Ein etwa dreißigjähriger Münchner mit jugoslawischen Wurzeln (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte vor einiger Zeit feststellen, dass der Besuch seiner Stammkneipe äußerst gefährlich sein kann: Ein völlig harmloser Wettbewerb im Armdrücken war vom Gewinner des Wettbewerbs zum Anlaß genommen worden, nicht nur in dem Lokal zu randalieren, sondern auch gleich noch einen der beiden Verlierer grün und blau zu prügeln. Der in Strafsachen offenkundig sehr erfahrene Schläger fühlte sich sicher: Denn gleich nach der Prügelei erstattete er gegen sein Opfer Strafanzeige wegen Körperverletzung und erreichte damit zumindest fürs Erste, von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortung ablenken zu können. Doch nur fürs Erste: der geschundene Stammgast recherchierte erfolgreich und fand Zeugen, die willens und in der Lage sind, die Version des Stammgastes vom Ablauf der Auseinandersetzung zu bestätigen. Der Stammgast wird nun nicht nur seine Rolle als Beschuldigter in dem Verfahren an den wirklichen Täter abgeben können, sondern kann dann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen den Schläger Nebenklage erheben und Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen können.
Ein Münchner Handwerker traute seinen Augen kaum, als er letzten Sonntagabend nach Hause kam. Seine Ehefrau sitzt auf dem Schoß eines Unbekannten, die fünfjährige Tochter steht etwas ratlos daneben. Der Vierzigjährige realisiert, was hier los ist. Ganz klassisch: Seine Frau hat einen Lover und er hat die Beiden gerade überrascht. Als ihm das klar wird schießt ihm der Blutdruck nach oben und er versucht, den Lover seiner Frau aus der Wohnung zu schmeißen. Der läßt sich jedoch nicht so einfach zum Gehen überreden, es wird handgreiflich und eine Schubserei geht los. Die Frau springt ihrem Lover zur Seite und der Ehemann gerät ins Hintertreffen. Sein Glückstag ist jedoch noch nicht vorbei: Das Ende vom Lied ist nämlich, dass schließlich die Polizei kommt, die nicht etwa den Lover, sondern den Ehemann aus der Wohnung schmeißt und ihm gleichzeitig ein dreizehntägiges Kontaktverbot zu seiner Frau und zu deren Lover und auch noch ein Betretensverbot für seine eigene Wohnung erteilt. Außerdem leiten die Beamten gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ein, da ihn seine Frau und ihr Lover angezeigt hatten. Der Handwerker (Verteidiger RA Florian Schneider) muß nun nicht nur schnell seine Glückssträhne verarbeiten und seine Frau abschreiben, sondern vor allem unter Zuhilfenahme der Justiz seine Wohnung zurückerhalten und gegen das Bündnis aus falscher Verdächtigung und Falschaussage seiner Frau und deren Lover vorgehen und sich außerdem erfolgreich dem Tatvorwurf der Körperverletzung stellen.
Die Polizei hatte in den letzten Wochen gleich mehrere Einsätze in einer der Umlandgemeinden Münchens wegen eines 19-jährigen Türken, der es um keinen Preis akzeptieren konnte, dass seine Freundin nichts mehr von ihm wissen will. Die 18-jährige Deutsche mit ausländischen Wurzeln hatte sich vor Kurzem von ihm getrennt, nachdem der Türke aufgrund sehr intensiven Alkohol- und Drogenkonsums eine regelrechte Wesensänderung vollzogen hatte und kaum mehr wiederzuerkennen war: Seine Eifersuchtsszenen und Kontrollversuche waren schon bald krankhaft und nicht mehr zu ertragen. Die Trennung führte dann jedoch zu noch mehr Gewalt: Nicht einmal die verschlossenen Türen des elterlichen Zuhauses konnten den gewalttätigen Türken aufhalten, letztes Wochenende wurde von ihm sogar die gut gesicherte Terrassentüre der elterlichen Wohnung aufgebrochen und die Exfreundin grün und blau geschlagen und ihre Nase gleich mehrfach gebrochen. Erst die Polizei konnte den 19-Jährigen bremsen. Da sie auf eine Inhaftierung verzichtete und nur ein 10-tägiges Kontaktverbot gegen ihn aussprach muß die 18-Jährige (Verteidiger RA Florian Schneider) nun Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen, um einigermaßen Sicherheit vor ihm zu haben: das Amtsgericht wird ihm verbieten, sich seiner Ex auf weniger als 50 Meter zu nähern und ihm jegliche Kontaktaufnahmeversuche zu ihr untersagen. Bis zu seiner Verurteilung wird sie daher Ruhe vor ihm haben.
Ein Münchner Taxifahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte vor einiger Zeit eine Erfahrung machen, die viele andere Opfer vor ihm schon gemacht hatten: Von einem anderen Taxifahrer auf offener Straße mit einem Holzstock zusammengeprügelt hatte er sich Anfang des Jahres vor Gericht wiedergefunden, – als Angeklagter und nicht etwa als Zeuge und Geschädigter! Der Täter hatte nach seiner Prügelattacke nicht lange gefackelt und sofort die Polizei gerufen und sich selbst als Geschädigter des eigentlichen Opfers dargestellt. Das Ermittlungsverfahren begann damit zunächst gegen das Opfer. Diese Strategie hat lange Tradition: Der eigentliche Täter erstattet gegen das Opfer Anzeige und vernebelt damit die wahren Verhältnisse. Erst eine lange und erfolgreiche Suche nach Tatzeugen konnte der Wahrheit zum Durchbruch verhelfen und dem Opfer zu einem Freispruch vor Gericht. Nun ist es dem Geschädigten auch gelungen, die Justiz zu einer Verurteilung des Täters zu bewegen. Hierfür war es wichtig, sich von Anfang an in das Strafverfahren gegen den Täter einzuklinken und der Anklage der Staatsanwaltschaft München I mittels Nebenklage anzuschließen. Durch einen zusätzlich eingereichten Adhäsionsantrag konnte der Täter dazu beweget werden, dem Geschädigten € 5.000 Schmerzensgeld zu zahlen und zusätzlich seine Anwaltskosten zu ersetzen, die dem Opfer infolge der falschen Anschuldigungen des Täters entstanden sind.
Ein schon lange schwelender Nachbarschaftsstreit zwischen den Bewohnern des Ergeschoßflurs eskalierte letzte Woche mal wieder und rief die Polizei auf den Plan: Die Bewohnerin neben dem Hauseingang war zusammen mit ihrem Freund auf ihren Lieblingsfeind, den Bewohner gegenüber, losgegangen und hatte ihn getreten, Ihr Freund war dem im Rückzug befindlichen Nachbarn in dessen Wohnung gefolgt und hatte ihn da zusammen geprügelt. Die sehr polizeierfahrene Nachbarin hatte bei den Beamten sofort die Verletzte gemimt und ihren Freund als Zeugen benannt dafür, dass sie das Opfer war und der Nachbar der Täter. Was sie übersehen hat: Der Nachbar, dem übel mitgespielt worden war, hatte nach vielen schlechten Erfahrungen mit ihr und ihren miesen Tricks die komplette Szene mit seinem Handy gefilmt und damit zum ersten Mal nach langer Zeit und nach vielen Gewalttätigkeiten der Nachbarin den Beweis, wie es wirklich war. Immer wieder hatte sie mit ihrer Opfertour und mit ihrem verrmeintlichen Zeugen Erfolg gehabt Die Auswertung des Handys durch die Kripo wird dieses Mal allerdings endlich mal den Spieß herum drehen und vielleicht den Gewalttätigkeiten der Nachbarin endlich ein Ende bereiten.
Ein junger Münchner wunderte sich letztes Jahr nicht schlecht, als er nach Hause in seine Wohnung zurückkam und die Wohnungstüre aufgebrochen und seine gesamte Reisekasse für die kurz bevorstehende Fernreise leer vorfand. Da ihm ein Freund seines Mitbewohners kurz zuvor in der Nähe seiner Wohnung begegnet war, der es ungewöhnlich eilig hatte, war sein Verdacht gleich auf diesen gefallen: Der war der einzige, der aufgrund seiner Besuche in der gemeinsamen Wohnung von der bevorstehenden Reise und der Reisekasse gewusst hatte und zudem nicht nur wegen seines Drogenkonsums einen enormen Geldbedarf hatte, sondern auch so viele Vorstrafen, dass ihm dies zuzutrauen war. Ein Blick auf die Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs hatte dann auch prompt gezeigt, dass der Bekannte genau zur Tatzeit das Haus betreten hatte. Als alle Versuche, die Sache gütlich zu regeln und mit dem Verdächtigen zu sprechen und ihn zur Herausgabe des Geldes zu bewegen, gescheitert waren, hatte der Münchner bei der nächsten Polizeiinspektion Strafanzeige gegen den Bekannten erstattet und das Gefühl gehabt, nun das Seine getan zu haben, die Sache in Ordnung bringen. Doch weit gefehlt: Der Bekannte behauptete bei der Polizei nun plötzlich, in der Wohnung würde Cannabis vertickt und die beiden WG-Jungs seien daher Drogenhändler. Diese Anschuldigungen sind erkennbar nicht nur falsch, sie stellen auch eine neue Straftat des Bekannten dar, da es sich um eine falsche Verdächtigung handelt. Da jedoch der Münchner damit auch als Beschuldigter und eben nicht nur als Opfer des Einbruchsdiebstahls anzusehen ist, macht es für den Münchner Sinn, sich auf die bevorstehende Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht, – wo gegen den Einbrecher verhandelt wird, – anwaltlichen Rat zu holen. Dann kann geklärt werden, wie er sich am Besten gegenüber den Anschuldigungen des wirklichen Täters verhalten kann und was gegen die falschen Anschuldigungen unternommen werden kann.
Ein ausländischer Mitbürger muss diese Woche die Erfahrung machen, dass sehr brutale Übergriffe gegen einen Mitbewohner nicht nur die Polizei auf den Plan rufen können, sondern auch dazu führen können, dass man sogar seine Wohnung verliert: Ein Mittzwanziger aus Syrien hatte Ende Februar einen Streit mit seinem Mitbewohner, – mit dem er sich seine Dreizimmer-Wohnung im Münchner Umland teilt, – dem er verbieten wollte, seine Freunde bei sich übernachten zu lassen. Als der Mitbewohner sich weigerte, diesem Verlangen nachzukommen, und darauf verwies, dass er selbst ja auch seine Freunde gerade eben hatte in der gemeinsamen Wohnung übernachten lassen, schlug der Syrer zu: Er verprügelte seinen Mitbewohner so heftig, dass der minutenlang am Boden liegend das Bewußtsein verlor und die Polizei einschreiten mußte. Die Polizeibeamten taten dann die Auseinandersetzung einfach als Streit unter jungen Ausländern ab und taten damit genau das nicht, wozu sie nach dem Gesetz eigentlich verpflichtet gewesen wären: Sie hätten nämlich dem Schläger ein zehntägiges Kontaktverbot mit seinem Opfer erteilen müssen und ihn aus der Wohnung schmeißen müssen. So kam es, dass der Schläger sinem Opfer auch noch den Hinweis mitgeben konnte, dass er ihn für den Fall, dass er sich in der Wohnung wieder blicken lassen sollte, er ihn so lange schlagen werde, bis er dafür ins Gefängnis müsse. Dem Opfer blieb nichts Anderes übrig, als die Wohnung zu räumen und sich an seine deutschen Bekannten zu wenden und sich so einen Anwalt zu organisieren (RA Florian Schneider). Erst dadurch konnte gegenüber der Kripo klargestellt werden, dass hier nicht einfach nur eine gegenseitige Schlägerei stattgefunden hatte und wer hier Täter und Opfer ist. Vor allem konnte für den Geschädigten, Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht München gestellt werden und so erreicht werden, dass der Schläger aus der Wohnung geworfen wird und ihm im Übrigen verboten wird, sich dem Geschädigten auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dieser Beschluss des Amtsgerichts wird mit Gerichtsvollzieher und Polizei durchgesetzt und hat für den Geschädigten den großen Vorteil, dass der Schläger bei einem Verstoß gegen die Auflagen des Beschlusses, eine Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz begeht und spätestens dann, auch mit einem Haftbefehl rechnen muss. Derartige Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz stehen jedem Opfer einer Straftat zu und gelten ein halbes Jahr. Üblicherweise hat die Polizei die Pflicht, auf diese Möglichkeit sofort bei ihrem Einschreiten am Tatort hinzuweisen und dem Täter noch vor Ort ein Kontaktverbot zu erteilen.
Der Fahrer eines Busses für Behinderte (Verteidiger RA Florian Schneider) muß sich gerade einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen stellen. Nach den Behauptungen der neunzehnjährigen Behinderten soll er ihr während einer Busfahrt zu einer Behindertenwerkstatt sein Glied gezeigt und sie zu sexuellen Handlungen genötigt haben. Der Busfahrer bestreitet jegliche sexuellen Handlungen: Die Vorwürfe seien reine Phantasie. Die Anzeigeerstatterin muß sich jetzt einer sogenannten Videovernehmung durch den Ermittlungsrichter, den Staatsanwalt und sowie den Verteidiger des Beschuldigten stellen und Fragen beantworten. Die Nachfragen werden umso bohrender sein, als sie, wie bekannt wurde, vor Kurzem schon einmal wegen desselben Vorwurfes einen anderen Mann angezeigt hatte, das Verfahren aber eingestellt, wurde, weil sich ihre Vorwürfe nicht beweisen ließen.
Der Beschuldigte selbst hat sich bislang vor der Polizei noch nicht zu den Vorwürfen geäußert, derzeit liegt nur eine Strafanzeige ihrer Anwälte vor. Damit handelt es sich bei der geplanten Videovernehmung um ihre erste Aussage.
Die sogenannte Videovernehmung eines Opfers richtet sich nach 58a der Strafprozeßordnung und wird vor allem dann angewendet, um Opfern sexueller Gewalt, – vor allem aber Kindern, wenn sie Opfer von sexuellem Mißbrauch waren, – wiederholte Zeugenvermehmungen zu ersparen. Die Videoaufzeichnung stellt damit de facto die einzige Vernehmung der Hauptbelastungszeugin dar, die dann auch in einer Hauptverhandlung abgespielt werden kann und dem Opfer damit auch den Auftritt vor Gericht erspart.