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Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Stalking

Allgemein

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung (Stalking) gegen einen etwa Dreißigjährigen aus Haar (Verteidiger RA Florian Schneider) eingestellt. Der Haarer war von einem sechzehnjährigen Teenager aus einer Münchner Nachbargemeinde angezeigt worden mit der Behauptung, er habe sie zwischen Januar und April diesen Jahres immer wieder abends an den Wochenenden auf ihrem Nachhauseweg von der S-Bahn mit dem Auto verfolgt und angeglotzt: Er sei ihr dann zuerst mit dem Auto entgegengekommen, an ihr vorbei gefahren, habe dann umgedreht und sei dann jedesmal langsam hinter ihr hergefahren. Dies sei so etwa achtmal geschehen, mehr sei aber nicht passiert, angesprochen habe er sie nie. Irgendwann habe sie sich mal das Kennzeichen seines Autos gemerkt und ihn angezeigt, weil sie sich von ihm bedroht gefühlt und Angst bekommen habe.

Der Beschuldigte, der richtigerweise sofort bei Erhalt der ersten Schreibens der Polizei in dieser Sache einen Anwalt eingeschaltet und den Termin zur Beschuldigtenvernehmung deshalb nicht wahrgenommen hatte, konnte nach Erhalt und Durchsicht seiner Strafakte über seinen Verteidiger mit den Vorhaltungen des Teenagers nichts anfangen: Er sei nie hinter einer Sechzehnjährigen hergefahren, außer zufällig und ohne, dass es ihm bewußt geworden sei. Da nicht erkennbar war, ob es sich bei den von der Anzeigeerstatterin behaupteten sogenannten Verfolgungsfahrten womöglich nur um zufällige wiederholte Alltagsfahrten des Beschuldigten gehandelt hatte, die von dem Mädel mißverstanden worden waren, wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Stalkings eingestellt.

Das Verfahren wurde aber auch deshalb eingestellt, da nach der Vorschrift des § 238 StGB eine Nachstellung nur dann strafbar ist, wenn das Opfer gleichzeitig in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt worden ist. Der Straftatbestand war also schon nicht erfüllt. Wäre das Verfahren nicht eingestellt worden hätte dem Beschuldigten zumindest ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe gedroht, da auf Nachstellung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe steht.

27. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-27 10:28:232014-08-20 10:28:58Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Stalking

Anklage zum Amtsgerichts wegen Kokainerwerbs in 136 Fällen

Betäubungsmittelgesetz, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben Anklage wegen des Vorwurfes des Ewerbs von Kokain in insgesamt 136 Einzelfällen gegen einen etwa Vierzigjährigen aus der Umgebung von München erhoben. Dem Koch wird vorgeworfen, über Jahre hinweg alle paar Wochen ein bis zwei Gramm Kokain von eher mäßiger Qualität bei einem Albaner erworben zu haben, um es selbst zu konsumieren. Die Sache war dadurch aufgeflogen, dass der Lieferant des Angeschuldigten bei seinen Telefonaten mit seinen Abnehmern abgehört wurde und festgenommen wurde. Er sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Für ihn geht es nun um viele Jahre Freiheitsstrafe. Da dem Angeschuldigten selbst aber in keinem einzigen Fall eine Weitergabe bzw. ein Verkauf nachzuweisen ist ist bei ihm Gegenstand der Anklage nur der Erwerb für sich selbst und kein Handeltreiben. Da es jedesmal nur ein bis zwei Gramm Kokain waren werden ihm jetzt nur 136 Erwerbstatbestände in jeweils geringer Menge und damit nur Vergehen zur Last gelegt.

Daher hat die Staatsanwaltschaft die Anklage auch nur zum Strafrichter des Amtsgerichts München erhoben, dessen Strafgewalt nur bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren reicht. Bei größeren Einzelmengen wäre der Angeschuldigte schnell in den Bereich der nicht geringen Menge geraten und hätte sich damit wegen Verbrechenstatbeständen strafbar gemacht mit entsprechend höherem Strafrahmen von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe pro einzelnem Erwerb.

Der Angeschuldigte ist nicht vorbestraft und war sofort bei seiner Verhaftung voll geständig. Da er außerdem nur für den Eigenkonsum erworben hatte muss er zwar von der Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgehen, die aber wohl zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Angeschuldigte kann zudem für sich ins Feld führen, dass er schon Monate bevor die Sache aufflog mit dem Konsum aus eigenen Stücken aufgehört hatte und nun eine Drogentherapie macht.

21. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-21 10:30:252015-01-31 23:44:33Anklage zum Amtsgerichts wegen Kokainerwerbs in 136 Fällen

Wäre Pussy Riot theoretisch auch in Deutschland strafbar?

Allgemein

Die Verurteilung von drei der vier Mitglieder der Punkband Pussy Riot in Moskau wirft die Frage auf, ob sich die drei Mädels womöglich auch bei uns in Deutschland strafbar gemacht hätten, wären sie zum Beispiel im Kölner Dom oder in der Münchner Frauenkirche aufgetreten und hätten hier ihr Lied mitten im Dom vor dem Altar gesungen, – zum Beispiel in einer vor Kurzem bei uns aktuellen Textvariante, als vor gar nicht so langer Zeit in den deutschen Medien der Rücktritt des ehemaligen Bundespräsidenten Wulf gefordert worden war. Ganz klar, dass bei uns keine politischen Verhältnisse wie in Russland herrschen, sondern eine funktionierende Demokratie! Aber wie würden unsere Staatsanwaltschaften reagieren, würde eine Pussy Riot-Punkband den Altar im Dom stürmen und hier ihr Punkgebet vor dem Altar singen, wie sie es in der Moskauer Erlöserkirche getan hatten, um bei der Muttergottes für die Entmachtung unseres Präsidenten zu beten? Interessante Frage, oder?

Die Verurteilung ruft zwei Strafgesetze in Erinnerung, die in Deutschland aktuell nur sehr selten in die öffentliche Aufmerksamkeit gelangen, aber doch vorhanden sind in unserem Strafgesetzbuch StGB: Es sind die Paragraphen 90 und 166: Denn auch bei uns gibt es die Strafbarkeit der Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach 90 StGB, wofür es immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gibt. Der Worlaut dieses Gesetzes lautet: Wer öffentlich (…) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahrren bestraft. Auch die Vorschrift des 166 StGB wäre eventuell von Bedeutung: Denn auch bei uns ist die Beschimpfung von Religionsgesellschaften etc. strafbar, in Deutschland droht eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.

Auch nach dem Wortlaut unserer Gesetze wären die Drei für eine gleichartige Aktion in einer Kirche zum Amtsgericht angeklagt worden. Bei uns würde sicherlich die Freiheit der künstlerischen Entfaltung von den Mitgliedern der Band gegen eine Verurteilung eingewandt werden, allerdings würde dieses Argument womöglich nur sehr eingeschränkte Überzeugungskraft entfalten können. Letztlich sind es die unbestreitbaren Unterschiedlichkeiten der Gesellschaftsverhältnisse in Deutschland und Russland, die eine Anklage verhindern würden. Aber es ist doch nicht ohne eine gewisse Pikanterie, dass sich die in dem Strafprozess in Moskau angewandten Strafnormen gar nicht so gravierend von den bei uns kodifizierten unterscheiden! Eines gibts bei uns allerdings sicher nicht mehr: Eine Verurteilung zu Lagerhaft ist in Deutschland nicht (mehr) möglich. Das gabs nur in der Nazizeit!

19. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-19 10:26:392015-02-05 11:17:57Wäre Pussy Riot theoretisch auch in Deutschland strafbar?

Diskussion zur Beschneidung

Allgemein

Das Urteil des Landgerichts Köln zum Thema Beschneidung hat ein Thema in das Licht der Öffentlichkeit gerückt, das seit Jahrzehnten ohne jedes Interesse für die Medien und die Öffentlichkeit gewesen war: Die Beschneidung von Jungen durch Juden in den ersten Tagen nach der Geburt bzw. durch muslimische Eltern in den ersten 10 Lebensjahren wurde schlichtweg als Selbstverständlichkeit akzeptiert und von keiner Seite in Zweifel gezogen, auch nicht von ärztlicher Seite oder von Kinderschutzverbänden, erst recht nicht von den Staatsanwaltschaften in Deutschland. Als geltende Rechtslage wurde also angesehen, dass die Eltern eines Jungen einen Arzt in Deutschland aufsuchen und ihn anweisen dürfen, ihren Sohn nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beschneiden. Die Beschneidung wurde zwar schon immer als tatbestandsmäßige Körperverletzung angesehen, die jedoch wegen des Auftrags der Eltern nicht rechtswidrig war und damit straffrei geblieben ist.

Wohl aufgrund der erhöhten Sensibilisierung der Öffentichkeit durch die sehr breite Diskussion in der öffentlichen Meinung im Hinblick auf den Mißbrauch von Kindern, – der in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik ebenfalls zuerst kein großes Thema gewesen war, bis sich Mitte/Ende der Neunziger die öffentliche Meinung stark geändert hat, – ist die Beschneidung von Jungs nun ein ernstes Thema geworden, für das Justiz und Politik jetzt eine von der gesellschaftlichen Mehrheit akzeptierte Lösung finden müssen, die zudem einer Prüfung durch unsere Verfassungsrichter bestehen muß. Die Aufgabenstellung lautet, verfassungsmässige Rechte wie das auf körperliche Unversehrtheit von Kindern mit dem Recht auf freie Religionsausübung jüdischer und muslimischer Glaubensgemeinschaften in Einklang miteinander zu bringen.

Hier sind nämlich für die Politik und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und absehbarerweise auch der europäischen Richter mit auf die Menschenrechtskonvention MRK) in den nächsten Jahre die unvereinbar erscheinenden Positionen auszumachen: Dürfen Eltern vor dem Hintergrund der erheblich sensibilisierten Öffentlichkeit im Hinblick auf die Rechte von Kindern und vor allem deren körperliche Unversehrtheit ihren Sohn körperlich bleibend verstümmeln, ohne dass das Kind hierzu eine Einwilligung geben kann, weil es für eine rechtlich tragfähige Entscheidung einfach noch viel zu klein ist? Oder müssen muslimische und jüdische Religionsgemeinschaften mit der Beschneidung so lange zuwarten, bis der Junge alt genug ist, dass der Junge selbst eine Entscheidung über seinen Körper treffen kann, also bis mindestens zu seinem 16. oder gar 18. Lebensjahr. Und dürfen sie dies alleine deshalb tun, weil sie sich selbst (das Kind kann das ja noch gar nicht) dem jüdischen oder muslimischen Glauben zugehörig fühlen? Alleine darum geht es letztlich doch: Nicht die Beschneidung selbst kann und soll von einem Richter oder dem Gesetzgeber verboten werden, – ebensowenig wie Körperpiercings oder Tattoos, – sondern nur zweierlei: Erstens die körperliche Verletzung eines jüdischen oder muslimischen Jungen verbunden mit der Zufügung erheblicher Schmerzen (und immer wieder medizinischen Komplikationen) und zweitens die Entscheidung der Eltern über den Kopf des Kindes hinweg, das aufgrund seines Alters noch nicht einwilligungsfähig ist und dann im Erwachsenenalter vor vollendete Tatsachen gestellt wird, nämlich die Verstümmelung seines Gliedes, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Rechte des Kindes sind nämlich, – das wird von vielen in der öffentlichen Diskussion zur Zeit ständig übersehen, – nach unserer Verfassung der alleinige Maßstab für die höchste Gerichte und den Bundesgesetzgeber in Berlin, nichts Anderes. Die freie Religionsausübung wird hiervon selbstverständlich nicht im Geringsten in Zweifel gezogen, denn eine Beschränkung der Elternrechte bei der Beschneidung würde letztendlich zu nichts Anderem führen, als zu einer Verschiebung des Beschneidungsaktes auf das Erwachsenenalter der Jungen, der das dann jederzeit im eigenen Auftrag durchführen kann, sobald er zumindest 16 oder besser 18 Jahre alt ist.

15. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-15 10:28:012014-08-20 10:28:19Diskussion zur Beschneidung

Bewährung für Bandendienstahl

Eigentumsdelikte

Der Schnellrichter des Amtsgerichts München hat am Dienstag einen etwa sechzigjährigen Ukrainer (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen der Beteiligung an zwei Bandendiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Dem Polen wurde vorgeworfen, 2009 als Mitglied einer Diebesbande nach Deutschland eingereist zu sein und als Teil einer ziemlich arbeitsteiligen Organisation Waren aus einem Berliner Kaufhaus gestohlen zu haben. Nach den Emittlungen der Polizei hatte die Bande das Berliner Kaufhaus nicht einfach betreten und die Waren hinausgetragen, sondern die Bandenmitglieder hatten sich die Arbeit regelrecht geteilt: Ziel war es, die Ladendetektive in die Irre zu führen. Der erste hatte daher die Ware nur ausgesucht und in einer Umkleidekabine bereit gelegt, aber die Umkleidekabine ohne die Klamotten verlassen. Sobald er draußen war betrat das nächste Bandenmitglied die Kabine, versteckte die Ware und nahm sie mit hinaus. Der Schaden betrug etwa Euro 3000.

Ene ähnliche Vorgehensweise legten sie dann auch noch im Münchner H&M an den Tag, wo sie im selben Jahr Waren im Wert von etwa Euro 5.000 stahlen. So gut sie sich das System aber auch ausgedacht hatten, es war wohl doch noch nicht so ganz ausgereift, denn das weibliche Bandenmitglied wurde gefaßt und der Polizei übergeben. Bei der Vernehmung machte sie dann umfangreiche Angaben und nannte die anderen Bandenmitglieder, die allerdings zunächst unentdeckt das Kaufhaus und dann auch Deutschland hatten verlassen können.

Gegen die Bandenmitglieder wurden aufgrund der Angaben der Frau europäische Haftbefehle erlassen und alle in Polen festgenommen und inzwischen auch in in Berlin abgeurteilt. Der Angeklagte befindet sich seit Mai in Stadelheim in Untersuchungshaft. Wegen seiner Vorstrafen in Polen, wo er in den letzten Jahren seinen Wohnsitz hatte, war an eine Aufhebung des Haftbefehls nicht zu denken. Nach der Verbindung mit dem Verfahren in Berlin wurde er nach seiner Aburteilung am Dienstagmittag aus der Haft entlassen und konnte nach Polen ausreisen.

14. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-14 10:23:532015-01-31 23:45:27Bewährung für Bandendienstahl

Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch

Allgemein, Sexualdelikte

Mehr als 10 Jahre Tätigkeit als Strafverteidiger führen zu einer ernüchternden Bilanz: Nicht der sexuelle Mißbrauch von Kindern beschäftigt Justiz und Verteidiger, sondern der absichtliche Mißbrauch der Schutzvorschriften des Strafgesetzbuchs durch vermeintliche Opfer, die aus ganz verschiedenen Gründen (vor allem Männer) wegen sexuellen Mißbrauchs anzeigen, ohne dass es aber tatsächlich derartige Straftaten gegeben hätte. Ähnlich verhält es sich mit den Anzeigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Während meiner gesamten Verteidigertätigkeit mußte genau eine einzige Verurteilung eines Mandanten wegen Vergewaltigung hingenommen werden, alle anderen Verfahren mußten entweder bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden oder die Angeklagten mußten spätestens in der Hauptverhandlung freigesprochen werden. Bei den Strafanzeigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern sehen die Erfahrungswerte nicht so viel besser aus.

Fakt ist, dass es zweifellos echten sexuellen Mißbrauch von Kindern ebenso gibt wie Vergewaltigungsstraftaten. Die ernüchternde Erfahrung bei der praktischen Verteidigertätigkeit im Strafrechtsalltag zeigt aber, dass Strafanzeigen wegen dieser Delikte von Frauen geradezu inflationär oft erstattet werden, weil es ganz offenkundig Mode geworden ist, sich als Opfer eines sexuellen Mißbrauchs oder einer Vergewaltigung zu outen, um völlig andere Zwecke zu verfolgen: So neigen Teenager angesichts ihrer Überflutung mit Sexthematiken in Nachmittagsgerichtssendungen und in den Medien dazu, plötzlich und aus heiterem Himmel zu behaupten, sie seien mißbraucht worden, sobald sie den Eindruck haben, sie könnten Vorteile aus einer derartigen Anzeige ziehen. Eines der Motive hierfür ist gerne die Bestrafung eines Erwachsenen, eine häufige andere der Versuch, durch eine solche Anzeige Aufmerksamkeit zu erregen, entweder der Eltern oder auch der Behörden wie zB des Jugendamtes, gerade wenn das verrmeintliche Tatopfer im Prekariat lebt.

Mein oben angeführte Kanzleistatistik zeigt aber immerhin eines, nämlich dass die Justiz funktioniert, weil es doch immer wieder gelingt, vorgetäuschte Strafanzeigen als falsche Verdächtigungen zu entlarven. Das Problem ist allerdings, dass dies oft Monate dauert und die Männer in dieser Zeit mindestens in schweren seelischen Nöten aufgrund der hohen Bedeutung der Vorwürfe gegen sie verbringen müssen, -wenn sie diese Zeit nicht gar in Untersuchungshaft sitzen müssen und nicht nur die Arbeit verloren geht, sondern auch alle privaten Kontakte und Beziehungen. Der Fall Kachelmann ist nur einer von vielen Fällen, der zeigt, dass man nach vielen Monaten zwar durchaus freigesprochen wird, wenn sich die Vorwürfe als erfunden herausstellen, man aber trotzdem seinen Job und viele zigtausend Euros verloren hat, obwohl man unschuldig ist. Die vermeintlichen Opfer haben dagegen nie etwas zu befürchten, sie brauchen nur in den allerseltensten Fällen mit Konsequenzen zu rechnen.

11. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-11 10:25:292015-01-31 23:46:04Der Mißbrauch mit dem Mißbrauch

Einstellung bei sexuellem Missbrauch

Jugendliche - Heranwachsende, Sexualdelikte

Ein 23-jähriger Student aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) kann seit dieser Woche wieder entspannt in die Zukunft schauen als in den letzten Monaten: Anfang des Jahres hatte ihn eine Ladung der Kripo zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes erreicht. Nach der Überwindung des ersten Schocks war klar geworden, dass es darum geht, dass ihn ein Mädchen angezeigt hatte, mit dem er als 17-Jähriger einmal Sex gehabt hatte, bei dem sie die Initiative ergriffen hatte. Nun hate sie behauptet, dass er sie vor 6 Jahren sexuell mißbraucht hatte, weil sie damals erst 13 Jahre gewesen war. Die Anzeigeerstatterin war die Tochter des damaligen Lebensgefährten seiner Mutter und hatte damals mit ihm im selben Haushalt gelebt. Obwohl die Sache also schon recht lange zurückliegt war sich die junge Frau ganz sicher, dass sie damals dreizehn und damit noch im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ein Kind gewesen war.

Bei der Polizei behauptet sie zudem, von ihm nicht nur als Kind sexuell mißbraucht worden zu sein, sondern von dem Beschuldigten regelrecht zum Sex gezwungen, – also regelrecht vergewaltigt worden zu sein. Damit hatte sie gegen den Studenten Anzeige wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Vergewaltigung erstattet und gleichzeitig angegeben, sie leide noch heute an der Geschichte und habe sogar angefangen, sich zu ritzen. Außerdem befinde sie sich angeblich nur deshalb seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschuldigte hatte eine ganz andere Erinnerung an die Geschichte: Danach hatte sie ihn als er 17 (und sie deshalb 14) Jahre alt war in seinem Zimmer aufgesucht, sich ausgezogen und nackt auf ihn draufgesetzt, als er auf seinem Bett gelegen war.

Dem Beschuldigte und seinem Verteidiger blieb trotzdem nun nix mehr Anderes übrig, als sich intensiv mit der Teenagerzeit des Beschuldigten und damit einer recht langebzurückliegenden Lebensphase zu befassen: Es mußten vor allem Beweise dafür gesammelt werden, dass die Anzeigeerstatterin damals nicht dreizehn, sondern schon vierzehn Jahre alt war, als der Beschuldigte mit ihr Sex gehabt hatte, vor allem, um den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu entkräften, was der heftigste Teil der Vorwürfe war. Hier hatte es sich dann als Rettung erwiesen, dass die Mutter des Beschuldigten nicht nur konkretere Erinnerungen als er selbst an den Kontakt mit der Anzeigeerstatterin hatte, sondern auch alle Ereignisse damals aufgeschrieben und ihre alten Kalender von damals aufgehoben hatte. Damit konnte nachgewiesen werden, dass die Anzeigeerstatterin beim Sex mit dem Beschuldigten durchaus kein Kind mehr war, sondern alt genug war. So konnte nach einigen Monaten das Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Studenten mit einer sog. Freispruchseinstellung eingestellt werden.

11. August 2012/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2012-08-11 10:21:342015-01-31 23:46:49Einstellung bei sexuellem Missbrauch
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