Ein Mittvierziger aus München, der sich schon seit einiger Zeit mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I wegen Nachstellung befassen muß ist nun von seiner Exfreundin auch noch mit einem Ordnungsgeldbeschluß des Münchener Familiengerichts überzogen worden. Seit mehr als 1 Jahr hat er erhebliche Konflkte mit seiner Exfeundin, von der er schon seit Langem getrennt ist, die ihn aber immer wieder anzeigt wegen Stalkings und ihm immer wieder vom Münchener Familiengericht einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgsetz schicken läßt. Hintergrund dafür sind nach ihren Angaben mehrere Versuche von ihm, sie zu kontaktieren, obwohl sie von ihm nix mehr wissen will und ihm dies nach ihrer Aussage auch mehrfach klar gemacht hatte. Trotzdem soll er (nach ihren Aussagen bei der Polizei) immer wieder versuchen, zu ihr Kontakt aufzunehmen, indem er zufallsmäßig in ihrer Wohnanlage auftaucht oder ihr auf dem Weg in die Arbeit mit dem Rad begegnet. Nach ihrer Aussage geht ihr aber am meisten auf die Nerven, dass er ihre Arbeitsstelle herausgekriegt und sie da immer wieder angerufen haben soll. Das hat inzwischen auch den Arbeitgeber der Frau auf den Plan gerufen, der eigene Anwälte eingeschaltet hat und dem Mann mit einer Unterlassungsklage gedroht hat, sollte er die Anrufe nicht sein lassen. Der Mann muß aber als nächstes mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft München I rechnen und einer Verurteilung wegen Nachstellung, sollten sich die Vorwürfe der Ex vor Gericht bestätigen. Dann droht ihm allerdings zusätzlich auch noch eine Verurteilung wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, das eigene Strafvorschriften hat. Insgesamt muß der Mann mit einer Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, da er erst letztes Jahr wegen Nachstellung zu Lasten seiner Ex zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.
Es war wohl richtig turbulent geworden in den Münchener Zahnarztpraxis, als eine türkische Auszubildende zur zahnmedizinischen Fachangestellten immer wieder zu spät in ihre Ausbildungsstelle gekommen war und deshalb von ihrer Ausbilderin, – ebenfalls einer Türkin, – zur Ordnung gerufen worden war. Denn als die Ausbilderin, – eine Zahnarzthelferin, die schon seit vielen Jahren in der Praxis arbeitete und für die Ausbildung der Azubis zuständig war, – ihr die Kündigung und außerdem die Verständigung ihrer Eltern androhte, kam es zum Eklat. In der Hitze des Wortgefechts sollen Beleidigungen auf Türkisch geflogen sein und die Azubine, die nix so fürchtete wie die Information ihrer Eltern, ging zur Polizei und erstattete Anzeige wegen Beleidigung. Ihre Angst war natürlich, dass die Eltern erfahren könnten, dass sie einen Freund hat, was für sie noch schlimmer war als die Androhung der Kündigung. Am Ende ganzen Ärgers stehen nun ein Ermittlungsverfahren gegen die Ausbilderin und eine abrupt beendete Ausbildung. Der Ausbilderin (Verteidiger RA Florian Schneider) droht allerdings kein wirklicher Ärger mit der Polizei, da Anzeigen wie die der Azubine wegen Beleidigung in der Regel nicht weiter verfolgt werden, sondern auf den Privatklageweg verwiesen werden.
Ein Kontrolleur der S2 erhielt vor Kurzem eine unerfreuliche Nachricht des Bundespolizeireviers am Ostbahnhof: Ein Fahrgast, den er kurz zuvor in der S2 kontrolliert und wegen eines nicht korrekt gestempelten Fahrscheines zur Polizei am Ostbahnhof mitgenommen hatte, hatte ihn angezeigt wegen Freiheitsberaubung. Hintergrund der Anzeige des Fahrgastes war der Umstand, dass der kontrollierte Fahrgast eigentlich hatte aussteigen wollen, als er in die Kontrolle geraten war. Da sein Fahrschein aber nicht korrekt gestempelt war, – er war mehrfach an derselben Stelle gestempelt worden und deshalb ungültig, – mußte der Kontrolleur seine Personalien aufnehmen. Der Fahrgast jedoch wollte unbedingt aussteigen und seine Personaliern natürlich lieber nicht angeben. Der Kontrolleur ließ ihn jedoch nicht aussteigen, da seine Vorschriften es verbieten, alleine mit einem Fahrgast die S-Bahn zu verlassen. Hätte der Fahrgast seine Personlaien gleich und vor allem freiwillig angegeben und seinen Ausweis hergezeigt hätte er natürlich ohne Weiteres aussteigen dürfen. So mußte allerdings der Kontrolleur mit ihm weiterfahren zum Ostbahnhof, wo die Bundespolizei die erforderliche Identitätsfeststellung durchführen konnte. Über diese unfreiwillige Weiterfahrt ärgerte sich der Fahrgast dann so sehr, dass er den Kontrolleur gleich noch wegen Freiheitsberaubung anzeigte. Der Kontrolleur muß sich damit einem Ermitlungsverfahren stellen, das nach Lage der Dinge jedoch gute Aussichten hat, eingestellt zu werden, da der Kontrolleur letztlich nur gemäß seinen Vorschriften gehandelt hatte, als er das Aussteigen verweigerte.
Ein Autofahrer aus dem Münchner Umland hatte sich so darüber geärgert, dass er als Unfallverursacher angesehen wurde, obwohl seiner Meinung nach ganz klar andere Unfallbeteiligte schuld gewesen war, dass er seinen Ärger öffentlich kund machte: Er heftete an die die Seitenscheiben seines Unfallfarzeuges Plakate in DINA4-Größe, auf denen er die seiner Meinung nach schlampige und einseitige Unfallsachbearbeitung durch die Polizeiinspektion geißelte. Er sparte damit nicht mit kräftigen Äußerungen und als die Beamten der PI auf das Fahrzeug aufmerksam wurden und die Plakate lasen entdeckten sie den Namen des Kollegen, der seinerzeit die Unfallaufnahme durchgeführt hatte. Sie leiteten sofort ein Ermittlungsverfahren ein, denn der Autofahrer soll sich ihrer Meinung nach nicht nur kräftig geäußert haben, sondern sich auch der üblen Nachrede zu Lasten des sachbeiarbeitenden Beamte strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht hatte den Autofahrer dann auch tatsächlich wegen übler Nachrede zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Der Autofahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) ließ es nicht gut sein und legte Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landgericht München II zeigte sich dann, dass dem Autofahrer gar nicht nachgewiesen werden konnte, dass er den Namen des Beamten wirklich genannt und nicht geschwärzt hatte: Zu seinen Gunsten mußte nämlich angenommen werden, dass die Beamten vor Ort den Fall gekannt hatten ud deshalb ihren Kollegen verunglimpft sahen. Da die Frage letztlich nur mit einem Sachverständigengutachten hätte geklärt werden können stellte das Gericht das Verfahren ein.
Das Amtsgericht München hat vergangenen Donnerstag eine etwa fünfunddreißigjährige ausländische Mitbürgerin mit türkischen Wurzeln wegen Bedrohng ihrer Schwägerin zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen à € 25 und damit zu einer Strafe von insgesamt € 2.750 verurteilt. Der Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) lag zur Last, die Ehefrau ihres Bruders damit bedroht zu haben, sie töten zu lassen. Hintergrund waren Auseindersetzungen zwischen den beiden Familien ihres Bruders sowie dessen Ehefrau wegen deren völlig zerrütteter Ehe. Die Angeklagte, die zu ihrem Bruder gehalten hatte und sich mit dessen Ehefrau überhaupt nicht verstanden hatte, hatte die Geschädigte nach Angaben von Zeugen am Telefon bedroht. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Schwägerin kurz darauf tatsächlich von ihrem Ehemann ermordet worden war und der Ehemann vom Münchner Schwurgericht inzwischen wegen des Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist. Das eigentliche Opfer der Bedrohung konnte daher gar nicht mehr zum Tatvorwurf befragt werden. Zeugen waren also alleine ihre Freundinnen bzw. gemeinsame Bekannte, die bei dem Telefonat anwesend waren und den Tatvorwurf im Wesentlichen bestätigt hatten.Die aus der Sicht der Verteidigung entscheidende Frage in diesem Verfahren wurde letztlich nicht geklärt: Nämlich inwieweit die ganze Droherei nichts als Gerede war. Denn der ursprüngliche Strafbefel gegen die Angeklagte hatte noch eine weitere Bedrohungshandlung zum Gegenstand, nämlich den Vorwurf, sie werde ihrer Schwägerin ein paar Männer nach Hause schicken und sie von denen vergewaltigen lassen. Die Zeuginnen zu diesem zweiten Tatvorwurf hatten angegeben, derartige Sprüche seien leider in ihrem Kulturkreis üblich und auch die Geschädigte habe sich mit derartigen Sprüchen gegenüber der Angeklagten nicht zurückgehalten, daher wurde dieser Tatvorwurf nicht mehr weiter verfolgt. Leider hat sich das Gericht für die ganz offenkundige Problematik, dass dieser Punkt ganz sicher auch für den anderen Tatvorwurf gegolten hat, nicht aufgeschlossen gezeigt,, obwohl die Zeuginnen zu dem zweiten Tatvorwurf ja angegeben hatten, die Geschädigte habe die Bedrohung der Angeklagten gar nicht ernstgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Verurteilung der Angeklagten nach dem Grundsatz des in dubio pro reo jedenfalls so lange nicht erfolgen dürfen, wie nicht im Rahmen der Beweisaufnahme geklärt war, ob die Geschädigte die erste Bedrohung womöglich auch nicht ernstgenommen hatte, – weil derartige Redereien eben üblich waren unter den Frauen dieses Kulturkreises! Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zwei richtig heftige Drohungen soll eine Mittdreißigerin aus Griechenland gegen die Frau ihres Bruders ausgestoßen haben, die sie für die Ursache der Eheprobleme der Beiden hielt: Nach der Überzeugung der Staatsanwaltschaft soll sie ihre Schwägerin am Telefon damit bedroht haben, dass sie sterben werde und dass sie ihr ein paar Männer schicken werde, die sie vergewaltigen. Das Schlimme: Kurze Zeit später war die Schwägerin wirklich tot, ermordet vom Bruder der Angeklagten, ihrem eigenen Ehemann, der inzwischen vom Münchner Schwurgericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Kurz nach der Verurteilung des Mörders nun der Prozeß gegen die Angeklagte wegen der beiden Bedrohungen, die die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zu den millionenfachen Bedrohungen tagaus tagein angesichts des Endes der Bedrohten nicht gut sein lassen wollte. Da die Angeklagte den Tatvorwurf heftig bestreitet und die Bedrohte selbst wegen ihres bitteren Endes nicht mehr befragt werden kann müssen nun die Freundinnen der Toten als Zeuginnen vom Hörensagen herhahlten, denen die Bedrohte damals von den Drohungen berichtet haben soll. Am Ende des Strafverfahrens soll nach dem Wunsch der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen stehen.
Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I, das Verfahren gegen ihn sei eingestellt, kam für den Dreißigjährigen reichlich unerwartet. Gegen den EU-Ausländer (Verteidiger RA Florian Schneider) war ermittelt worden wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Bedrohung zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Die soll er, so der Vorwurf der Polizei, vorletztes Jahr noch während ihrer Beziehung, – eine klassische „Off/On-Beziehung“, – geschlagen haben, als er den Verdacht hatte, sie sei fremdgegangen, und danach, als sie sich von ihm getrennt hatte wegen der Schläge, mit heftigen Drohungen über Emails, SMS und WhatsApp-Mails verfolgt haben. Nach ihren Angaben habe sie sich nicht mehr anders zu helfen gewußt, als ihn anzuzeigen, zumal er auch angefangen habe, gegen ihren neuen Lebensgefährten Drohungen auszustoßen. Die Angaben der Anzeigeerstatterin waren zunächst durchaus schlüssig und nachvollziehbar, deshalb wurden die Ermittlungen gegen den Mann aufgenommen. Der Beschuldigte machte nach Erhalt der Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung jedoch alles richtig und nahm sich einen Anwalt, anstatt den meist recht hilflosen Versuch zu unternehmen, sich auf eigene Faust gegenüber der Polizei zu rechtfertigen zu versuchen. Das rettete ihn: Da die Staatsanwaltschaft als Beweismittel nur die Aussage der Frau bei Anzeigeerstattung besaß führte für die Ermittler kein Weg daran vorbei, die Ex nochmals durch den zuständigen Sachbearbeiter beim Fachkommissariat vernehmen zu lassen. Als der sie zu erreichen versuchte stellte sich heraus, dass sie unbekannt ins Ausland, – mutmaßlich in ihre Heimat im EU-Ausland, – verzogen war, sodass die für eine Anklageerhebung unerläßliche ausführliche Vernehmung durch die Kripo nicht mehr möglich war: SIe hatte ganz offenkundig das Interesse an ihrer eigenen Anzeige verloren, das Verfahren mußte daher gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozeßordnung eingestellt werden. Ganz klar: Wäre der Beschuldigte der Ladung der Polizei gefolgt und hätte er Angaben bei der Polizei gemacht wäre das Verfahren nicht so gut für ihn ausgegangen, da die Staatsanwaltschaft dann ihre Anklage womöglich auf seine Aussage hätte stützen können.
Ein etwa dreißigjähriger Möbelpacker (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte nach einem halben Jahr in Untersuchungshaft in Stadelheim aufatmen: Das Amtsgericht München verurteilte ihn zwar wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe, setzte die aber zur Bewährung aus. Der Mann war angeklagt worden, sich Anfang August letzten Jahres zunächst regelrecht gedopt zu haben, mit Alkohol und Drogen und dann bei seienr Freundin einmarschiert zu sein, mit der er „was zu klären“ hatte. Sie hatte ihm nach diversen körperlichen Auseinandersetzungen in den Monaten zuvor den Laufpaß gegeben und war dann mit einem anderen Mann zusammengegangen. Das hatte der Angeklagte nicht akzeptieren können und daher, – da er nüchtern ein ganz friedlicher Mensch ist, – zunächst sich ordentlich Wut und Aggression angetrunken. In der Wohnung wurde es dann recht heftig, es gab Tritte und Schläge und eine Menge Drohungen und dann einen Besuch von der Polizei. Die fackelte nicht lange und nahm den Möbelpacker fest, der Ermittlungsrichter erließ einen Haftbefehl. Ein knapp halbes Jahr Untersuchungshaft wirkten Wunder: Der Angeklagte nahm die Therapieangebote im Knast wahr und bewarb sich direkt vom Gefängnis aus über seinen Verteidiger in einer Therapieeinrichtung, die die sofortige Antrittsmöglichkeit für den Fall einer Haftebtlassung bestätigte. Auch die Kostenübernahme konnte vom Knast aus geregelt werden. In der Hauptverhandlung letzten Freitag ließ sich der Richter von einem geständigen und sehr einsichtigen Angeklagten überzeugen und verhängte die gewünschte Bewährung. Die wurde allerdings unter der Auflage nur erteilt, dass sich der Angeklagte sofort in die Therapie begibt.
Es gab sie doch: Die Männer, die nach Kriegsende nicht nur gehofft hatten, dass man all das Nazigrauen schnell vergißt und so bald als möglich Gras über die Sache wächst, die nach dem Kriegsende nicht einfach nur schnell wieder Karriere gemacht wie die vielen Mitläufer und kleinen und großen Nazis, sondern stattdessen an entscheidender Stelle gegen alle Widerstände bis hinauf zum Bundesgerichtshof den alten Nazis die Rechnungen präsentiert haben für ihre Grauen und ihre Beteiligungen an den millionenfachen Morden. Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, am 16. Juli 1903 geboren in Stuttgart, 1930 jüngster Amtsrichter der Weimarer Republik und 1933 als Jude und homosexueller Jurist im KZ gesessen und damit dem Nazigrauen selbst in die Augen geschaut, unter dem Schutz des seinerzeitigen hessischen Ministerpräsidenten Georg August Zinn der namhafte Strafverfolger der Naziverbrechen in Deutschland, am 1. Juli 1968 verstorben mit nur 65 Jahren.
Die großen Auschwitzverfahren der 60er Jahre waren ebenso sein Verdienst wie der entscheidende Hinweis an die Israelis zur Verhaftung von Eichmann.
Im Jüdischen Museum in Frankfurt wird jetzt seiner gedacht: www.juedischesmuseum.de
Eine etwa dreißigjährige in München lebende Ausländerin chinesischer Abstammung bekam gerade noch vor Weihnachten über ihren Verteidiger (RA Florian Schneider) ein besonders erfreuliches Weihnachtsgeschenk geschickt: Die Staatsanwaltschaft München I hatte mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen sie wegen des Verdachts der Beleidigung im Straßenverkehr eingestellt worden ist. Der Frau war von der Polizei vorgeworfen worden, vor einigen Wochen einen Streit mit einem anderen Autofahrer wegen eines winzigen Schadens an seinem Auto auf dem Parkplatz vor einem Drogeriemarkt in München zum Anlass genommen zu haben, den Mann und seine Frau mit „Arschloch“ tituliert zu haben. Hintergrund war ein unbedachtes Zurückstoßen der Beschuldigten mit ihrem Wagen in der Enge des Parkplatzes, das zu einem kleinen Rempler und einer kleinen Delle im vorderen Kennzeichen des Hintermannes geführt hatte. Der Fahrer wollte sofort Euro 150 von ihr in Bar, was sie angesichts der Minibeule jedoch ablehnte.
Über ihre Ablehnung ärgerte sich der Hintermann und erklärte ihr sinngemäß, man könne auch anders und es könne gut sein, dass, – da sich unter dem vorderen Stoßfänger jede Menge Technik sowie der Motor befände, – die Rechnung am Ende weitaus höher ausfällt, und zeigte ihr einen Micro-Kratzer neben dem Kennzeichen, der aus der Sicht der Beschuldigten uralt aussah, der aber nach Meinung ihres Unfallgegners aktuell war und als Hinweis auf weitere und höhere Schäden gelten müsse. Als sie sagte, das könne gar nicht von dem winzigen Anstoß stammen, antwortete ihr Kontrahent, er habe schließlich eine Zeugin (seine Frau) und sie sei schließlich allein!
Die Beschuldigte hatte sich von dem Unfallgegner nicht beirren lassen, weil sie darauf hoffte, dass ihre Haftpflichtversicherung schon herauskriegen würde bei der Schadensregulierung, was von ihrem kleinen Anstoss stammen kann und was nicht. Sie antwortete daher nur ironisch, dass sie dann ja wohl „die Arschlochkarte“ in der Sache gezogen habe und fuhr weg.Prompt flatterte ihr kurz darauf die Strafanzeige des Ehepaares in Form einer Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus! Es gelang jedoch, durch eine Verteidigungsschrift die Version der Beschuldigten von der Sache glaubhaft zu machen und die Beschuldigte zu entlasten. Es folgte noch rechtzeitig vor Weihnachten die Einstellung des Verfahrens, die auf dem sog. Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ gründete.