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Entziehung der Fahrerlaubnis bei positivem Befund im Screening

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Nun droht es einen Münchner doch noch zu erwischen: Als er letztes Jahr von der Polizei im Auto angehalten worden war war einer der beiden Polizeibeamten mißtrauisch geworden. Der Anfang Sechziger hatte an Ort und Stelle eine Urinprobe abgeben müssen, die THC angezeigt hatte, auch die Blutprobe hatte Cannabiskonsum bewiesen. Die daraufhin erfolgte Führerscheinmaßnahme im Bußgeldverfahren war sehr überschaubar ausgefallen, da dem Autofahrer keinerlei Fahrfehler nachzuweisen gewesen war, es war lediglich ein Fahrverbot verhängt worden, das leicht zu verschmerzen war. Der Umstand des vor Fahrtantritt erfolgten Konsums hatte dann zwar auch die Münchner Führerscheinstelle auf den Plan gerufen, allerdings waren hier als Auflagen nur eine ärztliche Untersuchung über den Umfang des Konsums herausgekommen, – die keinen aktuellen Konsum erwiesen hatte, – und ein Drogenscreening, bei dem die ersten zwei Screenings keinen Befund erbracht hatten.

Der Mann (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte deshalb seinen Führerschein, den er schon mehr als vierzig Jahre hatte, behalten. Vor dem dritten Drogenscreening, – sechs muss der Mann insgesamt absolvieren, um seinen Führerschein wirklich ganz sicher zu haben, – war der Mann für drei Wochen in Urlaub gefahren und hatte dies der Führerscheinstelle auch rechtzeitig mitgeteilt, da er das dritte Screening nicht wie geplant hatte antreten können. Gleich als er aus dem Urlaub zurück war, – und zwar sofort am nächsten Tag, – war er zur Urinprobe geladen worden beim Drogenlabor und hier hatte es dann das böse Erwachen gegeben: Als er den Befund bekam wies die Probe THC auf. Die Führerscheinstelle reagierte sofort und drohte die sofortige Entziehung an, gab lediglich noch kurz Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nachdem also bislang alles gut geschafft zu sein schien sieht es nun so, als wäre der Mann kurz vor dem Ziel gescheitert. Die entscheidende Frage war nun, wie das THC ins Blut gekommen sein konnte. Die Rekonstruktion der Ereignisse im Urlaub brachte den Verdacht auf eine Party, auf der es verdächtig nach Cannabis gerochen hatte, der Mann mußte das THC wohl eingeatmet und es so in die Probe gebracht haben. Nun steht der Kampf mit der Führerscheinstelle in einer entscheidenden Runde an, die diese Rekonstruktion nicht glauben will und sofort entziehen will. Nötigenfalls muß das Verwaltungsgericht helfen, da man es dem Mann nicht anlasten kann, wenn er in seinem Urlaub und damit ohne jeden Kontakt mit dem Straßenverkehr Cannabisdämpfe eingeatmet hatte.

27. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-27 11:14:022015-01-28 17:57:02Entziehung der Fahrerlaubnis bei positivem Befund im Screening

Haftbefehl gegen Rumänen wegen Handelns mit gefälschten iPhones

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc., Vermögensdelikte

Der Versuch, seine Reise nach Deutschland und wieder zurück nach Rumänien mit dem Verkauf gefälschter IPhones zu finanzieren, brachte einen Familienvater ohne Umwege in den Knast: Der 34-jährige Rumäne hatte vor drei Wochen in der Fußgängerzone am Stachus versucht, 2 gefälschte IPhones 4S zu verkaufen, die er (nach eigenen Angaben bei der Polizei) kurz zuvor in Rumänien für rund 300 ? erworben haben will. Nach seiner Einreise nach Deutschland hatte er sofort sein Glück bei einem Passanten versucht und hatte einem ihm völlig unbekannten Mann ein weißes IPhone 4S zum Preis von 150 ? angeboten. Dem Passanten waren jedoch 150 ? zuviel gewesen und er hatte abgelehnt. Kurzerhand hatte der Verkäufer den Preis auf 50 ? reduziert. Jetzt allerdings war der Passant mißtrauisch geworden, nur zum Schein hatte er eingewilligt. Er hatte vorgegeben, zur Bank gehen zu müssen, um Geld zu holen Allerdings hatte er sich nicht auf den Weg zur Bank gemacht, sondern zu zwei Polizisten in der Fußgängerzone.

Der Passant war davon ausgegangen, dass das IPhone geklaut ist, deshalb führte er die Beamten zu dem Handyverkäufer. Die Polizisten durchsuchten den Mann und fanden insgesamt zwei IPhones 4S in schwarz und weiß, die dem Originalprodukt auf den ersten Blick täuschend ähnlich sahen. Bei genauerer Prüfung der beiden Geräte erkannten die Beamten jedoch, dass die Bedienung und die Grafikqualität nicht dem Originalprodukt entsprachen und dass es sich deshalb um Billigfälschungen handeln mußte. Die beiden Polizisten nahmen den Mann (Verteidiger RA Florian Schneider) fest, vom Haftrichter wurde sofort Haftbefehl erlassen. Da der Beschuldigte mit seiner Familie in Rumänien wohnt und keinen festen Wohnsitz und keinerlei soziale Bindungen in Deutschland hat, besteht bei ihm nach Ansicht des Richters Fluchtgefahr.

Die eigentliche Tragödie des Falles besteht jedoch darin, dass der Mann krank ist und letztlich nur zum Zwecke eines Arztbesuches nach Deutschland eingereist war. Um die Reise- und Arztkosten aufzubringen war er auf die Idee verfallen, gefälschte Handys, die er in seiner Heimat billig erworben hatte, möglichst teuer zu verkaufen. Statt im Krankenhaus sitzt er nun im Knast und wird womöglich die drei bis vier Monate auf seine Gerichtsverhandlung warten müssen. In Stadelheim wird er übrigens ärztlich versorgt, was sein Hauptproblem etwas lindern dürfte.

20. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-20 11:14:472015-01-28 18:00:22Haftbefehl gegen Rumänen wegen Handelns mit gefälschten iPhones

Heftig: Trotz rechtzeitiger Abmeldung vom ALG Geldstrafe

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Vermögensdelikte

Ein knapp dreißigjähriger Münchner kann sich nicht genug wundern: Nachdem er letztes Jahr im April arbeitslos geworden war hatte er bei der Bundesagentur Arbeitslosengeld beantragt und erhalten. Schon einen Monat nach Beginn des Bezugs des ALG, also im Mai, hatte er es dann geschafft, wieder ein Vorstellungsgespräch in der Gastronomie zu bekommen und kurz darauf auch eine neue Stelle. Sofort nach Erhalt der Stellenzusage in der neueröffneten Kneipe hatte er bei der Bundesagentur in München angerufen und der Sachbearbearbeiterin mitgeteilt, dass er wieder eine Stelle habe. Damit war für ihn die Sache logischerweise erledigt. Zu seiner großen Verwunderung hatte er dann aber bis Mitte August ALG erhalten. Die Überweisungen endeten erst, als er ein Schreiben der Bundesagentur im Briefkasten gefunden hatte, in dem ihm mitgeteilt worden war, wegen seiner neuen Stelle bekomme er nun nix mehr, er solle die gesamte Überzahlung seit Mai zurückzahlen. Das tat er auch sofort.

Damit schien ihm die Sache aber nun wirklich erledigt zu sein, doch er täuschte sich. Kurz nach dem Schreiben mit der Aufforderung zur Rückzahlung erhielt er einen Brief des Hauptzollamtes, gegen ihn werde wegen Sozialbetrugs ermittelt. Angesichts seines sofortigen Anrufs und seiner sofortigen Rücküberweisung hielt er dieses Schreiben für einen Irrtum. Doch er täuschte sich wieder! Denn Anfang des Jahres hielt er einen Strafbefehl des Amtsgerichts über eine Geldstrafe über 50 Tagessätze wegen Sozialbetrugs in Händen, gegen das sofort Einspruch eingelegt wurde.

Kaum zu fassen: Bei Überprüfung der Akte stellten der Angeklagte und sein Verteidiger (RA Florian Schneider) fest, dass die Bundesagentur tatsächlich vier Tage nach Beginn der neuen Beschäftigung des Angeklagten einen Anruf des Angeklagten aufgezeichnet hat. Der genaue Wortlaut seines Anrufs ist jedoch ebensowenig aufgezeichnet wie seine sofortige Rückzahlung. So bleibt jetzt nix Anderes übrig, als dem Angeklagten in einer Gerichtsverhandlung zu seinem Recht zu verhelfen und den Strafbefehl aufheben zu lassen. – Die Lehre aus der Geschichte: Mit der Bundesagentur immer nur schriftlich und nur per Einschreiben verkehren. Nur Anrufen nutzt, so scheint es, gar nix, weil man keinen Nachweis darüber hat!

20. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-20 11:14:242015-01-28 18:02:18Heftig: Trotz rechtzeitiger Abmeldung vom ALG Geldstrafe

Bewährung bei gefährlicher Körperverletzung wegen Pfeffersprayens

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Waffengesetze

Eine etwa vierzigjährige Frau (Verteidiger RA F. Schneider) hatte am Mittwoch Erfolg mit ihrer Verteidigung gegenüber einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung. Ihr war zur Last gelegt worden, letztes Jahr im Juli in einer großen Münchner Firma zwei Arbeitskolleginnen mit gezielten Sprühstößen aus ihrer Pfefferspraydose an den Augen verletzt zu haben und sich dann aus dem Staub gemacht zu haben. Hintergrund dieses Vorfalls war der Besuch der beiden Arbeitskolleginnen im Zimmer der Frau mit dem Ziel, sie zum Chef zwecks Übergabe der Kündigung zu begleiten. Nach ihren eigenen Angaben hatte sich die Angeklagte gegen die beiden Kolleginnen zur Wehr gesetzt, als die übergriffig geworden seien und sie angegriffen hätten, nach den Angaben der beiden Kolleginnen hatten die ihr aber gar nix getan, die Angeklagte habe sich mit dem Pfefferspray nur genau gegen die Übergabe der Kündigung wehren wollen. Beide Frauen waren dabei verletzt worden.

Die Staatsanwaltschaft München beantragte im herbst letzten Jahres gegen die Frau den Erlaß eines Haftbfehls, da sie der Meinung war, die Frau sei flüchtig, die Angeklagte war Mitte Januar in der Münchner Frauenhaftanstalt in Untersuchungshaft gegangen, wo sie bis Mitte Februar geblieben war, da hatte das Münchner Amtsgerichts dann vorläufig freigelassen.

Am Mittwoch hatte nun das Amtsgericht München über die Anklage wegen der Vorfälle letzten Juli gegen die Frau verhandelt, es wurde die Angeklagte ebenso wie die beiden Arbeitskolleginnen angehört. Am Schluß glaubte der Strafrichter dann zwar den beiden Zeuginnen, dass sie die Angeklagte nicht angegriffen hätten, gestand der Angeklagten aber zu, dass sie sich bedrängt gefühlt hatte. Er verurteilte die Frau daher wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Als sie erleichtert aufstand und gehen wollte traten plötzlich zwei Polizeibeamte vor, die sie unter Berufung auf einen anderen Haftbefehl eines anderen Amtsgerichts wieder festnahmen. Wie sich herausstellte hatte die Angeklagte noch ein anderes Strafverfahren bei einem anderen Amtsgericht, das sie deshalb festnehmen ließ, weil sie zu einer Hauptverhandlung nicht erschienen war. Sie ging also sofort wieder in Haft.

13. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-13 11:13:262015-01-28 18:04:51Bewährung bei gefährlicher Körperverletzung wegen Pfeffersprayens

60 Tagessätze Geldstrafe für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

Allgemein, Eigentumsdelikte, Jugendliche - Heranwachsende, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Als sie sich letztes Jahr von ihrem Freund trennte und überstürzt aus seiner Wohnung in der Nähe von München auszog dachte die 21-jährige Angeklagte nicht daran, dass sich alle ihre Sachen noch in seiner Wohnung befanden. Ihr einziger Gedanke war, nix wie weg. Prompt entwickelte sich aber aus dieser Eile ein Problem, das in eine Hauptverhandlung am Mittwoch vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck mündete. Als sie nämlich nach ihrem Auszug immer wieder versuchte, ihren Ex telefonisch zu erreichen und ihn zu einer Herausgabe ihrer Sachen zu bewegen, scheiterte sie. Entweder war der Ex nicht da oder hatte keine Zeit für ein Treffen. Als die 21-Jährige merkte, dass sie nur hingehalten wurde und eine Rückgabe ihrer Habseligkeiten in weite Ferne rückte, entschloß sie sich, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und den Ex zuhause aufzusuchen. Als der schon wieder nicht da war platzte ihr der Kragen und sie begab sich rechtlich gesehen auf Abwege.

Sie schlug einfach ein Fenster im Flur ein, – die Örtlichkeiten kannte sie ja lange genug, – und öffnete so von innen das Fenster. Dann stieg sie ein und gelangte ohne weitere Schwierigkeiten zur Wohnungstüre, die üblicherweise nicht verschlossen war. So konnte sie ohne Probleme aus der Wohnung ihre Sachen herausholen. Allerdings konnte sie beim Verlassen der Wohnung ihr Temperament nicht zügeln und es sich nicht verkneifen, der ziemlich schlecht und billig konstruierten Wohnungstüre einen heftigen Tritt zu versetzen, der die Türe komplett zerstörte. Genau dieser Krach war, es, der einen Nachbarn aufmerksam machte, – der zufällig natürlich auch noch Polizist war, – und der dann dem Ex die Sache meldete, sodaß die 21-Jährige (Verteidiger RA Florian Schneider) mit ihrem Einbruch aufflog.

Da sie geständig war und wirklich gar nix Anderes fehlte, als ihre eigenen Sachen, lag einige Monate in der Post ein Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck, der eine Geldstrafe enthielt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wirkte es sich allerdings etwas negativ aus, dass sie sich bis zu ihrem 21. Lebensjahr schon ein paar Jugendverfehlungen geleistet hatte, sonst wäre das Verfahren wohl eingestellt worden. Da sie aber den von ihr verursachten Schaden wiedergutgemacht hat verurteilte sie der Strafrichter wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch tatmehrheitlich mit Sachbeschädigung nur zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 500. Die Angeklagte nahm das Urteil sofort an.

6. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-06 10:59:252015-01-28 18:08:5060 Tagessätze Geldstrafe für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

Geldstrafe für Beamtenbeleidigung trotz offener Bewährung

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Seine Wut auf Polizeibeamte hätte einen knapp vierzigjährigen Münchner am Mittwoch fast in den Knast gebracht. Der Rollstuhlfahrer war im August letzten Jahres im Restaurant am Olympiaturm mit anderen Gästen in Streit geraten, da die ihn seiner Meiung nach abfällig behandelt und ihm den Zutritt zum Behinderten-WC verweigert hatten. Als die Polizei auf seinen Wunsch hin erschienen war soll er sich zwar zunächst wieder beruhigt haben, soll aber gleichzeitig extreme Stimmungsschwankungen gezeigt und einen stark alkoholisierten Eindruck gemacht haben. Entsprechend gereizt soll er die Aufforderung der Polizei aufgenommen haben, das Lokal mit ihnen zu verlassen und draußen seine Personalien anzugeben. Gleichzeitig soll er die beiden Beamten ständig damit zu provozieren versucht haben, dass er ihnen mit dem Rollstuhl gegen die Beine fuhr. Da den Beamten die Sache eher unproblematisch erschien hatten sie es gut sein lassen wollen und ihm lediglich einen Platzverweis erteilt.

Dies soll für den Rollstuhlfahrer (Verteidiger RA Florian Schneider) dann aber zuviel gewesen sein, da er wieder ins Lokal zurück wollte, da er dringend aufs WC mußte und sich in dem Lokal das einzige Behinderten-WC weit und breit befand. Als sich die Beamten abwandten, um wegzugehen, soll er ihnen ein „Halts Maul“ und ein „Leck mich am Arsch“ nachgerufen haben. Damit war der Friede mit den Polizisten endgültig vorbei und es wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Das wäre eigentlich für den Mann kein Problem gewesen, wäre da nicht ein langes Vorstrafenregister mit vielen Voreintragungen aus früheren Jahren unter Anderem wegen Beleidigung, aber auch wegen Körperverletzungen. Vor allem gab es da aber noch eine offene Bewährung aus 2010. Dies war der Grund, warum der Mann sich über die Geldstrafe eigentlich freute, da er natürlich als Bewährungsversager anzusehen war und er eigentlich mit einer Haftstrafe hatte rechnen müssen, – wäre da nicht die Gnade des Gerichts gewesen.

5. März 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-03-05 10:58:452020-01-28 12:04:38Geldstrafe für Beamtenbeleidigung trotz offener Bewährung

Haft für 3 Spanier wegen des Verdachts des Raubes in München

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Ein kurzer Besuch auf dem Münchner Viktualienmarkt Ende Januar brachte drei in Spanien wohnhafte Chilenen unangenehmen Kontakt mit der Münchner Kripo und dem Ermittlungsrichter: Die Drei, zwei Männer und eine Frau, waren frisch aus dem Ausland eingetroffen beim Schlendern über den Viktualienmarkt von Zivilbeamten überwältigt und verhaftet worden. Als sie dem Ermittlungsrichter im Polizeipräsidium vorgeführt wurden wurde ihnen ein Haftbefehl ausgehändigt, der auf Raub lautete. Nach den Meinung der Staatsanwaltschaft München I soll das Trio vorletztes Jahr in München insgesamt 15 Raubzüge bei Münchner Geschäften und Passanten veranstaltet und dabei erhebliche Beträge an Geld, Wertsachen und Kreditkarten erbeutet haben, um ihr Leben damit zu finanzieren. Um keine Probleme zu bekommen sollen bei der Einreise falsche EU-Ausweise im Einsatz gewesen sein, da sie wegen ihrer chilenischen Staatsangehörigkeiten ansonsten nicht in den Genuß der europäischen Reisefreiheit gekommen wären.

Die drei Chilenen befinden sich damit seit ihrer Verhaftung Ende Januar in Untersuchungshaft und müssen sich nach vorläufiger Einschätzung auf weitere Monate in Haft einrichten. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft waren allerdings die beiden Männer die Haupttäter, die 33-jährige Frau (Verteidiger RA Florian Schneider) soll nur als Gehilfin tätig gewesen sein. Sie soll Schmiere gestanden und dem Männerduo bei der Begehung der Raubzüge ein bürgerliches Aussehen verliehen haben. Das ändert aber natürlich nichts an einer eventuellen Strafbarkeit Beihilfe zum Raub, falls sich der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft bestätigen sollte.

Für die Beschuldigte, die Mutter von drei Kindern ist, wird sich nun als Nächstes die Frage stellen, wie sie die Untersuchungshaft abkürzen kann, um schnellstmöglich wieder zu ihren Kindern zu gelangen, die sie alleine erzieht. Schwer zu ihrem Nachteil wirkt sich aus, dass sie nicht nur mit einem falschen Ausweis unterwegs gewesen sein soll, sondern natürlich auch in Deutschland keinen Wohnsitz hat. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass sie eine erhebliche Strafe zu erwarten hat im Falle eines Schuldspruchs, wird es angesichts dieser Umstände schwierig werden, den Haftgrund der Fluchtgefahr auszuhebeln.

28. Februar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-02-28 10:53:222015-01-30 13:14:13Haft für 3 Spanier wegen des Verdachts des Raubes in München

Außervollzugsetzung des Haftbefehls trotz gefährlicher Köperverletzung

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Eine etwa vierzigjährige Frau (Verteidiger RA F. Schneider) hatte am Mittwoch Erfolg mit dem Antrag auf Überprüfung der Untersuchungshaft ihres Verteidigers: Gegen die Frau war vergangenen Dezember vom Münchner Amtsgericht ein Haftbefehl erlassen worden, der im Januar von der Polizei vollzogen worden war. Der Hafbefehl war mit hinreichendem Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung sowie mit Fluchtgefahr begründet worden. Der Frau wurde zur Last gelegt, letztes Jahr im Juli in einer großen Münchner Firma zwei Arbeitskolleginnen mit gezielten Sprühstößen aus ihrer Pfefferspraydose an den Augen verletzt und sich dann aus dem Staub gemacht zu haben. Hintergrund dieses Vorfalls soll der Besuch der beiden Arbeitskolleginnen im Zimmer der Frau gewesen sein mit dem Ziel, sie zum Chef zwecks Übergabe der Kündigung zu begleiten. Nach den Angaben der beiden Kolleginnen soll sie sich mit dem Pfefferspray genau gegen die Übergabe der Kündigung gewehrt haben und dann verschwunden sein.

Die Staatsanwaltschaft München beantragte im Herbst letzten Jahres gegen die Frau den Erlaß eines Haftbfehls, da sie der Meinung war, die Frau sei flüchtig. An dieser Auffassung änderte auch die Tatsache nix, dass die Polizei sie genau in ihrer Münchner Wohnung verhaften konnte, wo sie regulär gemeldet war. Sie ging also Mitte Januar in der Münchner Frauenhaftanstalt in Untersuchungshaft, wo sie bis Mittwoch blieb.

Da inzwischen die Anklage wegen der Vorfälle letzten Juli gegen die Inhaftierte zugestellt worden war war nun nicht mehr der Ermittlungsrichter zuständig, sondern der Strafrichter am Amtsgericht München, der im März über die Anklage verhandeln wird. Er ließ sich von den Argumenten der Verteidigung überzeugen, dass die Frau ganz unbestreitbar nicht flüchtig gewesen sein konnte, da sie einen festen Wohnsitz hatte und zudem auch einer geregelten Arbeit in München nachging.

14. Februar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-02-14 10:52:422015-01-30 13:17:35Außervollzugsetzung des Haftbefehls trotz gefährlicher Köperverletzung

Haftbefehl gegen Serben wegen Automatenaufbrüchen in München

Allgemein, Eigentumsdelikte, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Münchner Polizei hat vor Kurzem einen Haftbefehl des Amtsgerichts München gegen einen Serben vollzogen, der lediglich aufgrund seiner Fingerspuren auf zwei Automaten überführt worden war. Der etwa vierzigjährige Serbe war im Januar in München verhaftet worden, nachdem er schon vor Weihnachten mit Frau und Kindern nach München eingereist war, um seine Geschwister zu besuchen. Der Mann war früher bereits in Deutschland wohnhaft gewesen und hier vielfältig wegen verschiedener Strataten inhaftiert gewesen, bis ihn die Ausländerbehörde vor mehr als 10 Jahren ausgewiesen und nach Serbien abgeschoben hatte. Seitdem war er nicht mehr strafrechtlich aufgefallen, bis Datenbanken der Polizei eine Übereinstimmung seiner von damals gespeicherten Fingerabdrücke mit denen abglich, die bei zwei Automatenaufbrüchen vorletztes Jahr in München gesichert worden waren. Die Übereinstimmung war so hundertprozentig, dass ein Zweifel nicht möglich war.

Das Amtsgericht München erließ daraufhin vorletztes Jahr im Dezember einen Haftbefehl gegen den Serben, der über ein Jahr später im Januar diesen Jahres vollzogen werden konnte, als der Beschuldigte wieder bei seinen Geschwistern in München zum Weihnachtsbesuch aufgetaucht war. Als die Identität feststand wurde er in der JVA München inhaftiert.

Dem Beschuldigten (Verteidiger RA Florian Schneider) wird konkret vorgeworfen, im April 2011 zwei Waschmünzenautomaten in den Anwesen in der Nachbarschaft zu den Wohnungen seiner Geschwister aufgebrochen und das Waschgeld entwendet zu haben. Der Schaden ist zwar vergleichsweise gering, allerdings hat der Beschudligte in Deutschland keinen Wohnsitz und bis vor etwa 15 Jahren in Berlin vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wird sich nun wegen dieser erneuten Straftaten vor dem Amtsgericht München verantworten müssen. Da der Schaden sehr gering ist wird nun die Haftprüfung betrieben.

14. Februar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-02-14 10:51:332015-01-30 13:19:08Haftbefehl gegen Serben wegen Automatenaufbrüchen in München

Berufung gegen Haftstrafe bei Einmietbetrug

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Vermögensdelikte

Die Berufungskammer am Landgericht München I hat am Freitag begonnen, die Berufungen einer Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft zu verhandeln, die gegen ein Urteil des Schöffengerichts am Amtsgericht München vom November letzten Jahres eingelegt worden waren. Das Amtsgericht hatte damals eine Anklage der Staatsanwaltschaft München I gegen eine Endfünfzigerin aus München wegen des Vorwurfes des Einmietbetrugs in zwei Fällen zu verhandeln. Der selbständigen Kosmetikerin war vorgeworfen worden, in den Jahren 2010 und 2011 ein Ladengeschäft und eine Wohnung in München angemietet zu haben, ohne die Mieten bezahlen zu können, und bei den Räumungen dann einen hohen Schaden in Form der Mieten für viele Monate hinterlassen zu haben, der bis heute nicht wiedergutgemacht worden ist. Das Schöffengericht am Amtsgericht München zeigte sich am Ende der Hauptverhandlung überzeugt von der Richtigkeit der Anklage und verurteilte die Frau zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Nach der Urteilsverkündung war nicht nur die Angeklagte mit dem Urteil unzufrieden, sondern auch die Staatsanwaltschaft, die knappe drei Jahre gefordert hatte. Die Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) konnte natürlich schon deshalb mit dem Urteil nicht leben, da sie davon ausgegangen war, dass sie nochmal mit einer Bewährung davon kommt. Da sie die beiden Betrugstaten jedoch innerhalb einer offenen Bewährung begangen hatte, die sie sich kurz zuvor ebenfalls wegen Einmietbetrugs eingefangen hatte, hatte das Schöffengericht keine Chance mehr für eine Bewährung mehr gesehen.

Die Berufungskammer am Landgericht München I hatte also über zwei Berufungen mit völlig gegensätzlicher Zielrichtung zu verhandeln und muß also entscheiden, ob es der Angeklagten doch gerade noch einmal eine Bewährung geben kann, oder ob die Strafe des Amtsgerichts angemessen oder gar zu niedrig bemessen ist. Da am Freitag keinen Weg gefunden werden konnte, zu einer Einigung zu kommen, mußte die Hauptverhandlung ausgesetzt werden, um Zeugen zu laden. Ein neuer Termin wird erst im März zu finden sein.

8. Februar 2013/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2013-02-08 10:51:042020-01-28 12:05:42Berufung gegen Haftstrafe bei Einmietbetrug
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