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Täter-Opfer-Ausgleich vermindert Strafe

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Kopfstoß auf dem Volksfest letztes Jahr war nicht nur nicht geplant, er war einfach so passiert, als der Banknachbar in einem belanglosen Streit ausholte, um zuzuschlagen, er sollte vor allem nicht so heftig ausfallen, wie er dann tatsächlich ausfiel. Plötzlich hatte der Kontrahent keinen Schneidezahn mehr, dafür aber als Einziger viele Zeugen, die alle nix davon bemerkt haben wollten, dass er, das Opfer, eigentlich der Anlaß war, weil er hatte zuschlagen wollen. Die Notwehrsituation war also nicht für den Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider) beweisbar, daher schickte das Amtsgericht einen Strafbefehl über 90 Tagessätze Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Nach Einlegung eines Einspruches innerhalb der zweiwöchigen Frist nach förmlicher Zustellung des Strafbefehls besteht für den jungen Handwerker die Möglichkeit, die recht hohe Geldstrafe von fast € 6000 im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu reduzieren, da das Gesetz die Entschuldigung des Täters beim Opfer und die Zahlung einer Wiedergutmachung ausdrücklich als Strafzumessungsregel ansieht, eine Strafe zu reduzieren. Der Betrag für Schadensersatz und Schmerzensgeld ist also gut angelegt, da der Angeklagte ja sowieso schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist und vom Opfer nach Abschluß des Strafverfahrens verklagt werden kann. Zahlt der Angeklagte den üblichen Betrag schon während des offenen Strafverfahrens bekommt er zusätzlich einen Strafrabatt! 

8. März 2016/von Florian Schneider
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