• Mail
  • Twitter
  • Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Suche
  • Menü Menü

110 Tagessätze Geldstrafe für Bedrohung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Das Amtsgericht München hat vergangenen Donnerstag eine etwa fünfunddreißigjährige ausländische Mitbürgerin mit türkischen Wurzeln wegen Bedrohng ihrer Schwägerin zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen à € 25 und damit zu einer Strafe von insgesamt € 2.750 verurteilt. Der Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) lag zur Last, die Ehefrau ihres Bruders damit bedroht zu haben, sie töten zu lassen. Hintergrund waren Auseindersetzungen zwischen den beiden Familien ihres Bruders sowie dessen Ehefrau wegen deren völlig zerrütteter Ehe. Die Angeklagte, die zu ihrem Bruder gehalten hatte und sich mit dessen Ehefrau überhaupt nicht verstanden hatte, hatte die Geschädigte nach Angaben von Zeugen am Telefon bedroht. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Schwägerin kurz darauf tatsächlich von ihrem Ehemann ermordet worden war und der Ehemann vom Münchner Schwurgericht inzwischen wegen des Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist. Das eigentliche Opfer der Bedrohung konnte daher gar nicht mehr zum Tatvorwurf befragt werden. Zeugen waren also alleine ihre Freundinnen bzw. gemeinsame Bekannte, die bei dem Telefonat anwesend waren und den Tatvorwurf im Wesentlichen bestätigt hatten.Die aus der Sicht der Verteidigung  entscheidende Frage in diesem Verfahren wurde letztlich nicht geklärt: Nämlich inwieweit die ganze Droherei nichts als Gerede war. Denn der ursprüngliche Strafbefel gegen die Angeklagte hatte noch eine weitere Bedrohungshandlung zum Gegenstand, nämlich den Vorwurf, sie werde ihrer Schwägerin ein paar Männer nach Hause schicken und sie von denen vergewaltigen lassen. Die Zeuginnen zu diesem zweiten Tatvorwurf hatten angegeben, derartige Sprüche seien leider in ihrem Kulturkreis üblich und auch die Geschädigte habe sich mit derartigen Sprüchen gegenüber der Angeklagten nicht zurückgehalten, daher wurde dieser Tatvorwurf nicht mehr weiter verfolgt. Leider hat sich das Gericht für die ganz offenkundige Problematik, dass dieser Punkt ganz sicher auch für den anderen Tatvorwurf gegolten hat, nicht aufgeschlossen gezeigt,, obwohl die Zeuginnen zu dem zweiten Tatvorwurf ja angegeben hatten, die Geschädigte habe die Bedrohung  der Angeklagten gar nicht ernstgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Verurteilung der Angeklagten nach dem Grundsatz des in dubio pro reo jedenfalls so lange nicht erfolgen dürfen, wie nicht im Rahmen der Beweisaufnahme geklärt war, ob die Geschädigte die erste Bedrohung womöglich auch nicht ernstgenommen hatte, – weil derartige Redereien eben üblich waren unter den Frauen dieses Kulturkreises! Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

19. Juli 2015/von Florian Schneider
Eintrag teilen
  • Per E-Mail teilen
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-07-19 14:47:092020-01-28 12:00:34110 Tagessätze Geldstrafe für Bedrohung

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Strafverteidiger erreicht Einstellung 7. Dezember 2023
  • Steuerstrafverfahren endet mit Bewährung 28. Oktober 2023
  • Verteidigung bei Schwarzarbeitsanzeige 18. Oktober 2023
  • Betrugsanzeige nur wegen Geldforderung 9. Oktober 2023
  • Haftentlassung bei Vergewaltigung 7. Oktober 2023
  • Haftgrund Vergewaltigung 26. Juli 2023
  • Frei durch Haftprüfung 11. Mai 2023
  • Verbrechensverabredung 27. April 2023
  • Strafverteidiger hilft bei Haft 30. März 2023
  • Freispruch vom Betrug 12. März 2023

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt anzeige beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen durchsuchung ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe Hauptverhandlung körperverletzung landgericht opfer Opferanwalt Opfervertretung polizei raub Revision Staatsanwalt Strafantrag Strafanwalt strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München (Direkt am Viktualienmarkt, Ecke Schrannenhalle/Rosental – 4. OG)
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Auskunftsverweigerungrechte für Zeugen, die zugleich Beschuldigte sindAnklage gegen Beifahrerin wegen Angriffs auf Radfahrer
Nach oben scrollen