Der regelmäßige Besuch in ihrem angestammten Friseurladen ihrer Landsmännin dürfte der Brasilianerin gründlich vergangen sein, als sie durch eine SMS erfuhr, dass hier das Gerücht verbreitet wird, dass sie als Prostituierte arbeitet. Und nicht genug, sie soll angeblich auch noch mit Drogen handeln! Die schon lange hier lebende und verheiratete Mittdreißigerin konnte es nicht fassen, dass man ihr so etwas unterstellt, denn sie geht einem ganz normalen Beruf nach und sieht ihre bürgerliche Existenz durch derartige Gerüchte gefährdet. Nun ist zu ermitteln, wer der Urheber dieses Gerüchts ist, denn der Urheber hat sich wegen Verleumdung strafbar gemacht und wird von der Brasilianerin (Verteidiger RA Florian Schneider) angezeigt werden. Aber nicht nur hier drohen hohe Kosten in Form einer hohen Geldstrafe: Zusätzlich muss er (oder sie) mit einer sehr kostspieligen Unterlassungsklage rechnen, die mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden ist.
Der Ärger schwelt schon lange zwischen den Mitgliedern einer kleinen Partei und ihrem Kassenwart: Die Mitgliedsbeiträge werden seit Jahren pünktlich gezahlt und vom Vorstand sowie dem Kassenwart nach Auffassung der Parteimitglieder nicht nur schlecht verwaltet, sondern regelrecht unterschlagen. Nun gipfelt der Ärger in einer Beanstandung der Bundestagsverwaltung, die den Kassenwart dazu aufgefordert hat, Belege vorzulegen für seine Abrechnungen, die schon seit Langem nicht mehr nachvollziehbar sind. Da die Bundestagsverwaltung nun einschreitet und die Beanstandungen nun offiziell werden, – immerhin wird die Partei auch durch öffentliche Gelder im Rahmen der Parteienfinanzierung öffentlich finanziert, – erhalten die Parteimitglieder Unterstützung in ihrem Anliegen, dem Kassenwart endlich das Handwerk zu legen: Nach ihrer Auffassung werden die Mitgliedsbeiträge und die öffentlichen Gelder vom Vorstand nur dazu verwendet, sich ein schönes Leben zu machen, was nicht der Sinn der Mitgliedsbeiträge ist. Eines der Mitglieder, das sich besonders hervorgetan hat bei der Rüge des Kassenwartes, hat nun auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung ein Schreiben des Anwaltes des Kassenwartes erhalten, in dem er aufgefordert wird, seine Behauptungen zu unterlassen, der Kassenwart veruntreue Gelder. Das Parteimitglied (Verteidiger RA Florian Schneider) wird diese Unterlassungserklärung jedoch nicht unterschreiben, da derartige Unterlassungsaufforderungen nur dann unterschrieben werden müssen, wenn der Aufgeforderte die Unwahrheit behauptet hat. Da schon über den Bericht der Bundestagsverwaltung klar ist, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen und der Kassenwart in der Tat Gelder veruntreut hat, wird das Parteimitglied seine Behauptungen aufrechterhalten und zudem Strafanzeige erstatten gegen den Kassenwart wegen Veruntreuung.
Er hatte sich das so schön vorgestellt: Eine Aussprache mit der Ex, um ein dickes finanzielles Problem aus Zeiten der inzwischen beendeten Beziehung zu lösen, und man hätte sich jede Menge Kosten für Anwälte und Ärger vor Gericht sparen können, – so dachte sich das jedenfalls ein knapp sechzigjähriger Doktor aus München. Also setzte er sich am Freitagabend kurzerhand in das Auto der Ex, als er es zufällig am Straßenrand geparkt sah, – den Schlüssel hatte er noch aus Beziehungszeiten, – und wartete auf seine frühere Freundin. Als die kam war nix mit Aussprache, sondern viel Geschrei, und Minuten später klickten schon die Handschellen der Polizei. Die Berichte, was genau passiert war, gehen weit auseinander: Der Beschuldigte gab an, er habe seine Ex einfach nur im Auto wartend angesprochen, als sie zurück kam, die Frau behauptete, er habe mitnichten nur mit ihr reden wollen, sondern sie gleich mit einem Messer bedroht, um sie dazu zu bringen, das Geld zurückzugeben, das sie ihm seiner Meinung nach noch schuldet. Sein Problem: Bei der Nachschau in der Umgebung des Tatortes sollen sich in einem Sack angeblich nicht nur mengenweise Kabelbinder, große Müllsäcke, Seile und ähnliches gefunden haben, sondern tatsächlich auch zwei große Tauchermesser. Diesen Sack soll der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall in einem Gebüsch weggeworfen haben, als er vom Tatort geflohen sein soll. Für den Jour-Staatsanwalt am Wochenende im Polizeipräsidium war gleich alles klar: Seiner Meinung nach hatte der Beschuldigte (Verteidiger RA Florian Schneider) seiner Ex im Auto deshalb aufgelauert, weil er sie entführen und dann erpressen wollte, um endlich an sein Geld zu gelangen. Entsprechend endete die Geschichte am Samstagabend mit einem Haftbefehl der Jour-Richterin und Untersuchungshaft in Stadelheim.
Das Münchner Jugendschöffengericht hat am Donnerstag einen 18-jährigen Schüler aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen Besitzes und Führens eines Klappmessers sowie wegen Bedrohung zu einer Woche Jugendarrest und zur Teilnahme an einem Antiaggressionskurs verurteilt. Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, im September vor einer Kneipe im Münchner Norden einen 24-jährigen Studenten mit einem Messer bedroht zu haben, nachdem der sich geweigert hatte, eine Zigarette rauszurücken: als der Angeklagte nicht locker ließ und die Stimmung zu kippen drohte, – beide waren deutlich alkoholisiert, – zückte der Schüler ein Butterflymesser und öffnete es mit einem gekonnten Schwung. Dann hielt er das Messer dem Studenten an die Kehle. Erst das Dazwischentreten von anderen Gästen der Kneipe verhinderte ein Aufschaukeln der Situation mit bösem Ende. Die Anklage hatte infolgedessen auf schwere räuberische Erpressung gelautet. Aufgrund der Beweisaufnahme am Donnerstag hatte sich dieser Tatvorwurf jedoch nicht bestätigt. Da der Angeklagte zudem nicht vorbestraft und einsichtig war und sich sußerdem schon vor der Verhandlung bei dem Studenten entschuldigt hatte war das Amtsgericht nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt, gegen den Schüler eine Jugendstrafe zur Bewährung zu verhängen, sondern hatte es bei einer Woche Jugendarrest sowie einem Antiaggressionstraining belassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft keinen Verzicht auf die Berufung erklären wollte.
Ein Mittvierziger aus München, der sich schon seit einiger Zeit mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I wegen Nachstellung befassen muß ist nun von seiner Exfreundin auch noch mit einem Ordnungsgeldbeschluß des Münchener Familiengerichts überzogen worden. Seit mehr als 1 Jahr hat er erhebliche Konflkte mit seiner Exfeundin, von der er schon seit Langem getrennt ist, die ihn aber immer wieder anzeigt wegen Stalkings und ihm immer wieder vom Münchener Familiengericht einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgsetz schicken läßt. Hintergrund dafür sind nach ihren Angaben mehrere Versuche von ihm, sie zu kontaktieren, obwohl sie von ihm nix mehr wissen will und ihm dies nach ihrer Aussage auch mehrfach klar gemacht hatte. Trotzdem soll er (nach ihren Aussagen bei der Polizei) immer wieder versuchen, zu ihr Kontakt aufzunehmen, indem er zufallsmäßig in ihrer Wohnanlage auftaucht oder ihr auf dem Weg in die Arbeit mit dem Rad begegnet. Nach ihrer Aussage geht ihr aber am meisten auf die Nerven, dass er ihre Arbeitsstelle herausgekriegt und sie da immer wieder angerufen haben soll. Das hat inzwischen auch den Arbeitgeber der Frau auf den Plan gerufen, der eigene Anwälte eingeschaltet hat und dem Mann mit einer Unterlassungsklage gedroht hat, sollte er die Anrufe nicht sein lassen. Der Mann muß aber als nächstes mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft München I rechnen und einer Verurteilung wegen Nachstellung, sollten sich die Vorwürfe der Ex vor Gericht bestätigen. Dann droht ihm allerdings zusätzlich auch noch eine Verurteilung wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, das eigene Strafvorschriften hat. Insgesamt muß der Mann mit einer Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, da er erst letztes Jahr wegen Nachstellung zu Lasten seiner Ex zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.
Es war wohl richtig turbulent geworden in den Münchener Zahnarztpraxis, als eine türkische Auszubildende zur zahnmedizinischen Fachangestellten immer wieder zu spät in ihre Ausbildungsstelle gekommen war und deshalb von ihrer Ausbilderin, – ebenfalls einer Türkin, – zur Ordnung gerufen worden war. Denn als die Ausbilderin, – eine Zahnarzthelferin, die schon seit vielen Jahren in der Praxis arbeitete und für die Ausbildung der Azubis zuständig war, – ihr die Kündigung und außerdem die Verständigung ihrer Eltern androhte, kam es zum Eklat. In der Hitze des Wortgefechts sollen Beleidigungen auf Türkisch geflogen sein und die Azubine, die nix so fürchtete wie die Information ihrer Eltern, ging zur Polizei und erstattete Anzeige wegen Beleidigung. Ihre Angst war natürlich, dass die Eltern erfahren könnten, dass sie einen Freund hat, was für sie noch schlimmer war als die Androhung der Kündigung. Am Ende ganzen Ärgers stehen nun ein Ermittlungsverfahren gegen die Ausbilderin und eine abrupt beendete Ausbildung. Der Ausbilderin (Verteidiger RA Florian Schneider) droht allerdings kein wirklicher Ärger mit der Polizei, da Anzeigen wie die der Azubine wegen Beleidigung in der Regel nicht weiter verfolgt werden, sondern auf den Privatklageweg verwiesen werden.
Ein Kontrolleur der S2 erhielt vor Kurzem eine unerfreuliche Nachricht des Bundespolizeireviers am Ostbahnhof: Ein Fahrgast, den er kurz zuvor in der S2 kontrolliert und wegen eines nicht korrekt gestempelten Fahrscheines zur Polizei am Ostbahnhof mitgenommen hatte, hatte ihn angezeigt wegen Freiheitsberaubung. Hintergrund der Anzeige des Fahrgastes war der Umstand, dass der kontrollierte Fahrgast eigentlich hatte aussteigen wollen, als er in die Kontrolle geraten war. Da sein Fahrschein aber nicht korrekt gestempelt war, – er war mehrfach an derselben Stelle gestempelt worden und deshalb ungültig, – mußte der Kontrolleur seine Personalien aufnehmen. Der Fahrgast jedoch wollte unbedingt aussteigen und seine Personaliern natürlich lieber nicht angeben. Der Kontrolleur ließ ihn jedoch nicht aussteigen, da seine Vorschriften es verbieten, alleine mit einem Fahrgast die S-Bahn zu verlassen. Hätte der Fahrgast seine Personlaien gleich und vor allem freiwillig angegeben und seinen Ausweis hergezeigt hätte er natürlich ohne Weiteres aussteigen dürfen. So mußte allerdings der Kontrolleur mit ihm weiterfahren zum Ostbahnhof, wo die Bundespolizei die erforderliche Identitätsfeststellung durchführen konnte. Über diese unfreiwillige Weiterfahrt ärgerte sich der Fahrgast dann so sehr, dass er den Kontrolleur gleich noch wegen Freiheitsberaubung anzeigte. Der Kontrolleur muß sich damit einem Ermitlungsverfahren stellen, das nach Lage der Dinge jedoch gute Aussichten hat, eingestellt zu werden, da der Kontrolleur letztlich nur gemäß seinen Vorschriften gehandelt hatte, als er das Aussteigen verweigerte.
Ein Autofahrer aus dem Münchner Umland hatte sich so darüber geärgert, dass er als Unfallverursacher angesehen wurde, obwohl seiner Meinung nach ganz klar andere Unfallbeteiligte schuld gewesen war, dass er seinen Ärger öffentlich kund machte: Er heftete an die die Seitenscheiben seines Unfallfarzeuges Plakate in DINA4-Größe, auf denen er die seiner Meinung nach schlampige und einseitige Unfallsachbearbeitung durch die Polizeiinspektion geißelte. Er sparte damit nicht mit kräftigen Äußerungen und als die Beamten der PI auf das Fahrzeug aufmerksam wurden und die Plakate lasen entdeckten sie den Namen des Kollegen, der seinerzeit die Unfallaufnahme durchgeführt hatte. Sie leiteten sofort ein Ermittlungsverfahren ein, denn der Autofahrer soll sich ihrer Meinung nach nicht nur kräftig geäußert haben, sondern sich auch der üblen Nachrede zu Lasten des sachbeiarbeitenden Beamte strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht hatte den Autofahrer dann auch tatsächlich wegen übler Nachrede zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Der Autofahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) ließ es nicht gut sein und legte Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landgericht München II zeigte sich dann, dass dem Autofahrer gar nicht nachgewiesen werden konnte, dass er den Namen des Beamten wirklich genannt und nicht geschwärzt hatte: Zu seinen Gunsten mußte nämlich angenommen werden, dass die Beamten vor Ort den Fall gekannt hatten ud deshalb ihren Kollegen verunglimpft sahen. Da die Frage letztlich nur mit einem Sachverständigengutachten hätte geklärt werden können stellte das Gericht das Verfahren ein.
Das Amtsgericht München hat vergangenen Donnerstag eine etwa fünfunddreißigjährige ausländische Mitbürgerin mit türkischen Wurzeln wegen Bedrohng ihrer Schwägerin zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen à € 25 und damit zu einer Strafe von insgesamt € 2.750 verurteilt. Der Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) lag zur Last, die Ehefrau ihres Bruders damit bedroht zu haben, sie töten zu lassen. Hintergrund waren Auseindersetzungen zwischen den beiden Familien ihres Bruders sowie dessen Ehefrau wegen deren völlig zerrütteter Ehe. Die Angeklagte, die zu ihrem Bruder gehalten hatte und sich mit dessen Ehefrau überhaupt nicht verstanden hatte, hatte die Geschädigte nach Angaben von Zeugen am Telefon bedroht. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Schwägerin kurz darauf tatsächlich von ihrem Ehemann ermordet worden war und der Ehemann vom Münchner Schwurgericht inzwischen wegen des Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist. Das eigentliche Opfer der Bedrohung konnte daher gar nicht mehr zum Tatvorwurf befragt werden. Zeugen waren also alleine ihre Freundinnen bzw. gemeinsame Bekannte, die bei dem Telefonat anwesend waren und den Tatvorwurf im Wesentlichen bestätigt hatten.Die aus der Sicht der Verteidigung entscheidende Frage in diesem Verfahren wurde letztlich nicht geklärt: Nämlich inwieweit die ganze Droherei nichts als Gerede war. Denn der ursprüngliche Strafbefel gegen die Angeklagte hatte noch eine weitere Bedrohungshandlung zum Gegenstand, nämlich den Vorwurf, sie werde ihrer Schwägerin ein paar Männer nach Hause schicken und sie von denen vergewaltigen lassen. Die Zeuginnen zu diesem zweiten Tatvorwurf hatten angegeben, derartige Sprüche seien leider in ihrem Kulturkreis üblich und auch die Geschädigte habe sich mit derartigen Sprüchen gegenüber der Angeklagten nicht zurückgehalten, daher wurde dieser Tatvorwurf nicht mehr weiter verfolgt. Leider hat sich das Gericht für die ganz offenkundige Problematik, dass dieser Punkt ganz sicher auch für den anderen Tatvorwurf gegolten hat, nicht aufgeschlossen gezeigt,, obwohl die Zeuginnen zu dem zweiten Tatvorwurf ja angegeben hatten, die Geschädigte habe die Bedrohung der Angeklagten gar nicht ernstgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Verurteilung der Angeklagten nach dem Grundsatz des in dubio pro reo jedenfalls so lange nicht erfolgen dürfen, wie nicht im Rahmen der Beweisaufnahme geklärt war, ob die Geschädigte die erste Bedrohung womöglich auch nicht ernstgenommen hatte, – weil derartige Redereien eben üblich waren unter den Frauen dieses Kulturkreises! Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zwei richtig heftige Drohungen soll eine Mittdreißigerin aus Griechenland gegen die Frau ihres Bruders ausgestoßen haben, die sie für die Ursache der Eheprobleme der Beiden hielt: Nach der Überzeugung der Staatsanwaltschaft soll sie ihre Schwägerin am Telefon damit bedroht haben, dass sie sterben werde und dass sie ihr ein paar Männer schicken werde, die sie vergewaltigen. Das Schlimme: Kurze Zeit später war die Schwägerin wirklich tot, ermordet vom Bruder der Angeklagten, ihrem eigenen Ehemann, der inzwischen vom Münchner Schwurgericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Kurz nach der Verurteilung des Mörders nun der Prozeß gegen die Angeklagte wegen der beiden Bedrohungen, die die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zu den millionenfachen Bedrohungen tagaus tagein angesichts des Endes der Bedrohten nicht gut sein lassen wollte. Da die Angeklagte den Tatvorwurf heftig bestreitet und die Bedrohte selbst wegen ihres bitteren Endes nicht mehr befragt werden kann müssen nun die Freundinnen der Toten als Zeuginnen vom Hörensagen herhahlten, denen die Bedrohte damals von den Drohungen berichtet haben soll. Am Ende des Strafverfahrens soll nach dem Wunsch der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen stehen.
