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(Spät-) Folgen von Urteilen gegen Jugendliche

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende

Der Strafverteidiger in Jugendsachen wird regelmäßig mit folgender Frage konfrontiert: Welche Folgen hat eine Verurteilung nach dem Jugendgerichtsgesetz z.B. für den Einstieg ins Berufsleben? Gibt es Anderes zu beachten, was in späteren Jahren an Folgen daher kommen kann?

Bekannt ist ja auch in der Breite der Bevölkerung, dass Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz JGG grundsätzlich nur in das Erziehungsregister eingetragen werden, die für Privatpersonen und Firmen nicht einsehbar sind: Denn bei Abfragen für das Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister werden Verurteilungen gemäß JGG (außer Urteile wegen Mord und Totschlag) nicht in Führungszeugnisse eingetragen.

Und trotzdem sind diese Fragen nach eventuellen Spätfolgen mehr als berechtigt, denn auch Verurteilungen nach dem JGG können später ganz unerwartete und erhebliche Auswirkungen haben.

Das Problem sind dabei nicht die ganz und gar weißen Führungszeugnisse, sondern die Behörden, die mühelos ins Bundeszentralregister Einsicht nehmen können.

Z.B. bei Bewerbungen bei der Polizei werden Fragen gestellt nach früheren Verurteilungen, die Angaben werden überprüft durch die Personalabteilung der Polizei, die mühelos Einsicht in alle Register nehmen kann. Denn grundsätzlich scheitert eine erfolgreiche Bewerbung bei der Polizei, sobald auch nur eine kleine Verurteilung im Jugendalter vorliegt!

Auch sollte man sich klar darüber sein, dass es Ärger mit der Führerscheinstelle geben wird, wenn man mit einer Verurteilung nach dem BtmG seinen Führerscheinantrag einreicht und die Führerscheinstelle Nein sagt und womöglich erst einmal ein Drogenscreening will oder gar eine MPU, obwohl es eigentlich ursprünglich nur eine kleine Sanktion nach dem JGG wegen irgendeines Cannabis-Erwerbs oder -Verkaufs gegeben hatte.

Schließlich wird der Jugendliche erhebliche Probleme mit der Behörde bekommen, wenn er die Absicht hat, später mal einen Waffenschein zu erwerben, – z.B. weil er in einem Sportschützenverein beitreten will, Jäger werden will oder sich bei einer Sicherheitsfirma bewirbt, – denn bei Verurteilungen z.B. wegen Körperverletzungen oder Ähnlichem ist die Beantragung eines Waffenscheines ziemlich aussichtslos .

Auch bei Einreiseanträgen in außereuropäische Länder wie die USA wird danach gefragt, ob es früher schon einmal eine Verurteilung gegeben hat.

Zu denken ist auch an Ärger mit ausländischen Unis, die bei Studienbewerbern manchmal nach früheren Verurteilungen fragen.

Auch für ausländische Mitbürger können Verurteilungen Auswirkungen auf einen eventuellen Einbürgerungsantrag oder auch für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben, vor allem dann, wenn schon mehrere Verurteilungen vorliegen.

25. Februar 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-02-25 11:29:572015-03-27 16:02:48(Spät-) Folgen von Urteilen gegen Jugendliche

Nach Ebayinserat Besuch von der Polizei

Allgemein, Eigentumsdelikte

So schnell kann man sich Besuch von der Polizei verschaffen: 2 Brüder „finden“ auf dem Weg von der U-Bahn nach Hause einen sog. Trolley, also ein Servier-Wägelchen, wie es von Flugbegleitern in der Flugzeugkabine zur Bewirtung der Fluggäste verwendet wird, das Gerät steht im Norden von München vor einer Wohnanlage an der Strasse neben dem Müllhäuschen. Sie halten das Ding für zum Müll gehörig, nehmen es kurzerhand mit und inserieren es bei Ebay. Die Versteigerung verläuft zufriedenstellend und sie erzielen einen guten Preis. Als sie ihren Servierwagen fertig machen wollen für die Abholung, durch den vermeintlichen Erwerber, steht nicht der Käufer, sondern die Polizei vor der Türe und nimmt den Servierwagen und die beiden Brüder mit. Gegen Beide wird ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet: Der Wagen war natürlich gestohlen worden bei der Fluggesellschaft und nicht für den Müll gedacht, was die Beiden gedacht hatten! Für den Älteren als Initiator der ganzen Aktion ist das ärgerlich, für den jüngeren Bruder (Verteidiger RA Florian Schneider) aber durchaus nicht ungefährlich, da der innerhalb offener Bewährung steht. Die normale Strafe für einen Ersttäter kann in solch einem Fall durchaus nicht mehr als eine Geldstrafe sein, mit Vorstrafe und innerhalb offener (aber wenigstens nicht einschlägiger) Bewährung allerdings, muss man sich als Verteidiger mit der Gefahr des Bewährungswiderrufs befassen.

18. Februar 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-02-18 14:07:572015-03-27 16:05:03Nach Ebayinserat Besuch von der Polizei

Jugendliche lassen sich in Wilhelmshaven filmen beim gemeinsamen Treten und Prügeln einer 14-Jährigen

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende

Ein mit der Handykamera selbst gedrehtes Video im Internet schlägt in der Öffentlichkeit hohe Wellen: Zu sehen sind Jugendliche, die sich selbst dabei filmen, wie sie auf ein auf einer Treppe zusammengekauert liegendes Mädchen mit Füßen eintreten. Auffallend ist die Brutalität, mit der sich besonders ein Mädchen an der Treterei beteiligt und mehrfach mit den Füßen gegen den Kopf der am Boden Liegenden eintritt. Nach den Meldungen in den Medien hatten die an der Treterei beteiligten Jugendlichen das Video mit ihren Handykameras selbst gefilmt und dann ins Netz gestellt. Unklar ist nach diesem Video, welche Verletzungen das Opfer davongetragen hat (das Ob ist nach den Aufnahmen kein Thema) und warum die Schlägerei stattgefunden hat. Es erscheint nicht ganz unwahrscheinlich, dass der einzige Grund darin liegen könnte, dass die Jugendlichen einfach ein spektakuläres Video posten wollten bei Youtube oder ähnlichem.

Gegen die Jugendlichen wird nun wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ermittelt, gegen einen der Jugendlichen ist Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden. Das Opfer ist nach den Meldungen in den Medien inzwischen aus dem Krankenhaus entlassen.

Die an der Treterei Beteiligten gehen mit solchen Aktionen ein hohes Risiko ein: Zwar können sie sich wohl alle sicher sein, nach dem (gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht deutlich milderen) Jugendstrafrecht abgeurteilt zu werden, andererseits kann solch eine Treterei gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ganz schnell auch als versuchtes Tötungsdelikt bewertet und angeklagt werden, dann nämlich, wenn ein medizinischer Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass für das Opfer Lebensgefahr bestanden hatte. Im Falle einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags wird es dann nichts mehr mit einer Bewährung, dann droht eine mehrjährige Jugendstrafe.

12. Mai 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-05-12 11:28:132015-03-20 10:25:56Jugendliche lassen sich in Wilhelmshaven filmen beim gemeinsamen Treten und Prügeln einer 14-Jährigen

Sexueller Mißbrauch wird mit mindestens 6 Monaten, schwerer sexueller Mißbrauch mit mindestens 2 Jahren bestraft

Allgemein, Sexualdelikte

Sexueller Mißbrauch ist in Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften der 176 ff. des Strafgesetzbuches strafbar: Danach ist jegliche sexuelle Handlung an oder mit Jugendlichen strafbar, sofern der oder die Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt ist. Dann nämlich ist das Tatopfer nach dem Verständnis des Gesetzgebers noch ein Kind. Deshalb ist es auch völlig egal nach dem Gesetzestext, ob das Kind eingewilligt hat oder die sexuellen Handlungen womöglich sogar gefördert hat, zum Beispiel, weil das Mädchen oder der Junge nach seiner sexuellen Entwicklung gar kein Kind mehr ist, sondern sehr frühreif ist und schon auf der Suche nach sexuellen Erfahrungen. Auch eventuelle Einwilligungen von Erziehungsberechtigten in die sexuellen Handlungen spielen für eine Strafbarkeit keine Rolle. Besonders teuer wird es dann, wenn es zum regelrechten Geschlechtsverkehr mit dem Kind gekommen ist: Dann drohen für erwachsene Täter (ab 21) im Minimum 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Äußerst problematisch ist die aktuelle Gesetzeslage deshalb, weil im Gegensatz zur früheren Regelung beim Täter nicht mehr danach unterschieden wird, wie alt er ist: Inzwischen macht sich also der 14-jährige Junge genauso strafbar wie ein Erwachsener, wenn er mit einem 13-jährigen Mädchen Sex hat, ganz egal, ob die Zwei sich schon lange aus der Schule kennen und das Mädchen voll hinter dem sexuellen Kontakt steht, und ganz egal auch, ob vielleicht sogar die Eltern nichts einzuwenden hatten.

Aus der Sicht der vielen Beschuldigten ist es damit ein echtes Problem, dass der Gesetzgeber bislang die strafrechtliche Ahndung Schritt um Schritt verschärft hat und bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass eine unübersehbare gesellschaftliche Entwicklung bei den potentiellen Tatopfern längst in die entgegengesetzte Richtung läuft: Die vermeintlichen Kinder werden immer frühreifer und immer früher sexuell aktiv und bei vielen der sogenannten Tatopfer frägt man sich immer mehr, wen das Gesetz eigentlich schützen will? Sollen wirklich vierzehnjährige Jungs bestraft werden, die Sex hatten mit Mädchen, die mit 11 Jahren schon ihre ersten sexuellen Erfahrungen gesammelt haben und damit eigentlich längst keine echten Tatopfer im Sinne des Gesetzes sein dürften.

5. Mai 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-05-05 11:35:502015-02-05 10:52:40Sexueller Mißbrauch wird mit mindestens 6 Monaten, schwerer sexueller Mißbrauch mit mindestens 2 Jahren bestraft

Maßkrugschlägereien auf der Wiesn gehen nicht mehr ab ohne einschneidende Freiheitsstrafen

Allgemein, Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein 22-jährige Beamter auf Probe mit untadeligem Vorleben erhält vom Amtsgericht München eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und muß nun um seinen Job fürchten: Das AG München hat am Mittwoch einen 22-Jährigen aus Dachau wegen einer sehr körperlichen Auseinandersetzung letztes Jahr auf der Wiesn verurteilt, wo der Mann einen anderen Wiesnbesucher mit seinem halb vollen Maßkrug ins Gesicht geschlagen hatte. Der Dachauer war selbst ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stehend von einem ebenfalls alkoholisierten Tischnachbarn, einem 28-jährigen sehr kräftigen Spargelbauern, provoziert worden und hatte sich zunächst den Provokationen entziehen und woanders hinsetzen können. Allerdings hatte der Tischnachbar seine Ankündigung von kurz zuvor, er werde ihn schon noch erwischen, wahr gemacht und war dem Angeklagten an seinen neuen Sitzplatz gefolgt. Als er auf ihn zuging ging der Angeklagte in die Offensive, und schlug ihm seinen Maßkrug ins Gesicht.

Die Ermittlungen der Polizei hatten einige Zeugen sowohl aus den jeweiligen Begleiterkreisen der Beiden ergeben als auch gänzlich Unbeteiligte, die zwar den Maßkrugschlag bestätigten, aber auch die vorangegangenen Auseinandersetzungen. Dennoch hatte die Staatsanwaltschaft nur gegen den Dachauer Anklage wegen völlig grundlosen Angriffs mit einem Maßkrug und damit wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben.

Der gänzlich vorstrafenfreie Angeklagte, ein Beamter auf Probe (Verteidiger RA Florian Schneider), hatte den Maßkrugschlag unumwunden eingeräumt, aber auch dargestellt, warum er angesichts des drohenden Angriffs des Spargelbauern keine Alternative zu seiner Handlungsweise gesehen hatte. Das Amtsgericht folgte dem jedoch nicht, monierte dafür aber die fehlende Entschuldigung beim Geschädigten und verurteilte den Angeklagten trotz der sehr geringen Verletzung (lediglich ein kleiner Cut über der Augenbraue) zu einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was bedeuten würde, dass Angeklagte gekündigt würde. Er muss nun in der Berufungsinstanz sein Glück weiter versuchen und hoffen, dass er hier ein milderes Urteil erhält.

30. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-30 11:35:072015-03-20 10:33:40Maßkrugschlägereien auf der Wiesn gehen nicht mehr ab ohne einschneidende Freiheitsstrafen

Was ist zu tun, wenn man eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in der Post hat?

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Situation haben viele meiner Mandanten, – vielleicht die meisten -, schon erlebt: Sie öffnen ihren Briefkasten und finden ein Schreiben der Polizei, das eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung enthält. In der Betreffzeile des Schreibens finden sich der oder die Tatvorwürfe, die gegen den Empfänger des Schreibens erhoben werden. Weiter unten dann der Termin, zu dem der Empfänger vorgeladen wird, oft so kurz, dass es kaum möglich ist, sich darauf einzurichten. Der erste Schrecken sollte nicht zu lange dauern, denn nun ist es wichtig, kühlen Kopf zu bewahren. Das Wichtigste vorneweg: Was derartige Schreiben nicht enthalten ist der entscheidende rechtliche Hinweis, dass eine solche Ladung keinen Pflichttermin mitteilt, sondern rein rechtlich nichts Anderes darstellt als erstens eine Mitteilung, dass gegen den Empfänger ermittelt wird (oft wissen die Leute ja noch gar nix von ihrem Glück), und zweitens die Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Eine solche Ladung stellt also im Grunde nichts Anderes dar als die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör, die aus unserer Verfassung resultiert und sich in allen anderen hoheitlichen Verfahren der Behörden wieder findet! Und nur als solche sollte der Empfänger, – der nun als Beschuldigter bezeichnet wird, – dieses Schreiben der Polizei verstehen, keinesfalls als Verpflichtung, der Ladung nachzukommen! Denn der Empfänger hat nur das RECHT, nicht aber die Pflicht bei der Vernehmung zu erscheinen! Es ist allerdings kein Zufall, dass diese Ladungen keine Hinweise dieser Art enthalten, denn die Polizei hofft natürlich, dass die Beschuldigten keine Ahnung von ihren Rechten haben und brav den Ladungen nachkommen und dann vor allem brav Aussagen machen: Nichts erleichtert Ermittlungsarbeit so stark wie eine Aussage des Beschuldigten, der sich um Kopf und Kragen redet und am Ende alles zugibt!

Mit der Wahrnehmung eines solchen Vernehmungstermins bei der Polizei ohne Anwalt gerät ein Beschuldigter also regelmäßig in Gefahr, Fehler zu machen, die er später oft bereut: Denn erst wenn er merkt, dass die Polizei sich durchaus nicht seine Sicht der Dinge zu eigen gemacht hat, sondern ihm im Gegenteil einen Strick aus seiner Aussage gedreht hat und eine Anklage in der Post liegt, ist dann klar, dass man besser nichts gesagt hätte. Daher sollte ein Beschuldigter solche Termine grundsätzlich nicht wahrnehmen, sondern sich zunächst mit einem Anwalt beraten, welche Risiken für ihn bestehen. Eine Beratung kostet nicht die Welt und stellt sicher, dass man sich nicht ins Unglück stürzt mit einem solchen Besuch bei der Polizei. Denn oft haben Beschuldigte das dringende Bedürfnis, sich rechtfertigen zu wollen, und machen dann später die Erfahrung, dass sie alles nur schlimmer gemacht haben!

21. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-21 14:20:542015-01-27 13:30:33Was ist zu tun, wenn man eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in der Post hat?

Marokkaner erhält Haftbefehl wegen Verdachts des Einschleusens von Pakistanern

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Das Amtsgericht Rosenheim hat soeben gegen einen Marokkaner Haftbefehl wegen der Verdachts des Einschleusens von Ausländern erlassen. Dem verheirateten Familienvater (Verteidiger RA Florian Schneider) wird vorgeworfen, letzte Woche drei pakistanische Staatsangehörige mit seinem Auto nach Deutschland mitgenommen und damit nach Meinung der Polizei eingeschleust zu haben. Nach den Ermittlungen der Rosenheimer Polizei soll der Beschuldigte, der mit Frau und zwei kleinen Kindern seit Jahren ganz offiziell in Mailand lebt, die 3 Pakistani in Mailand in sein Auto eingeladen und dann über Österreich Richtung München gefahren haben. Auf der Autobahn wurden die Vier in der Nähe von Rosenheim kontrolliert und festgenommen. Bei der Kontrolle soll sich nach den Angaben der Polizei herausgestellt haben, dass die Pakistani als Illegale eingereist sind, also weder eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland noch zumindest ein Touristenvisum hatten.

Der Marokkaner wurde nach seiner Verhaftung in die JVA Stadelheim in Untersuchungshaft verfrachtet. Hier muß er sich darauf einstellen, zumindest zwei bis drei Monate bis zur Hauptverhandlung zu verbringen.

Sollte sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung entschließen, – weil sie den Tatvorwurf des Schleusens und damit des Verstoßes gegen das Ausländergesetz, – für erwiesen erachten wird er er nur dann Aussicht auf eine Bewährungsstrafe haben, wenn es ihm gelingt, dem Richter klarzumachen, dass er zumindest kein finanzielles Interesse an der Schleusung gehabt zu haben, – sofern es der Staatsanwaltschaft auch gelingen sollte, den Richter von ihrer Meinung zu überzeugen.

19. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-19 14:18:472015-01-27 13:31:15Marokkaner erhält Haftbefehl wegen Verdachts des Einschleusens von Pakistanern

Geldstrafe gegen Pförtner wegen unterlassener Hilfeleistung in Flüchtlingseinrichtung Zirndorf

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage
Gerade noch akzeptabel: Das Amtsgericht Fürth hat am Dienstag zwei Pförtner und eine weitere Beamtin der Flüchtlingseinrichtung in Zirndorf wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Angeklagten letztes Jahr geweigert hatten, für ein schwerkrankes Kind, das an einer sog. Meningokokkeninfektion erkrankt war, notärztliche Hilfe zu holen, als seine Eltern dringend darum gebeten hatten. Die aus Serbien stammenden Eltern waren letztes Jahr aus Syrien geflohen. In Zirndorf wurden die Flüchtlinge als erstes in eine Notaufnahmeeinrichtung einquartiert. Der Bereitschaftsarzt, der das Kind im Aufnahmelager untersucht hatte und der wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt war, wurde vom Amtsgericht Fürth freigesprochen.

Nach § 323c des Strafgesetzbuchs macht sich derjenige strafbar, dem in einer erkennbaren Notlage eines Anderen Hilfeleistung zwar zumutbar ist, der sie aber absichtlich unterläßt, obwohl für ihn keine eigene Gefahr ausgeht. Das Gesetz sieht für unterlassene Hilfeleistung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. Die einzige Einschränkung dabei ist lediglich, dass niemandem zugemutet wird sein eigenes Leben zu riskieren.

Der Wortlaut des Gesetzes ist genau betrachtet ziemlich weit gefaßt. Das bedeutet, dass eigentlich jeder von uns ziemlich schnell unter den Tatbestand fallen kann, denn im Grunde genommen ist bereits jeder strafbar, der an einem schweren Unfall vorbei fährt und nur glotzt anstatt zu helfen, oder auch derjenige, der beobachtet, wie Straftäter einen Menschen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln attackieren, aber nicht eingreift, sondern wegsieht. Niemand muss aber sein Leben riskieren, indem er bei einer Schlägerei eingreift. Einen sofortigen Notruf abzusetzen oder andere Passanten aufmerksam zu machen, die vielleicht helfen können, wäre dagegen für jeden zumutbar.

17. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-17 14:23:132015-02-05 11:26:46Geldstrafe gegen Pförtner wegen unterlassener Hilfeleistung in Flüchtlingseinrichtung Zirndorf

Strafbefehl gegen Kundin eines Modehauses wegen vermeintlicher Sachbeschädigung und versuchten Ladendiebstahls

Allgemein, Eigentumsdelikte, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.
Seit November letzten Jahres kann sich eine Münchnerin von etwa Mitte Dreißig nicht mehr genug wundern. Anfang November letzten Jahres betritt sie ein bekanntes Modehaus, das direkt neben ihrer Arbeit liegt und in dem sie schon zig Male zuvor eingekauft hatte, und sieht sich kurz eine Fleece-Jacke an, die ihr gefällt. Als sie merkt, dass bei der Jacke etwas nicht stimmt, weil sie beschädigt ist, hängt sie die Jacke wieder auf die Stange und geht, ohne die Jacke zu kaufen. Die Filialleiterin, die sie wegen ihrer häufigen Einkäufe schon lange kennt, verabschiedet sich freundlich und wünscht ihr einen schönen Abend. Als sie zurückkommt in ihren Laden, in dem sie arbeitet und der wenige Meter von dem Modehaus entfernt liegt, stehen Minuten später Polizeibeamte vor ihr, die ihr vorwerfen, in dem Modehaus eine Fleece-Jacke absichtlich beschädigt und versucht zu haben, das Sicherungsetikett gewaltsam zu entfernen, was zu einem Loch in der Jacke geführt haben soll.

Die Versuche der Frau, der Polizei zu erklären, dass sie die Jacke nur kurz angesehen hat, helfen ihr nichts, das Modehaus erstattet Anzeige, die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren ein gegen sie wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung.

Einige Monate später erhält die Frau (Verteidiger RA Florian Schneider) einen Strafbefehl des Amtsgerichts München über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen dieses Vorwurfs, gegen den Einspruch eingelegt wird. Vor dem Amtsgericht München wird nun in der nächsten Zeit eine Hauptverhandlung stattfinden, in der sie versuchen muß, die Richterin von ihrer Version des Ablaufes ihres Ladenbesuchs zu überzeugen.

10. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-10 14:24:022015-02-05 10:59:29Strafbefehl gegen Kundin eines Modehauses wegen vermeintlicher Sachbeschädigung und versuchten Ladendiebstahls

2 Jahre auf Bewährung für Einbrecher in Supermarkt

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage
Ein Mann von Mitte Dreißig ägyptischer Abstammung hatte sich am Dienstagnachmittag vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts München zu verantworten wegen des Vorwurfs des Einbruchsdiebstahls in 2 Fällen. Dem Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) war von der Staatsanwaltschaft München I vorgeworfen worden, zweimal letztes Jahr in den Supermarkt seiner damaligen Freundin eingestiegen zu sein und rund Euro 17.000 aus dem Tresor gestohlen zu haben. Den Schlüssel zum Laden sowie zum Tresor soll er seiner Exfeundin gestohlen haben, als sie bei ihm übernachtete. Während der erste Diebstahl zunächst nicht zugeordnet werden konnte war er beim zweiten von den Überwachungskameras aufgenommen worden. Das Geld mußte er für die Bezahlung von Spielschulden verwenden. Die hinzugerufene Polizei verhaftete ihn sofort nach der Auswertung der Überwachungskameras und führte ihm den Ermittlunsgrichter vor, der sofort Haftbefehl erließ und ihn nach Stadelheim schickte, wo seit Oktober einsitzt.

Der Angeklagte räumte den Tatvorwurf unumwunden im Hinblick auf den zweiten Diebstahl ein, wobei er allerdings klarstellte, dass er nur Euro 6.800 hatte mitgehen lassen. Den ersten Diebstahl bestritt er.

Das Amtsgericht München stellte nach aufwendiger Beweisaufnahme und Vernehmung der Exfreundin im Hinblick auf den 1. Diebstahl ein und verurteilte ihn wegen des 2. Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Der Schuldnachweis hatte sich im Hinblick auf den 1. Diebstahl nicht führen lassen. Der Haftbefehl wurde sofort nach der Verhandlung aufgehoben und der Angeklagte in Freiheit entlassen.

8. April 2014/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2014-04-08 14:33:122015-02-05 10:59:512 Jahre auf Bewährung für Einbrecher in Supermarkt
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