltschaft muß nämlich zum Einen den Nachweis führen, dass der Beschuldigte mit Viren über der Nachweisgrenze infiziert ist, – also andere Menschen überhaupt anzustecken imstande ist, – und zum Anderen, dass das Opfer denselben Virentypus in sich trägt wie der Beschuldigte. Letztlich entscheiden also Mediziner, ob ein Beschuldigter strafrechtlich verfolgt werden kann oder nicht.
Ein 18-Jähriger aus München wunderte sich nicht schlecht, als er letzten Samstag eine Anklage der Staatsanwaltschaft in Händen hielt: Der Schüler hatte den Vorfall vom letzten September, der jetzt zur Anklage geführt hat, zunächst als gar nicht so gravierend angesehen, womit er sich aber unübersehbar verschätzt hatte! Was war passiert: Der Schüler der Münchner FOS soll vor Kurzem eine kleine Auseinandersetzung vor einem Lokal mit einem anderen Jugendlichen gehabt haben, den er um eine Zigarette angehauen haben soll. Als der Nein gesagt haben soll soll eine Schubserei begonnen haben, in deren Verlauf der Schüler ein Butterflymesser gezogen und damit gedroht haben soll. Angeblich soll er das Messer dem Anderen sogar drohend an die Kehle gehalten haben. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben, das zumindest theoretisch einen Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Jugendstrafe hat. Der Schüler (Verteidiger RA Florian Schneider), der wegen Erreichens des 18. Lebensjahres im vergangenen Frühjahr nicht mehr als Jugendlicher durchgeht, sondern nach dem Jugendgerichtsgesetz als Heranwachsender gilt, kann zwar trotzdem mit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf seinen Fall rechnen, muß sich aber gut verteidigen, da das Jugendschöffengericht bei ihm Jugendstrafe zur Bewährung oder auch Jugendarrest verhängen könnte.
Selten genug, aber es kommt vor: Das Amtsgericht Passau hat soeben einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erlassen und gleichzeitig eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt, allerdings nicht, wie man denken könnte, gegen einen Mann, sondern gegen eine Frau, eine etwa dreißigjährige Münchnerin mit ausländischen Wurzeln. Was war passiert? Die Angeklagte war im Frühjahr mit ihrem Freund nach Passau zur Frühlingsdult gefahren und im Bierzelt mit ihrem Banknachbarn aneinander geraten: Der hatte wohl schon gut getankt und versucht, sich ihre Maß Bier anzueignen, indem er behauptete, das Bier gehöre ihm, und davon trank. Als sie ihr Bier zu verteidigen versuchte schüttete er ihr die ganze Maß über ihr Dirndl. Es wurde noch körperlicher und der unerträgliche Banknachbar bekam einen Schlag mit dem leeren Maßkrug, als er einfach keine Ruhe geben wollte. Das Ende vom Lied war, dass nicht der Banknachbar Ärger bekam, sondern die Frau, gegen die Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung erstattet wurde. Sie muss nun gegen den Strafbefehl binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen und in der folgenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Passau versuchen, den Richter davon zu überzeugen, dass es Notwehr war und es kein anderes Mittel gegen den aggressiven Banknachbar mehr gab, da der einfach keine Ruhe geben wollte.