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Lebenslang mit besonderer Schwere der Schuld für den Mörder eines Staatsanwalts in Dachau

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Waffengesetze

Das Schwurgericht am Landgericht München II hat am Donnerstag einen 55-Jährigen Unternehmer aus der Umgebung von Dachau wegen vollendeten Mordes und versuchten Mordes in drei weiteren Fällen schuldig gesprochen und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten lag zur Last, in einer Hauptverhandlung am Amtsgericht Dachau am 11.1.12, in der er sich wegen Veruntreuung ebenfalls als Angeklagter zu verantworten hatte, nach seiner Verurteilung eine Pistole gezogen und mehrere Schüsse auf den Richter, den Protokollführer, den Staatsanwalt sowie seine Verteidigerin abgegeben zu haben. Während Richter, Protokollführer und Verteidigerin sich gerade noch unter den Richtertisch hatten retten können hatten die Kugeln des Angeklagten den 31 Jahre jungen Staatsanwalt Turck ungeschützt getroffen und tödlich verletzt. Wegen völlig fehlender Einlaßkontrollen hatte der Angeklagte seine Waffe unbemerkt ins Amtsgericht einschleusen können.

Nach den Feststellungen des Münchner Schwurgerichts war das Motiv des Angeklagten ein unbändiger Haß auf die Justiz, der darauf gründet, vermeintlicherweise jahrelang ungerecht behandelt worden zu sein. Ganz offenkundig hatte der Angeklagte die Waffe in die damalige Hauptverhandlung in der Absicht mitgenommen, sie gegen die Strafjuristen einzusetzen, falls er erneut verurteilt werden sollte. Obwohl das damalige Urteil zwar auf Verurteilung, gleichzeitig aber auf eine Bewährung gelautet hatte, hatte er nach der Urteilverkündung seinen Plan sofort in die Tat umgesetzt und auf alles gefeuert, was an dem damaligen Strafprozeß beteiligt gewesen war, auch auf den Protokollführer und die Verteidigerin.

Nach der Auffassung des Landgerichts München II hat der Angeklagte mit seiner Tat gleich mehrere Mordmerkmale (u.a. Heimtücke und niedrige Beweggründe) verwirklicht, weshalb es auch die besondere Schwere der Schuld bejaht hat, was eine Entlassung auf Bewährung nach der Verbüßung von 15 Jahren verhindern wird. Der Angeklagte wird sich nun auf zumindest 20 Jahre Haft in der JVA Straubing einstellen müssen. Ob der schwer an Diabetes erkrankte Angeklagte das Haftende überhaupt erleben wird ist völlig unklar. Bereits während der Untersuchungshaft in der JVA Stadelheim hatte er angekündigt, sich das Leben nehmen zu wollen.

30. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-30 10:44:262015-01-30 13:44:12Lebenslang mit besonderer Schwere der Schuld für den Mörder eines Staatsanwalts in Dachau

Angeklagte erhält Geldstrafe für Tritte gegen Ordner in Kultfabrik

Allgemein, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Eine 23-jährige Frau aus dem Münchner Umland stand am Mittwoch vor dem Strafgericht des Amtsgerichts München. Der Vorwurf der Strafverfolger lautete auf gefährliche Körperverletzung vor etwa einem Jahr in der Münchner Kultfabrik, die sie zusammen mit einigen (eher entfernt) Bekannten besucht hatte. Einer dieser Bekannten stellte sich im Laufe des Abends dann allerdings eher als Problem denn als guter Weggehbegleiter dar, denn im Laufe des Abends gabs zwischen ihm und einem Türsteher der Tempel Bar eine Schlägerei. Die Angeklagte hatte den Eindruck, ihrem Bekannten helfen zu müssen, da der unter einem sehr kräftigen Typen lag, der mit beiden Knien auf ihm kniete. Deshalb nahm sie Anlauf und versuchte den, der auf ihrem Bekannten kniete, mit dem Fuß ins Gesicht zu treten, was ihr zumindest einmal nach Auffassung des Gerichts auch gelungen war, ihre beiden weiteren Anläufe hatte der Mann mit seinem Arm abwehren können.

Was für die Angeklagte nach eigenen Angaben nicht erkennbar war: Bei dem Mann auf ihrem Bekannten handelte es sich um einen Security der Kultfabrik, der gerade versuchte, ihren völlig außer Rand und Band geratenen Bekannten in den Griff zu kriegen. Was ihr auch entgangen war: Der Bekannte hatte wohl noch eine Rechnung mit den Securities der Tempel Bar (oder auch der Kultfabrik) offen und die Schlägerei im Club angefangen, was die Angeklagte deshalb nicht mitbekommen hatte, weil sie eigentlich nicht wirklich mit diesem Bekannten weggegangen war, sondern mit einer Freundin, und die ganze Zeit bei dieser Freundin war. Den Bekannten hatte sie eher zufällig getroffen, man kannte sich aus Teenagertagen aus der Heimatstadt.

Dass sie trotzdem zu seinen Gunsten einzugreifen versucht hatte lag vor allem daran, dass ihre Wahrnehmungsfähigkeiten an diesem Abend aufgrund erheblichen Alkoholkonsums sehr eingeschränkt waren. Das Amtsgericht konnte daher ebensowenig wie der Staatsanwalt eine Nothilfesituation erkennen und verurteilte die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen a Euro 20, was einem Betrag von Euro 2.800 entspricht. Dass die Strafe so niedrig ausfiel lag daran, dass die Angeklagte sich schon im Ermittlungsverfahren dazu bekannt hatte, überreagiert zu haben, und sich entschuldigt hatte bei dem Security, der außerdem zugab, kaum nennenswert verletzt worden zu sein, da er die Tritte mit seinem gut gepolsterten Arm hatte abfangen können. Die Angeklagte hatte daher das Urteil sofort sehr zufrieden angenommen.

28. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-28 10:41:192015-01-30 13:46:10Angeklagte erhält Geldstrafe für Tritte gegen Ordner in Kultfabrik

6 Monate Bewährung für Flaschenwurf auf Weinfest in München

Allgemein, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Das Amtsgericht München hatte am Dienstag über eine Anklage der Staatsanwaltschaft gegen einen 36-Jährigen (Verteidiger RA Florian Schneider) zu verhandeln, dem gefährliche Körperverletzung im Sommer des letzten Jahres zur Last gelegt worden ist. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagte zusammen mit seiner Firma am Vatertag 2011 ein Weinfest besucht und hier beim Wein kräftig zugegriffen. Aus völlig nichtigem Grund kam es zu einer Diskussion mit dem Nachbartisch wegen des Pfandes für eine Likörflasche, die sich einer der Besucher am Nachbartisch angeblich unter den Nagel reißen wollte, obwohl sie dem Angeklagten gehört hatte. Der Angeklagte, der in den Abendstunden schon schwer alkoholisiert war, hatte sich dermaßen darüber aufgeregt, dass einer am Nachbartisch sich seine Likörflasche unter den Nagel reißen wollte, dass er dem Opfer zunächst eine runter haute. Als alle davon ausgingen, dass der Ärger mit dem Angeklagten überstanden war, kam es extra dick:

Der Angeklagte packte die Likörflasche und warf sie aus etwa eineinhalb Metern Entfernung dem Opfer, einem Studenten, mit lautem Knall an den Hinterkopf. Der Student spürte zwar den Aufprall und ärgerte sich über die neuerliche Aggression, spürte aber keine offene Verletzung am Kopf und verließ deshalb einfach das Weinfest, ohne die Polizei zu rufen, weil er weiterem Ärger aus dem Weg gehen wollte. Zu Hause wurde es ihm dann richtig übel und schwindelig und er verständigte eine Freundin, dass es ihm schlecht ginge. Im Krankenhaus kam er sofort ins CT und wurde geröntgt und wurde sofort auf die Intensivstation verlegt, da sich mehrere Einblutungen im Gehirn fanden.

Der Sachverständige vom Institut für Rechtsmedizin in München erklärte dazu in der Hauptverhandlung, dass derartige Verletzungen ganz leicht auch tödlich ausgehen können, wenn es dumm für das Opfer kommt. Glücklicherweise war aber doch keine OP nötig und der Angeklagte nach 5 Tagen Bettruhe wieder wohlauf, die Einblutungen im Gehirn verschwanden von alleine. wohl nur deshalb hatte die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anklage wegen versuchten Totschlags zum Schwurgericht verzichtet und die Anklage zum Amtsgericht erhoben. In diesem Falle hätten dem Angeklagten mehrere Jahr Haft gedroht. Da der Angeklagte aber sich schon sehr frühzeitig bei seinem Opfer entschuldigt und einen erheblichen Geldbetrag gezahlt hatte und außerdem sehr schuldeinsichtig war kam er mit der sehr maßvollen Strafe von 6 Monaten zur Bewährung davon.

27. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-27 10:40:552015-01-30 13:49:096 Monate Bewährung für Flaschenwurf auf Weinfest in München

2 Wochen Dauerarrest für 21-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Der Jugendrichter am Amtsgericht München hat am Montag einen einundzwanzigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu verschiedenen Weisungen sowie 2 Wochen Dauerarrest verurteilt. Der Auszubildende zum Industriekaufmann war im Sommer von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden, noch zwanzigjährig im Februar diesen Jahres auf einer Faschingsparty nach kräftigem Alkoholkonsum einen 17-jährigen, der ebenfalls feiern war, ohne jeden Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dann, als er am Boden lag, mit den Füssen getreten zu haben. Einzig nachvollziehbarer Anlaß war eine Drängelei in der Schlange vor dem WC. Der Jugendliche hat glücklicherweise kaum nennenswerte Verletzungen davon getragen mit Ausnahme eines demolierten Schneidezahns. Trotz der Tritte ins Gesicht hatte der Junge vor allem keinerlei Gesichtsfrakturen erlitten, sondern lediglich eine geschwollene Backe und Nase.

Eine Lebensgefahr für das Opfer war also zu keiner Zeit gegeben. Dies war natürlich der Grund, warum die Staatsanwaltschaft nicht von einem versuchten Totschlag ausgegangen ist und weder einen Haftbefehl beantragt noch die Sache zur Jugendkammer angeklagt hat. Der Angeklagte konnte also bis zur Hauptverhandlung auf freiem Fuß bleiben.

Dass also keine Jugendstrafe, sondern nur Arrest herausgekommen sind und das Urteil so sehr niedrig ausgefallen ist, lag aber auch daran, dass der Angeklagte von Anfang an geständig war und sich frühzeitig entschuldigt hat bei dem Jungen und Wiedergutmachung geleistet hat. Auch der Umstand, dass der Angeklagte einen guten Schulabschluss vorzuweisen hat und in seiner Lehre kurz vor der Prüfung steht, war natürlich sehr günstig für ihn. Eine erheblichen Teil der Strafe allerdings konnte der Richter nicht verkünden, nämlich die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten für sämtlichen Schadensersatz und das Schmerzensgeld für das Opfer, was in der Zukunft wohl noch viel Geld ausmachen wird, da die Krankenkasse des Opfers sämtliche Zahnrechnungen an den Angeklagten weiterleiten wird. Diesen Forderungen kann der Angeklagte nicht entgehen.

26. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-26 10:40:372017-07-31 11:23:022 Wochen Dauerarrest für 21-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung

Zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe wegen Einmietbetrugs

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Vermögensdelikte

Die Amtsgericht München hatte am Donnerstag über eine Anklage der Staatsanwaltschaft München I gegen eine 55-jährige Münchnerin wegen des Vorwurfes des Einmietbetruges in zwei Fällen zu verhandeln. Die Strafverfolger warfen der gelernten Kosmetikerin (Verteidiger RA Florian Schneider) vor, 2010 ein (zu) großes Ladengeschäft in einer (zu) teuren Münchner Lage für ein Kosmetikstudio angemietet zu haben, ohne die Miete bezahlen zu können. Nach den Berechnungen der Staatsanwaltschaft blieb hier nahezu der gesamte Mietzins von über Euro 20.000 offen. Und obwohl der Laden nicht gelaufen war hatte sie sich 2011 auch noch eine Wohnung ebenfalls in einer (zu) teuren Wohnlage angemietet und blieb auch hier die gesamte Miete bis heute schuldig. Nachdem der Vermieter des Ladens gegen die Frau Anzeige erstattet und gerichtliche Räumung des Ladens erwirkt hatte hatte auch der Vermieter der Wohnung gleichgezogen und hatte die Frau angezeigt.

In der Hauptverhandlung vor dem Münchner Schöffengericht räumte die Angeklagte jedenfalls teilweise ein, die finanziellen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit unterschätzt zu haben. Sie habe allerdings zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, ihre beiden Vermieter zu schädigen und um den Mietzins zu prellen. Im Gegenteil sei sie davon ausgegangen, dass sie mit ihrer Arbeit so viel verdienen könne, dass sie ihre beiden Mieten würde zahlen können. Sofort nach Eingang der ersten Anzeige hatte die Staatsanwaltschaft im Sommer diesen Jahres beim Ermittlungsrichter den Erlaß eines Haftbefehls beantragt, der auch sofort vollzogen wurde, die Angeklagte befindet sich daher seitdem in Untersuchungshaft in der Münchner Frauenhaftanstalt. Die Räumung ihrer Wohnung mußte sie tatenlos aus der Haft mitverfolgen. Der Haftbefehl war allein deshalb so zügig erlassen worden, da sich die Frau in ihrer Wohnung nicht angemeldet hatte und damit zunächst nicht auffindbar war für die Polizei. Der Verdacht der Polizei war nämlich, dass sie durch das Nicht-Anmelden versucht haben soll, sich den Strafanzeigen und den Zahlungsklagen der Vermieter zu entziehen und der Strafverfolgung zu entgehen.

In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft verurteilte das Amtsgericht die Angeklagte wegen Betrugs in 2 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Stark straferschwerend hatte sich ausgewirkt, dass die Angeklagte die beiden Betrugstaten innerhalb einer offenen Bewährung begangen hatte, die sie sich vor 3 Jahren wegen eines anderen Einmietbetrugs eingehandelt hatte. Eine große Rolle hatte auch gespielt, dass (nach der korrigierenden Berechnung der Verteidigung) immerhin ein Gesamtschaden von etwa Euro 26.500 in Form ausstehender Miete entstanden ist, von dem sie bislang keinen Euro hatte zurückzahlenn können. Ganz klar ist natürlich, dass ihre offene Bewährung von 11 Monaten widerrufen werden wird und sie damit wohl eine lange Haftstrafe wird absitzen müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

22. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-22 10:40:062015-01-30 13:52:14Zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe wegen Einmietbetrugs

90 Tagessätze Geldstrafe gegen 31-Jährigen wegen Widerstands gegen Polizeibeamte

Allgemein, Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Das Amtsgericht München hatte am Montag über eine Anklage der Staatsanwaltschaft gegen einen 31-jährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Polizeibeamte und Körperverletzung zu verhandeln. Dem Mann wurde vorgeworfen, sich vor einigen Monaten am Hauptbahnhof mit vier Polizeibeamten angelegt und eine Beamtin dabei verletzt zu haben. Der Angeklagte hatte in den frühen Morgenstunden eines Samstags im Sommer an seinem Kiosk gearbeitet und Brotzeit an das Samstagmorgen-Weggehpublikum verkauft. Nach Angabe des Angeklagten waren zwei Griechen mit ihrem Auto auf den Bürgersteig direkt vor den Kiosk gefahren, sodass sie vor dem Seiteneingang des Hauptbahnhofs standen, und hatten sich im Kiosk eine Currywurst gekauft. Als der Angeklagte sie aufforderte, woanders zu parken, bekam er grobe Sprüche zu hören. Als sich sein Kollege einschaltete und sie ebenfalls zum Wegfahren aufforderte, wurde es so laut, dass die Polizei vier Mann hoch auftauchte.

Nach den Aussagen der Polizeibeamten soll einer der zwei Griechen den beiden Kioskangestellten gedroht haben, dass man sich bald wiedersehen werde, was den Angeklagten, der sich angesichts des unentwegt provokativen Verhaltens der Griechen wohl schon länger kaum mehr hatte beherrschen konnte, nun so auf die Palme gebracht hatte, dass er seine Nerven verloren haben und in Gegenwart der vier Polizisten auf einen der beiden Griechen losgegangen War. Da die Polizisten ihn aber festhielten hatte es zu keiner körperlichen Konfrontation zwischen den Beiden kommen können. Allerdings hatte sich der Angeklagte ziemlich aufgeregt, dass er sich gegen die vier Polizisten so heftig gewehrt hatte, dass er eine der Beamtinnen am Finger verletzt hatte.

Ds Ergebnis des ganzen Ärgers am frühen Samstagmorgen war, dass sich der Angeklagte eine Anzeige wegen Widerstands gegen Polizeibeamte und wegen Körperverletzung eingehandelt hatte und sich daher vor dem Amtsgericht verantworten musste. Die Verurteilung, – die unvermeidlich war, weil gegen den Angeklagten gleich mehrere Zeugenaussagen standen, – lautete gemäß Anklage auf Widerstand und Körperverletzung und auf eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.350. Da die größte Sorge des Angeklagten war, dass ihm ein Widerruf seiner letzten Bewährung droht, da die Tat kurz vor dem erfolgreichen Ende der Bewährung passiert war, war er sehr zufrieden mit der Geldstrafe. Sie war letztlich nur deshalb möglich geworden, da er geständig war. Des Urteil wurde sofort rechtskräftig.

19. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-19 10:39:442020-01-28 12:07:2290 Tagessätze Geldstrafe gegen 31-Jährigen wegen Widerstands gegen Polizeibeamte

Berufung der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Körperverletzung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Staatsanwaltschaft München I hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts München von Anfang Oktober, in dem einen knapp dreißigjähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war, Berufung eingelegt. Der Mann war für schuldig befunden worden, Anfang des Jahres einen ungefähr gleichaltrigen Taxifahrer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm dabei die Nase gebrochen zu haben. Der Angeklagte war nach der Überzeugung des Amtsgericht nach einer durchzechten Nacht in einer Kneipe im Umland von München zunächst mit dem Taxi Richtung Wohnung aufgebrochen und hatte dann aber noch in der nächsten Tankstelle Halt gemacht, um auf seine Freunde zu warten, die er bei der Losfahrt mit dem Taxi wegen seiner starken Alkoholisierung vergessen hatte, die aber nachkommen wollten.

Beim Warten auf seine Freunde hatte der Angeklagte dann das Gefühl bekommen, der Taxler habe große Ähnlichkeit mit jemandem, mit dem er kurz zuvor beim Weggehen Ärger gehabt hatte, – was eine Verwechslung war, – worauf es eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Beiden gegeben hatte, in deren Verlauf nicht nur der Angeklagte zugeschlagen hatte, sondern auch der Taxler, der gleich richtig in die Schlägerei eingestiegen war und mit Stühlen geworfen hatte.

Das Amtsgericht war dann nach einer insgesamt zweitägigen Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, dass dem Angeklagten bei der Auseinandersetzung zwar ein Faustschlag gegen den Taxler, aber keinerlei ausländerfeindliche Motivation nachzuweisen ist, die in den Medien in den Tagen danach hohe Wellen geschlagen hatte: Die Medien hatten den Fall begierig aufgegriffen, weil es sich bei der Schlägerei angeblich um einen neuen Fall von rassistisch motiviertem Ausländerhass gegenüber einem Türken gehandelt haben soll. Dass der Taxler kein Türke, sondern ein Deutscher ist, – wenn auch türkischstämmig, – und der Angeklagte kein Nazi, – wenn auch früher mal in der rechten Szene aktiv, aber dann ausgestiegen, – hat weder die Medien groß interessiert noch anscheinend die Staatsanwaltschaft: Die hielt eisern an ihrem Verdacht fest, der Angeklagte habe nur aus Ausländerfeindlichkeit zugeschlagen, und hatte schon vor dem Amtsgericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung beantragt. Die Beweisaufnahme vor der Strafrichterin hatte aber für diesen Verdacht einer ausländerfeindlichen Motivation keinerlei ausreichende Beweise ergeben, trotzdem will die StA ihr Glück nochmals vor der Berufungskammer am Landgericht München I versuchen und hält weiter an ihrem Antrag fest, den Angeklagten eingesperrt sehen zu wollen.

17. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-17 10:39:012020-01-28 12:07:53Berufung der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Körperverletzung

1 Woche Jugendarrest wegen vorsätzlicher Körperverletzung für 15-Jährigen

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Am vergangenen Donnerstag mussten sich ein 15-jähriger und ein 17-jähriger Jugendlicher vor dem Münchner Jugendgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung verantworten: Den Beiden wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im vergangenen Juli in einem Münchner Club zwei anderen Jugendlichen völlig ohne Grund Kopfstöße versetzt und sie dabei verletzt zu haben. Nach den Aussagen der insgesamt 3 Zeugen soll zunächst der 17-Jährige einen anderen Jugendlichen um eine Zigarette gebeten haben. Als der Nein gesagt habe soll der 17-Jährige dem Jugendlichen einfach dessen Zigarette aus dem Mund genommen haben, als der sie sich gerade habe anstecken wollen. Als der Bestohlene den 17-Jährigen verärgert zur Rede gestellt habe habe der ihm einen Kopfstoß auf die Unterlippe gegeben. Als ein Freund des Jugendlichen sich eingemischt und versucht habe, die Beiden zu trennen, soll der 15-Jährige dazu gekommen sein und dem Schlichter einen Kopfstoß auf die Nase versetzt haben.

Die beiden Angeklagten waren noch im Club von den Türstehern zur Rede gestellt und der Polizei übergeben worden. Schon bei der Konfrontation mit den Tatvorwürfen vor dem Club bestritten die Beiden jegliche Tätlichkeit. Auch in der Hauptverhandlung bestritten sie weiterhin, die beiden Opfer geschlagen zu haben, sie vor der Konfrontation mit den Tatvorwürfen oben vor dem Club überhaupt schon einmal gesehen zu haben. Nach ihren Angaben seien sie Opfer einer Verwechslung, die im Dunkel des Clubs leicht geschehen könne.

Das Jugendgericht schenkte allerdings nicht den beiden Angeklagten Glauben, sondern den drei Zeugen, also den beiden Opfern und ihrem Freund und verurteilte die beiden Jungs wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Der 17-Jährige war bereits vorgeahndet, der 15-Jährige (Verteidiger Jungendstrafrechtsanwalt Florian Schneider) hatte jedenfalls nach Auffassung des Amtsgerichts den härteren Schlag geführt. Die beiden bekamen daher eine Woche Jugendarrest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

16. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-16 10:38:372015-03-20 12:03:501 Woche Jugendarrest wegen vorsätzlicher Körperverletzung für 15-Jährigen

Das Schwurgericht am Landgericht München II will notfalls ohne den mutmaßlichen Dachauer Todesschützen den Mordprozeß zu Ende führen

Allgemein, Straftaten gegen das Leben

Am vergangenen Montag war es zu einem recht seltenen Beschluß eines Gerichts gekommen: Das Schwurgericht am Landgericht München II (das für den Raum Dachau zuständig ist) hatte den Beschluß verkündet, notfalls auch ohne den Angeklagten weiter verhandeln zu wollen. Das Landgericht hat seit Montag die Anklage der Staatsanwaltschaft München II gegen einen Dachauer Spediteur wegen der Todesschüsse auf einen jungen Staatsanwalt Anfang des Jahres im Dachauer Amtsgericht zu verhandeln. Wie in den Medien mehrfach berichtet soll der vorbestrafte Mann anläßlich eines weiteren Strafverfahrens gegen ihn vor dem Dachauer Amtsgericht kurz vor Ende des Prozesses eine Schußwaffe gezogen und damit auf den ichter, den Staatsanwalt und seine Verteidigerin geschossen haben. Während es der Richter und die Anwältin gerade noch geschafft haben sollen, sich unter dem Tisch zu verstecken, soll der Angeklagte den jungen Staatsanwalt Turck voll erwischt und getötet haben.

Wegen dieser Geschichte hatte die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Vorwurfes des vollendeten sowie des dreifach versuchten Mordes gegen den Spediteur erhoben. Der Mittfünfziger war seit der Tat in der JVA München-Stadelheim in Untersuchungshaft. Aufgrund seiner schweren Diabetes-Erkrankung mußten ihm hier beide Beine abgenommen werden. Da er seine Lebensperspektiven angesichts des bevorstehenden Mordprozesses und seiner schweren Krankheit als äußerst ungünstig eingeschätzt haben soll soll er mehrfach geäußert haben, sterben und keinerlei ärztliche Hilfe mehr annehmen zu wollen, was er auch dadurch zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er sich an keinerlei ärztliche Vorgaben für seine Ernährung als Diabetiker mehr hielt, sondern gezielt viel Zucker und Fett zu sich nahm.

Als es ihm zum Verhandlungsauftakt am vergangenen Montag dann so schlecht ging, – sein zweites Bein war vor Kurzem erst amputiert worden, – konnte er zur Verhandlung nicht erscheinen. Das Schwurgericht wertete sein Verhalten als absichtlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit und verkündete unter Berufung auf die entsprechende Vorschrift der Strafprozessordnung den Beschluß, ohne ihn verhandeln zu wollen, so lange er an der Verhandlung nicht teilnehmen kann. Obwohl in Deutschland der eiserne Grundsatz gilt, dass gegen einen abwesenden Angeklagten nicht verhandelt werden kann, gibt es hier eine Ausnahme: Wenn der Angeklagte zwar verhandlungsunfähig ist, aber nach Eröffnung des Hauptverfahrens und damit auch nach Zulassung der Anklage zur Sache bereits zum Anklagevorwurf angehört worden ist, kann das Gericht seine Anwesenheit als nicht erforderlich ansehen und notfalls auch ohne ihn zu Ende verhandeln. Da der Angeklagte am vegangenen Dienstag aber im Gericht erschienen war hatte sich die Sache vorläufig erledigt, – jedenfalls so lange, wie der Angeklagte verhandlungsfähig ist.

8. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-08 10:38:172015-01-31 23:31:44Das Schwurgericht am Landgericht München II will notfalls ohne den mutmaßlichen Dachauer Todesschützen den Mordprozeß zu Ende führen

10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung für Münchner wegen Erwerbs von Kokain in mehr als 130 Fällen

Allgemein, Betäubungsmittelgesetz

Das Amtsgericht München I hatte am Montag gegen einen etwa vierzigjährigen Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) zu verhandeln, dem von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden war, 5 Jahre lang Kokain erworben zu haben. Der Angeklagte, der in der Gastronomie gearbeitet hatte, soll nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kokain in etwa einhundertunddreißig Fällen von seinem Arbeitskollegen erworben haben, der in derselben Kneipe in München gearbeitet hatte. Die Sache war durch eine Überwachung des Handys des Arbeitskollegen aufgeflogen, der nicht nur an den Angeklagten regelmäßig verkauft hatte, sondern auch in großem Stil in München Drogenhandel betrieben hatte und zusammen mit seinem Mittäter aufgrund einer Telefonüberwachung aufgeflogen war. Seit Anfang des Jahs sitzt dieser Arbeitskollege in Untersuchungshaft. Der Angeklagte hatte sofort anläßlich der Durchsuchung seiner Wohnung den Kokainerwerb zugegeben und eine umfassende Aussage gemacht.

Bei der Telefonüberwachung des Handys des Arbeitskollegen war dem Angeklagten nur ein einziger Erwerb von Kokain nachzuweisen. Bei seiner Aussage wollte der Angeklagte aber reinen Tisch machen und gab gleich noch mehr als 130 weitere Einkäufe zu. Dieses sofortige und vor allem weit überschießende Geständnis war dem Angeklagten dann ebenso zugute gehalten worden wie der Umstand, dass er durch seine Aussage seinen Dealer, den bereits inhaftierten Arbeitskollegen, schwer belastet hatte. damit kam er in den Genuß der sogenannten Kronzeugenregelung des 31 BtmG, da in seinem Fall seine Aussage umso mehr Bedeutung hatte, da sein Arbeitskollege und dessen Mittäter von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Damit kommt dem Angeklagten in dem Verfahren gegen den Dealer eine erhebliche Bedeutung als Zeuge zu.

Dem Angeklagten war aber auch ganz entscheidend zugute gehalten worden, dass er das Kokain in keinem einzigen Fall deshalb gekauft hatte, weil er damit Geschäfte machen wollte, sondern letztlich nur deshalb, weil er süchtig war. Außerdem hatte er in keinem Fall mehr als 2 Gramm erworben. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gegen den vorbestraften Angeklagten verlangt, der Verteidiger 10 Monate zur Bewährung. Das Amtsgericht schloß sich dem Antrag der Verteidigung an und verhängte 10 Monate zur Bewährung.

7. November 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-11-07 10:37:542015-01-31 23:32:3410 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung für Münchner wegen Erwerbs von Kokain in mehr als 130 Fällen
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