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5 Monate auf Bewährung für Münchner wegen fahrlässigen Vollrauschs

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Betäubungsmittelgesetz, Sexualdelikte

Das Amtsgericht München hat am Dienstag einen etwa dreißigjährigen Handwerker wegen unerlaubten Erwerbs von Cannabis und fahrlässigen Vollrauschs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dem Mann aus dem Münchner Umland lag zur Last, an einem warmen Sommerabend letztes Jahr auf der Terrasse einer älteren Dame aufgetaucht zu sein, die Hose herunter gelassen zu haben, ohne dass ganz klar wurde, was er wollte. Der Angeklagte hatte keinerlei nennenswerte Erinnerung an den weiteren Verlauf des Abends, sein Erinnnerungsfaden reißt im weiteren Verlauf des Abends ab, er hat keinerlei Ahnung was er auf der Terrasse einer älteren Dame gewollt haben könnte. In der Beweisaufnahme wurde folgendes rekonstruiert: Der Mann hatte sich am frühen Abend mit einigen Freunden im Freien getroffen, um Bier zu trinken und einen Joint zu rauchen. Am Schluß wurden es aber doch ziemlich viele Bier, hinzu kamen mehrere Schlucke aus einer Wodkaflasche, auch hier verliert sich die Erinnerung.

Das über die Zeugenaussagen nächste rekonstruierbare Ereignis des weiteren Abends war der panische Anruf einer älteren Dame, die, als sie gerade zu Bett gehen wollte, plötzlich auf ihrer Terrasse einen völlig geistesabwesend wirkenden Mann entdeckte, der die Hose heruntergelassen hatte und Onanierbewegungen machte. Die sehr schnell auftauchende Polizei nahm den Mann fest, der dann irgendwie aus seiner Trance erwachte und sich plötzlich heftig gegen die Beamten wehrte und die Polizisten wüst beleidigte. Im Polizeiauto war er dann wieder völlig geistesabwesend, bis er in die Ausnüchterungszelle mußte und sich wieder heftig wehrte. Danach schlief er einfach ein in seiner Zelle. Als er am Morgen entlassen wurde wußte er rein gar nix mehr von den Vorfällen des Vorabends und wandte sich drei Tage später wieder an die Polizei, um zu erfragen, warum ihm alles weh täte und was los gewesen sei. Als ihm die Polizisten von den Vorfällen erzählten war ihm das Ganze total peinlich. Erklären konnte er sich das Ganze trotzdem nicht.

Die Staatsanwaltschaft klagte ihn jedoch an wegen exhibitionistischer Handlungen und unerlaubten Erwerbs von Cannabis. In der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin am Dienstag mußte ein Sachverständiger vom Institut für Rechtsmedizin aber zunächst klären, ob der Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) überhaupt schuldfähig war, nicht nur, weil der Angeklagte rein gar nichts mehr wußte, sondern auch deshalb, weil alle Berichte der älteren Dame sowie der Polizeibeamten darauf hindeuteten, daß der Mann voll neben der Kappe gewesen sein mußte und womöglich einen Filmriß gehabt hatte. Und in der Tat bestätigte der Sachverständige, dass der Angeklagte nicht ausschließbar schuldunfähig war an dem Abend und damit eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen der exhibitionistischer Handlung nicht mehr in Frage kam. Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches, da er sich betrunken habe, obwohl er aufgrund seiner Vorstrafen wußte, dass er im Rausch dazu neigt, Straftaten zu begehen, die Verteidigung beantragte Freispruch. Das Amtsgericht folgte aber dem Antrag der StA und verurteilte den Mann wegen fahrlässigen Vollrausches und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu 5 Monaten auf Bewährung und verpflichtete ihn zu einem regelmäßigen Drogenscreening. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

22. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-22 10:48:122020-01-28 12:06:215 Monate auf Bewährung für Münchner wegen fahrlässigen Vollrauschs

Anklage gegen den Fahrer eines Behindertenbusses wegen Vergewaltigung einer Behinderten

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Sexualdelikte

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben gegen einen 35-jährigen Münchner Anklage wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung einer 19-jährigen Behinderten erhoben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft soll der Mann, der seit Jahren Behinderte zwischen ihren verschiedenen Einrichtungen hin und her fährt, eine Fahrt mit einer Behinderten dazu mißbraucht haben, die 19-Jährige, die neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen war, zum Oralverkehr gezwungen und ihr den Finger in die Scheide gesteckt zu haben. Der Angeschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) bestreitet dies, er habe mit der Frau in keiner Weise sexuell zu tun gehabt, irgendeine Zwangausübung wäre ihm während des Fahrens sowieso nicht möglich gewesen, zumal die Frau auf der vorderen Sitzbank so weit weg hätte rutschen können, dass er ihr gar nix hätte tun können, selbst wenn er das gewollt hätte. Allerdings habe die Frau hoch sexualisiert auf ihn gewirkt und ihn angemacht und auf die Größe seines Glieds angesprochen.

Auffällig an der Geschichte ist, dass die 19-Jährige diese Geschichte nicht zum ersten Mal erzählt, sondern früher bereits andere Männer wegen vermeintlich gleichartiger Übergriffe belastet hatte, die Schilderungen wirken sehr ähnlich. Auch ein anderer Fahrer eines anderen Behindertenbusses sei nach Erinnerung des Angeschuldigten bereits Opfer ihrer Anschuldigungen geworden.

Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zur Großen Strafkammer am Landgericht München I erhoben, da nach ihrer Auffassung der Strafrahmen des Schöffengerichts von maximal 4 Jahren in diesem Fall nicht ausreichend ist. Die Hauptverhandlung wird daher vor zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen stattfinden und zeigen, wer in seinen Angaben glaubhafter ist, ob die Frau wirklich so glaubhaft ist, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, die sich bereits einer Aussagepsychologin bedient hat, die der Frau Glaubwürdigkeit in ihren Angaben attestiert hat. Sollte der Angeschuldigte wegen der Angeklagten Vergewaltigung für schuldig befunden werden drohen ihm 5 bis 6 Jahre Freiheitsstrafe, für die es naturgemäß keine Bewährung mehr geben kann.

11. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-11 10:45:582020-01-28 12:06:40Anklage gegen den Fahrer eines Behindertenbusses wegen Vergewaltigung einer Behinderten

Haftbefehl gegen Deutschen in den USA wegen Betrugs vor 3 Jahren

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Vermögensdelikte

Die Staatsanwaltschaft München II hat, wie sich vor Kurzem erst zeigte, gegen einen 45-jährigen deutschen Geschäftsmann und seine 42-jährige Ehefrau Haftbefehl wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Betrugs in 8 Fällen erlassen. Der Deutsche war 2009 zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern aus beruflichen Gründen von Tutzing bei Starnberg in die USA umgezogen und lebt und arbeitet seitdem dort. Erst als er im März des vergangenen Jahres mit seiner Frau und seinen Kindern zum Skifahren für eine Woche in die Schweiz geflogen war und von den Schweizer Zollbehörden festgehalten worden war mit der Begründung, es geben gegen ihn und seine Frau einen deutschen und einen internationalen Haftbefehl, hatte er davon erfahren, dass nach seiner Ausreise in die USA gegen ihn ein Strafverfahren in Deutschland eingeleitet worden war. Erst durch die Einschaltung eines Verteidigers in Deutschland (RA Florian Schneider) war langsam klar geworden, worum es geht:

Der Beschuldigte und seine Frau hatten damals 2009 in Tutzing ein Haus angemietet und waren im Streit mit dem Vermieter ausgezogen, als sich die Arbeitsstelle in den USA angeboten hatte. Obwohl das beschuldigte Ehepaar aus den USA in Starnberg einen Anwalt eingeschaltet hatte, um die Sache mit dem Vermieter zu regeln und vor dem Starnberger Mietgericht sogar ein Vergleich abgeschlossen worden war, der den Vermieter berechtigt hatte, die gesamte Mietkaution von fast Euro 10.000 einzubehalten, hatte der Vermieter die beiden Eheleute bei der Staatsanwaltschaft München II angezeigt wegen Betruges.

Die sofort angeforderte Ermittlungsakte zeigte dann auch, dass der Vermieter sich gleichzeitig ordentlich Mühe gegeben hatte, die beiden Beschuldigte in Tutzing anzuschwärzen, um weitere Leute dazu zu bewegen, ebenfalls Anzeigen zu erstatten. Obwohl es sich bei dem Beschuldigten um einen sehr gutverdienenden Angestellten in der IT-Branche in San Francisco handelt, der seine Rechnungen mühelos bezahlen kann, war sich die Staatsanwaltschaft nicht zu schade, gegen das Ehepaar einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr zu erlassen, obwohl völlig unklar ist, ob es sich bei den Vorwürfen der Anzeigeerstatter nicht einfach nur um Streitereien um Geld und damit um rein zivilrechtlichen Ärger gehandelt hat.

3. Januar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-01-03 10:45:362020-01-28 12:07:00Haftbefehl gegen Deutschen in den USA wegen Betrugs vor 3 Jahren

90 Tagessätze Geldstrafe gegen 31-Jährigen wegen Widerstands gegen Polizeibeamte

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Das Amtsgericht München hatte am Montag über eine Anklage der Staatsanwaltschaft gegen einen 31-jährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Polizeibeamte und Körperverletzung zu verhandeln. Dem Mann wurde vorgeworfen, sich vor einigen Monaten am Hauptbahnhof mit vier Polizeibeamten angelegt und eine Beamtin dabei verletzt zu haben. Der Angeklagte hatte in den frühen Morgenstunden eines Samstags im Sommer an seinem Kiosk gearbeitet und Brotzeit an das Samstagmorgen-Weggehpublikum verkauft. Nach Angabe des Angeklagten waren zwei Griechen mit ihrem Auto auf den Bürgersteig direkt vor den Kiosk gefahren, sodass sie vor dem Seiteneingang des Hauptbahnhofs standen, und hatten sich im Kiosk eine Currywurst gekauft. Als der Angeklagte sie aufforderte, woanders zu parken, bekam er grobe Sprüche zu hören. Als sich sein Kollege einschaltete und sie ebenfalls zum Wegfahren aufforderte, wurde es so laut, dass die Polizei vier Mann hoch auftauchte.

Nach den Aussagen der Polizeibeamten soll einer der zwei Griechen den beiden Kioskangestellten gedroht haben, dass man sich bald wiedersehen werde, was den Angeklagten, der sich angesichts des unentwegt provokativen Verhaltens der Griechen wohl schon länger kaum mehr hatte beherrschen konnte, nun so auf die Palme gebracht hatte, dass er seine Nerven verloren haben und in Gegenwart der vier Polizisten auf einen der beiden Griechen losgegangen War. Da die Polizisten ihn aber festhielten hatte es zu keiner körperlichen Konfrontation zwischen den Beiden kommen können. Allerdings hatte sich der Angeklagte ziemlich aufgeregt, dass er sich gegen die vier Polizisten so heftig gewehrt hatte, dass er eine der Beamtinnen am Finger verletzt hatte.

Ds Ergebnis des ganzen Ärgers am frühen Samstagmorgen war, dass sich der Angeklagte eine Anzeige wegen Widerstands gegen Polizeibeamte und wegen Körperverletzung eingehandelt hatte und sich daher vor dem Amtsgericht verantworten musste. Die Verurteilung, – die unvermeidlich war, weil gegen den Angeklagten gleich mehrere Zeugenaussagen standen, – lautete gemäß Anklage auf Widerstand und Körperverletzung und auf eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.350. Da die größte Sorge des Angeklagten war, dass ihm ein Widerruf seiner letzten Bewährung droht, da die Tat kurz vor dem erfolgreichen Ende der Bewährung passiert war, war er sehr zufrieden mit der Geldstrafe. Sie war letztlich nur deshalb möglich geworden, da er geständig war. Des Urteil wurde sofort rechtskräftig.

19. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-19 10:39:442020-01-28 12:07:2290 Tagessätze Geldstrafe gegen 31-Jährigen wegen Widerstands gegen Polizeibeamte

Berufung der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Körperverletzung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Staatsanwaltschaft München I hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts München von Anfang Oktober, in dem einen knapp dreißigjähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war, Berufung eingelegt. Der Mann war für schuldig befunden worden, Anfang des Jahres einen ungefähr gleichaltrigen Taxifahrer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm dabei die Nase gebrochen zu haben. Der Angeklagte war nach der Überzeugung des Amtsgericht nach einer durchzechten Nacht in einer Kneipe im Umland von München zunächst mit dem Taxi Richtung Wohnung aufgebrochen und hatte dann aber noch in der nächsten Tankstelle Halt gemacht, um auf seine Freunde zu warten, die er bei der Losfahrt mit dem Taxi wegen seiner starken Alkoholisierung vergessen hatte, die aber nachkommen wollten.

Beim Warten auf seine Freunde hatte der Angeklagte dann das Gefühl bekommen, der Taxler habe große Ähnlichkeit mit jemandem, mit dem er kurz zuvor beim Weggehen Ärger gehabt hatte, – was eine Verwechslung war, – worauf es eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Beiden gegeben hatte, in deren Verlauf nicht nur der Angeklagte zugeschlagen hatte, sondern auch der Taxler, der gleich richtig in die Schlägerei eingestiegen war und mit Stühlen geworfen hatte.

Das Amtsgericht war dann nach einer insgesamt zweitägigen Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, dass dem Angeklagten bei der Auseinandersetzung zwar ein Faustschlag gegen den Taxler, aber keinerlei ausländerfeindliche Motivation nachzuweisen ist, die in den Medien in den Tagen danach hohe Wellen geschlagen hatte: Die Medien hatten den Fall begierig aufgegriffen, weil es sich bei der Schlägerei angeblich um einen neuen Fall von rassistisch motiviertem Ausländerhass gegenüber einem Türken gehandelt haben soll. Dass der Taxler kein Türke, sondern ein Deutscher ist, – wenn auch türkischstämmig, – und der Angeklagte kein Nazi, – wenn auch früher mal in der rechten Szene aktiv, aber dann ausgestiegen, – hat weder die Medien groß interessiert noch anscheinend die Staatsanwaltschaft: Die hielt eisern an ihrem Verdacht fest, der Angeklagte habe nur aus Ausländerfeindlichkeit zugeschlagen, und hatte schon vor dem Amtsgericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung beantragt. Die Beweisaufnahme vor der Strafrichterin hatte aber für diesen Verdacht einer ausländerfeindlichen Motivation keinerlei ausreichende Beweise ergeben, trotzdem will die StA ihr Glück nochmals vor der Berufungskammer am Landgericht München I versuchen und hält weiter an ihrem Antrag fest, den Angeklagten eingesperrt sehen zu wollen.

17. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-17 10:39:012020-01-28 12:07:53Berufung der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Körperverletzung

Geldstrafe für Arbeitnehmer wegen Nötigung des Arbeitgebers

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Das Amtsgericht München hat vor Kurzem gegen den ehemaligen Arbeitnehmer einer Münchner Reinigungsfirma einen Strafbefehl über eine Geldstrafe wegen Nötigung erlassen. Hintergrund war eine Strafanzeige der Münchner Reinigungsfirma gegen ihren Arbeitnehmer vor einigen Monaten bei der Staatsanwaltschaft München I, dem sie vorgeworfen hatte, einen Streit über die Rückzahlung eines Darlehens, das sie ihm früher mal gewährt hatte, nicht nur als Anlaß für eine Kündigung genommen zu haben, sondern auch gleich noch für die Androhung mißbraucht zu haben, seine Firma fälschlicherweise beim Zoll wegen Schwarzarbeit hinzuhängen. Die anzeigeerstattende Firma hatte angesichts des Verlaufs des Streitgesprächs zwar die fristlose Kündigung des Mitarbeiters gerne angenommen, seine Drohung, den Zoll einzuschalten und Schwarzarbeit anzuzeigen, jedoch sehr ernstgenommen: Die Anzeigeerstatterin hat sehr empfindliche Kundenkontakte, die den Besuch von Zollbeamten schlecht vertragen würden.

Da die Arbeitgeberin angesichts des Verhaltens des Mitarbeiters nicht den geringsten Zweifel daran hatte, dass er seine Drohung wahrmachen würde, aber andererseits nichts zu verbergen hatte, – da es bei ihr keinerlei Schwarzarbeit gibt, – gab es für sie zu Recht nicht das geringste Zögern, den Mitarbeiter anzuzeigen wegen Nötigung und beauftragte ihren Anwalt RA Florian Schneider mit der Erstattung der Strafanzeige.

Nach einigem Widerstand bei der Staatsanwaltschaft München, die Anzeige ernstzunehmen, da bei der Staatsanwaltschaft wohl die Bedeutung einer falschen Verdächtigung für die Firma beim Zoll verkannt worden war, fand sich die Staatsanwaltschaft schließlich doch bereit dazu, beim Amtsgericht den Erlaß eines Strafbefehls zu beantragen. Der Angeklagte hatte dann zwar zuerst Einspruch eingelegt, sah sich dann aber dazu gezwungen, die Geldstrafe zu akzeptieren, da die Beweislage klar war und vor allem mehrere Mitarbeiterinnen seiner früheren Arbeitgeberin als Zeuginnen zur Verfügung standen, da sie alle seine Drohungen mitbekommen hatten. Die Verurteilung wegen Nötigung ist damit rechtskräftig.

24. Oktober 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-10-24 10:37:122020-01-28 12:08:19Geldstrafe für Arbeitnehmer wegen Nötigung des Arbeitgebers

Verfahrenseinstellung einer Sachbeschädigung und 60 Tagessätze Geldstrafe für Beleidigung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Eine etwa 40-jährige Frau aus dem Münchner Umland (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte sich am Freitag vor der Strafrichterin des Amtsgerichts München wegen Sachbeschädigung und Beleidigung verantworten. Gegen die Frau war von der Staatsanwaltschaft München Anklage erhoben worden mit der Begründung, sie habe vor einigen Monaten den Wagen des Lebensgefährten ihrer Nachbarin, einen relativ neuen Alfa Romeo, mit weißer Farbe (ungeklärter Zusammensetzung) übergossen und insoweit beschädigt. Als die Nachbarin und ihr Freund sie auf dem Überwachungsmonitor der Garage entdeckt haben und nach draußen gerannt sein sollen soll sie mit einem Farbeimer in der Hand wegzurennen versucht haben. Kurz vor ihrer eigenen Haustüre soll sie den Besitzer des Alfa wütend beleidigt haben. Die Angeklagte soll ihre Nachbarschaft nach den Angaben der beiden Zeugen schon seit Längerem ständig behelligen, eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs durch die Angeklagte vor einem halben Jahr ist sogar aktenkundig.

Die Angeklagte selbst hat von Anfang an die beiden Tatvorwürfe bestritten, sie selbst und nicht die Nachbarin und deren Freund würden seit Jahren behelligt und ständig drangsaliert. Die Nachbarin und ihr Freund hätten sie zu Unrecht belastet, wie sie das immer wieder getan hätten, sie habe keine Farbe über den Alfa gegossen, die Vorwürfe seien die reine Erfindung der Nachbarin. Fakt war schon im Ermittlungsverfahren, dass die weiße Farbe wohl unbestreitbar über das linke Heck des Alfa gegossen worden war, unklar war nur, ob es sich womöglich um völlig ungefährliche Farbe gehandelt hatte.

Angesichts des Antrages der Verteidigung, zunächst einmal die Farbe zu untersuchen, ob es sich dabei überhaupt um eine ernstzunehmende Farbe gehandelt hatte, die geeignet war, das Auto zu beschädigen, – oder nicht doch vielleicht nur um problemlose wasserlösliche Farbe, – wurde von der Weiterverfolgung des Vorwurfes der Sachbeschädigung Abstand genommen, die Beleidigung allerdings als erwiesen erachtet und die Angeklagte zu 60 Tagessätzen a Euro 20 verurteilt. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig. Im Falle einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung hätte der Angeklagten eine Freiheitsstrafe zur Bewährung gedroht.

28. September 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-09-28 10:32:032020-01-28 12:08:44Verfahrenseinstellung einer Sachbeschädigung und 60 Tagessätze Geldstrafe für Beleidigung

Privatklage wegen übler Nachrede

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Eine Frau aus der Umgebung von München reicht dieser Tage eine Privatklage gegen ihren Bruder und dessen Ehefrau ein. Grund ist die schon Jahre währende Übung des Bruders und der Schwägerin, die Post aus dem Briefkasten ihrer Wohnung zu entnehmen, – ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben, – und zu öffnen. Nachdem die beiden beim letzten Mal im Januar fündig geworden waren mit ganz besonders interessanter Post hat die Geschädigte (RA Florian Schneider) die Geduld mit ihnen verloren und Anzeige gegen die 2 erstattet. Das Ehepaar hatte damals nämlich ein Schreiben „gefunden“, dem zu entnehmen war, daß sich der Lebensgefährte der Frau in Untersuchungshaft befindet. Das fanden sie so interessant, daß sie dies gleich den Eltern berichteten mit der Folge, daß die aus allen Wolken fielen und nun der Familiensegen ziemlich schief hängt. Bei der Gelegenheit ehaupteten die Beiden den Eltern gleich auch noch weitere unschöne Dinge über die Geschädigte, um sie besonders schlecht zu machen.

Nach Einreichung der Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft München I zwar mitgeteilt, sie werde die Sache von sich aus strafrechtlich nicht verfolgen, da es am öffentlichen Interesse fehle, – was zu erwarten war, – kann sie nun selbst aktiv werde und gegen die Beiden Privatklage einreichen. Da die Parteien dieses Streits in derselben Gemeinde wohnen, – sie wohnen nebeneinander, – ist nach dem Gesetz in Bayern zunächst ein Sühneverfahren vorgeschrieben: Die Anzeigeerstatterin wird zwar eine Privatklage entwerfen lassen, zunächst aber bei der Gemeinde, in sie alle wohnen, Antrag auf Durchführung eines Sühneverfahrens stellen.

Dieses Sühneverfahren wird wie vorgeschrieben nicht vor dem Amtsgericht durchgeführt werden, – das später für die Verhandlung über die Privatklage selbst zuständig sein wird, – sondern vor der Gemeinde. Erst nach dem Scheitern des Sühneverfahrens ist die Bahn frei für die Strafverhandlung vor dem Amtsgericht München, in dem sich das Ehepaar als Angeklagte vor dem Strafrichter werden rechtfertigen müssen.

11. April 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-04-11 17:35:012020-01-28 12:09:15Privatklage wegen übler Nachrede

Einstellung bei Beleidigung

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Eine Russin (Verteidiger RA Florian Schneider) hat soeben beim Amtsgericht München eine Einstellung ihres Strafverfahrens wegen Beleidigung und Freiheitsberaubung erreicht. Der über sechzig Jahre alten Frau war vorgeworfen worden, ihren Sohn und dessen Ehefrau zunächst beleidigt und dann in deren Wohnung eingesperrt zu haben. Nach Angaben des Sohnes hatte es zunächst (wie schon öfter vorher) im Treppenhaus zwischen der elterlichen Wohnung im EG und seiner Wohnung im I. OG eine Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Mutter gegeben, in die auch seine neue Ehefrau miteinbezogen worden war. Wie schon bei den früheren Auseinandersetzungen war es darum gegangen, daß der Sohn nicht bereit war, zu akzeptieren, daß seine Muttern seine Wohnung betritt und sich in seine Angelegenheiten mit seiner Ehefrau einmischt während seiner berufsbedingten Abwesenheiten. Die wiederum hatte sich immer wieder darauf berufen, daß ihr Sohn immer noch völlig mietfrei bei ihr zuhause wohne.

Nachdem während des lauten Streits im Hausflur zunächst jede Menge gegenseitige Beleidigungen gefallen waren war der Sohn so bedrohlich auf seine Mutter losgegangen, daß die Angst bekommen hatte und die nächstbeste Gelegenheit ergriffen hatte, ihren Sohn und dessen Frau in deren Wohnung einzusperren, um der Bedrohung zu entgehen.

Angesichts der eindeutig gegenseitigen Beleidigungen und der Bedrohungslage für die Angeklagte war das Gericht bereit, das Verfahren gegen die Frau ohne jede weitere Auflage einzustellen. Immerhin hatte das Strafverfahren dazu geführt, daß der Sohn zusammen mit seiner Frau endlich aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war und sich eine eigene Wohnung gesucht hatte, was auch zu einer Entspannung der sehr verhärteten Fronten führen dürfte.

14. März 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-03-14 17:28:432020-01-28 12:09:37Einstellung bei Beleidigung

Verwarnung wegen Beleidigung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Am Dienstag wurde ein Münchner Klatschreporter wegen Beleidigung vom Amtsgericht München verwarnt sowie mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 5000 auf zwei Jahren Bewährung versehen. Der Gesellschaftskollumnist soll sich voriges Jahr im Dezember beim „Monti-Lüftner-Gedächtnis-Tennisturnier abfällig gegenüber einem Marketingmanager geäußert haben. Laut der Aussage eines Musikproduzenten soll folgende Verbalinjurie gefallen sein: „Sag mal, wie kommst du dazu, hier Verbrecher einzuladen?“ Dabei soll der Reporter außerdem eine auffällige Kopfbewegung in Richtung des Managers gemacht haben. Vor Gericht Zeigte sich der Angeklagte jedoch wenig schuldeinsichtig und bestritt die Beleidigung, – lediglich einen „gesellschaftlichen Underdog“ habe er den Manager genannt, – und beharrte auf einer Einstellung des Verfahrens.

Wegen der zahlreichen Eintragungen im Bundeszentralregister, – der Angeklagte war bereits einmal inhaftiert gewesen und hatte innerhalb offener Bewährung gehandelt, – war eine Einstellung nach Auffassung von Gericht und Staatsanwaltschaft nicht in Frage gekommen. Nach knapp einer Stunde Verhandlung verhängte der Richter gegen den Klatschreporter wegen Beleidigung eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und erlegte ihm eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen a Euro 100 auf zwei Jahre Bewährungszeit.

Die offene Bewährung ist nach den üblichen Gepflogenheiten der Münchner Justiz durch eine derart geringfügige Verurteilung nicht gefährdet, bei weiterer Straffälligkeit jedoch sehr wohl. Der Rat des Richters am Schluß der Verhandlung soll gewesen sein: „Einfach mal den Mund halten.“

12. August 2011/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-08-12 16:52:332020-01-28 12:09:45Verwarnung wegen Beleidigung
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