Journalisten, die ihnen zugespielte Unterlagen veröffentlichen, obwohl diese Dokumente der Geheimhaltung unterliegen, sind näher an einer Strafbarkeit daran, als sie sich das klar machen. Die derzeitige Diskussion um die die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen die Internetblogger, – sie hatten einen Haushaltsplan sowie Strategien zum Ausspähen des Internets veröffentlicht, – zeigen dies wieder in erschreckender Weise: Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt ziemlich eindeutig, dass das Veröffentlichen von der Geheimhaltung unterliegenden Dokumenten gemäß § 95 Absatz I des Strafgesetzbuches mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden muß. Dies trifft Journalisten jedenfalls dann, wenn ihnen klar ist (oder klar sein muß), dass das Veröffentlichen geheimer Unterlagen die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands bedeuten kann. Dann muss der Vorsatz, – jedenfalls der bedingte, – als gegeben angesehen werden und der strafrechtlichen Verfolgung ist Tür und Tor geöffnet. Journalisten entgegnen dann zwar, dass sie doch sozusagen gerechtfertigt seien durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund des Artikels 5 des Grundgesetzes, der die Meinungs- und Pressefreiheit schützt. Ihnen ist aber nicht klar, dass sie sich mit dieser Argumentation auf dünnem Eis bewegen: Denn bereits der Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass es durchaus keine Einschränkung der Strafbarkeit gemäß § 95 StGB für den gibt, der als Journalist unterwegs ist! Diese Gesetz gilt also für alle, auch für Internetblogger! Der Vorwurf des Landesverrats gegenüber den Internetbloggern erscheint dennoch als völlig überzogen, da den Internetjournalisten jeglicher Vorsatz im Sinne eines Landesverrats gemäß § 94 StGB gefehlt haben dürfte: Mit SIcherheit hatten sie nicht die Absicht, erstens, ihr Land zu benachteiligen und zweitens zusätzlich noch dem Land einen schweren Nachteil zuzufügen! Hier wird wohl mit Kanonen auf Spatzen geschossen, denn der Tatbestand des Landesverrats betrifft im Grunde nur die Spionagetätigkeit.
Beate Zschäpe mußte es vor Kurzem ebenso akzeptieren wie ihre drei bisherigen Verteidiger gerade eben (nach neuester Nachrichtenlage von Montag): Ein Auswechseln des bzw. der Pflichtverteidiger ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Dies ist auch in einem spektakulären Verfahren wie dem NSU-Prozeß nicht anders als in einem der vielen anderen Strafverfahren vor dem Amts- oder Landgericht. Die aktuellen Auseinandersetzungen vor dem OLG München zwischen Verteidigern und Gericht bzw. Angeklagter und Gericht um die Zurücknahme der Bestellung der 3 bisherigen Pflichtverteidiger zeigen vielmehr, wie schwierig eine solche Aufhebung der Beiordnung ist. Eine gesetzliche Regelung für solche Fälle fehlt nahezu komplett. Lediglich die Vorschrift des § 143 Strafprozeßordnung befaßt sich mit dieser Frage andeutungsweise, die wichtigsten Fragen wurden bisher und werden immer noch alleine durch die Rechtsprechung und die Literatur geregelt. Nach den bisherigen Urteilen und den einschlägigen Kommentierungen, – die der Staatsschutzsenat am OLG München im aktuellen Beschluß im NSU-Verfahren wieder bestätigt, – reicht es für einen Wechsel bei Weitem nicht aus, wenn man sich zwischen Mandant und Pflichtverteidiger nicht mehr versteht, vielmehr muß das Vertrauensverhältnis total zerstört sein. Genau für die Annahme dieser Vorausssetzung liegt die Hürde allerdings sehr hoch, wie man wieder sieht: Nach der geltenden Rechtsprechung muss eine Aufhebung der Beiordnung immer dann erfolgen, wenn die Durchführung einer effektiven Verteidigung nicht mehr möglich ist, – wenn also das Vertrauensverhältnis so erheblich beschädigt ist, dass diese effektive Verteidigund eben nicht mehr gewährleistet ist. Dass inzwischen sogar beide Seiten, – also nicht nur Frau Zschäpe, sondern auch ihre drei Verteidiger selbst, – die Zurücknahme der Bestellung wünschen, kann ein sehr starkes Indiz für eine solche totale Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ein. Der Staatsschutzsenat des OLG wird daher sehr genau prüfen müssen, ob es jetzt nicht doch Zeit für eine Aufhebung der Beiordnung der bisherigen drei Verteidiger geworden ist, will er keine Aufhebung in de Revisionsinstanz riskieren. Der Senat ist damit sehr vorsichtig, denn eine Zurücknahme der Bestellung würde unausweichlich zu einem Platzen des NSU-Prozesses führen, die bisher absolvieretn mehr als 220 Hauptverhandlungstage wären komplett umsonst absolviert, das Verfahren müßte ganz von vorne beginnen: Denn es gäbe dann ja nur noch einen einzigen Verteidiger, – den 4. im Bunde, – der die ersten etwa 200 Verhandlungstage nicht mitgemacht hat. Der Senat ist damit in einer schweren Zwickmühle, um die er nicht zu beneiden ist: Beharrt er auf einer Fortführung der Verteidigung durch die drei bisherigen Anwälte kann er zwar versuchen, das Verfahren korrekt zu Ende zu führen, allerdings droht dann die Aufhebung eines Urteils im Rahmen des wohl unausweichlichen Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und ein Neustart dann über die Schiene der Zurückverweisung zum OLG, wo dann ebenfalls alles neu und von vorne verhandelt werden müßte!
Nach Medienberichten (siehe die Süddeutsche vom Montag, den 20.07.15) hatte die unerwartete Absage des Konzerts von Snoop Dogg am letzten Freitag die Besucher ziemlich auf die Palme gebracht. Man kann das verstehen: DIe Leute haben für gar nicht so wenig Geld Karten gekauft und ihren kostbaren Freitagabend geopfert, nur um dann zunächst ewig hingehalten zu werden und am späten Abend schließlich eine Absage zu kassieren! Der muß wohl erst noch geboren werden, der sich über so etwas nicht ärgert! Nach Berichten in den Medien soll der Veranstalter Marco Sansone Anzeige gegen den Rapper erstattet haben. Dies erstaunt noch mehr als die Absage selbst und sieht stark nach einer Flucht nach vorne aus: Wie zu hören war waren es nämlich alleine finanzielle Gründe, warum Snoop Dogg nicht erschienen war. Der Vertragsbruch, – so die aktuelle Informationslage, – hatte also wohl auf Seiten des Veranstalters stattgefunden und nicht bei Snoop Dogg, da der Veranstalter das vereinbarte Honorar nicht pünktlich und/oder nicht in der vereinbarten Form gezahlt haben soll. Damit bietet sich für die Besucher, – die in Höhe des Eintrittsgeldes geschädigt sind, – die Option, den Veranstalter wegen Betruges anzuzeigen, da der Veranstalter die Vermögensschädigung seiner Kunden in Höhe des Eintritts (jedenfalls nach der aktuellen Informationslage) zumindest billigend in Kauf genommen hatte: Das wäre nicht anders als Betrug zu werten.
Der Absturz des deutschen Flugzeugs in den französischen Alpen vor Kurzem verdient eine kurze Betrachtung aus strafrechtlicher Sicht: Nach den neuesten Meldungen in den Medien ist davon auszugehen, dass der Copilot der A 320 von Germanwings den Flieger absichtlich in die Felswand gesteuert hatte. Da es keinerlei Überlebende gibt, sondern nur die Aufzeichnungen des Voicerecorders, können über die Motive nur Spekulationen angestellt werden. Nach den Aussagen des französischen Staatsanwalts war wohl eine lange im Vorhinein geplante Suizidabsicht des Copiloten das Motiv. Strafrechtlich gesehen ist gegen einen Suizid nichts einzuwenden, es ist das Recht eines jeden Menschen, sich selbst das Leben zu nehmen, allerdings ist dieses Motiv bislang noch eine Hypothese der Staatsanwaltschaft aufgrund der Geräusche auf dem Voicerecorder. Ganz anders sieht es jedoch aus mit den schier unglaublich vielen Opfern in der Kabine und im Cockpit: Sollte sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens die Hypothese bewahrheiten, dass der Copilot das Flugzeug absichtlich in die Felswand gesteuert hat, dann gibts nix mehr zu spekulieren über den Umstand, dass der Copilot nichts anderes begangen als Mord in 149 Fällen. Wäre der Copilot durch irgendeinen Zufall mit dem Leben davongekommen müsste er sich einem Verfahren vor dem Schwurgericht stellen und mit lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen, deren Vollstreckung sicher nicht vor Verbüßung von 20 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Die Ähnlichkeit mit 9/11 ist natürlich frappierend und es wird spannend werden, die weiteren Ermittlungen abzuwarten, – wie die Durchsuchung der Wohnung des Copiloten und die Vernehmung seiner Familie, – da es dann womöglich noch sehr interessante neue Details geben wird.
Der Strafverteidiger in Jugendsachen wird regelmäßig mit folgender Frage konfrontiert: Welche Folgen hat eine Verurteilung nach dem Jugendgerichtsgesetz z.B. für den Einstieg ins Berufsleben? Gibt es Anderes zu beachten, was in späteren Jahren an Folgen daher kommen kann?
Bekannt ist ja auch in der Breite der Bevölkerung, dass Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz JGG grundsätzlich nur in das Erziehungsregister eingetragen werden, die für Privatpersonen und Firmen nicht einsehbar sind: Denn bei Abfragen für das Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister werden Verurteilungen gemäß JGG (außer Urteile wegen Mord und Totschlag) nicht in Führungszeugnisse eingetragen.
Und trotzdem sind diese Fragen nach eventuellen Spätfolgen mehr als berechtigt, denn auch Verurteilungen nach dem JGG können später ganz unerwartete und erhebliche Auswirkungen haben.
Das Problem sind dabei nicht die ganz und gar weißen Führungszeugnisse, sondern die Behörden, die mühelos ins Bundeszentralregister Einsicht nehmen können.
Z.B. bei Bewerbungen bei der Polizei werden Fragen gestellt nach früheren Verurteilungen, die Angaben werden überprüft durch die Personalabteilung der Polizei, die mühelos Einsicht in alle Register nehmen kann. Denn grundsätzlich scheitert eine erfolgreiche Bewerbung bei der Polizei, sobald auch nur eine kleine Verurteilung im Jugendalter vorliegt!
Auch sollte man sich klar darüber sein, dass es Ärger mit der Führerscheinstelle geben wird, wenn man mit einer Verurteilung nach dem BtmG seinen Führerscheinantrag einreicht und die Führerscheinstelle Nein sagt und womöglich erst einmal ein Drogenscreening will oder gar eine MPU, obwohl es eigentlich ursprünglich nur eine kleine Sanktion nach dem JGG wegen irgendeines Cannabis-Erwerbs oder -Verkaufs gegeben hatte.
Schließlich wird der Jugendliche erhebliche Probleme mit der Behörde bekommen, wenn er die Absicht hat, später mal einen Waffenschein zu erwerben, – z.B. weil er in einem Sportschützenverein beitreten will, Jäger werden will oder sich bei einer Sicherheitsfirma bewirbt, – denn bei Verurteilungen z.B. wegen Körperverletzungen oder Ähnlichem ist die Beantragung eines Waffenscheines ziemlich aussichtslos .
Auch bei Einreiseanträgen in außereuropäische Länder wie die USA wird danach gefragt, ob es früher schon einmal eine Verurteilung gegeben hat.
Zu denken ist auch an Ärger mit ausländischen Unis, die bei Studienbewerbern manchmal nach früheren Verurteilungen fragen.
Auch für ausländische Mitbürger können Verurteilungen Auswirkungen auf einen eventuellen Einbürgerungsantrag oder auch für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben, vor allem dann, wenn schon mehrere Verurteilungen vorliegen.
So schnell kann man sich Besuch von der Polizei verschaffen: 2 Brüder „finden“ auf dem Weg von der U-Bahn nach Hause einen sog. Trolley, also ein Servier-Wägelchen, wie es von Flugbegleitern in der Flugzeugkabine zur Bewirtung der Fluggäste verwendet wird, das Gerät steht im Norden von München vor einer Wohnanlage an der Strasse neben dem Müllhäuschen. Sie halten das Ding für zum Müll gehörig, nehmen es kurzerhand mit und inserieren es bei Ebay. Die Versteigerung verläuft zufriedenstellend und sie erzielen einen guten Preis. Als sie ihren Servierwagen fertig machen wollen für die Abholung, durch den vermeintlichen Erwerber, steht nicht der Käufer, sondern die Polizei vor der Türe und nimmt den Servierwagen und die beiden Brüder mit. Gegen Beide wird ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet: Der Wagen war natürlich gestohlen worden bei der Fluggesellschaft und nicht für den Müll gedacht, was die Beiden gedacht hatten! Für den Älteren als Initiator der ganzen Aktion ist das ärgerlich, für den jüngeren Bruder (Verteidiger RA Florian Schneider) aber durchaus nicht ungefährlich, da der innerhalb offener Bewährung steht. Die normale Strafe für einen Ersttäter kann in solch einem Fall durchaus nicht mehr als eine Geldstrafe sein, mit Vorstrafe und innerhalb offener (aber wenigstens nicht einschlägiger) Bewährung allerdings, muss man sich als Verteidiger mit der Gefahr des Bewährungswiderrufs befassen.
Ein mit der Handykamera selbst gedrehtes Video im Internet schlägt in der Öffentlichkeit hohe Wellen: Zu sehen sind Jugendliche, die sich selbst dabei filmen, wie sie auf ein auf einer Treppe zusammengekauert liegendes Mädchen mit Füßen eintreten. Auffallend ist die Brutalität, mit der sich besonders ein Mädchen an der Treterei beteiligt und mehrfach mit den Füßen gegen den Kopf der am Boden Liegenden eintritt. Nach den Meldungen in den Medien hatten die an der Treterei beteiligten Jugendlichen das Video mit ihren Handykameras selbst gefilmt und dann ins Netz gestellt. Unklar ist nach diesem Video, welche Verletzungen das Opfer davongetragen hat (das Ob ist nach den Aufnahmen kein Thema) und warum die Schlägerei stattgefunden hat. Es erscheint nicht ganz unwahrscheinlich, dass der einzige Grund darin liegen könnte, dass die Jugendlichen einfach ein spektakuläres Video posten wollten bei Youtube oder ähnlichem.
Gegen die Jugendlichen wird nun wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ermittelt, gegen einen der Jugendlichen ist Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden. Das Opfer ist nach den Meldungen in den Medien inzwischen aus dem Krankenhaus entlassen.
Die an der Treterei Beteiligten gehen mit solchen Aktionen ein hohes Risiko ein: Zwar können sie sich wohl alle sicher sein, nach dem (gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht deutlich milderen) Jugendstrafrecht abgeurteilt zu werden, andererseits kann solch eine Treterei gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ganz schnell auch als versuchtes Tötungsdelikt bewertet und angeklagt werden, dann nämlich, wenn ein medizinischer Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass für das Opfer Lebensgefahr bestanden hatte. Im Falle einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags wird es dann nichts mehr mit einer Bewährung, dann droht eine mehrjährige Jugendstrafe.
Sexueller Mißbrauch ist in Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften der 176 ff. des Strafgesetzbuches strafbar: Danach ist jegliche sexuelle Handlung an oder mit Jugendlichen strafbar, sofern der oder die Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt ist. Dann nämlich ist das Tatopfer nach dem Verständnis des Gesetzgebers noch ein Kind. Deshalb ist es auch völlig egal nach dem Gesetzestext, ob das Kind eingewilligt hat oder die sexuellen Handlungen womöglich sogar gefördert hat, zum Beispiel, weil das Mädchen oder der Junge nach seiner sexuellen Entwicklung gar kein Kind mehr ist, sondern sehr frühreif ist und schon auf der Suche nach sexuellen Erfahrungen. Auch eventuelle Einwilligungen von Erziehungsberechtigten in die sexuellen Handlungen spielen für eine Strafbarkeit keine Rolle. Besonders teuer wird es dann, wenn es zum regelrechten Geschlechtsverkehr mit dem Kind gekommen ist: Dann drohen für erwachsene Täter (ab 21) im Minimum 2 Jahre Freiheitsstrafe.
Äußerst problematisch ist die aktuelle Gesetzeslage deshalb, weil im Gegensatz zur früheren Regelung beim Täter nicht mehr danach unterschieden wird, wie alt er ist: Inzwischen macht sich also der 14-jährige Junge genauso strafbar wie ein Erwachsener, wenn er mit einem 13-jährigen Mädchen Sex hat, ganz egal, ob die Zwei sich schon lange aus der Schule kennen und das Mädchen voll hinter dem sexuellen Kontakt steht, und ganz egal auch, ob vielleicht sogar die Eltern nichts einzuwenden hatten.
Aus der Sicht der vielen Beschuldigten ist es damit ein echtes Problem, dass der Gesetzgeber bislang die strafrechtliche Ahndung Schritt um Schritt verschärft hat und bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass eine unübersehbare gesellschaftliche Entwicklung bei den potentiellen Tatopfern längst in die entgegengesetzte Richtung läuft: Die vermeintlichen Kinder werden immer frühreifer und immer früher sexuell aktiv und bei vielen der sogenannten Tatopfer frägt man sich immer mehr, wen das Gesetz eigentlich schützen will? Sollen wirklich vierzehnjährige Jungs bestraft werden, die Sex hatten mit Mädchen, die mit 11 Jahren schon ihre ersten sexuellen Erfahrungen gesammelt haben und damit eigentlich längst keine echten Tatopfer im Sinne des Gesetzes sein dürften.
Ein 22-jährige Beamter auf Probe mit untadeligem Vorleben erhält vom Amtsgericht München eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und muß nun um seinen Job fürchten: Das AG München hat am Mittwoch einen 22-Jährigen aus Dachau wegen einer sehr körperlichen Auseinandersetzung letztes Jahr auf der Wiesn verurteilt, wo der Mann einen anderen Wiesnbesucher mit seinem halb vollen Maßkrug ins Gesicht geschlagen hatte. Der Dachauer war selbst ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stehend von einem ebenfalls alkoholisierten Tischnachbarn, einem 28-jährigen sehr kräftigen Spargelbauern, provoziert worden und hatte sich zunächst den Provokationen entziehen und woanders hinsetzen können. Allerdings hatte der Tischnachbar seine Ankündigung von kurz zuvor, er werde ihn schon noch erwischen, wahr gemacht und war dem Angeklagten an seinen neuen Sitzplatz gefolgt. Als er auf ihn zuging ging der Angeklagte in die Offensive, und schlug ihm seinen Maßkrug ins Gesicht.
Die Ermittlungen der Polizei hatten einige Zeugen sowohl aus den jeweiligen Begleiterkreisen der Beiden ergeben als auch gänzlich Unbeteiligte, die zwar den Maßkrugschlag bestätigten, aber auch die vorangegangenen Auseinandersetzungen. Dennoch hatte die Staatsanwaltschaft nur gegen den Dachauer Anklage wegen völlig grundlosen Angriffs mit einem Maßkrug und damit wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben.
Der gänzlich vorstrafenfreie Angeklagte, ein Beamter auf Probe (Verteidiger RA Florian Schneider), hatte den Maßkrugschlag unumwunden eingeräumt, aber auch dargestellt, warum er angesichts des drohenden Angriffs des Spargelbauern keine Alternative zu seiner Handlungsweise gesehen hatte. Das Amtsgericht folgte dem jedoch nicht, monierte dafür aber die fehlende Entschuldigung beim Geschädigten und verurteilte den Angeklagten trotz der sehr geringen Verletzung (lediglich ein kleiner Cut über der Augenbraue) zu einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was bedeuten würde, dass Angeklagte gekündigt würde. Er muss nun in der Berufungsinstanz sein Glück weiter versuchen und hoffen, dass er hier ein milderes Urteil erhält.
