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Nach Ebayinserat Besuch von der Polizei

Allgemein, Eigentumsdelikte

So schnell kann man sich Besuch von der Polizei verschaffen: 2 Brüder „finden“ auf dem Weg von der U-Bahn nach Hause einen sog. Trolley, also ein Servier-Wägelchen, wie es von Flugbegleitern in der Flugzeugkabine zur Bewirtung der Fluggäste verwendet wird, das Gerät steht im Norden von München vor einer Wohnanlage an der Strasse neben dem Müllhäuschen. Sie halten das Ding für zum Müll gehörig, nehmen es kurzerhand mit und inserieren es bei Ebay. Die Versteigerung verläuft zufriedenstellend und sie erzielen einen guten Preis. Als sie ihren Servierwagen fertig machen wollen für die Abholung, durch den vermeintlichen Erwerber, steht nicht der Käufer, sondern die Polizei vor der Türe und nimmt den Servierwagen und die beiden Brüder mit. Gegen Beide wird ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet: Der Wagen war natürlich gestohlen worden bei der Fluggesellschaft und nicht für den Müll gedacht, was die Beiden gedacht hatten! Für den Älteren als Initiator der ganzen Aktion ist das ärgerlich, für den jüngeren Bruder (Verteidiger RA Florian Schneider) aber durchaus nicht ungefährlich, da der innerhalb offener Bewährung steht. Die normale Strafe für einen Ersttäter kann in solch einem Fall durchaus nicht mehr als eine Geldstrafe sein, mit Vorstrafe und innerhalb offener (aber wenigstens nicht einschlägiger) Bewährung allerdings, muss man sich als Verteidiger mit der Gefahr des Bewährungswiderrufs befassen.

18. Februar 2015/von Florian Schneider
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